Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 2.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
E. 3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorin-stanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Umstände hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien nicht umfassend abgeklärt und gewürdigt habe. Bei der Feststellung, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, habe sie wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt. So verletze die zwangsweise Abnahme des Fingerabdrucks die Grundrechte der Beschwerdeführenden. Zudem weise das Unterzeichnen eines unverstandenen Papiers durch die Beschwerdeführenden auf Kommunikationsmängel der kroatischen Behörden hin. Die Behauptung der Vorinstanz, Kroatien sei ein Rechtsstaat, ignoriere individuelle Erfahrungen und die festgestellten Unregelmässigkeiten. Die Aufforderung, sich bei Ungerechtigkeiten bei den zuständigen Behörden in Kroatien zu beschweren, verkenne mögliche Hürden für Asylsuchende. Darüber hinaus seien die von der Vorinstanz angeführten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien aufgrund begrenzter Ressourcen und Zugangsbeschränkungen unvollständig. Die Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen würden sich deutlich von zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und NGOs unterscheiden, welche auf Misshandlungen, illegale Rückschiebungen und systematische Gewalt durch die kroatische Polizei hinweisen würden. Die Tatsache, dass Dublin-Rückkehrende in die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, bedeute nicht zwangsläufig, dass diese vor Menschenrechtsverletzungen geschützt seien. Ausserdem sei die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien nicht nur unzureichend, sondern auch diskriminierend. Asylsuchende hätten keinen Zugang zur regulären Krankenversicherung, sondern nur zu einer Notversorgung, welche sich auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände beschränke. Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien sei auch nicht zugänglich, sondern abhängig von der Willkür der Behörden und der Verfügbarkeit von Hilfsorganisationen. Angesichts der spezifischen gesundheitlichen Herausforderungen der Beschwerdeführenden, insbesondere der kleinen E._______ und der Beschwerdeführerin, bedürfe es hier einer detaillierten Prüfung. Die unspezifischen Zusicherungen der Vorinstanz bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung würden die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen der Familie mit kleinen Kindern nicht berücksichtigen. Des Weiteren stelle die Überstellung von Kindern nach Kroatien eine Verletzung der Kinderrechtskonvention dar und widerspreche dem Kindeswohl. Die Schweizer Behörden könnten sich nicht auf die Vermutung verlassen, dass Kroatien die Rechte des Kindes respektiere, sondern müssten die individuellen Umstände und die aktuelle Lage in Kroatien berücksichtigen. Auch sei die Information der kroatischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden nicht wirksam, um deren Gesundheit zu schützen. Sie müsse von einer effektiven Überwachung und einem effektiven Rechtsschutz begleitet werden. Zusammenfassend bestehe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Kinderrechtskonvention, weil nach der geplanten Überstellung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführenden einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären. Folglich sei die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die angefochtene Verfügung lasse die gebotene Ermessensprüfung bezüglich des Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeschöpft und das ihr eingeräumte Ermessen somit unterschritten. Eventualiter sei die Verfügung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 17. September 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 6. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3 m.H.). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungswei-se -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).
E. 5.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (Berichte der Croatian Journalists Association vom 20. Januar 2023, Lighthouse Reports vom 6. April 2023, Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023 sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2021) keine Veranlassung (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6644/2023 E. 4.2 m.H.). Auch die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse an der Grenze sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz ver-bunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
E. 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Begebenheiten im kroatischen Asylsystem und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt. Es hat sich insbesonde-re auf die von der Schweizerischen Botschaft in Kroatien mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen gestützt, wonach bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Abklärungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden begründen auch nicht näher, welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als nicht stichhaltig. Ausserdem lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, aus welchen Gründen das SEM von der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien ausgegangen ist. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
E. 6 Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Ausserdem verstosse die Überstellung von Kindern nach Kroatien gegen die Kinderrechtskonvention.
E. 6.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 6.2.1 Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 10. Oktober 2023 an, er sei psychisch sehr belastet und habe Schlafprobleme. Aufgrund seiner schlimmen Erfahrungen mit staatlichen Institutionen sei er während Interaktionen mit Behörden, so auch anlässlich des Dublin-Gesprächs, sehr angespannt. Ausserdem sei er (...) in Gewahrsam gefoltert worden. Davon habe er einen Riss ersten Grades am Muskel (...) davongetragen. Da er sich aktuell prioritär um die Gesundheit seiner Kinder kümmern müsse, habe er diese Probleme gegenüber der zuständigen Pflege bisher noch nicht erwähnt. Sonstige gesundheitliche Probleme habe er derzeit keine. Auf der Reise in die Schweiz sei (...) infolge Nässe krank geworden. (...) habe einen Virus im Darm und eine Infektion in der Brust. Insgesamt seien vier Viren in (...) Körper entdeckt worden, weshalb (...) aktuell im Spital behandelt werde. Den (...) gehe es etwas besser, aber bei beiden würden immer wieder Pickel am ganzen Körper auftauchen, vor allem an den Füssen. Beide seien derzeit ebenfalls in medizinischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2023, sie sei wegen (...) seit acht Tagen im Spital. Dies nehme sie psychisch sehr mit. Auch die Unsicherheit bezüglich ihres weiteren Aufenthalts belaste sie. Das zeige sich in Stress, Migräne, Appetitveränderungen und Vergesslichkeit. Ihr ganzer Körper werde davon beeinträchtigt; es jucke überall. Bei der zuständigen Pflege habe sie schon einen Psychiater beantragt, aber bisher keine Rückmeldung erhalten. Im rechten Trommelfell habe sie ein Loch, eine Operation sei aber bisher noch nicht möglich gewesen. Ausserdem leide sie unter einer Art Verpilzung an der Stelle, wo sie ihre drei Kinder per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht habe. Das mache insbesondere das Kleideranziehen schwierig. Sie habe dagegen von Medic-Help eine Crème erhalten, welche aber noch nicht gewirkt habe. Sonstige physische Beschwerden habe sie keine. Bei (...) E._______ seien vier verschiedene Virusarten am Körper festgestellt worden, weshalb (...) sich derzeit in Spitalpflege befinde. Ihre anderen Kinder würden unter Juckreiz leiden. (...) D._______ habe ausserdem Pickel am Nacken. Möglicherweise habe sich E._______ bei (...) angesteckt. (...) C._______ habe das auch gehabt, weshalb (...) sich am ganzen Körper aufgekratzt habe. Wegen dieses allergischen Ausschlags sei (...) dann ins Spital überwiesen und dort behandelt worden. Es seien (...) in der Folge zwar Medikamente verschrieben worden, aber diese seien von Medic-Help bisher noch nicht abgegeben worden.
E. 6.2.2 Aus dem Austrittsbericht der H._______ vom 10. Oktober 2023 ergibt sich, dass (...) E._______ vom (...) 2023 hospitalisiert war. Es wurden ein Atemwegsinfekt mit/bei mittelschwerer Dehydratation sowie der Verdacht auf eine beginnende Mittelohrentzündung diagnostiziert. Die stationäre Aufnahme erfolgte laut dem Anhang zum Austritts-/Verlegungsbericht (Hospitalisation vom [...] 2023) bei Atemwegsinfekt mit Trinkschwäche. Ein nasopharyngealer Abstrich ergab den Nachweis von RSV (Respiratorisches-Synzytial-Virus) und Rhino-/Enteroviren. Bei anfänglicher Trinkschwäche war eine Sondierung bis zum (...) 2023 nötig. Aufgrund einer unklaren Ernährungssituation wurde eine Ernährungsberatung durchgeführt. Die Befunde einer Stuhlprobe vom 6. Oktober 2023 sprachen für ein Rota- und Norovirus. (...) erhielt Medikamente und als Procedere wurde eine Verlaufskontrolle beim Kinderarzt nach einer Woche, eine Vitamin D3 Gabe einmal täglich sowie die Durchführung von Impfungen nach dem schweizerischen Impfplan vorgesehen. Ausserdem wurden eine altersentsprechende Ernährung sowie bei Verschlechterung der respiratorischen Situation, Atemnot oder hohem Fieber eine vorzeitige ärztliche Wiedervorstellung empfohlen. Zuletzt zeigte sich E._______ in einem guten Allgemeinzustand, afebril und mit gutem Trinkverhalten, sodass (...) am (...) 2023 aus dem Spital entlassen werden konnte. Die Anfrage der Vorinstanz bei Medic-Help vom 4. Dezember 2023 ergab, dass in der Familie keine schwerwiegenden medizinischen Probleme vorliegen würden.
E. 6.2.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich anlässlich der Dublin-Gespräche dagegen entschieden, die Zustimmung für das Einsichtsrecht des SEM in ihre medizinischen Akten zu unterschreiben. Mit dem SEM ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich damit die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die von ihrer Rechtsvertretung eingereichten medizinischen Berichte stützt. Bezüglich des Antrags der Rechtsvertretung auf psychologische Untersuchung der beiden älteren Kinder sowie einer medizinischen Untersuchung des rechten Ohrs der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, dass es weder in medizinische Diagnose- noch Verordnungs- oder Zuweisungsprozesse eingreifen könne und dürfe. Aufgrund des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin sei zudem davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, allfällige gesundheitliche Beschwerden bei voneinander unabhängigen medizinischen Stellen vorzubringen. Eine Einschätzung, ob diese Beschwerden einen medizinischen Notfall darstellen würden und eine sofortige medizinische Behandlung angezeigt wäre, wäre damit durch die hierfür zuständigen und fachlich kompetenten Stellen möglich gewesen. Zusätzlich könne das SEM aufgrund des fehlenden Einsichtsrechts nicht abklären, welche Behandlungen bereits in Anspruch genommen worden seien und ob die entsprechenden Resultate entscheidrelevant sein könnten.
E. 6.3 Mit Blick auf das Dargelegte sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. E. 7.1 hiervor). Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6), sodass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer D-5254/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.4 m.H.). Die Beschwerdeführenden können sich nach dem Gesagten im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal in Kroatien wenden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.
E. 6.4 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.).
E. 7 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10.1 Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6901/2023 Urteil vom 27. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Melanie Kotadia, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 21. September 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 17. September 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatten. C. C.a Beim Dublin-Gespräch vom 10. Oktober 2023 gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Bei der Abgabe der Fingerabdrücke und beim Unterschreiben von Dokumenten habe er einen Dolmetscher verlangt, aber keinen bekommen. Ihm sei eine Gefängnisstrafe angedroht worden für den Fall, dass er nicht unterschreibe. Zudem sei er hin- und her gestossen und seine Ehefrau sei geschlagen worden. Unter diesem psychischen Druck habe er dann Papiere unterschrieben, ohne diese zu verstehen. Er hätte niemals unterschrieben, wenn er gewusst hätte, dass es sich dabei möglicherweise um ein Asylgesuch handeln könnte. Lediglich Paare und verheiratete Personen hätten diese Dokumente unterzeichnen müssen. Nach einem Aufenthalt in Kroatien von zwei Tagen sei er zuerst mit dem Auto nach F._______ und von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. Dazwischen sei es zu keinem Behördenkontakt gekommen. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin, er vertraue dem kroatischen Ausbildungssystem und der kroatischen Polizei nicht. Der psychologische Druck der kroatischen Behörden sei sehr gross gewesen. Wenn die Polizei sich schon so verhalten habe, wisse er nicht, wie sich dann die dortigen Gerichte verhielten. Obwohl seine Kinder krank und durchnässt gewesen seien, habe er in Kroatien trotz Bitte weder eine gesundheitliche Versorgung noch neue, trockene Kleider erhalten. Es habe ihm niemand geholfen. Wie sollte er sich diesem Land nach dem Erlebten nochmals anvertrauen. Falls er dort einen Asylantrag hätte stellen wollen, hätte er nicht den ganzen Weg in die Schweiz auf sich genommen. Auf der menschlichen, demokratischen und wirtschaft-lichen Ebene sehe er, dass die Schweiz Kroatien weit voraus sei. Auch werde den Kindern in der Schweiz eine grosse Wertschätzung entgegengebracht. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er seiner Familie auf der Gesundheits- und Ausbildungsebene eine gute Situation bieten wolle. Zudem sei er in Kroatien zunächst von seiner Familie getrennt und ihm seien Handschellen angelegt worden, weil er sich gewehrt habe. Nach Gründen gefragt, welche gegen eine Wegweisung seiner Kinder sprechen würden, die wegen ihres jungen Alters nicht persönlich befragt würden, wiederholte der Beschwerdeführer, die Zukunft seiner Kinder hänge von der Ausbildung ab. Er glaube nicht, dass sie in Kroatien die gleichen Bedingungen wie in der Schweiz hätten. Das gelte auch in gesundheitlicher Hinsicht. C.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2023 gab B._______ (Beschwerdeführerin) an, sie habe in Kroatien auf keinen Fall einen Asylantrag gestellt. Bei ihrem Aufgriff in Kroatien sei ihr ein Papier zur Unterschrift vorgelegt worden, welches sie nicht verstanden habe. Als sie nach einem Dolmetscher gefragt habe, habe man ihr das Papier auf den Kopf geschlagen und ihr gesagt, dass sie sofort unterschreiben müsse. Sie sei insgesamt zwei Tage in Kroatien gewesen. Sie habe den kroatischen Behörden gesagt, dass sie nicht dortbleiben wolle. Deshalb sei sie in einen Park gebracht worden, von wo sie dann weitergereist sei. Via F._______ sei sie in die Schweiz gekommen. Auf dem Weg hierher habe es keinen Behördenkontakt gegeben. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen des ihr gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin, ihr Ehemann sei von den kroatischen Behörden geschlagen worden, als er sich nach dem Aufgriff schützend vor sie gestellt habe. Das hätten die Kinder miterleben müssen. Ausserdem habe man sich über sie lustig gemacht. Sie seien bei ihrem Aufgriff zudem völlig durchnässt gewesen. Trotzdem habe man weder ihren Kindern noch ihr trockene Kleider gegeben. Ihre Kinder seien krank geworden und sie hätten Hunger gehabt. Die kroatischen Polizisten hätten einen enormen psychischen Druck auf sie ausgeübt. Sie habe es nicht mehr gewagt, irgendeine Frage zu stellen. Beim Toilettengang sei zudem immer ein Polizist mitgekommen, was ihr vollends gereicht habe. Nach Gründen gefragt, welche gegen eine Wegweisung ihrer Kinder sprechen würden, gab die Beschwerdeführerin an, die Kinder hätten seit Kro-atien Angst vor Polizisten. Hier in G._______ hätten sie dann endlich wieder gute Erfahrungen mit der Polizei gemacht. (...) C._______ habe ihr gesagt, dass die Polizei sie hier beschützen würde. D. Am 23. Oktober 2023 gelangte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit zwei separaten Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder an die kroatischen Behörden. Die kroatischen Behörden hiessen die Wiederaufnahmeersuchen am 6. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 an das SEM beantragte die Rechtsvertretung, es sei aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Ausserdem wurde eine psychologische Untersuchung der beiden älteren Kinder sowie eine medizinische Untersuchung des rechten Ohrs der Beschwerdeführerin (Mutter) beantragt. F. Am 26. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung dem SEM einen Austrittsbericht des (...) (H._______) vom 10. Oktober 2023, ein ärztliches Zeugnis der H._______ vom 10. Oktober 2023 sowie einen provisorischen Austrittsbericht der H._______ vom 10. Oktober 2023 mit Anhängen zu den Akten. G. Eine Anfrage des SEM bei Medic-Help im zuständigen Bundesasylzentrum wurde am 4. Dezember 2023 beantwortet. H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 - eröffnet am 7. Dezember 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Vollzug sei unverzüglich einstweilen zu stoppen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Die Instruktionsrichterin setzte am 14. Dezember 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 2.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
3. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorin-stanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Umstände hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien nicht umfassend abgeklärt und gewürdigt habe. Bei der Feststellung, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, habe sie wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt. So verletze die zwangsweise Abnahme des Fingerabdrucks die Grundrechte der Beschwerdeführenden. Zudem weise das Unterzeichnen eines unverstandenen Papiers durch die Beschwerdeführenden auf Kommunikationsmängel der kroatischen Behörden hin. Die Behauptung der Vorinstanz, Kroatien sei ein Rechtsstaat, ignoriere individuelle Erfahrungen und die festgestellten Unregelmässigkeiten. Die Aufforderung, sich bei Ungerechtigkeiten bei den zuständigen Behörden in Kroatien zu beschweren, verkenne mögliche Hürden für Asylsuchende. Darüber hinaus seien die von der Vorinstanz angeführten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien aufgrund begrenzter Ressourcen und Zugangsbeschränkungen unvollständig. Die Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen würden sich deutlich von zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und NGOs unterscheiden, welche auf Misshandlungen, illegale Rückschiebungen und systematische Gewalt durch die kroatische Polizei hinweisen würden. Die Tatsache, dass Dublin-Rückkehrende in die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, bedeute nicht zwangsläufig, dass diese vor Menschenrechtsverletzungen geschützt seien. Ausserdem sei die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien nicht nur unzureichend, sondern auch diskriminierend. Asylsuchende hätten keinen Zugang zur regulären Krankenversicherung, sondern nur zu einer Notversorgung, welche sich auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände beschränke. Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien sei auch nicht zugänglich, sondern abhängig von der Willkür der Behörden und der Verfügbarkeit von Hilfsorganisationen. Angesichts der spezifischen gesundheitlichen Herausforderungen der Beschwerdeführenden, insbesondere der kleinen E._______ und der Beschwerdeführerin, bedürfe es hier einer detaillierten Prüfung. Die unspezifischen Zusicherungen der Vorinstanz bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung würden die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen der Familie mit kleinen Kindern nicht berücksichtigen. Des Weiteren stelle die Überstellung von Kindern nach Kroatien eine Verletzung der Kinderrechtskonvention dar und widerspreche dem Kindeswohl. Die Schweizer Behörden könnten sich nicht auf die Vermutung verlassen, dass Kroatien die Rechte des Kindes respektiere, sondern müssten die individuellen Umstände und die aktuelle Lage in Kroatien berücksichtigen. Auch sei die Information der kroatischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden nicht wirksam, um deren Gesundheit zu schützen. Sie müsse von einer effektiven Überwachung und einem effektiven Rechtsschutz begleitet werden. Zusammenfassend bestehe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Kinderrechtskonvention, weil nach der geplanten Überstellung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführenden einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären. Folglich sei die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die angefochtene Verfügung lasse die gebotene Ermessensprüfung bezüglich des Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeschöpft und das ihr eingeräumte Ermessen somit unterschritten. Eventualiter sei die Verfügung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 17. September 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 6. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3 m.H.). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungswei-se -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 5.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (Berichte der Croatian Journalists Association vom 20. Januar 2023, Lighthouse Reports vom 6. April 2023, Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023 sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2021) keine Veranlassung (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6644/2023 E. 4.2 m.H.). Auch die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse an der Grenze sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz ver-bunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Begebenheiten im kroatischen Asylsystem und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt. Es hat sich insbesonde-re auf die von der Schweizerischen Botschaft in Kroatien mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen gestützt, wonach bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Abklärungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden begründen auch nicht näher, welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als nicht stichhaltig. Ausserdem lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, aus welchen Gründen das SEM von der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien ausgegangen ist. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
6. Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Ausserdem verstosse die Überstellung von Kindern nach Kroatien gegen die Kinderrechtskonvention. 6.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 6.2 6.2.1 Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 10. Oktober 2023 an, er sei psychisch sehr belastet und habe Schlafprobleme. Aufgrund seiner schlimmen Erfahrungen mit staatlichen Institutionen sei er während Interaktionen mit Behörden, so auch anlässlich des Dublin-Gesprächs, sehr angespannt. Ausserdem sei er (...) in Gewahrsam gefoltert worden. Davon habe er einen Riss ersten Grades am Muskel (...) davongetragen. Da er sich aktuell prioritär um die Gesundheit seiner Kinder kümmern müsse, habe er diese Probleme gegenüber der zuständigen Pflege bisher noch nicht erwähnt. Sonstige gesundheitliche Probleme habe er derzeit keine. Auf der Reise in die Schweiz sei (...) infolge Nässe krank geworden. (...) habe einen Virus im Darm und eine Infektion in der Brust. Insgesamt seien vier Viren in (...) Körper entdeckt worden, weshalb (...) aktuell im Spital behandelt werde. Den (...) gehe es etwas besser, aber bei beiden würden immer wieder Pickel am ganzen Körper auftauchen, vor allem an den Füssen. Beide seien derzeit ebenfalls in medizinischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2023, sie sei wegen (...) seit acht Tagen im Spital. Dies nehme sie psychisch sehr mit. Auch die Unsicherheit bezüglich ihres weiteren Aufenthalts belaste sie. Das zeige sich in Stress, Migräne, Appetitveränderungen und Vergesslichkeit. Ihr ganzer Körper werde davon beeinträchtigt; es jucke überall. Bei der zuständigen Pflege habe sie schon einen Psychiater beantragt, aber bisher keine Rückmeldung erhalten. Im rechten Trommelfell habe sie ein Loch, eine Operation sei aber bisher noch nicht möglich gewesen. Ausserdem leide sie unter einer Art Verpilzung an der Stelle, wo sie ihre drei Kinder per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht habe. Das mache insbesondere das Kleideranziehen schwierig. Sie habe dagegen von Medic-Help eine Crème erhalten, welche aber noch nicht gewirkt habe. Sonstige physische Beschwerden habe sie keine. Bei (...) E._______ seien vier verschiedene Virusarten am Körper festgestellt worden, weshalb (...) sich derzeit in Spitalpflege befinde. Ihre anderen Kinder würden unter Juckreiz leiden. (...) D._______ habe ausserdem Pickel am Nacken. Möglicherweise habe sich E._______ bei (...) angesteckt. (...) C._______ habe das auch gehabt, weshalb (...) sich am ganzen Körper aufgekratzt habe. Wegen dieses allergischen Ausschlags sei (...) dann ins Spital überwiesen und dort behandelt worden. Es seien (...) in der Folge zwar Medikamente verschrieben worden, aber diese seien von Medic-Help bisher noch nicht abgegeben worden. 6.2.2 Aus dem Austrittsbericht der H._______ vom 10. Oktober 2023 ergibt sich, dass (...) E._______ vom (...) 2023 hospitalisiert war. Es wurden ein Atemwegsinfekt mit/bei mittelschwerer Dehydratation sowie der Verdacht auf eine beginnende Mittelohrentzündung diagnostiziert. Die stationäre Aufnahme erfolgte laut dem Anhang zum Austritts-/Verlegungsbericht (Hospitalisation vom [...] 2023) bei Atemwegsinfekt mit Trinkschwäche. Ein nasopharyngealer Abstrich ergab den Nachweis von RSV (Respiratorisches-Synzytial-Virus) und Rhino-/Enteroviren. Bei anfänglicher Trinkschwäche war eine Sondierung bis zum (...) 2023 nötig. Aufgrund einer unklaren Ernährungssituation wurde eine Ernährungsberatung durchgeführt. Die Befunde einer Stuhlprobe vom 6. Oktober 2023 sprachen für ein Rota- und Norovirus. (...) erhielt Medikamente und als Procedere wurde eine Verlaufskontrolle beim Kinderarzt nach einer Woche, eine Vitamin D3 Gabe einmal täglich sowie die Durchführung von Impfungen nach dem schweizerischen Impfplan vorgesehen. Ausserdem wurden eine altersentsprechende Ernährung sowie bei Verschlechterung der respiratorischen Situation, Atemnot oder hohem Fieber eine vorzeitige ärztliche Wiedervorstellung empfohlen. Zuletzt zeigte sich E._______ in einem guten Allgemeinzustand, afebril und mit gutem Trinkverhalten, sodass (...) am (...) 2023 aus dem Spital entlassen werden konnte. Die Anfrage der Vorinstanz bei Medic-Help vom 4. Dezember 2023 ergab, dass in der Familie keine schwerwiegenden medizinischen Probleme vorliegen würden. 6.2.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich anlässlich der Dublin-Gespräche dagegen entschieden, die Zustimmung für das Einsichtsrecht des SEM in ihre medizinischen Akten zu unterschreiben. Mit dem SEM ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich damit die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die von ihrer Rechtsvertretung eingereichten medizinischen Berichte stützt. Bezüglich des Antrags der Rechtsvertretung auf psychologische Untersuchung der beiden älteren Kinder sowie einer medizinischen Untersuchung des rechten Ohrs der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, dass es weder in medizinische Diagnose- noch Verordnungs- oder Zuweisungsprozesse eingreifen könne und dürfe. Aufgrund des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin sei zudem davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, allfällige gesundheitliche Beschwerden bei voneinander unabhängigen medizinischen Stellen vorzubringen. Eine Einschätzung, ob diese Beschwerden einen medizinischen Notfall darstellen würden und eine sofortige medizinische Behandlung angezeigt wäre, wäre damit durch die hierfür zuständigen und fachlich kompetenten Stellen möglich gewesen. Zusätzlich könne das SEM aufgrund des fehlenden Einsichtsrechts nicht abklären, welche Behandlungen bereits in Anspruch genommen worden seien und ob die entsprechenden Resultate entscheidrelevant sein könnten. 6.3 Mit Blick auf das Dargelegte sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. E. 7.1 hiervor). Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6), sodass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer D-5254/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.4 m.H.). Die Beschwerdeführenden können sich nach dem Gesagten im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal in Kroatien wenden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 6.4 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.).
7. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. 10.1 Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: