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F-7214/2025

F-7214/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Kroatien seien chinesische Spione aktiv und sie befürchte, nach China zurückgeschickt zu werden, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass gemäss dem zitierten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts für Dublin-Rückkehrende keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes besteht. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: chronische Beschwerden am Rücken und Hals, Bein- und Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Schwindel, Diabetes und niedriger Blutdruck; Beschwerdeführer: Herzklappenfehler, Nasenbluten, Gewichtsverlust, Probleme mit Lymphknoten und psychische Belastung) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ferner hielt die Vorinstanz fest, sie würde die kroatischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführenden über deren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren, sollte dies notwendig sein. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf ihren Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass diese den Beschwerdeführer am 28. August 2025 dem C._______ zugewiesen hat. Die aus dieser Untersuchung resultierenden Blutwerte waren unauffällig. Der Beschwerdeführer wurde zu einer kardiologischen Kontrolle überwiesen, die gemäss Angaben der Rechtsvertretung noch nicht erfolgt ist. Aus den Akten folgt jedoch, dass er gemäss den Angaben seiner Mutter vor ungefähr (...) Jahren am Herzen wegen eines Herzklappenfehlers operiert worden war (was mutmasslich auch der Grund der Zuweisung zur kardiologischen Kontrolle war). Der Herzklappenfehler wurde somit behandelt und es liegen keine Hinweise vor, wonach er im Zusammenhang mit dieser Erkrankung akute gesundheitliche Probleme hätte. Die im ärztlichen Kurzbericht erwähnten Beschwerden - Schwindel, Kopfschmerzen und Nasenbluten - sind, auch vor dem Hintergrund der unauffälligen Laborwerte, nicht von einer Schwere, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätten. Seine geltend gemachte Gewichtsabnahme und die Probleme mit den Lymphknoten wurde im genannten Bericht nicht erwähnt. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden (s. vorangehende Erwägung) sind nicht als gravierend zu betrachten. Im Übrigen hat sie nur einmal medizinische Hilfe im BAZ in Anspruch genommen, als sie wegen Erkältungssymptomen beim Betreuungsteam vorstellig wurde. Welche weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand hätten vorgenommen werden sollen, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. In Bezug auf die Gehörsrüge gilt es festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb für die Vorinstanz kein Anlass bestand, sich mit der geltend gemachten Verfolgung in China auseinanderzusetzen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, in Kroatien seien chinesische Spione aktiv, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgenommen und an anderer Stelle auf das Non-Refoulement-Gebot verwiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Die Vorinstanz hat sich mit allen relevanten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Entsprechend liegt auch keine Ermessensunterschreitung vor (vgl. E. 2.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise, ist auf die vorangehende Erwägung und die zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, das Kindeswohl sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien gefährdet, da mit einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Gesamtzustandes zu rechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass hierfür - insbesondere nach erfolgter Abklärung beim C._______ - keine Hinweise bestehen. Die geltend gemachten Beschwerden stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung einer Garantieerklärung von den kroatischen Behörden bezüglich einer angemessenen medizinischen Behandlung. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Kindeswohl zu verweisen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. September 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7214/2025 Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide aus China (Volksrepublik), vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn - ersuchten am 3. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. Juli 2025 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 25. August 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 18. August 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 1. September 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 11. September 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 19. September 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung von Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass sie im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen medizinisch behandelt würden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben werde. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 22. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Kroatien seien chinesische Spione aktiv und sie befürchte, nach China zurückgeschickt zu werden, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass gemäss dem zitierten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts für Dublin-Rückkehrende keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes besteht. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: chronische Beschwerden am Rücken und Hals, Bein- und Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Schwindel, Diabetes und niedriger Blutdruck; Beschwerdeführer: Herzklappenfehler, Nasenbluten, Gewichtsverlust, Probleme mit Lymphknoten und psychische Belastung) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ferner hielt die Vorinstanz fest, sie würde die kroatischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführenden über deren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren, sollte dies notwendig sein. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf ihren Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass diese den Beschwerdeführer am 28. August 2025 dem C._______ zugewiesen hat. Die aus dieser Untersuchung resultierenden Blutwerte waren unauffällig. Der Beschwerdeführer wurde zu einer kardiologischen Kontrolle überwiesen, die gemäss Angaben der Rechtsvertretung noch nicht erfolgt ist. Aus den Akten folgt jedoch, dass er gemäss den Angaben seiner Mutter vor ungefähr (...) Jahren am Herzen wegen eines Herzklappenfehlers operiert worden war (was mutmasslich auch der Grund der Zuweisung zur kardiologischen Kontrolle war). Der Herzklappenfehler wurde somit behandelt und es liegen keine Hinweise vor, wonach er im Zusammenhang mit dieser Erkrankung akute gesundheitliche Probleme hätte. Die im ärztlichen Kurzbericht erwähnten Beschwerden - Schwindel, Kopfschmerzen und Nasenbluten - sind, auch vor dem Hintergrund der unauffälligen Laborwerte, nicht von einer Schwere, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätten. Seine geltend gemachte Gewichtsabnahme und die Probleme mit den Lymphknoten wurde im genannten Bericht nicht erwähnt. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden (s. vorangehende Erwägung) sind nicht als gravierend zu betrachten. Im Übrigen hat sie nur einmal medizinische Hilfe im BAZ in Anspruch genommen, als sie wegen Erkältungssymptomen beim Betreuungsteam vorstellig wurde. Welche weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand hätten vorgenommen werden sollen, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. In Bezug auf die Gehörsrüge gilt es festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb für die Vorinstanz kein Anlass bestand, sich mit der geltend gemachten Verfolgung in China auseinanderzusetzen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, in Kroatien seien chinesische Spione aktiv, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgenommen und an anderer Stelle auf das Non-Refoulement-Gebot verwiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Die Vorinstanz hat sich mit allen relevanten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Entsprechend liegt auch keine Ermessensunterschreitung vor (vgl. E. 2.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise, ist auf die vorangehende Erwägung und die zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, das Kindeswohl sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien gefährdet, da mit einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Gesamtzustandes zu rechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass hierfür - insbesondere nach erfolgter Abklärung beim C._______ - keine Hinweise bestehen. Die geltend gemachten Beschwerden stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung einer Garantieerklärung von den kroatischen Behörden bezüglich einer angemessenen medizinischen Behandlung. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Kindeswohl zu verweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. September 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: