Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. September 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. August 2025 in Griechenland sowie am 19. September 2025 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 6. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers. Mit Antwort vom 15. Oktober 2025 teilten diese mit, er sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und sein Asylgesuch sei noch hängig. Ein Wiederaufnahmeersuchen der kroatischen Behörden sei am 3. Oktober 2025 durch die griechischen Behörden abgelehnt worden. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) am 9. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Er wurde informiert, dass bei ihm eine medizinische Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinen Altersangaben bestünden. D. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 24. Oktober 2025) durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern wurden eine körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchungen der Hand und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Altersschätzung vorgenommen. Das Altersgutachten bestätigte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. F. Am 24. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Letztere stimmten dem Ersuchen am 29. Oktober 2025 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert. G. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (eröffnet am 3. November 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Poststempel gleichentags) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, äussert sich jedoch nicht zur Volljährigkeit und zum ZEMIS-Eintrag. Damit bildet Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt worden ist (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.1 Auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer seine Volljährigkeit nicht mehr. Nachdem Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens in Kroatien dem Gesuch der dortigen Behörden um Wiederaufnahme nicht zugestimmt hat, ist die Zuständigkeit in jenem Verfahren auf Kroatien übergegangen (vgl. SEM-Akten act. 18). Die Zuständigkeit Kroatiens für das vorliegende Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien und die medizinische Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Im Übrigen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9, insb. E. 9.4.2). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sodann keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. November 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8536/2025 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. September 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. August 2025 in Griechenland sowie am 19. September 2025 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 6. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers. Mit Antwort vom 15. Oktober 2025 teilten diese mit, er sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und sein Asylgesuch sei noch hängig. Ein Wiederaufnahmeersuchen der kroatischen Behörden sei am 3. Oktober 2025 durch die griechischen Behörden abgelehnt worden. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) am 9. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Er wurde informiert, dass bei ihm eine medizinische Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinen Altersangaben bestünden. D. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 24. Oktober 2025) durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern wurden eine körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchungen der Hand und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Altersschätzung vorgenommen. Das Altersgutachten bestätigte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. F. Am 24. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Letztere stimmten dem Ersuchen am 29. Oktober 2025 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert. G. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (eröffnet am 3. November 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Poststempel gleichentags) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, äussert sich jedoch nicht zur Volljährigkeit und zum ZEMIS-Eintrag. Damit bildet Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt worden ist (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1. Auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer seine Volljährigkeit nicht mehr. Nachdem Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens in Kroatien dem Gesuch der dortigen Behörden um Wiederaufnahme nicht zugestimmt hat, ist die Zuständigkeit in jenem Verfahren auf Kroatien übergegangen (vgl. SEM-Akten act. 18). Die Zuständigkeit Kroatiens für das vorliegende Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. 3.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien und die medizinische Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Im Übrigen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.3. Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9, insb. E. 9.4.2). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sodann keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. November 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 5. 5.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: