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F-7457/2025

F-7457/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht und die kroatischen Behörden haben seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben.

E. 3.2 Die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Deren Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch stellen zu wollen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrecht-lichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise des Beschwerdeführers lässt sich - auch vor dem Hintergrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Push-Backs (vgl. SEM act. 25/pag. 3 f.) - keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers angesichts der geltend gemachten unangenehmen Ereignisse anlässlich des ersten Grenzübertritts in Kroatien zwar - soweit zutreffend - nicht überraschen, jedoch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich sind (vgl. nachstehend E. 4.2).

E. 4.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm körperlich gut, er leide hingegen an (Nennung Leiden) (vgl. SEM act. 19/pag. 2). Diese gesundheitlichen Beschwerden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Urteil E-1488/2020 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen und steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen.

E. 4.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.

E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 30. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7457/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. August 2025 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 3. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 11. September 2025 fand das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er sei von B._______ nach Kroatien eingereist und dort aufgegriffen worden. Unter Zwang habe er Blätter unterschreiben müssen, deren Inhalt er in Ermangelung eines Dolmetschers nicht verstanden habe. Seines Wissens habe er keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Er habe weder Familie in der Schweiz noch verfüge er über einen Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Landes. Er sei bei seinem ersten Versuch, nach Kroatien zu gelangen, am (...) von den kroatischen Behörden an der Grenze weggewiesen worden. Dabei seien ihm das Handy sowie seine Kleider, Essen und anderes Hab und Gut weggenommen worden; zudem hätten die Beamten das Handy kaputt gemacht. Sein (Nennung Verwandter) sei bei der Ankunft in Kroatien verletzt gewesen, was jedoch den Behörden egal gewesen sei. Dieser habe keinen Arzt sehen dürfen. Er habe zudem kein Essen oder Trinken erhalten und wenn er Fragen gestellt habe, sei er umgehend geschlagen worden. In der Folge sei er auf einer Strasse ausgesetzt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er habe die Nacht dann auf der Strasse verbracht, was er nicht noch einmal erleben möchte. Es sei sehr unmenschlich, respektlos und unbarmherzig gewesen. Ausserdem würden die Behörden die Menschenrechte nicht beachten. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, es gehe ihm körperlich gut. Er habe jedoch (Nennung Leiden), weshalb er jeweils die ganze Nacht wachliege. Diese Probleme habe er seit seiner Ausreise aus Afghanistan. Er nehme zurzeit keine Medikamente. A.d Kroatien stimmte einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 12. September 2025 zu. B. Mit Verfügung vom 25. September 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und beauftragte den zuständigen Kanton (...) mit dem Vollzug seiner Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Verfügung vom 30. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht und die kroatischen Behörden haben seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben. 3.2 Die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Deren Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch stellen zu wollen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrecht-lichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise des Beschwerdeführers lässt sich - auch vor dem Hintergrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Push-Backs (vgl. SEM act. 25/pag. 3 f.) - keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers angesichts der geltend gemachten unangenehmen Ereignisse anlässlich des ersten Grenzübertritts in Kroatien zwar - soweit zutreffend - nicht überraschen, jedoch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich sind (vgl. nachstehend E. 4.2). 4.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm körperlich gut, er leide hingegen an (Nennung Leiden) (vgl. SEM act. 19/pag. 2). Diese gesundheitlichen Beschwerden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Urteil E-1488/2020 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen und steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. 4.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.

5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 30. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: