Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6329/2023 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. August 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 28. September 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung unter anderem zu Protokoll gab, seine Identitätspapiere seien bei einem Hausbrand vernichtet worden, indessen wisse er von seiner Mutter, dass er am (...) geboren sei, dass er bezüglich einer allfälligen Rückführung nach Kroatien im Wesentlichen vorbrachte, er wolle nicht nach Kroatien zurück, da es zu Übergriffen seitens Dieben gekommen sei, die Polizei unfreundlich gewesen sei und die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen habe, und das Camp sehr schlecht gewesen sei, dass er im Rahmen des medizinischen Sachverhalts angab, es gehe ihm gut und ergänzend anführte, unter (...) zu leiden und dabei auf den anstehenden (...) vom 3. Oktober 2023 verwies, dass ein von der Vorinstanz in Auftrag gegebenes Altersgutachten (Gutachten datiert vom 11. Oktober 2023; Altersanalyse am 9. Oktober 2023 erfolgt) ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von (...) Jahren ergab, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt sei und die behauptete Minderjährigkeit daher nicht möglich erscheine, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen, einräumte, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 eine Stellungnahme dazu einreichte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 19. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Ersuchen am 2. November 2023 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2023 - eröffnet am gleichen Tag - festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt, es in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass für die Begründung auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wird, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 10. November 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 15. November 2023 (Postaufgabe gemäss Sendungsnummer am 16. November 2023) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist ([...] AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vorliegend, auch wenn von einer vollständigen Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rede ist, nicht angefochten wurde, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt, weshalb unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist (ZEMIS-Punkt) davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben sowie allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen hat, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, was auf Beschwerdeebene denn auch nicht angefochten wird, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden zu sein und seine Darstellung, die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden, daran nichts zu ändern vermag, dass die kroatischen Behörden dem am 19. Oktober 2023 gestellten Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 2. November 2023 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene unter Verweis auf zahlreiche Internet-Quellenangaben (inklusiv Verweis auf die Rechtsprechung von weiteren europäischen Ländern) das kroatische Asylverfahren bemängelt wird, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.3.3), dass diese Feststellung auch im Lichte der in der Beschwerde aufgeführten Berichte sowie den Verweisen auf die Rechtsprechung anderer europäischen Staaten weiterhin Gültigkeit hat, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass er sich im Falle einer (Rück-)Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens in einer grundsätzlich anderen Situation befände, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen er bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre, dass namentlich nicht angenommen werden kann, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass ferner zu bemerken ist, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnte (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023 m.H.a. Urteil des BVGer D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3), dass nebst den geltend gemachten (...), welche gemäss Akten (...) behandelt worden sind, auf Beschwerdeebene denn auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht werden, dass damit nicht davon auszugehen ist, es würden gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, dass Kroatien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4), dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt ist, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass an dieser Einschätzung die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermögen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: