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F-10079/2025

F-10079/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 14]). Die kroatischen Behörden haben dem am 1. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 10. Dezember 2025 zugestimmt (SEM-act. 20). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]).

E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, Zugang zum Arbeitsmarkt, Lebensbedingungen in Kroatien, Zugang zur medizinischen Versorgung) und seinen Gesundheitszustand (Wundinfekt an der linken Hand [SEM-act. 25]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich aus der Anwesenheit von Freunden des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss der Dublin-III-VO kein Zuständigkeitskriterium ableiten lässt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (vgl. SEM-act. 26).

E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Beschlüsse deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. E. 2.2). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.5 m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Vermutung nicht umzustossen. Er führte im Rahmen des Dublin-Gesprächs aus, kurz vor Slowenien von der kroatischen Polizei aus einem Zug mitgenommen worden zu sein. Er habe eine Nacht in Haft verbracht, dabei weder Essen erhalten noch habe der Raum, in dem er eingesperrt gewesen sei, über eine Toilette verfügt. Am folgenden Tag seien seine Fingerabdrücke an einem anderen Ort abgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden sowie die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme illegal in Kroatien aufhielt. Die behauptete schlechte Behandlung beschränkt sich zudem auf einen kurzzeitigen Freiheitsentzug unter angeblich unwürdigen Bedingungen und ist insgesamt nicht belegt. Der Beschwerdeführer erhielt ferner bereits am nächsten Tag Zugang zum dortigen Asylverfahren, indem er einen Asylantrag stellen konnte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass ihm auch Zugang zu den nach internationalem Recht vorgesehenen Leistungen gewährt worden wäre. Der Beschwerdeführer verliess das Land jedoch unmittelbar nach seiner Registrierung. In objektiver Hinsicht fehlt es damit an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens erneut schlecht behandelt wird. Er vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien nach einer legalen Rücküberstellung aus einem Dublin-Mitgliedstaat kein faires Asylverfahren erhalten würde. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu Diskriminierungen und Beschimpfungen in Kroatien viel zu vage gehalten, als dass weiter darauf eingegangen werden könnte. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 2.4 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 2.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz ausnahmsweise zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich einer angemessenen Unterbringung und einer adäquaten medizinischen Behandlung einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 4 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-10079/2025 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien bei den kroatischen Behörden spezifische Garantien betreffend eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Am 31. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 14]). Die kroatischen Behörden haben dem am 1. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 10. Dezember 2025 zugestimmt (SEM-act. 20). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, Zugang zum Arbeitsmarkt, Lebensbedingungen in Kroatien, Zugang zur medizinischen Versorgung) und seinen Gesundheitszustand (Wundinfekt an der linken Hand [SEM-act. 25]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich aus der Anwesenheit von Freunden des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss der Dublin-III-VO kein Zuständigkeitskriterium ableiten lässt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (vgl. SEM-act. 26). 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Beschlüsse deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. E. 2.2). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.5 m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Vermutung nicht umzustossen. Er führte im Rahmen des Dublin-Gesprächs aus, kurz vor Slowenien von der kroatischen Polizei aus einem Zug mitgenommen worden zu sein. Er habe eine Nacht in Haft verbracht, dabei weder Essen erhalten noch habe der Raum, in dem er eingesperrt gewesen sei, über eine Toilette verfügt. Am folgenden Tag seien seine Fingerabdrücke an einem anderen Ort abgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden sowie die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme illegal in Kroatien aufhielt. Die behauptete schlechte Behandlung beschränkt sich zudem auf einen kurzzeitigen Freiheitsentzug unter angeblich unwürdigen Bedingungen und ist insgesamt nicht belegt. Der Beschwerdeführer erhielt ferner bereits am nächsten Tag Zugang zum dortigen Asylverfahren, indem er einen Asylantrag stellen konnte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass ihm auch Zugang zu den nach internationalem Recht vorgesehenen Leistungen gewährt worden wäre. Der Beschwerdeführer verliess das Land jedoch unmittelbar nach seiner Registrierung. In objektiver Hinsicht fehlt es damit an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens erneut schlecht behandelt wird. Er vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien nach einer legalen Rücküberstellung aus einem Dublin-Mitgliedstaat kein faires Asylverfahren erhalten würde. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu Diskriminierungen und Beschimpfungen in Kroatien viel zu vage gehalten, als dass weiter darauf eingegangen werden könnte. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.4 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 2.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz ausnahmsweise zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich einer angemessenen Unterbringung und einer adäquaten medizinischen Behandlung einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter