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E-5353/2022

E-5353/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4 In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Unterbringung und der medizinischen Betreuung einleitend auf die unions- sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen Litauens. Die Beschwerdeführenden hätten das Recht, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden zu wenden, um die notwendigen medizinischen und finanziellen Unterstützungsleistungen zu erhalten. Das Asylsystem Litauens weise keine systemischen Mängel auf, welche einer Überstellung in allgemeiner Weise entgegenstehen würden. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Videos zur Unterbringungssituation Litauens seien angesichts deren schwachen Aussagekraft nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. In Bezug auf die geltend gemachten psychologischen Probleme der Beschwerdeführenden, namentlich denjenigen des Sohnes, würde die Familie in Litauen die notwendige Unterstützung erhalten, zumal dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe. Sodann verfüge Litauen über ein funktionierendes Justizsystem, welches es ermögliche, unkorrektes behördliches Verhalten zur Anzeige zu bringen, wobei ihnen bei Bedarf karikative Organisationen zur Seite stehen könnten. Insgesamt lägen keine Umstände vor, aufgrund welcher sich ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die Schweizer Behörden aufdrängen würde.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich - insbesondere bei den drei Kleinkindern - um vulnerable Personen. Es sei unklar, ob die Unterbringung in Litauen kindergerecht sein werde, dies auch vor dem Hintergrund der erlebten Missstände. Ferner seien sie - insbesondere der Sohn - psychisch angeschlagen. Bei dieser Ausgangslage vermöchten die textbausteinartigen Ausführungen der Vorinstanz der Begründungspflicht nicht zu genügen. Im Übrigen sei es aufgrund der hohen Belastung der medizinischen Dienste des BAZ bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen, in der neuen Unterkunft Arzttermine zu erhalten.

E. 6 In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 führt die Vorinstanz aus, ihre jüngsten Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende nach ihrer Ankunft in Litauen grundsätzlich nicht in Haft genommen würden beziehungsweise nur Personen, welche eine Gefährdung der inneren Sicherheit darstellen könnten. Ferner hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Person zuvor in Litauen um Asyl ersucht habe oder nicht. Überdies seien die Beschwerdeführenden von dem auf das litauische Ausländergesetz gestützten und nur befristet verhängten Ausnahmezustand nicht betroffen. Des Weiteren gehe die Rechtsprechung davon aus, dass sich die Situation von Dublin-Rückkehrenden grundlegend von derjenigen der illegal in Litauen einreisenden Personen unterscheide.

E. 7 In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, dass Dublin-Rückkehrende nicht inhaftiert würden, sei gänzlich unbelegt und die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht öffentlich zugänglich, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten komme sodann zum Schluss, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Dublin-Rückkehrende gegenüber anderen Asylgesuchstellenden anders behandelt würden, und erkenne gravierende Schwachstellen im litauischen Asylsystem. Aus den mittlerweile erfolgten ärztlichen Untersuchungen gehe unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführenden auf psychiatrische Betreuung angewiesen seien. Sodann sei die medizinische Versorgung in Litauen als äusserst prekär einzustufen.

E. 8 In der Stellungnahme vom 25. August 2023 führt die Vorinstanz aus, die neuen ärztlichen Berichte würden nichts an ihrer Einschätzung der Rechtmässigkeit der Überstellung nach Litauen ändern, zumal dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe und das einschlägige Unionsrecht Litauen verpflichte, die notwendige medizinische Unterstützung zu gewähren. Die in der Schweiz begonnenen Behandlungen könnten in Litauen fortgesetzt werden. Die Rechtsprechung habe in einem ähnlich gelagerten Fall die Rechtmässigkeit der Überstellung bejaht. Soweit das Gericht in der Einladung zum weiteren Schriftenwechsel auf das Urteil D-4776/2022 vom 27. Oktober 2022 verweise, erachte die Vor-instanz den dortigen Sachverhalt mit dem vorliegenden als nicht vergleichbar.

E. 9 In der Duplik vom 18. September 2023 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz begnüge sich mit allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage in Litauen, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Ferner setze sich die Vorinstanz nicht mit dem Kindeswohl auseinander und auch nicht mit dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit die notwendige medizinische Unterstützung durch die litauischen Behörden verweigert worden sei. Sodann werde daran erinnert, dass letztere die Anfrage der Vorinstanz um Wideraufnahme unbeantwortet gelassen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihre Situation durchaus mit derjenigen, welche dem Urteil D-4776/2022 vom 27. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe, vergleichbar.

E. 10 Es ist vorliegend unbestritten, dass die litauischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützte Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz nicht innert der dafür vorgesehenen zweimonatigen Frist beantwortet haben und deshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO davon auszugehen ist, dass diese dem Aufnahmegesuch stattgegeben haben. Umstritten ist, ob Gründe vorliegen, welche eine Überstellung nach Litauen als unrechtmässig erscheinen lassen könnten (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 11.1 Die aktuelle Kritik am litauischen Asylsystem beschlägt hauptsächlich den Zugang zum Asylverfahren, die Unterbringungssituation sowie die Aufnahmebedingungen (vgl. Urteil des BVGer F-4362/2023 vom 25. August 2023 E. 3.3 m.w.H). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Situation für im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Litauen überstellte Personen nicht identisch ist mit derjenigen, welcher illegal nach Litauen einreisende Personen Berichten nach begegnen. Wesentliche Gründe für die Annahme, das litauische Asylwesen leide an systemischen Schwachstellen, liegen derzeit nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsprechung sowie aktueller Länderberichte (vgl. aus jüngster Zeit: Urteil des BVGer E-5336/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.4. m.w.H; die von der Vorinstanz zitierten Urteile sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - auf der Internetseite des BVGer abrufbar).

E. 11.2.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2023 war die Beschwerdeführerin wegen (...) in ärztlicher Behandlung. Eine relevante somatische Ursache konnte ausgeschlossen werden und es wurde eine (...) mit (...) eingeleitet. Da diesbezüglich bis zum vorliegenden Entscheid keine weiteren Berichte vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich gegenwärtig nicht mehr in einer regelmässigen Therapie befindet.

E. 11.2.2 Dem (...) Bericht vom 10. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass bei Sohn D.______ eine (...) besteht. Es werden der Besuch einer Kita sowie (...) Therapiestunden empfohlen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden liegt die Ursache der (...) ihres Sohnes in dem in Litauen Erlebtem. Solches geht indes aus dem (...) Bericht nicht ansatzweise hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die zu den Akten gereichten Videos, in welchen sich der Junge jeweils den Kopf gegen eine Bettmatratze stösst, nicht aussagekräftig genug, um auf seine diesbezügliche Schwäche zu schliessen oder einen allfälligen Konnex mit dem bisher Erlebten herzustellen (vgl. Beweismittel E zur Eingabe vom 23. September 2022 an die Vorinstanz). Es liegen sodann keine sich spezifisch auf ihn beziehende ärztliche Berichte vor, aufgrund welcher von gravierenden psychischen Problemen ausgegangen werden müsste. Allein das Vorliegen einer (...) steht einer Überstellung nach Litauen nicht entgegen.

E. 11.2.3 Laut dem Arztbericht vom 15. Februar 2023 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) und es besteht gemäss dem Eintrittsbericht des Spital G.______ vom 15. Februar 2023 der Verdacht auf eine (...). Im aktuellsten Spitalbericht vom 21. September 2023 wird die Diagnose einer (...) wiederholt und eine (...) sowie Sorgen um seine Angehörigen festgehalten. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich deshalb seit Anfang Jahr in einer integrierten psychiatrischen Behandlung. Sein Zustand sei auch angesichts der momentanen Unterbringungssituation destabilisiert. Dies belaste die ganze Familie in schwerer Weise beziehungsweise führe die aktuelle Lage zu einer besorgniserregenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit aller Familienangehörigen. Die aktuelle Situation sei gesundheitlich gefährlich. Ziel der aktuellen Behandlung sei es unter anderem, akute Selbstgefährdung zu vermeiden und es werde eine Überprüfung der Wohnsituation empfohlen.

E. 11.2.4 Die ärztlichen Ausführungen vermitteln den Eindruck, dass die Ursachen der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers, aber auch der Familie der Fluchtsituation an sich geschuldet sind, insbesondere den Unannehmlichkeiten, welche Asylunterkünfte in der Regel mit sich bringen, wie eingeschränkte Platzverhältnisse, fehlende Privatsphäre etc. Die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers weisen keinen Schweregrad auf, welcher einer Überstellung von ihm und der Familie per se entgegensteht.

E. 11.2.5 Überdies ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Litauen anlässlich der Befragungen weitgehend oberflächlich blieben und auch auf Beschwerdeebene nicht näher substantiiert werden. Sie machen einerseits geltend, sie hätten Hunger und Kälte erleiden müssen, anderseits muss aus ihren Ausführungen geschlossen werden, dass sie das Notwendige erhalten haben, auch wenn dies teilweise erst auf eindringliches Nachfragen hin geschehen sein soll. Dass sie erhebliches Leid wegen Vorenthaltung von materiellen Gütern erfahren hätten, geht aus ihren Schilderungen letztendlich nicht hervor. Auch die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen geben keine Hinweise darauf. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten die ihnen zustehende medizinische Hilfe nicht erhalten, ist auch nicht klar, was ihnen genau vorenthalten worden sein soll. Sodann bestehen keine genügenden Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden hätten in Litauen das ihnen als Asylsuchende Zustehende schlussendlich nicht erhalten oder dies werde ihnen als Dublin-Rückkehrende voraussichtlich vorenthalten. Solches geht im Übrigen auch nicht aus den zahlreichen Videoaufnahmen hervor, welche die Beschwerdeführenden offensichtlich in Litauen gemacht haben (vgl. Beweismittel E zur Eingabe vom 23. September 2022 an die Vorinstanz). Aufgrund der Videos ist ferner zumindest darauf zu schliessen, dass die Bewegungsfreiheit in den Zentren nicht derart eingeschränkt ist, wie von den Beschwerdeführenden dargestellt. Dass die Kinder alleine durch ihren Aufenthalt in Litauen tatsächlich in psychischer oder physischer Hinsicht beeinträchtigt worden wären, ist ebenfalls nicht erstellt, weshalb auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] sowie des unter E. 10.2 Ausgeführten eine Überstellung als zulässig zu betrachten ist. Mithin sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher sich ein Selbsteintritt der Schweizer Behörden im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (sog. Ermessenklausel) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufdrängen würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung, dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren medizinischen Unterlagen nachreichten - nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Ebenso wenig kann eine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden, konnten die Beschwerdeführenden doch - wie die vorliegende Rechtsmitteleingabe zeigt - hinreichend Stellung nehmen. Soweit pauschal moniert wird, die Erwägungen seien «textbausteinartig», wird von den Beschwerdeführenden die gerügte Verletzung der Begründungspflicht sodann ihrerseits nur unzulänglich substantiiert. Insgesamt kann der medizinische Sachverhalt als genügend erstellt betrachtet und eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden (insofern sind auch die Umstände nicht gleichgelagert wie im Urteil D-4776/2022 vom 27. Oktober 2022).

E. 11.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Litauen angeordnet hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5353/2022 Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A.______, geboren am (...), B.______, geboren am (...), C.______, geboren am (...), D.______, geboren am (...), E.______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 31. August 2021 in Litauen um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 31. August 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt und am 5. September 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Vorinstanz ersuchte die litauischen Behörden am 12. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 12. und 23. September 2022 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nur deshalb ein Asylgesuch in Litauen gestellt, weil er sich dazu gezwungen gesehen habe. Er sei nur fünf Minuten angehört und als Familie seien sie sehr schlecht behandelt worden. Insbesondere seien sie in einem Gefängnis untergebracht worden, wo sie in einem Zimmer eingeschlossen worden seien, welches sie ein Jahr nicht hätten verlassen dürfen. Die Kinder hätten sehr darunter gelitten. Die medizinische Versorgung sei ihnen nur ungenügend gewährt worden und anlässlich der Geburt des dritten Kindes hätten die Behörden seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, nur widerwillig in ein Spital gebracht. Insbesondere der Sohn sei durch die Erlebnisse in Litauen psychisch angeschlagen, zumal die Unterkunft in keiner Weise kindergerecht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie seien gezwungen worden, in Litauen ein Asylgesuch zu stellen und ein kurzes Interview von fünf Minuten zu geben. Zuerst seien sie in einem Zeltlager untergebracht worden und danach in einem Gefängnis. Nach einem Jahr sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie das Land verlassen dürften, und ihr Fall sei geschlossen worden. Sie hätten während ihres Aufenthaltes in Litauen psychisch sowie physisch gelitten und unter anderem Kälte wie auch Hunger erdulden müssen. Als schwangere Frau habe sie die Wachen für einen Teller Essen oder Decken für die Kinder anflehen müssen. Insbesondere beim Sohn hätten die Eindrücke in Litauen in psychischer Hinsicht Spuren hinterlassen. E. Mit zwei separaten Eingaben vom 23. September 2022 gaben die Beschwerdeführenden vier ärztliche Kurzberichte und ein Blatt mit Befragungsresultaten des Bundesasylzentrums (BAZ) F.______, Kopien ihrer Identitätskarten und einen USB-Stick mit Videos zu den Akten. F. Am 27. September 2022 teilte die Vorinstanz den litauischen Behörden mit, angesichts des Umstandes, dass auf das Rückübernahmegesuch nicht innert vorgesehener Frist geantwortet worden sei, erachte sie Litauen als für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-4659/2022 vom 7. November 2022 gut, hob die angefochten Verfügung auf und wies diese im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2022 diverse Beweismittel, welche die Beschwerdeführenden am 23. September 2022 zu den Akten gereicht hätten, unberücksichtigt gelassen, womit sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. I. Mit Verfügung vom 14. November 2022 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Die Beschwerdeführenden erhoben am 22. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Behörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 15. Februar 2023 die Replik sowie medizinische Kurzberichte ein. N. Mit Eingaben vom 7. März 2023 sowie 26. Mai 2023 gaben die Beschwerdeführenden einen Eintrittsbericht des Spitals G.______ vom 15. Februar 2023 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen (...) Abklärungsgericht betreffend den Sohn D.______ vom 10. Mai 2023 zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. P. Die Antwort der Vorinstanz vom 25. August 2023 unterbreitete die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. September 2023. Diese reichten mit Eingabe vom 18. September 2023 die Duplik ein. Q. Mit Eingabe vom 28. September 2023 gaben die Beschwerdeführenden einen weiteren medizinischen Bericht des Spitals G.______ vom 21. September 2023 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Unterbringung und der medizinischen Betreuung einleitend auf die unions- sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen Litauens. Die Beschwerdeführenden hätten das Recht, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden zu wenden, um die notwendigen medizinischen und finanziellen Unterstützungsleistungen zu erhalten. Das Asylsystem Litauens weise keine systemischen Mängel auf, welche einer Überstellung in allgemeiner Weise entgegenstehen würden. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Videos zur Unterbringungssituation Litauens seien angesichts deren schwachen Aussagekraft nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. In Bezug auf die geltend gemachten psychologischen Probleme der Beschwerdeführenden, namentlich denjenigen des Sohnes, würde die Familie in Litauen die notwendige Unterstützung erhalten, zumal dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe. Sodann verfüge Litauen über ein funktionierendes Justizsystem, welches es ermögliche, unkorrektes behördliches Verhalten zur Anzeige zu bringen, wobei ihnen bei Bedarf karikative Organisationen zur Seite stehen könnten. Insgesamt lägen keine Umstände vor, aufgrund welcher sich ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die Schweizer Behörden aufdrängen würde.

5. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich - insbesondere bei den drei Kleinkindern - um vulnerable Personen. Es sei unklar, ob die Unterbringung in Litauen kindergerecht sein werde, dies auch vor dem Hintergrund der erlebten Missstände. Ferner seien sie - insbesondere der Sohn - psychisch angeschlagen. Bei dieser Ausgangslage vermöchten die textbausteinartigen Ausführungen der Vorinstanz der Begründungspflicht nicht zu genügen. Im Übrigen sei es aufgrund der hohen Belastung der medizinischen Dienste des BAZ bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen, in der neuen Unterkunft Arzttermine zu erhalten.

6. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 führt die Vorinstanz aus, ihre jüngsten Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende nach ihrer Ankunft in Litauen grundsätzlich nicht in Haft genommen würden beziehungsweise nur Personen, welche eine Gefährdung der inneren Sicherheit darstellen könnten. Ferner hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Person zuvor in Litauen um Asyl ersucht habe oder nicht. Überdies seien die Beschwerdeführenden von dem auf das litauische Ausländergesetz gestützten und nur befristet verhängten Ausnahmezustand nicht betroffen. Des Weiteren gehe die Rechtsprechung davon aus, dass sich die Situation von Dublin-Rückkehrenden grundlegend von derjenigen der illegal in Litauen einreisenden Personen unterscheide.

7. In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, dass Dublin-Rückkehrende nicht inhaftiert würden, sei gänzlich unbelegt und die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht öffentlich zugänglich, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten komme sodann zum Schluss, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Dublin-Rückkehrende gegenüber anderen Asylgesuchstellenden anders behandelt würden, und erkenne gravierende Schwachstellen im litauischen Asylsystem. Aus den mittlerweile erfolgten ärztlichen Untersuchungen gehe unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführenden auf psychiatrische Betreuung angewiesen seien. Sodann sei die medizinische Versorgung in Litauen als äusserst prekär einzustufen.

8. In der Stellungnahme vom 25. August 2023 führt die Vorinstanz aus, die neuen ärztlichen Berichte würden nichts an ihrer Einschätzung der Rechtmässigkeit der Überstellung nach Litauen ändern, zumal dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe und das einschlägige Unionsrecht Litauen verpflichte, die notwendige medizinische Unterstützung zu gewähren. Die in der Schweiz begonnenen Behandlungen könnten in Litauen fortgesetzt werden. Die Rechtsprechung habe in einem ähnlich gelagerten Fall die Rechtmässigkeit der Überstellung bejaht. Soweit das Gericht in der Einladung zum weiteren Schriftenwechsel auf das Urteil D-4776/2022 vom 27. Oktober 2022 verweise, erachte die Vor-instanz den dortigen Sachverhalt mit dem vorliegenden als nicht vergleichbar.

9. In der Duplik vom 18. September 2023 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz begnüge sich mit allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage in Litauen, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Ferner setze sich die Vorinstanz nicht mit dem Kindeswohl auseinander und auch nicht mit dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit die notwendige medizinische Unterstützung durch die litauischen Behörden verweigert worden sei. Sodann werde daran erinnert, dass letztere die Anfrage der Vorinstanz um Wideraufnahme unbeantwortet gelassen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihre Situation durchaus mit derjenigen, welche dem Urteil D-4776/2022 vom 27. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe, vergleichbar. 10. Es ist vorliegend unbestritten, dass die litauischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützte Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz nicht innert der dafür vorgesehenen zweimonatigen Frist beantwortet haben und deshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO davon auszugehen ist, dass diese dem Aufnahmegesuch stattgegeben haben. Umstritten ist, ob Gründe vorliegen, welche eine Überstellung nach Litauen als unrechtmässig erscheinen lassen könnten (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 11. 11.1 Die aktuelle Kritik am litauischen Asylsystem beschlägt hauptsächlich den Zugang zum Asylverfahren, die Unterbringungssituation sowie die Aufnahmebedingungen (vgl. Urteil des BVGer F-4362/2023 vom 25. August 2023 E. 3.3 m.w.H). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Situation für im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Litauen überstellte Personen nicht identisch ist mit derjenigen, welcher illegal nach Litauen einreisende Personen Berichten nach begegnen. Wesentliche Gründe für die Annahme, das litauische Asylwesen leide an systemischen Schwachstellen, liegen derzeit nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsprechung sowie aktueller Länderberichte (vgl. aus jüngster Zeit: Urteil des BVGer E-5336/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.4. m.w.H; die von der Vorinstanz zitierten Urteile sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - auf der Internetseite des BVGer abrufbar). 11.2 11.2.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2023 war die Beschwerdeführerin wegen (...) in ärztlicher Behandlung. Eine relevante somatische Ursache konnte ausgeschlossen werden und es wurde eine (...) mit (...) eingeleitet. Da diesbezüglich bis zum vorliegenden Entscheid keine weiteren Berichte vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich gegenwärtig nicht mehr in einer regelmässigen Therapie befindet. 11.2.2 Dem (...) Bericht vom 10. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass bei Sohn D.______ eine (...) besteht. Es werden der Besuch einer Kita sowie (...) Therapiestunden empfohlen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden liegt die Ursache der (...) ihres Sohnes in dem in Litauen Erlebtem. Solches geht indes aus dem (...) Bericht nicht ansatzweise hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die zu den Akten gereichten Videos, in welchen sich der Junge jeweils den Kopf gegen eine Bettmatratze stösst, nicht aussagekräftig genug, um auf seine diesbezügliche Schwäche zu schliessen oder einen allfälligen Konnex mit dem bisher Erlebten herzustellen (vgl. Beweismittel E zur Eingabe vom 23. September 2022 an die Vorinstanz). Es liegen sodann keine sich spezifisch auf ihn beziehende ärztliche Berichte vor, aufgrund welcher von gravierenden psychischen Problemen ausgegangen werden müsste. Allein das Vorliegen einer (...) steht einer Überstellung nach Litauen nicht entgegen. 11.2.3 Laut dem Arztbericht vom 15. Februar 2023 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) und es besteht gemäss dem Eintrittsbericht des Spital G.______ vom 15. Februar 2023 der Verdacht auf eine (...). Im aktuellsten Spitalbericht vom 21. September 2023 wird die Diagnose einer (...) wiederholt und eine (...) sowie Sorgen um seine Angehörigen festgehalten. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich deshalb seit Anfang Jahr in einer integrierten psychiatrischen Behandlung. Sein Zustand sei auch angesichts der momentanen Unterbringungssituation destabilisiert. Dies belaste die ganze Familie in schwerer Weise beziehungsweise führe die aktuelle Lage zu einer besorgniserregenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit aller Familienangehörigen. Die aktuelle Situation sei gesundheitlich gefährlich. Ziel der aktuellen Behandlung sei es unter anderem, akute Selbstgefährdung zu vermeiden und es werde eine Überprüfung der Wohnsituation empfohlen. 11.2.4 Die ärztlichen Ausführungen vermitteln den Eindruck, dass die Ursachen der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers, aber auch der Familie der Fluchtsituation an sich geschuldet sind, insbesondere den Unannehmlichkeiten, welche Asylunterkünfte in der Regel mit sich bringen, wie eingeschränkte Platzverhältnisse, fehlende Privatsphäre etc. Die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers weisen keinen Schweregrad auf, welcher einer Überstellung von ihm und der Familie per se entgegensteht. 11.2.5 Überdies ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Litauen anlässlich der Befragungen weitgehend oberflächlich blieben und auch auf Beschwerdeebene nicht näher substantiiert werden. Sie machen einerseits geltend, sie hätten Hunger und Kälte erleiden müssen, anderseits muss aus ihren Ausführungen geschlossen werden, dass sie das Notwendige erhalten haben, auch wenn dies teilweise erst auf eindringliches Nachfragen hin geschehen sein soll. Dass sie erhebliches Leid wegen Vorenthaltung von materiellen Gütern erfahren hätten, geht aus ihren Schilderungen letztendlich nicht hervor. Auch die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen geben keine Hinweise darauf. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten die ihnen zustehende medizinische Hilfe nicht erhalten, ist auch nicht klar, was ihnen genau vorenthalten worden sein soll. Sodann bestehen keine genügenden Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden hätten in Litauen das ihnen als Asylsuchende Zustehende schlussendlich nicht erhalten oder dies werde ihnen als Dublin-Rückkehrende voraussichtlich vorenthalten. Solches geht im Übrigen auch nicht aus den zahlreichen Videoaufnahmen hervor, welche die Beschwerdeführenden offensichtlich in Litauen gemacht haben (vgl. Beweismittel E zur Eingabe vom 23. September 2022 an die Vorinstanz). Aufgrund der Videos ist ferner zumindest darauf zu schliessen, dass die Bewegungsfreiheit in den Zentren nicht derart eingeschränkt ist, wie von den Beschwerdeführenden dargestellt. Dass die Kinder alleine durch ihren Aufenthalt in Litauen tatsächlich in psychischer oder physischer Hinsicht beeinträchtigt worden wären, ist ebenfalls nicht erstellt, weshalb auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] sowie des unter E. 10.2 Ausgeführten eine Überstellung als zulässig zu betrachten ist. Mithin sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher sich ein Selbsteintritt der Schweizer Behörden im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (sog. Ermessenklausel) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufdrängen würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung, dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren medizinischen Unterlagen nachreichten - nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Ebenso wenig kann eine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden, konnten die Beschwerdeführenden doch - wie die vorliegende Rechtsmitteleingabe zeigt - hinreichend Stellung nehmen. Soweit pauschal moniert wird, die Erwägungen seien «textbausteinartig», wird von den Beschwerdeführenden die gerügte Verletzung der Begründungspflicht sodann ihrerseits nur unzulänglich substantiiert. Insgesamt kann der medizinische Sachverhalt als genügend erstellt betrachtet und eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden (insofern sind auch die Umstände nicht gleichgelagert wie im Urteil D-4776/2022 vom 27. Oktober 2022). 11.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Litauen angeordnet hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: