Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben.
E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 5.3 ff.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich insbesondere auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erlebnisse in Kroatien auseinandergesetzt. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Kritik am kroatischen Asylsystem mit Verweis auf diverse Berichte und Urteile anderer europäischer Staaten vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend, er leide an Schlafproblemen, Magenschmerzen, Herzrasen und nervösen Zuckungen in den Beinen. Es seien ihm jedoch lediglich Medikamente gegen die Magenprobleme abgegeben worden; seine weiteren Beschwerden seien nicht abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Vorinstanz erkundigte sich vor ihrem Entscheid bei den Pflegediensten der Unterkunft, ob sich der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme an sie gewandt habe. Medic-Help antwortete, er habe sich am 14. April 2025 erstmals wegen Magenproblemen gemeldet und Medikamente dagegen erhalten; psychische Probleme habe er hingegen nicht erwähnt (SEM-Akten pag. 1402466-25/3). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. März 2025 war er darauf hingewiesen worden, dass er sich bei gesundheitlichen Problemen jederzeit an Medic-Help wenden könne, dies aber in seiner eigenen Verantwortung liege (SEM-Akten pag. 1402466-15/2). Am 21. März 2025 hatte er offenbar Medic-Help kontaktiert, woraufhin ein Sehtest durchgeführt wurde und er im Anschluss eine Brille erhielt (SEM-Akten pag. 1402466-24/3). Dies zeigt, dass sich die Vorinstanz um die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kümmerte. Da er gegenüber der Pflege keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden erwähnt hat, hat für die Vorinstanz keine Veranlassung bestanden, weitere Untersuchungen durchzuführen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien sei schwierig, sind seine Ausführungen lediglich allgemeiner Natur und er erklärt nicht substanziiert, inwiefern er psychologischer Betreuung bedürfe. Konkrete Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme sind den Akten nicht zu entnehmen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt.
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer, inklusive psychologischer, Versorgung einzuholen.
E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 24. April 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2890/2025 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. Januar 2022 bereits in Griechenland und am 4. März 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gespräch führte der Beschwerdeführer aus, sein Zielland sei stets die Schweiz gewesen. In Kroatien seien ihm die Fingerabdrücke lediglich aus polizeilichen Gründen abgenommen worden und er wolle nicht dorthin zurück. Er sei dort für vier Tage inhaftiert gewesen und niemand habe sich um ihn gekümmert. Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt gab er an, Zahnprobleme zu haben, und kürzlich sei ihm ein Zahn gezogen worden. Er leide weiter an Magenproblemen, weshalb er nur schwer Nahrung zu sich nehmen könne und 25 kg Gewicht verloren habe. Psychisch sei er angeschlagen, könne nicht ruhig sitzen, leide an Gedankenkreisen und Einschlafstörungen. A.c Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 31. März 2025 zu gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Mit Verfügung vom 14. April 2024 (eröffnet am 16. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In Prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 24. April 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 5.3 ff.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich insbesondere auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erlebnisse in Kroatien auseinandergesetzt. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Kritik am kroatischen Asylsystem mit Verweis auf diverse Berichte und Urteile anderer europäischer Staaten vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend, er leide an Schlafproblemen, Magenschmerzen, Herzrasen und nervösen Zuckungen in den Beinen. Es seien ihm jedoch lediglich Medikamente gegen die Magenprobleme abgegeben worden; seine weiteren Beschwerden seien nicht abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Vorinstanz erkundigte sich vor ihrem Entscheid bei den Pflegediensten der Unterkunft, ob sich der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme an sie gewandt habe. Medic-Help antwortete, er habe sich am 14. April 2025 erstmals wegen Magenproblemen gemeldet und Medikamente dagegen erhalten; psychische Probleme habe er hingegen nicht erwähnt (SEM-Akten pag. 1402466-25/3). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. März 2025 war er darauf hingewiesen worden, dass er sich bei gesundheitlichen Problemen jederzeit an Medic-Help wenden könne, dies aber in seiner eigenen Verantwortung liege (SEM-Akten pag. 1402466-15/2). Am 21. März 2025 hatte er offenbar Medic-Help kontaktiert, woraufhin ein Sehtest durchgeführt wurde und er im Anschluss eine Brille erhielt (SEM-Akten pag. 1402466-24/3). Dies zeigt, dass sich die Vorinstanz um die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kümmerte. Da er gegenüber der Pflege keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden erwähnt hat, hat für die Vorinstanz keine Veranlassung bestanden, weitere Untersuchungen durchzuführen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien sei schwierig, sind seine Ausführungen lediglich allgemeiner Natur und er erklärt nicht substanziiert, inwiefern er psychologischer Betreuung bedürfe. Konkrete Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme sind den Akten nicht zu entnehmen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer, inklusive psychologischer, Versorgung einzuholen.
4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 24. April 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: