Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen des SEM am 24. Mai 2025 zu (vgl. SEM act. 45 und 46), weshalb deren Zuständigkeit grundsätzlich feststeht. Sodann stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise der Beschwerdeführenden lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverlet-zungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nichts entscheiderhebliches entgegen. Die Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 sind (teilweise) aufgrund ihres Alters und ihrer aktuellen persönlichen Situation beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) fixiert; weiter sind sie angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht somit nicht in ausschlaggebender Weise gegen das Kindeswohl. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGerF-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische und mentale Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.2).
E. 6.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind diverse medizinische Probleme der Beschwerdeführenden festzustellen (Aufzählung Leiden). Diese Beschwerden wurden wiederholt begutachtet und teilweise behandelt; weiter seien hinsichtlich der (Nennung Beschwerden) der Beschwerdeführerin 2 und der (Nennung Leiden) der Beschwerdeführerin 5 weitere Behandlungstermine angesetzt/ausstehend (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 1. b). Allerdings stützt sich letztere Behauptung auf keine Belege, da die in der Beschwerdeschrift als Beschwerdebeilagen 3 und 4 angeführten Terminvereinbarungen nicht eingereicht wurden. Unbesehen davon ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden den Akten zufolge unter Kontrolle und scheint sich gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen beim zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ vom 28. Mai 2025 stabilisiert zu haben, nachdem bislang keinerlei Arztberichte vorliegen (vgl. SEM act. 47). Die aktuell dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Urteil E-1488/2020 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen.
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.
E. 7.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich Unterbringung, Nahrung und adäquater sowie regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung betreffend die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Juni 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4078/2025 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 8. Mai 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.b Am 15. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden in zwei separaten Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 21. Mai 2025 fand das persönliche Gespräch mit den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 statt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt und sie wurden zu ihrem Gesundheitszustand und demjenigen der Beschwerdeführenden 4 und 5 befragt. Der Beschwerdeführer 1 gab diesbezüglich an, er und seine Familie seien sowohl am (...) als auch fünf Tage später, am (...), in Kroatien eingereist. Das erste Mal hätten sie nicht um Asyl ersucht. Sie seien aufgegriffen und gezwungen worden, etwas zu unterschreiben. Danach seien sie ausgewiesen und in einem Wald ausgesetzt worden. Anlässlich der zweiten Einreise hätten sie die Behörden in ein Camp gebracht. Sie seien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, wobei sie den Behörden erklärt hätten, dass sie eigentlich nach F._______ hätten reisen wollen. Am folgenden Tag hätten sie Kroatien in Richtung Schweiz verlassen. Er und seine Familie hätten in keinem weiteren europäischen Land um Asyl ersucht und auch nirgends einen Aufenthaltstitel erhalten. In der Schweiz hätten sie keine weiteren Familienangehörigen, aber in der Türkei noch zwei weitere erwachsene Kinder. Die Schlepper hätten ihnen alle Dokumente abgenommen und diese verbrannt. Er verfüge noch über Kopien der Identitätskarten auf dem Handy. Im Falle eines entsprechenden Gesuchs würde ihn Kroatien in die Türkei ausliefern. In seiner Heimat sei er wegen (Nennung Grund) (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Ferner hätten ihn die kroatischen Polizisten vor den Augen seiner Kinder geschlagen. Die Kinder hätten deswegen Angst und seien noch immer gestresst respektive deren mentale Gesundheit sei seither beeinträchtigt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe (Nennung Zeitpunkt) seinem (Nennung Verwandter) (Nennung Organ) gespendet. Wenn er sich anstrengen müsse, habe er (Nennung Beschwerden); dies hänge mit der fehlenden (Nennung Organ) zusammen. Wenn er zu wenig trinke, würden überdies (Nennung Beschwerden). Zur Gesundheit des Beschwerdeführers 4 gab er an, dass es dem Sohn grundsätzlich gut gehe, dieser aber derzeit Augenbeschwerden habe. Der Beschwerdeführerin 5 gehe es gut; sie sei jedoch verängstigt und habe Einschlafschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie ihr Mann. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, seit der Nacht im kroatischen Wald könne sie nicht mehr schlafen und habe Alpträume. Es seien ihr vom Arzt Beruhigungsmittel verschrieben worden. Zudem habe sie Kniebeschwerden. Ihr jüngerer Sohn habe Augenbeschwerden und schlafe nachts nicht mehr. Ferner gehe es ihrer Tochter überhaupt nicht gut; auch sie habe Albträume und wache nachts kreischend auf. Der Beschwerdeführer 3 schilderte den Reiseweg und die Vorfälle in Kroatien zur Hauptsache gleich wie seine Eltern. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, er sei seit den Vorfällen in Kroatien mental angeschlagen. Da seine Geschwister sehr verängstigt seien, bleibe die Familie immer zusammen. Es sei für ihn auch schwer, den Zustand seiner Mutter mitanzusehen. Er selber sei körperlich gesund. A.d Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein. A.e Kroatien stimmte einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in zwei separaten Schreiben vom 24. Mai 2025 zu. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 - eröffnet am 30. Mai 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen des SEM am 24. Mai 2025 zu (vgl. SEM act. 45 und 46), weshalb deren Zuständigkeit grundsätzlich feststeht. Sodann stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise der Beschwerdeführenden lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverlet-zungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nichts entscheiderhebliches entgegen. Die Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 sind (teilweise) aufgrund ihres Alters und ihrer aktuellen persönlichen Situation beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) fixiert; weiter sind sie angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht somit nicht in ausschlaggebender Weise gegen das Kindeswohl. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGerF-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische und mentale Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.2). 6.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind diverse medizinische Probleme der Beschwerdeführenden festzustellen (Aufzählung Leiden). Diese Beschwerden wurden wiederholt begutachtet und teilweise behandelt; weiter seien hinsichtlich der (Nennung Beschwerden) der Beschwerdeführerin 2 und der (Nennung Leiden) der Beschwerdeführerin 5 weitere Behandlungstermine angesetzt/ausstehend (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 1. b). Allerdings stützt sich letztere Behauptung auf keine Belege, da die in der Beschwerdeschrift als Beschwerdebeilagen 3 und 4 angeführten Terminvereinbarungen nicht eingereicht wurden. Unbesehen davon ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden den Akten zufolge unter Kontrolle und scheint sich gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen beim zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ vom 28. Mai 2025 stabilisiert zu haben, nachdem bislang keinerlei Arztberichte vorliegen (vgl. SEM act. 47). Die aktuell dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Urteil E-1488/2020 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen. 6.3 Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 7. 7.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 7.2 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich Unterbringung, Nahrung und adäquater sowie regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung betreffend die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Juni 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: