Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf das Kindeswohl und die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) nicht eingegangen, habe dadurch den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 2.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Auch wenn die Vorinstanz die KRK in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnt hat, hat sie sich dennoch ausreichend mit den spezifischen Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 auseinandergesetzt und allen relevanten Sachverhaltselementen rechtsprechungskonform Rechnung getragen. Anhand einer Einzelfallprüfung hat sie hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. Es war den Beschwerdeführenden ferner möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen.
E. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt haben. Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Auch sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien um Asyl ersucht haben. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die kroatischen Behörden hätten sie nicht korrekt informiert bzw. zur Einreichung von Asylgesuchen gezwungen, unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptungen. Die kroatischen Behörden haben den am 22. September 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz fristgerecht am 6. Oktober 2025 zugestimmt.
E. 3.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden und die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführer 1: Fettleber, Adipositas, Insomnie, depressive Stimmungslage; Beschwerdeführerin 2: Schlafstörungen, Fettleber; Beschwerdeführerin 3: Adipositas, Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung; Beschwerdeführer 4: kariöse Zähne; vgl. SEM-act. 50 - 55) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die in der Schweiz wohnhafte volljährige Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vorliegt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst.
E. 3.3 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Hinsichtlich des vorgebrachten Kindeswohls ist anzumerken, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien, welches die KRK ratifiziert hat, entgegenstehen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für Kinder belastend sein können. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesinteresse grundsätzlich gerecht werden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108142.html ). Die Kinderrechtskonvention räumt ferner keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Die Kinder würden mit ihren Eltern - den Beschwerdeführenden 1 und 2 - und damit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden, wo sie ausreichende medizinische Versorgung, Unterkunft und Schulbildung erhalten würden (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, https://help.unhcr.org/croatia/homepage/rights-and-obligations/ ). Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 3.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich einer angemessenen Unterbringung und einer adäquaten medizinischen Behandlung einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend (vgl. E. 3.2) keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8030/2025 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Christa Bucher, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und ihre zwei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) ersuchten am 3. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (eröffnet am 13. Oktober 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufgrund unzureichender Sachverhaltsabklärungen aufzuheben und der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben und der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den kroatischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung betreffend eine adäquate medizinische Versorgung sowie die angemessene Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Am 21. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf das Kindeswohl und die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) nicht eingegangen, habe dadurch den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 2.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Auch wenn die Vorinstanz die KRK in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnt hat, hat sie sich dennoch ausreichend mit den spezifischen Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 auseinandergesetzt und allen relevanten Sachverhaltselementen rechtsprechungskonform Rechnung getragen. Anhand einer Einzelfallprüfung hat sie hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. Es war den Beschwerdeführenden ferner möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt haben. Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Auch sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien um Asyl ersucht haben. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die kroatischen Behörden hätten sie nicht korrekt informiert bzw. zur Einreichung von Asylgesuchen gezwungen, unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptungen. Die kroatischen Behörden haben den am 22. September 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz fristgerecht am 6. Oktober 2025 zugestimmt. 3.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden und die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführer 1: Fettleber, Adipositas, Insomnie, depressive Stimmungslage; Beschwerdeführerin 2: Schlafstörungen, Fettleber; Beschwerdeführerin 3: Adipositas, Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung; Beschwerdeführer 4: kariöse Zähne; vgl. SEM-act. 50 - 55) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die in der Schweiz wohnhafte volljährige Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vorliegt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst. 3.3 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Hinsichtlich des vorgebrachten Kindeswohls ist anzumerken, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien, welches die KRK ratifiziert hat, entgegenstehen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für Kinder belastend sein können. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesinteresse grundsätzlich gerecht werden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108142.html ). Die Kinderrechtskonvention räumt ferner keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Die Kinder würden mit ihren Eltern - den Beschwerdeführenden 1 und 2 - und damit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden, wo sie ausreichende medizinische Versorgung, Unterkunft und Schulbildung erhalten würden (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, https://help.unhcr.org/croatia/homepage/rights-and-obligations/ ). Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 3.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich einer angemessenen Unterbringung und einer adäquaten medizinischen Behandlung einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend (vgl. E. 3.2) keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: