Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5198/2023 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Salvatore Crisogianni, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. August 2023 in Kroatien illegal eingereist sind und am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht haben, dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ anlässlich der Dublin-Gespräche vom 25. August 2023 gegen eine Rückkehr nach Kroatien einwendeten, sie und ihre Kinder seien von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt und in einer menschenunwürdigen Unterkunft untergebracht worden, dass es ihnen zudem gesundheitlich nicht gut gehe, dass das SEM mit italienischsprachiger Verfügung vom 19. September 2023 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit deutschsprachiger Eingabe vom 26. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass eventualiter die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Verfahren aufgrund der deutschsprachigen Beschwerdeeingabe auf Deutsch geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden zwar bestreiten, in Kroatien um Asyl ersucht zu haben, dass ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank jedoch ergab, dass sie am 8. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden daher zu Recht am 25. August 2023 mit zwei separaten Gesuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 8. September 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.), dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen in Kroatien unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass diese Feststellung auch im Lichte der in der Beschwerde referenzierten Berichte (Are You Syrious?, Dublin returnees - legal and practical obstacles in Croatia, 24. April 2023, und Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, , beide abgerufen am 29.09.2023) weiterhin Gültigkeit hat, dass dem in der Beschwerde angerufenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Januar 2023, Daraibou v. Kroatien, Nr. 84523/17, ein sehr spezieller Sachverhalt betreffend einen von den kroatischen Behörden nicht ordentlich untersuchten tödlichen Brand in einer Polizeistation, in welcher Migranten inhaftiert waren, zugrunde gelegen hat, dass sich daraus für den vorliegenden Fall keine allgemeingültigen Aussagen zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten lassen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2807/2023 vom 26. Mai 2023 E. 6.2), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass selbst unter der Annahme, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, festzuhalten ist, dass sie diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt haben, dass sie sich im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens in einer grundsätzlich anderen Situation befänden, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.1), dass namentlich nicht angenommen werden kann, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden in der Dublin-Befragung geltend machten, an (...) zu leiden, dass beim Beschwerdeführer A._______ mit Arztbericht vom (...) 2023 eine Entzündung des (...) und des (...) sowie (...) diagnostiziert wurde, dass die Beschwerdeführenden C._______ und D._______ gemäss Arztberichten vom (...) 2023 ebenfalls an (...) gelitten haben, dass die übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht ärztlich belegt wurden, dass gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung eine Konsultation der medizinischen Akten im Bundesasylzentrum vom (...) September 2023 ergeben habe, dass keine weiteren medizinischen Untersuchungen vorgesehen seien, dass es hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme festzuhalten gilt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.), dass auch das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegensteht, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5), dass die Kinder ferner mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden, dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt ist, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal sich das SEM - entgegen den entsprechenden Vorhaltungen in der Beschwerde - genügend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 27. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger