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F-8598/2025

F-8598/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Kroatien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2025 zugestimmt (vgl. SEM-act. 22/1). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-8030/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, einschliesslich der von ihr angeführten Berichte und Rechtsprechung, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass ihr diverse Arzneimittel zur Behandlung ausgehändigt wurden (SEM-act. 23/1). In Bezug auf die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich festhalten, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation zwar lediglich auf das Verlaufsblatt der Medic-Help sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs stützte (vgl. SEM-act. 17/3 und 23/1). Allerdings war die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert, sich bezüglich ihrer physischen und psychischen Beschwerden an das Gesundheitspersonal wenden zu können und nahm diese für den Bezug von Arzneimitteln auch in Anspruch. Überdies geht aus dem Verlaufsbericht hervor, dass sie einen von ihr gewünschten Termin zur Kontrolle ihrer Schilddrüsenwerte nicht wahrgenommen hat und gemäss Akten keine weiteren offenen Arzttermine bestanden (SEM-act. 25/1). Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht ist hinzuzufügen, dass weder sie noch ihre Rechtsvertretung - die erstmals auf Beschwerdeebene den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) äusserte - eine Überweisung an spezialisierte Fachärzte verlangte. Zudem wurden auch keine ärztlichen Atteste zu den im Dublin-Gespräch genannten psychologischen Behandlungen in Albanien eingereicht (SEM-act. 17/3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Angesichts der vorliegenden Umstände ist zudem nicht von einer derart gravierenden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen, aufgrund derer gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die Vorinstanz hat sich damit in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den spezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und alle relevanten Sachverhaltselemente rechtsprechungskonform gewürdigt. So hat sie korrekt erwogen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler Urteil F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.5 f.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Befürchtung äussert, es drohe ihr systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle (siehe Bst. B) vermögen keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.).

E. 3.3 Anzumerken bleibt schliesslich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anwesenheit ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten volljährigen Schwester keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass weder aus den gelegentlichen finanziellen Unterstützungsleistungen noch aus den zwei Besuchen der Schwester in Albanien während der Flucht der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung beziehungsweise der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. SEM-act. 26/8). Die auf Beschwerdeebene eingereichte Zustimmungserklärung der Schwester und ihr damit verbundener Wunsch, mit ihrer Familie in der Schweiz leben zu können, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre weitere volljährige Schwester, die ihrerseits um Asyl ersucht hatten, ebenfalls nach Kroatien überstellt werden (vgl. Urteile des BVGer F-8030/2025 vom 3. November 2025, F-8593/2025 vom 18. November 2025). Eine allenfalls erforderliche Unterstützung könnte somit durch ihre Eltern oder ihre nach Kroatien zu überstellende Schwester gewährleistet werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.4 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. Auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12).

E. 3.5 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 11. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8598/2025 Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 28. August 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 19. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte die Beschwerdeführerin, sie und ihre Familie (Eltern, volljährige Schwester und minderjähriger Bruder) seien noch nie so schlecht behandelt worden wie in Kroatien. So sei ihr während der dortigen Registrierung am Kopftuch gezogen worden und man habe, ohne sie zu fragen, ein Bild von ihr ohne Kopftuch gemacht. Es sei ihr diesbezüglich gesagt worden, in Kroatien dürfe kein Kopftuch getragen werden. Des Weiteren sei ihr Gepäck durchsucht und die Gegenstände seien auf dem Boden herumgeschmissen worden. Die Polizisten hätten sie darüber hinaus verspottet, erniedrigt und beleidigt. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie unter Depressionen, hormonellen Problemen, Alpträumen, Schweissausbrüchen, Zahnschmerzen und Vergesslichkeit. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 24. September 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 8. Oktober 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (eröffnet am 3. November 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 10. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zusätzlich zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache anzuweisen, bei den kroatischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung bezüglich einer adäquaten medizinischen Versorgung und einer nahtlosen Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft einzuholen In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 11. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). 2.3 Kroatien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2025 zugestimmt (vgl. SEM-act. 22/1). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-8030/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, einschliesslich der von ihr angeführten Berichte und Rechtsprechung, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass ihr diverse Arzneimittel zur Behandlung ausgehändigt wurden (SEM-act. 23/1). In Bezug auf die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich festhalten, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation zwar lediglich auf das Verlaufsblatt der Medic-Help sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs stützte (vgl. SEM-act. 17/3 und 23/1). Allerdings war die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert, sich bezüglich ihrer physischen und psychischen Beschwerden an das Gesundheitspersonal wenden zu können und nahm diese für den Bezug von Arzneimitteln auch in Anspruch. Überdies geht aus dem Verlaufsbericht hervor, dass sie einen von ihr gewünschten Termin zur Kontrolle ihrer Schilddrüsenwerte nicht wahrgenommen hat und gemäss Akten keine weiteren offenen Arzttermine bestanden (SEM-act. 25/1). Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht ist hinzuzufügen, dass weder sie noch ihre Rechtsvertretung - die erstmals auf Beschwerdeebene den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) äusserte - eine Überweisung an spezialisierte Fachärzte verlangte. Zudem wurden auch keine ärztlichen Atteste zu den im Dublin-Gespräch genannten psychologischen Behandlungen in Albanien eingereicht (SEM-act. 17/3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Angesichts der vorliegenden Umstände ist zudem nicht von einer derart gravierenden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen, aufgrund derer gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die Vorinstanz hat sich damit in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den spezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und alle relevanten Sachverhaltselemente rechtsprechungskonform gewürdigt. So hat sie korrekt erwogen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler Urteil F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.5 f.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Befürchtung äussert, es drohe ihr systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle (siehe Bst. B) vermögen keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). 3.3 Anzumerken bleibt schliesslich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anwesenheit ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten volljährigen Schwester keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass weder aus den gelegentlichen finanziellen Unterstützungsleistungen noch aus den zwei Besuchen der Schwester in Albanien während der Flucht der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung beziehungsweise der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. SEM-act. 26/8). Die auf Beschwerdeebene eingereichte Zustimmungserklärung der Schwester und ihr damit verbundener Wunsch, mit ihrer Familie in der Schweiz leben zu können, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre weitere volljährige Schwester, die ihrerseits um Asyl ersucht hatten, ebenfalls nach Kroatien überstellt werden (vgl. Urteile des BVGer F-8030/2025 vom 3. November 2025, F-8593/2025 vom 18. November 2025). Eine allenfalls erforderliche Unterstützung könnte somit durch ihre Eltern oder ihre nach Kroatien zu überstellende Schwester gewährleistet werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.4 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. Auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). 3.5 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 11. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic