Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden unter den Referenznummern F-3459/2024 und F-3465/2024 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), wie sie hier vorliegen, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 3. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (SEM-1-act. 14/1-16/1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 3 mit der Zentraleinheit EURODAC blieb zwar ohne Resultat (SEM-2-act. 8/1). Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs am 26. April 2024 bestätigte sie jedoch in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass sie gemeinsam am 3. Oktober 2023 in Kroatien eingereist seien und dort auch ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten (SEM-2-act. 14/3).
E. 4.2 Daraufhin ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen (SEM-1-act. 30/6-31/6 und SEM-2-act. 20/5-21/6). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 20. Mai 2024 zu (SEM-1-act. 33/2 und SEM-2-act. 22/2).
E. 4.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sie in Kroatien gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, Kroatien am Tag nach ihrer Einreise, das heisst am 3. Oktober 2023, wieder verlassen zu haben. Nach einer Nacht in Kroatien seien sie von einem Schlepper nach Bosnien und Herzegowina gebracht worden und dann mit einem Bus zurück in die Türkei gefahren. Dort hätten sie sich bis zum 11. April 2024 in ihrem Haus in E._______ aufgehalten und die Türkei am 12. April 2024 erneut verlassen. Hierzu seien sie mit einem Bus nach Istanbul gefahren und hätten dort einen LKW bestiegen. Mit diesem LKW und später auch teilweise mit einem PKW seien sie auf einer ihnen unbekannten Strecke bis in die Schweiz gereist. Am 16. April 2024 seien sie dann in der Schweiz angekommen (SEM-1-act. 24/3-26/3 und SEM-2-act. 14/3 sowie Rek-1-act- 1 und Rek-2-act. 1). Zum Nachweis ihres Aufenthalts von mehr als drei Monaten in der Türkei legten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 3. Mai 2024 (SEM-1-act. 28/2 und SEM-2-act. 17/2) einen als «ärztliches Rezept der Beschwerdeführerin 1 vom 31. März 2024» bezeichnete Ausdruck der Fotografie eines elektronischen Rezepts (SEM-1-act. 29/6-ID-001 und SEM-2-act. 18/4-ID-001) sowie einen als «Brief des Dorfvorstehers» bezeichneten Ausdruck der Fotografie eines fünfzeiligen handschriftlichen Schreibens ohne Datierung (SEM-1-act. 29/6-ID-002 und SEM-2-act. 18/4-ID-002) ins Recht. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 23. Mai 2024 (SEM-1-act. 34/1 und SEM-2-act. 24/1) reichten die Beschwerdeführerinnen als weiteren Nachweis eine als «Mukthar-Bescheinigung» bezeichnete Kopie eines auf den 8. Mai 2024 datierenden Schreibens ein (SEM-1-act. 29/6-ID-004 und SEM-2-act. 18/4-ID-003). Mit den Beschwerdeschriften vom 31. Mai 2024 legten die Beschwerdeführerinnen zudem noch Ausdrucke von Fotografien eines an den in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin 1 adressierten Briefumschlages sowie einer ebenfalls an ihn adressierten Versandmappe eines Kurierdienstes (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 1 jeweils Beilagen 4 und 5) ins Recht, mit denen der Nachweis der Übersendung der vorgenannten «Mukthar-Bescheinigung» im Original erbracht werden solle, und kündigten darüber hinaus an, eine Bestätigung des Hausarztes der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf einen von ihr wahrgenommen Termin nachreichen zu wollen (Rek-1-act 1).
E. 5.3 Die Vorinstanz verneint ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hält in den angefochtenen Verfügungen vom 23. und 24. Mai 2024 fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Türkei nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Beweismittel vorgelegt, welche den geltend gemachten Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen vermögen. Den Beweiswert der in Kopie eingereichten Dokumente stufe sie, insbesondere aufgrund deren leichter Manipulierbarkeit, als äusserst gering ein. Zudem sei für deren Ausstellung eine Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Türkei nicht zwingend nötig gewesen. Zwar werde im Brief des «Dorfvorstehers» beziehungsweise in der «Mukthar-Bescheinigung» ausgeführt, dass sie sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten hätten. Es lasse sich jedoch nicht ausschliessen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handele. Daher vermögen diese Dokumente den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht zu belegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Dokumente im Original vorlägen. Des Weiteren vermögen ihre Angaben zur geltend gemachten Ausreise, dem darauffolgenden Aufenthalt in der Türkei sowie zur anschliessenden Reise in die Schweiz an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen die Schweizerischen Behörden zu täuschen beabsichtigten, um ein allfälliges Dublin-Verfahren zu umgehen. Unter Berücksichtigung ihrer Aussagen und der eingereichten Beweismittel könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Schliesslich hätten auch die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.
E. 5.4 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten nach Ziffer 9 im Verzeichnis A «Ausreisestempel», «Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise)», «Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann» und «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat» sowie «Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln nach dem Verzeichnis A sind die Indizien nach Ziffer 9 im Verzeichnis B zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers», «Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR» oder auch «Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).
E. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen reichten weder vorinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel im vorgenannten Sinne ein. Die auf vorinstanzlicher Ebene und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sowie ihre Vorbringen können allenfalls als Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung qualifiziert werden, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum und des geltend gemachten Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes zu würdigen sind. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
E. 5.5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass es sich vorliegend weder bei dem «ärztlichen Rezept der Beschwerdeführerin 1 vom 31. März 2024» (SEM-1-act. 29/6-ID-001 und SEM-2-act. 18/4-ID-001) noch dem «Brief des Dorfvorstehers» (SEM-1-act. 29/6-ID-002 und SEM-2-act. 18/4-ID-002) um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung handelt. Denn diesen Unterlagen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, denen für den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums eine Beweiskraft zuzubilligen wäre. Bei dem «ärztlichen Rezept der Beschwerdeführerin 1» handelt es sich um den Ausdruck der Fotografie eines elektronischen Rezepts, welches in der im türkischen Gesundheitssystem genutzten Computeranwendung «Medula» verzeichnet ist. Aus dieser Fotografie ergibt sich lediglich, dass einer Person, deren Vor- und Nachnamen mit dem der Beschwerdeführerin 1 identisch ist, am 1. März 2024 die Medikamente «Dolorex» und «Ibucold» mittels «Medula» verschrieben worden sind. Anhaltspukte für die geltend gemachte Ausreise aus dem Dublin-Raum und insbesondere für die geltend gemachte Aufenthaltsdauer ausserhalb des Dublin-Raums lassen sich dem nicht entnehmen. Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen vorbringt, aus der Eintragung «kendisi» auf dem Rezept ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die verschriebenen Medikamente am 1. März 2024 persönlich abgeholt habe, ist dies unzutreffend. Der Eintragung «kendisi» lässt sich vielmehr entnehmen, dass die verschriebenen Medikamente für den Empfänger selbst - und nicht für Dritte, wie etwa Kinder oder pflegebedürftige Angehörige - bestimmt sind. Hinsichtlich des «Briefes des Dorfvorstehers» ist darauf hinzuweisen, dass dieser undatiert ist und bereits deswegen keinerlei Anhaltspunkte für die geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum und die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in der Türkei bieten kann. Ferner liesse sich auch aus der in Aussicht gestellten Bestätigung des Hausarztes der Beschwerdeführerin 1 über die Wahrnehmung eines Termins selbst bei Wahrunterstellung nichts hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums über drei Monateherleiten.
E. 5.5.2 Ausweislich der Kopie des als «Mukthar-Bescheinigung» bezeichneten Schreibens vom 8. Mai 2024 (SEM-1-act. 29/6-ID-004 und SEM-2-act. 18/4-ID-003) bestätigt ein Herr F._______, dass sich drei Personen, die mit den Beschwerdeführerinnen namensidentisch sind, vom 10. Oktober 2023 bis zum 25. März 2024 im Dorf G._______ der Provinz E._______ aufgehalten haben. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die vorgelegte «Mukthar-Bescheinigung» keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist und daher als leicht manipulierbar einzustufen ist. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen selber weder im Rahmen der Dublin-Gespräche am 26. April 2024 (SEM-1-act. 24/3 und SEM-2-act. 14/3) noch in den Beschwerdeschriften vom 31. Mai 2024 (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 2) angegeben, sich in G._______ aufgehalten zu haben. Vielmehr gaben sie stets an, nach ihrer Ausreise aus Kroatien im Oktober 2023 bis zu ihrer Wiedereinreise in den Dublin-Raum im April 2024 in ihrem Haus in E._______ gelebt zu haben. Dennoch ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der «Mukthar-Bescheinigung» für den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes ein Anhaltspunkt. Die «Mukthar-Bescheinigung» ist, auch wenn ihr nur eine gewisse Beweiskraft zukommt, als Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu werten.
E. 5.5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in den Dublin-Gesprächen vom 26. April 2024 (SEM-1-act. 24/3-26/3 und SEM-2-act. 14/3) sowie den Beschwerdeschriften vom 31. Mai 2024 (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 2) sind hingegen wiederum nicht als Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung einzuordnen. Zwar würde der zeitliche Rahmen des unbekannten Aufenthalts von Anfang Oktober 2023 bis zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind jedoch sowohl zum Verlassen des Dublin-Raumes als auch zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes derart pauschal und wenig substantiiert, dass sie keinerlei überprüfbaren Anhaltspunkte bieten, die es rechtfertigen würden, sie als «sonstige Indizien gleicher Art» im Sinne von Ziffer 9 im Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu qualifizieren. Ihre Ausführungen zum Verlassen des Dublin-Raumes erschöpfen sich darin, von einem Schlepper aus Kroatien zurück über die Grenze nach Bosnien und Herzegowina gebracht und von dort mit einem Bus in die Türkei gefahren zu seien. Anschliessend hätten sie sich bis zum 11. April 2024 in ihrem Haus in E._______ aufgehalten und die Türkei am 12. April 2024 erneut verlassen. Konkretere Angaben zu der behaupteten Ausreise aus Kroatien und dem vermeintlichen Aufenthalt in der Türkei machten die Beschwerdeführerinnen nicht.
E. 5.5.4 Bei einer gesamthaften Würdigung ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes für mehr als drei Monate darzutun. Zwar liegt mit der eingereichten Kopie der «Mukthar-Bescheinigung» ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung für einen entsprechenden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vor. Aufgrund ihrer beschränkten Beweiskraft genügt sie aber nicht, die Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus dem Dublin-Raum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtsgenügend nachzuweisen. Dem wäre selbst dann so, wenn diese bereits übersandt worden wäre und im Original vorgelegen hätte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen hätten weitere Angaben machen und weitere Dokumente einreichen können, die als Beweis oder Indiz für ihren Aufenthalt in der Türkei einzuordnen gewesen wären, wenn sie tatsächlich über den geltend gemachten Zeitraum in E._______ gelebt hätten. Trotz wiederholter Aufforderung der Vorinstanz war dies den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht möglich. Es ist nicht plausibel, dass sie - mit Ausnahme der «Mukthar-Bescheinigung» - keinen konkreten, ansatzweise überprüfbaren Anhaltspunkt dafür nennen konnten, dass sich die geschilderten Abläufe effektiv so abgespielt haben und sie sich im angegebenen Zeitraum dauerhaft in der Türkei aufgehalten haben.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nachzuweisen vermochten, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-414/2024 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 f. m.w.H.). Dies stellen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt
E. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 7.2 Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs am 26. April 2024 gab die Beschwerdeführerin 1 an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da man ihr dort Angst eingejagt habe. Ausserdem wisse sie nicht, was sie dort tun solle. In der Schweiz habe sie wenigstens ihre Brüder (SEM-1-act. 24/3). Die Beschwerdeführerin 2 gab im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs gleichentags an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie befürchte, von dort in die Türkei weggewiesen zu werden (SEM-1-act. 26/3). Die Beschwerdeführerin 3 gab in ihrem ebenfalls am 26. April 2024 geführten Dublin-Gespräch an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie Angst habe, dort auf ihren Vater zu treffen. Zwar wisse sie nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Nach Kroatien könne aber jeder jederzeit ein- und ausreisen, so dass sie befürchte, dort auf ihren Vater zu treffen, der sie und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, in der Vergangenheit misshandelt habe (SEM-2-act. 14/3).
E. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 7.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerinnen nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerinnen vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen (wie beispielsweise auch den Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.6 Wenn die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, ihre Brüder lebten in der Schweiz, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebenden Brüder fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ist daher in casu nicht zu begründen. Ebenso wenig ist zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihren Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 D-III-VO ersichtlich oder wird geltend gemacht.
E. 7.7 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.8 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt:
E. 7.8.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 26. April 2024 an, sie leide an Herzbeschwerden und Asthma. Zudem habe sie starke Kopfschmerzen, niedrigen Blutdruck und starke Schmerzen in ihrer rechten Schulter sowie Unterleibsschmerzen (SEM-1-act. 24/3). Die Beschwerdeführerin 2 machte in ihrem gleichentags geführten Dublin-Gespräch darauf aufmerksam, dass ihre Hände zittern würden (SEM-1-act. 26/3). In dem ebenfalls am 26. April 2024 mit der Beschwerdeführerin 3 geführten Dublin-Gespräch brachte sie an, sich den Knochen ihrer linken Hand verrenkt zu haben. Zudem würde sie unter Anämie beziehungswiese Blutarmut und Migräne leiden. Ausserdem gehe es ihr psychisch nicht gut. Sie habe jede Nacht Albträume (SEM-2-act. 14/3).
E. 7.8.2 Ausweislich des ärztlichen Berichtes des stadtärztlichen Dienstes der Stadt D._______, Ambulatorium H._______, vom 24. April 2024 leidet die Beschwerdeführerin 1 unter einer depressiven Episode und Angststörungen sowie Asthma bronchiale (SEM-1-act. 27/4). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 wurde ausweislich des Berichts zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes vom 23. Mai 2024 kein weiterer medizinischer Handlungsbedarf festgestellt (SEM-1-act. 35/1). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 ist festzuhalten, dass sie nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde und aus staatlicher Obhut auch keine Medikamente bezieht (SEM-2-act. 23/1).
E. 7.9 Die geltend gemachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, weshalb von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen, wöchentlichen Behandlung ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). Demnach werden die Beschwerdeführerinnen in Kroatien sowohl hinsichtlich einer allfälligen Anbindung an psychologische Unterstützung als auch hinsichtlich ihrer körperlichen Erkrankungen eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden.
E. 7.10 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden die medizinischen und familiären Umstände bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen haben und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren. Dem wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die jeweiligen Diagnosen der Beschwerdeführerinnen sowie deren Verwandtschaftsverhältnis in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet sind (SEM-1-act. 36/1 und SEM-2-act. 25/1).
E. 7.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 7.12 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die beiden Beschwerden sind hinsichtlich der Hauptbegehren abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter, dass die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Auch insoweit sind die Beschwerden abzuweisen. Zwar kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Eine solche liegt in casu jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Sie hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalts in der Türkei sowie den diesbezüglich eingereichten Nachweisen und der damit im Zusammenhang stehenden Frage der Zuständigkeit der kroatischen Behörden hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus macht die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführerinnen im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Die Beschwerden sind daher ebenfalls hinsichtlich der Eventualbegehren abzuweisen.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Die am 3. Juni 2024 verfügten Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 In den Beschwerden wird jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Diese Anträge sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Entsprechend dem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3459/2024, F-3465/2024 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2024 und
24. Mai 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre zwei Töchter, die minderjährige Beschwerdeführerin 2 und die volljährige Beschwerdeführerin 3, ersuchten am 17. April 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 [SEM-1-act.] 1/2-4/1 und Akten der Vorinstanz zur Beschwerdeführerin 3 [SEM-2-act.] 1/2-2/1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bereits am 3. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-1-act. 14/1-16/1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 3 mit der Zentraleinheit EURODAC blieb hingegen ohne Resultat (SEM-2-act. 8/1). Die Beschwerdeführerinnen bevollmächtigten die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung jeweils am 23. April 2024 (SEM-1-act. 20/1-21/1 und SEM-2-act. 11/1). B. Am 26. April 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (SEM-1-act. 24/3-26/3) sowie der Beschwerdeführerin 3 (SEM-2-act. 14/3) jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu den beabsichtigten Nichteintretensentscheiden, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (Dublin-Gespräch). C. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 6. Mai 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-1-act. 30/6-31/6 und SEM-2-act. 20/5-21/6). Diesen Gesuchen haben die kroatischen Behörden am 20. Mai 2024 betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen (SEM-1-act. 33/2 und SEM-2-act. 22/2). D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie mit Verfügung vom 24. Mai 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 3 - jeweils eröffnet am 24. Mai 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen (SEM-1-act. 37/20 und SEM-2-act. 26/17). E. Mit Beschwerden ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 (erfasst unter der Referenz F-3459/2024) sowie die Beschwerdeführerin 3 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 (erfasst unter der Referenz F-3465/2024) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Weiter beantragen sie jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei die Behandlung der Beschwerden miteinander zu koordinieren (Akten des BVGer F-3459/2024 [Rek-1-act.] 1 und F-3465/2024 [Rek-2-act.] 1). F. Am 3. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (Rek-1-act. 2 und Rek-2-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden unter den Referenznummern F-3459/2024 und F-3465/2024 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), wie sie hier vorliegen, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 3. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (SEM-1-act. 14/1-16/1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 3 mit der Zentraleinheit EURODAC blieb zwar ohne Resultat (SEM-2-act. 8/1). Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs am 26. April 2024 bestätigte sie jedoch in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass sie gemeinsam am 3. Oktober 2023 in Kroatien eingereist seien und dort auch ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten (SEM-2-act. 14/3). 4.2 Daraufhin ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen (SEM-1-act. 30/6-31/6 und SEM-2-act. 20/5-21/6). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 20. Mai 2024 zu (SEM-1-act. 33/2 und SEM-2-act. 22/2). 4.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sie in Kroatien gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, Kroatien am Tag nach ihrer Einreise, das heisst am 3. Oktober 2023, wieder verlassen zu haben. Nach einer Nacht in Kroatien seien sie von einem Schlepper nach Bosnien und Herzegowina gebracht worden und dann mit einem Bus zurück in die Türkei gefahren. Dort hätten sie sich bis zum 11. April 2024 in ihrem Haus in E._______ aufgehalten und die Türkei am 12. April 2024 erneut verlassen. Hierzu seien sie mit einem Bus nach Istanbul gefahren und hätten dort einen LKW bestiegen. Mit diesem LKW und später auch teilweise mit einem PKW seien sie auf einer ihnen unbekannten Strecke bis in die Schweiz gereist. Am 16. April 2024 seien sie dann in der Schweiz angekommen (SEM-1-act. 24/3-26/3 und SEM-2-act. 14/3 sowie Rek-1-act- 1 und Rek-2-act. 1). Zum Nachweis ihres Aufenthalts von mehr als drei Monaten in der Türkei legten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 3. Mai 2024 (SEM-1-act. 28/2 und SEM-2-act. 17/2) einen als «ärztliches Rezept der Beschwerdeführerin 1 vom 31. März 2024» bezeichnete Ausdruck der Fotografie eines elektronischen Rezepts (SEM-1-act. 29/6-ID-001 und SEM-2-act. 18/4-ID-001) sowie einen als «Brief des Dorfvorstehers» bezeichneten Ausdruck der Fotografie eines fünfzeiligen handschriftlichen Schreibens ohne Datierung (SEM-1-act. 29/6-ID-002 und SEM-2-act. 18/4-ID-002) ins Recht. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 23. Mai 2024 (SEM-1-act. 34/1 und SEM-2-act. 24/1) reichten die Beschwerdeführerinnen als weiteren Nachweis eine als «Mukthar-Bescheinigung» bezeichnete Kopie eines auf den 8. Mai 2024 datierenden Schreibens ein (SEM-1-act. 29/6-ID-004 und SEM-2-act. 18/4-ID-003). Mit den Beschwerdeschriften vom 31. Mai 2024 legten die Beschwerdeführerinnen zudem noch Ausdrucke von Fotografien eines an den in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin 1 adressierten Briefumschlages sowie einer ebenfalls an ihn adressierten Versandmappe eines Kurierdienstes (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 1 jeweils Beilagen 4 und 5) ins Recht, mit denen der Nachweis der Übersendung der vorgenannten «Mukthar-Bescheinigung» im Original erbracht werden solle, und kündigten darüber hinaus an, eine Bestätigung des Hausarztes der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf einen von ihr wahrgenommen Termin nachreichen zu wollen (Rek-1-act 1). 5.3 Die Vorinstanz verneint ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hält in den angefochtenen Verfügungen vom 23. und 24. Mai 2024 fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Türkei nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Beweismittel vorgelegt, welche den geltend gemachten Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen vermögen. Den Beweiswert der in Kopie eingereichten Dokumente stufe sie, insbesondere aufgrund deren leichter Manipulierbarkeit, als äusserst gering ein. Zudem sei für deren Ausstellung eine Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Türkei nicht zwingend nötig gewesen. Zwar werde im Brief des «Dorfvorstehers» beziehungsweise in der «Mukthar-Bescheinigung» ausgeführt, dass sie sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten hätten. Es lasse sich jedoch nicht ausschliessen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handele. Daher vermögen diese Dokumente den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht zu belegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Dokumente im Original vorlägen. Des Weiteren vermögen ihre Angaben zur geltend gemachten Ausreise, dem darauffolgenden Aufenthalt in der Türkei sowie zur anschliessenden Reise in die Schweiz an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen die Schweizerischen Behörden zu täuschen beabsichtigten, um ein allfälliges Dublin-Verfahren zu umgehen. Unter Berücksichtigung ihrer Aussagen und der eingereichten Beweismittel könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Schliesslich hätten auch die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt. 5.4 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten nach Ziffer 9 im Verzeichnis A «Ausreisestempel», «Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweise)», «Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann» und «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat» sowie «Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln nach dem Verzeichnis A sind die Indizien nach Ziffer 9 im Verzeichnis B zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers», «Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR» oder auch «Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 5.5 Die Beschwerdeführerinnen reichten weder vorinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel im vorgenannten Sinne ein. Die auf vorinstanzlicher Ebene und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sowie ihre Vorbringen können allenfalls als Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung qualifiziert werden, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum und des geltend gemachten Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes zu würdigen sind. Hierzu ist Folgendes auszuführen: 5.5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass es sich vorliegend weder bei dem «ärztlichen Rezept der Beschwerdeführerin 1 vom 31. März 2024» (SEM-1-act. 29/6-ID-001 und SEM-2-act. 18/4-ID-001) noch dem «Brief des Dorfvorstehers» (SEM-1-act. 29/6-ID-002 und SEM-2-act. 18/4-ID-002) um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung handelt. Denn diesen Unterlagen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, denen für den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums eine Beweiskraft zuzubilligen wäre. Bei dem «ärztlichen Rezept der Beschwerdeführerin 1» handelt es sich um den Ausdruck der Fotografie eines elektronischen Rezepts, welches in der im türkischen Gesundheitssystem genutzten Computeranwendung «Medula» verzeichnet ist. Aus dieser Fotografie ergibt sich lediglich, dass einer Person, deren Vor- und Nachnamen mit dem der Beschwerdeführerin 1 identisch ist, am 1. März 2024 die Medikamente «Dolorex» und «Ibucold» mittels «Medula» verschrieben worden sind. Anhaltspukte für die geltend gemachte Ausreise aus dem Dublin-Raum und insbesondere für die geltend gemachte Aufenthaltsdauer ausserhalb des Dublin-Raums lassen sich dem nicht entnehmen. Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen vorbringt, aus der Eintragung «kendisi» auf dem Rezept ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die verschriebenen Medikamente am 1. März 2024 persönlich abgeholt habe, ist dies unzutreffend. Der Eintragung «kendisi» lässt sich vielmehr entnehmen, dass die verschriebenen Medikamente für den Empfänger selbst - und nicht für Dritte, wie etwa Kinder oder pflegebedürftige Angehörige - bestimmt sind. Hinsichtlich des «Briefes des Dorfvorstehers» ist darauf hinzuweisen, dass dieser undatiert ist und bereits deswegen keinerlei Anhaltspunkte für die geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum und die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in der Türkei bieten kann. Ferner liesse sich auch aus der in Aussicht gestellten Bestätigung des Hausarztes der Beschwerdeführerin 1 über die Wahrnehmung eines Termins selbst bei Wahrunterstellung nichts hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums über drei Monateherleiten. 5.5.2 Ausweislich der Kopie des als «Mukthar-Bescheinigung» bezeichneten Schreibens vom 8. Mai 2024 (SEM-1-act. 29/6-ID-004 und SEM-2-act. 18/4-ID-003) bestätigt ein Herr F._______, dass sich drei Personen, die mit den Beschwerdeführerinnen namensidentisch sind, vom 10. Oktober 2023 bis zum 25. März 2024 im Dorf G._______ der Provinz E._______ aufgehalten haben. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die vorgelegte «Mukthar-Bescheinigung» keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist und daher als leicht manipulierbar einzustufen ist. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen selber weder im Rahmen der Dublin-Gespräche am 26. April 2024 (SEM-1-act. 24/3 und SEM-2-act. 14/3) noch in den Beschwerdeschriften vom 31. Mai 2024 (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 2) angegeben, sich in G._______ aufgehalten zu haben. Vielmehr gaben sie stets an, nach ihrer Ausreise aus Kroatien im Oktober 2023 bis zu ihrer Wiedereinreise in den Dublin-Raum im April 2024 in ihrem Haus in E._______ gelebt zu haben. Dennoch ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der «Mukthar-Bescheinigung» für den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes ein Anhaltspunkt. Die «Mukthar-Bescheinigung» ist, auch wenn ihr nur eine gewisse Beweiskraft zukommt, als Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu werten. 5.5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in den Dublin-Gesprächen vom 26. April 2024 (SEM-1-act. 24/3-26/3 und SEM-2-act. 14/3) sowie den Beschwerdeschriften vom 31. Mai 2024 (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 2) sind hingegen wiederum nicht als Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung einzuordnen. Zwar würde der zeitliche Rahmen des unbekannten Aufenthalts von Anfang Oktober 2023 bis zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind jedoch sowohl zum Verlassen des Dublin-Raumes als auch zum Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes derart pauschal und wenig substantiiert, dass sie keinerlei überprüfbaren Anhaltspunkte bieten, die es rechtfertigen würden, sie als «sonstige Indizien gleicher Art» im Sinne von Ziffer 9 im Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu qualifizieren. Ihre Ausführungen zum Verlassen des Dublin-Raumes erschöpfen sich darin, von einem Schlepper aus Kroatien zurück über die Grenze nach Bosnien und Herzegowina gebracht und von dort mit einem Bus in die Türkei gefahren zu seien. Anschliessend hätten sie sich bis zum 11. April 2024 in ihrem Haus in E._______ aufgehalten und die Türkei am 12. April 2024 erneut verlassen. Konkretere Angaben zu der behaupteten Ausreise aus Kroatien und dem vermeintlichen Aufenthalt in der Türkei machten die Beschwerdeführerinnen nicht. 5.5.4 Bei einer gesamthaften Würdigung ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes für mehr als drei Monate darzutun. Zwar liegt mit der eingereichten Kopie der «Mukthar-Bescheinigung» ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung für einen entsprechenden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vor. Aufgrund ihrer beschränkten Beweiskraft genügt sie aber nicht, die Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus dem Dublin-Raum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtsgenügend nachzuweisen. Dem wäre selbst dann so, wenn diese bereits übersandt worden wäre und im Original vorgelegen hätte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen hätten weitere Angaben machen und weitere Dokumente einreichen können, die als Beweis oder Indiz für ihren Aufenthalt in der Türkei einzuordnen gewesen wären, wenn sie tatsächlich über den geltend gemachten Zeitraum in E._______ gelebt hätten. Trotz wiederholter Aufforderung der Vorinstanz war dies den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht möglich. Es ist nicht plausibel, dass sie - mit Ausnahme der «Mukthar-Bescheinigung» - keinen konkreten, ansatzweise überprüfbaren Anhaltspunkt dafür nennen konnten, dass sich die geschilderten Abläufe effektiv so abgespielt haben und sie sich im angegebenen Zeitraum dauerhaft in der Türkei aufgehalten haben. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nachzuweisen vermochten, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-414/2024 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 f. m.w.H.). Dies stellen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt 7. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 7.2 Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs am 26. April 2024 gab die Beschwerdeführerin 1 an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da man ihr dort Angst eingejagt habe. Ausserdem wisse sie nicht, was sie dort tun solle. In der Schweiz habe sie wenigstens ihre Brüder (SEM-1-act. 24/3). Die Beschwerdeführerin 2 gab im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs gleichentags an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie befürchte, von dort in die Türkei weggewiesen zu werden (SEM-1-act. 26/3). Die Beschwerdeführerin 3 gab in ihrem ebenfalls am 26. April 2024 geführten Dublin-Gespräch an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie Angst habe, dort auf ihren Vater zu treffen. Zwar wisse sie nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Nach Kroatien könne aber jeder jederzeit ein- und ausreisen, so dass sie befürchte, dort auf ihren Vater zu treffen, der sie und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, in der Vergangenheit misshandelt habe (SEM-2-act. 14/3). 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 7.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerinnen nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerinnen vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen (wie beispielsweise auch den Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.6 Wenn die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, ihre Brüder lebten in der Schweiz, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebenden Brüder fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ist daher in casu nicht zu begründen. Ebenso wenig ist zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihren Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 D-III-VO ersichtlich oder wird geltend gemacht. 7.7 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.8 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt: 7.8.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 26. April 2024 an, sie leide an Herzbeschwerden und Asthma. Zudem habe sie starke Kopfschmerzen, niedrigen Blutdruck und starke Schmerzen in ihrer rechten Schulter sowie Unterleibsschmerzen (SEM-1-act. 24/3). Die Beschwerdeführerin 2 machte in ihrem gleichentags geführten Dublin-Gespräch darauf aufmerksam, dass ihre Hände zittern würden (SEM-1-act. 26/3). In dem ebenfalls am 26. April 2024 mit der Beschwerdeführerin 3 geführten Dublin-Gespräch brachte sie an, sich den Knochen ihrer linken Hand verrenkt zu haben. Zudem würde sie unter Anämie beziehungswiese Blutarmut und Migräne leiden. Ausserdem gehe es ihr psychisch nicht gut. Sie habe jede Nacht Albträume (SEM-2-act. 14/3). 7.8.2 Ausweislich des ärztlichen Berichtes des stadtärztlichen Dienstes der Stadt D._______, Ambulatorium H._______, vom 24. April 2024 leidet die Beschwerdeführerin 1 unter einer depressiven Episode und Angststörungen sowie Asthma bronchiale (SEM-1-act. 27/4). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 wurde ausweislich des Berichts zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes vom 23. Mai 2024 kein weiterer medizinischer Handlungsbedarf festgestellt (SEM-1-act. 35/1). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 ist festzuhalten, dass sie nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde und aus staatlicher Obhut auch keine Medikamente bezieht (SEM-2-act. 23/1). 7.9 Die geltend gemachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, weshalb von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen, wöchentlichen Behandlung ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). Demnach werden die Beschwerdeführerinnen in Kroatien sowohl hinsichtlich einer allfälligen Anbindung an psychologische Unterstützung als auch hinsichtlich ihrer körperlichen Erkrankungen eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden. 7.10 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden die medizinischen und familiären Umstände bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen haben und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren. Dem wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die jeweiligen Diagnosen der Beschwerdeführerinnen sowie deren Verwandtschaftsverhältnis in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet sind (SEM-1-act. 36/1 und SEM-2-act. 25/1). 7.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 7.12 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die beiden Beschwerden sind hinsichtlich der Hauptbegehren abzuweisen.
9. Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter, dass die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Auch insoweit sind die Beschwerden abzuweisen. Zwar kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Eine solche liegt in casu jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Sie hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalts in der Türkei sowie den diesbezüglich eingereichten Nachweisen und der damit im Zusammenhang stehenden Frage der Zuständigkeit der kroatischen Behörden hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus macht die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführerinnen im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Die Beschwerden sind daher ebenfalls hinsichtlich der Eventualbegehren abzuweisen.
10. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Die am 3. Juni 2024 verfügten Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 In den Beschwerden wird jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Diese Anträge sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Entsprechend dem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-3459/2024 und F-3465/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: