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D-4776/2022

D-4776/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das SEM nehme in der angefochtenen Verfügung keine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen vor, sondern begnüge sich mit dem bloss allgemeinen Hinweis, dass die von ihm angeführten Missstände und angeblichen Misshandlungen nichts an der allgemeinen Einschätzung ändern würden, wonach in Litauen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems bestehe und Dublin-Rückkehrern keine Kettenabschiebungen, systemische Gewalt oder Inhaftierung drohten. Zudem habe er infolge seines Aufenthalts in Litauen ausgewiesene psychische Beschwerden entwickelt. Im Rahmen einer allgemeinärztlichen Konsultation seien die Diagnosen (Nennung Diagnosen) gestellt und ihm ein (Nennung Medikament) verschrieben worden. Obwohl eine (...) Behandlung durch einen Facharzt geplant sei, sei die entsprechende fachärztliche Begutachtung und Behandlung vom SEM nicht abgewartet worden. Dies verletze die Untersuchungspflicht, zumal aufgrund der bisherigen Abklärungen Hinweise darauf bestünden, dass es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handelt, die auf eine (...) Behandlung angewiesen sei. Mit Blick auf den anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten beschränkten Zugang zu medizinischer Behandlung sowie der dokumentierten medizinischen Unterversorgung in den litauischen Haftzentren sei die pauschale Aussage der Vorinstanz, wonach keine Hinweise vorlägen, dass ihm Litauen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder dies in Zukunft tun würde, nicht nachvollziehbar. Da die litauischen Behörden das Rückübernahmegesuch der Vorinstanz unbeantwortet gelassen hätten, sei der Stand seines dortigen Asylgesuchs unbekannt.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht schwerwiegendere Probleme bezüglich seiner Situation als Asylsuchender in Litauen geltend (Nennung Probleme). Obwohl er sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausführlich zu den ihm angeblich widerfahrenen Geschehnissen und Misshandlungen äusserte (vgl. SEM act. 1190167-15/4 [nachfolgend act. 15)], nahm das SEM darauf in seinen Erwägungen - abgesehen von den Ausführungen zu den eingereichten (Nennung Beweismittel) - keinen individuellen Bezug. Die Begründung des SEM fiel - gemessen an den konkreten Vorbringen - äusserst oberflächlich aus. Der bloss textbausteinartige Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Rechtsweg an die zuständigen Behörden Litauens wenden könne, sollte er der Ansicht sein, dass sein dortiges Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei oder sollte er sich durch die litauischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen (vgl. SEM act. 1190167-24/16 [nachfolgend act. 24], S. 4), vermag in der vorliegenden besonderen Konstellation den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Dies gilt umso mehr, als die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich - von der Vor-instanz offenbar nicht in Frage gestellt werden.

E. 4.4 Im Weiteren hat sich das SEM auch nicht ansatzweise einzelfallbezogen zu den gemäss Beschwerdeführer gerade vom Litauen-Aufenthalt herrührenden (...) Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes geäussert. Zwar hat es die im (Nennung Beweismittel) enthaltene Diagnoseliste aufgeführt (Nennung Diagnose); vgl. SEM act. 1190167-23/3 [nachfolgend: act. 23], S. 2). Dazu führte es aber lediglich aus, Litauen gewährleiste auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Grundversorgung und es lägen keine Hinweise vor, wonach Litauen dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde (vgl. act. 24, S. 6, 3. Abschnitt). Darin ist keine auf die persönliche gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezogene Begründung und Beurteilung zu erkennen.

E. 4.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass sich in Anbetracht der derzeitigen Aktenlage der (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verlässlich einschätzen lässt, zumal hinsichtlich der Diagnose (Nennung Diagnose) lediglich ein (Nennung Beweismittel) (vgl. act. 23) bei den Akten des SEM liegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (Nennung Therapie). Zudem wurde darin das Aufgleisen einer voraussichtlichen Behandlung mit mehreren Terminen bei einer Fachperson als noch nicht abschätzbar bezeichnet. Angesichts dieses (Nennung Beweismittel) kann die allfällige Verbesserung oder Stabilisierung seines (...) Zustands aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt verordneten Medikation, mithin die Behandelbarkeit der bei ihm festgestellten (...) Probleme in Litauen nicht zuverlässig beurteilt werden. Aus den Akten ist in diesem Zusammenhang immerhin ersichtlich, dass das SEM den Beschwerdeführer infolge medizinischer Probleme (...) Art, die rasche medizinische Weiterbehandlung benötigten, dem Kanton am (Nennung Zeitpunkt) als Spezialfall voranmeldete. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass - nebst einer Verletzung der Begründungspflicht - der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist. Damit kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgelegt werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer individuellen Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den litauischen Behörden einzuholen ist. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass - nachdem die Behörden Litauens das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 16. September 2022 unbeantwortet gelassen haben - der Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Litauen nicht bekannt ist. Es kann daher nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen der Beschwerdeführer dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu (...) Behandlung - in Litauen gestalten würden.

E. 4.6 Dem Gesagten nach ist das SEM seiner Begründungspflicht - in der vorliegend besonderen Konstellation - nicht hinreichend nachgekommen und es hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Damit hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.

E. 5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, den Sachverhalt unter Einhaltung der Begründungspflicht und angemessener Berücksichtigung der hinreichend abgeklärten medizinischen Sachlage neu zu beurteilen.

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4776/2022 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Lara Aharchaou, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 19. August 2022 ergab, dass er am (...) in Litauen um Asyl ersucht hatte. A.c Am 23. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 2. September 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer führte an, er habe in Litauen keinen Asylantrag gestellt. Er sei am (...) illegal durch B._______ nach Litauen eingereist. Dort sei er verhaftet worden und die Behörden hätten ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Es sei ihm gesagt worden, es handle sich um eine Sicherheitskontrolle. Er habe den Behörden mitgeteilt, er wolle nicht in Litauen bleiben und er habe auch nie über ein Asylgesuch gesprochen. Er sei danach in einem geschlossenen Zentrum untergebracht gewesen und anschliessend in weitere ähnliche Zentren beziehungsweise Gefängnisse verlegt worden. Die Zentren seien alle überfüllt und sehr klein gewesen. Es habe (Nennung der Zustände in den Zentren). Die Behörden hätten einen psychischen Krieg gegen die in den Zentren untergebrachten Personen geführt. Er sei immer wieder belästigt worden, so (Nennung Belästigungen). Als er gegen die Missstände protestiert habe, sei er mit einem Pfefferspray angegriffen oder (Nennung Dauer) in Einzelhaft versetzt worden. Ein Kollege sei (Nennung Vorfall). Stets sei ihm (Beschwerdeführer) gesagt worden, dass er in seine Heimat zurückkehren müsse und ein Terrorist sei. Bei einem Fluchtversuch sei er festgenommen worden und (Nennung Dauer) in Einzelhaft gekommen. In der Einzelhaft sei er stets an den Händen gefesselt gewesen. Zudem sei das Licht in der Zelle immer um (Nennung Uhrzeit) ausgeschaltet worden, obwohl er gesagt habe, dass er Angst vor der Dunkelheit habe. Seither habe er psychische Probleme. Um (Nennung Uhrzeit) morgens sei jeweils ein lauter Alarm losgegangen, um ihn zu wecken. Gemäss dem damaligen Entscheid sei er in Litauen zu (Nennung Strafmass) verurteilt worden. Dennoch sei er nach (Nennung Dauer) Haft nicht unmittelbar freigelassen worden, obschon er das Urteil gezeigt habe. Jene Person habe daraufhin das Entlassungsdatum einfach von Hand geändert. Zudem sei er gezwungen worden, wiederholt irgendwelche Formulare zu unterschreiben, ansonsten er in den Irak zurückgeschickt worden wäre. Die Hilfsorganisationen in jenem Zentrum hätten nichts gegen die Zustände unternommen, da sie befürchtet hätten, strengen Massnahmen seitens der litauischen Regierung unterworfen zu werden. Schliesslich habe er das Zentrum verlassen können, nachdem die Behörden ihm gesagt hätten, sie seien für ihn nicht mehr zuständig. Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, er habe aufgrund der Lebensumstände in Litauen und der dortigen Bedingungen (Nennung Leiden). A.d Am 16. September 2022 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). Die litauischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.e Das SEM nahm mehrere (Nennung Beweismittel) betreffend den Beschwerdeführer (...) sowie weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 - eröffnet am 12. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am (...) fand die "Voranmeldung Spezialfall an Kanton" durch das SEM wegen (...) Erkrankungen des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) statt. D. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das SEM nehme in der angefochtenen Verfügung keine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen vor, sondern begnüge sich mit dem bloss allgemeinen Hinweis, dass die von ihm angeführten Missstände und angeblichen Misshandlungen nichts an der allgemeinen Einschätzung ändern würden, wonach in Litauen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems bestehe und Dublin-Rückkehrern keine Kettenabschiebungen, systemische Gewalt oder Inhaftierung drohten. Zudem habe er infolge seines Aufenthalts in Litauen ausgewiesene psychische Beschwerden entwickelt. Im Rahmen einer allgemeinärztlichen Konsultation seien die Diagnosen (Nennung Diagnosen) gestellt und ihm ein (Nennung Medikament) verschrieben worden. Obwohl eine (...) Behandlung durch einen Facharzt geplant sei, sei die entsprechende fachärztliche Begutachtung und Behandlung vom SEM nicht abgewartet worden. Dies verletze die Untersuchungspflicht, zumal aufgrund der bisherigen Abklärungen Hinweise darauf bestünden, dass es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handelt, die auf eine (...) Behandlung angewiesen sei. Mit Blick auf den anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten beschränkten Zugang zu medizinischer Behandlung sowie der dokumentierten medizinischen Unterversorgung in den litauischen Haftzentren sei die pauschale Aussage der Vorinstanz, wonach keine Hinweise vorlägen, dass ihm Litauen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder dies in Zukunft tun würde, nicht nachvollziehbar. Da die litauischen Behörden das Rückübernahmegesuch der Vorinstanz unbeantwortet gelassen hätten, sei der Stand seines dortigen Asylgesuchs unbekannt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Der Beschwerdeführer macht schwerwiegendere Probleme bezüglich seiner Situation als Asylsuchender in Litauen geltend (Nennung Probleme). Obwohl er sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausführlich zu den ihm angeblich widerfahrenen Geschehnissen und Misshandlungen äusserte (vgl. SEM act. 1190167-15/4 [nachfolgend act. 15)], nahm das SEM darauf in seinen Erwägungen - abgesehen von den Ausführungen zu den eingereichten (Nennung Beweismittel) - keinen individuellen Bezug. Die Begründung des SEM fiel - gemessen an den konkreten Vorbringen - äusserst oberflächlich aus. Der bloss textbausteinartige Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Rechtsweg an die zuständigen Behörden Litauens wenden könne, sollte er der Ansicht sein, dass sein dortiges Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei oder sollte er sich durch die litauischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen (vgl. SEM act. 1190167-24/16 [nachfolgend act. 24], S. 4), vermag in der vorliegenden besonderen Konstellation den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Dies gilt umso mehr, als die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich - von der Vor-instanz offenbar nicht in Frage gestellt werden. 4.4 Im Weiteren hat sich das SEM auch nicht ansatzweise einzelfallbezogen zu den gemäss Beschwerdeführer gerade vom Litauen-Aufenthalt herrührenden (...) Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes geäussert. Zwar hat es die im (Nennung Beweismittel) enthaltene Diagnoseliste aufgeführt (Nennung Diagnose); vgl. SEM act. 1190167-23/3 [nachfolgend: act. 23], S. 2). Dazu führte es aber lediglich aus, Litauen gewährleiste auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Grundversorgung und es lägen keine Hinweise vor, wonach Litauen dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde (vgl. act. 24, S. 6, 3. Abschnitt). Darin ist keine auf die persönliche gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezogene Begründung und Beurteilung zu erkennen. 4.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass sich in Anbetracht der derzeitigen Aktenlage der (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verlässlich einschätzen lässt, zumal hinsichtlich der Diagnose (Nennung Diagnose) lediglich ein (Nennung Beweismittel) (vgl. act. 23) bei den Akten des SEM liegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (Nennung Therapie). Zudem wurde darin das Aufgleisen einer voraussichtlichen Behandlung mit mehreren Terminen bei einer Fachperson als noch nicht abschätzbar bezeichnet. Angesichts dieses (Nennung Beweismittel) kann die allfällige Verbesserung oder Stabilisierung seines (...) Zustands aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt verordneten Medikation, mithin die Behandelbarkeit der bei ihm festgestellten (...) Probleme in Litauen nicht zuverlässig beurteilt werden. Aus den Akten ist in diesem Zusammenhang immerhin ersichtlich, dass das SEM den Beschwerdeführer infolge medizinischer Probleme (...) Art, die rasche medizinische Weiterbehandlung benötigten, dem Kanton am (Nennung Zeitpunkt) als Spezialfall voranmeldete. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass - nebst einer Verletzung der Begründungspflicht - der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist. Damit kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgelegt werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Einholung einer individuellen Zusicherung der medizinischen Behandlung bei den litauischen Behörden einzuholen ist. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass - nachdem die Behörden Litauens das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 16. September 2022 unbeantwortet gelassen haben - der Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Litauen nicht bekannt ist. Es kann daher nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen der Beschwerdeführer dort untergebracht würde und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu (...) Behandlung - in Litauen gestalten würden. 4.6 Dem Gesagten nach ist das SEM seiner Begründungspflicht - in der vorliegend besonderen Konstellation - nicht hinreichend nachgekommen und es hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Damit hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, den Sachverhalt unter Einhaltung der Begründungspflicht und angemessener Berücksichtigung der hinreichend abgeklärten medizinischen Sachlage neu zu beurteilen.

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 4. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: