Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4659/2022 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Sophie Gerber, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) am 31. August 2021 in Litauen um Asyl nachgesucht hatten, dass am 31. August 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2022 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten, dass die Vorinstanz die litauischen Behörden am 12. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass am 12. und 23. September 2022 die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Dublin-III-VO stattfanden, dass der Beschwerdeführer dabei in medizinischer Hinsicht geltend machte, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er leide an (...) und habe (...) sowie Schmerzen am (...) und an den (...), dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, psychisch gehe es ihr schlecht, sie habe (...) und sorge sich um ihren Ehemann und ihren Sohn, welcher psychisch sehr leide und den (...) schlage, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. September 2022 vier ärztliche Kurzberichte und ein Blatt mit Befragungsresultaten des Bundesasylzentrums (BAZ) E._______, Kopien ihrer Identitätskarten und einen USB-Stick mit Videos zu den Akten gaben, dass die litauischen Behörden das Übernahmegesuch der Vorinstanz unbeantwortet liessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragen, dass sie als Beilage die bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. September 2022 eingereichten Beweismittel zu den Akten gaben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR. 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 29 Abs. 2 BV die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine medizinischen Berichte und auch sonst keine Beweismittel eingereicht, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 23. September 2022 eingereichten Beweismittel (medizinische Dokumentationen, Videos und Identitätskarten) weder erwähnt noch gewürdigt, womit sie die Begründungspflicht verletze, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, bezüglich der Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 23. September 2022 liege ein administrativer Fehler vor, dass betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung in Litauen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden könne, dass die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Eingabe vom 23. September 2022 und die damit eingereichten Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt, dass die Vorinstanz damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt, da die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung die eingereichten Beweismittel, insbesondere die medizinischen Dokumentationen, nicht würdigt und der Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die angefochtene Verfügung verfahrensrechtliche Mängel aufweist, weshalb sie aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit die mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin