Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-8108/2025 und F-8112/2025 - wie beantragt - zu vereinigen.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.
E. 2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a AsylG).
E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden zuletzt am 7. August 2025 in Kroatien um Asyl ersucht haben, weshalb grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 1. September 2025 bzw. 1. Oktober 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem trotz kritischer Berichte keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, sie hätten den gewalttätigen Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 2, der sie mehrfach bedroht habe, in Kroatien gesehen, und korrekt erwogen, dass Kroatien ein funktionierender Rechtsstaat mit einer schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörde sei, an die sie sich diesbezüglich wenden könnten. Überdies hat sie die dokumentierte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Nennung Beschwerden) berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass diese einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstünde, auch weil dort der Zugang zu einer genügenden medizinischen Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 4 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügungen nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Kroatien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1, F-6917/2025 und F-6921/2025 vom 23. September 2025 E. 5). Daher erübrigen sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2; Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.2). Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Kroatien seien Verweigerungen des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren, Gewalt, Push-backs, Kettenabschiebungen, schlechte Haftbedingungen und mangelnde medizinische Versorgung dokumentiert, können die Vermutung nicht umstossen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Die vorgebrachte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden 1-3 (Nennung Beschwerden) ist nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. einlässlich Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende grundsätzlich zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Behandlung der Beschwerdeführenden zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile F-7457/2025 E. 4.2, F-6917/2025 und F-6921/2025 E. 6.3). Überdies vermerkte die Vorinstanz den koordinierten Wegweisungsvollzug und die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in den Überstellungsmodalitäten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Schliesslich drängen weder diese Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden 1-3 noch die vorgebrachten Deutschkenntnisse, die Schulpflicht bzw. die Integrationsaussichten der Beschwerdeführenden 3 und 4 einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Auch räumt die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht ein, den für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständigen Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Im Ergebnis erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerden sind abzuweisen. Mit diesem Urteil fallen die angeordneten Vollzugsstopps dahin und die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8108/2025, F-8112/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Russland,
2. B._______, geboren am (...), Russland,
3. C._______, geboren am (...), Russland,
4. D._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden sind ein Ehepaar mit minderjährigem (Kind) (Beschwerdeführende 1-3) und volljährigem (Kind) (Beschwerdeführer 4). Sie ersuchten am 10. August 2025 in der Schweiz um Asyl. A.b. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a. Die Beschwerdeführenden erhoben am 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Asylanträge in der Schweiz materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihre Beschwerdeverfahren zu vereinigen und ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. B.b. Das Bundesverwaltungsgericht registrierter die Beschwerdeverfahren separat unter den Geschäftsnummern F-8108/2025 (Beschwerdeführende 1-3) und F-8112/2025 (Beschwerdeführer 4). B.c. Am 23. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin superprovisorische Vollzugsstopps an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-8108/2025 und F-8112/2025 - wie beantragt - zu vereinigen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist. 2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a AsylG).
3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden zuletzt am 7. August 2025 in Kroatien um Asyl ersucht haben, weshalb grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 1. September 2025 bzw. 1. Oktober 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem trotz kritischer Berichte keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, sie hätten den gewalttätigen Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 2, der sie mehrfach bedroht habe, in Kroatien gesehen, und korrekt erwogen, dass Kroatien ein funktionierender Rechtsstaat mit einer schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörde sei, an die sie sich diesbezüglich wenden könnten. Überdies hat sie die dokumentierte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Nennung Beschwerden) berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass diese einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstünde, auch weil dort der Zugang zu einer genügenden medizinischen Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
4. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügungen nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Kroatien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1, F-6917/2025 und F-6921/2025 vom 23. September 2025 E. 5). Daher erübrigen sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2; Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.2). Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Kroatien seien Verweigerungen des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren, Gewalt, Push-backs, Kettenabschiebungen, schlechte Haftbedingungen und mangelnde medizinische Versorgung dokumentiert, können die Vermutung nicht umstossen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Die vorgebrachte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden 1-3 (Nennung Beschwerden) ist nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. einlässlich Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende grundsätzlich zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Behandlung der Beschwerdeführenden zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile F-7457/2025 E. 4.2, F-6917/2025 und F-6921/2025 E. 6.3). Überdies vermerkte die Vorinstanz den koordinierten Wegweisungsvollzug und die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in den Überstellungsmodalitäten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Schliesslich drängen weder diese Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden 1-3 noch die vorgebrachten Deutschkenntnisse, die Schulpflicht bzw. die Integrationsaussichten der Beschwerdeführenden 3 und 4 einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Auch räumt die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht ein, den für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständigen Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Im Ergebnis erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerden sind abzuweisen. Mit diesem Urteil fallen die angeordneten Vollzugsstopps dahin und die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-8108/2025 und F-8112/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki