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F-7883/2025

F-7883/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Schmerzen am Schlüsselbein und Bein, Schlafstörungen sowie psychische Probleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober 2025 erstmals als Opfer von illegalen Pushbacks bezeichnet. Aus dem Protokoll des Dublin-Gespräches vom 11. September 2025 geht hingegen nicht hervor, dass er von der kroatischen Polizei an der Landesgrenze abgewiesen oder gegen seinen Willen dahin zurückgeschafft worden sein soll. Im Referenzurteil E-1488/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gewährleistet ist, und dass darüber hinaus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte besteht (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, prekäre Haftbedingungen sowie fehlende medizinische Versorgung) anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten seine individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden nicht derart gravierend seien, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroatien auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag seinerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre, zumal er es unterlässt, konkrete Ausführungen zu den behaupteten Beschwerden zu machen oder aussagekräftige Unterlagen einzureichen. Insofern er im vorliegenden Verfahren eine «Terminbestätigung» von «Psy4Asyl» für den 24. Oktober 2025 eingereicht hat, ist nicht einmal ersichtlich, dass diese auf seinen Namen lautet, geschweige denn, dass dort ein rücküberstellungsrelevantes medizinisches Leiden behandelt würde.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 5.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7883/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2025 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 3. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 11. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.d Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 12. September 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.e Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. B.b Am 15. Oktober 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Schmerzen am Schlüsselbein und Bein, Schlafstörungen sowie psychische Probleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober 2025 erstmals als Opfer von illegalen Pushbacks bezeichnet. Aus dem Protokoll des Dublin-Gespräches vom 11. September 2025 geht hingegen nicht hervor, dass er von der kroatischen Polizei an der Landesgrenze abgewiesen oder gegen seinen Willen dahin zurückgeschafft worden sein soll. Im Referenzurteil E-1488/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gewährleistet ist, und dass darüber hinaus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte besteht (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, prekäre Haftbedingungen sowie fehlende medizinische Versorgung) anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten seine individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden nicht derart gravierend seien, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroatien auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag seinerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre, zumal er es unterlässt, konkrete Ausführungen zu den behaupteten Beschwerden zu machen oder aussagekräftige Unterlagen einzureichen. Insofern er im vorliegenden Verfahren eine «Terminbestätigung» von «Psy4Asyl» für den 24. Oktober 2025 eingereicht hat, ist nicht einmal ersichtlich, dass diese auf seinen Namen lautet, geschweige denn, dass dort ein rücküberstellungsrelevantes medizinisches Leiden behandelt würde.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: