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F-8985/2025

F-8985/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders (F-8997/2025) koordiniert behandelt, indes ist eine formelle Verfahrensvereinigung angesichts dessen unstrittiger Volljährigkeit mit Blick auf den hier einschlägigen Familienbegriff (s. E. 3.1 hernach) nicht angezeigt.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-8593/2025 vom 18. November 2025 E. 4.1; F-8598/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1; F-8536/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Vorinstanz hat ferner zu Recht erkannt, dass es sich beim erwachsenen Sohn respektive dem Bruder der Beschwerdeführerinnen nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und ein Abhängigkeitsverhältnis mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerinnen (psychische Probleme und Fussverletzung [Beschwerdeführerin 1], Albträume [Beschwerdeführerin 2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Inhaftierung, Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, prekäre Unterbringungsbedingungen, eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung) anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Insofern sie sich in gesundheitlicher Hinsicht darauf berufen, psychisch instabil zu sein und unter grossem Stress zu stehen (Beschwerdeführerin 1) respektive unter Albträumen zu leiden und schlecht schlafen zu können (Beschwerdeführerin 2), weshalb sie Beruhigungsmittel erhalten hätten, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend wären, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroatien auszuwirken vermöchten (s. E. 3.1 hiervor), zumal sie aussagekräftige Unterlagen gänzlich schuldig bleiben. Schliesslich besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8985/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______, geb. (...), Afghanistan,

2. B._______, geb. (....), Afghanistan, c/o BAZ Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 23. Oktober 2025 suchte die afghanische Staatsangehörige A._______ zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ (geb. 1983 bzw. 2009, nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2 resp. Beschwerdeführerinnen) in der Schweiz um Asyl nach. Ihr erwachsener Sohn stellte ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 18. Oktober 2025 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. A.b Am 4. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Tags darauf gewährte sie ihnen das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zum Gesundheitszustand. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 12. November 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.c Mit Verfügung vom 14. November 2025 - eröffnet am 17. November 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. Mit gleichentags ergangener, separater Verfügung trat die Vorinstanz auch auf das Asylgesuch des erwachsenen Sohnes respektive Bruders nicht ein und ordnete ebenfalls dessen Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und medizinischer Behandlung einzuholen. Sodann sei das Verfahren mit jenem des Sohnes respektive Bruders zu vereinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Sohn beziehungsweise Bruder gelangte gleichentags gegen die ihn betreffende, ablehnende Verfügung der Vorinstanz ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht. Für ihn wurde ein Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer F-8997/2025 eröffnet. B.b Am 24. November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders (F-8997/2025) koordiniert behandelt, indes ist eine formelle Verfahrensvereinigung angesichts dessen unstrittiger Volljährigkeit mit Blick auf den hier einschlägigen Familienbegriff (s. E. 3.1 hernach) nicht angezeigt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-8593/2025 vom 18. November 2025 E. 4.1; F-8598/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1; F-8536/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Vorinstanz hat ferner zu Recht erkannt, dass es sich beim erwachsenen Sohn respektive dem Bruder der Beschwerdeführerinnen nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und ein Abhängigkeitsverhältnis mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerinnen (psychische Probleme und Fussverletzung [Beschwerdeführerin 1], Albträume [Beschwerdeführerin 2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Inhaftierung, Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, prekäre Unterbringungsbedingungen, eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung) anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Insofern sie sich in gesundheitlicher Hinsicht darauf berufen, psychisch instabil zu sein und unter grossem Stress zu stehen (Beschwerdeführerin 1) respektive unter Albträumen zu leiden und schlecht schlafen zu können (Beschwerdeführerin 2), weshalb sie Beruhigungsmittel erhalten hätten, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend wären, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroatien auszuwirken vermöchten (s. E. 3.1 hiervor), zumal sie aussagekräftige Unterlagen gänzlich schuldig bleiben. Schliesslich besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: