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F-1935/2025

F-1935/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO rügt, ist eine solche zu verneinen. Zum einen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu dem in der Beschwerde (S. 7) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-687/2024 vom 10. Januar 2024 E. 4.4. f. vor. Zum anderen waren die kroatischen Behörden auch ohne Kenntnisse der körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gestützt auf die Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz absolut in der Lage, ihre Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam vorliegend bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Fortführung des Verfahrens und der Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, mit zutreffender Begründung zu den folgenden Schlüssen, die zu bestätigen sind:

E. 6.1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt bei Kroatien. Der Beschwerdeführer vermag mit der nicht hinreichend substanziiert geltend gemachten Rückkehr in die Türkei im (Nennung Zeitpunkt) und dem anschliessenden, angeblich etwas mehr als sechs Monate dauernden dortigen Aufenthalt vor seiner neuerlichen Einreise in den Dublin-Raum (vgl. SEM act. 2/2 und 13/4) keinen über drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten darzulegen. Der als einziges Dokument eingereichte Auszug aus e-Devlet (vgl. SEM act. 5/3 ID-002) ist ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum inklusive einen anschliessenden, über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. So vermag der Ausdruck lediglich eine Anmeldung bei der türkischen Sozialversicherung vom (...) bis (...) zu belegen. Auch bleiben die Angaben zum angeblich über sechs Monate andauernden Aufenthalt in der Heimat oberflächlich und uneinheitlich. So ist der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den Namen seines Arbeitgebers zu nennen, obwohl er mehrere Monate für diesen gearbeitet haben will. Ferner soll er sich gemäss Angaben im Dublin-Gespräch während seines dortigen Aufenthalts nebst seiner Schwarzarbeit während (Nennung Dauer) zuhause versteckt haben (vgl. SEM act. 13/4 S. 2). Im Widerspruch dazu gibt er in der Beschwerde an, nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle sechs Monate schwarz gearbeitet zu haben (S. 3). Wenig plausibel ist überdies, dass er sich - obwohl er sich vor einer erneuten Festnahme in der Türkei gefürchtet habe und dort wiederholt gefoltert worden sei - zunächst offiziell bei der Versicherung angemeldet und während drei Monaten ausgerechnet bei sich zuhause versteckt haben will. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er verschiedene Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum im Jahre 2024 in der Türkei gelebt hätte. Der angebliche Aufenthalt rechtfertigt daher keinen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E. 6.1.2 Sodann stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1.3 Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeiter der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können.

E. 6.1.4 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind diverse medizinische Probleme des Beschwerdeführers - (Nennung Leiden) - aktenmässig dokumentiert. Diese Beschwerden wurden wiederholt begutachtet und regelmässig mittels Medikamenten sowie Gesprächen mit einem Seelsorger/Psychologen behandelt. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers - so insbesondere hinsichtlich der psychischen Beschwerden - ist den Akten zufolge unter Kontrolle und scheint sich beruhigt beziehungsweise stabilisiert zu haben. Gemäss den Pflegefachkräften sind aktuell keine weiteren Abklärungen nötig und es bestehen keine ärztlichen Dokumente oder Berichte (vgl. SEM act. 13/4, 28/2, 29/2). Die medizinischen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungs-organisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.); Dublin-Mitgliedstaaten sind zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aus den in der Verfügung ersichtlichen Hinweisen, welche die oben aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich mitberücksichtigen (vgl. SEM act. 31/20 S. 9 f), ergibt sich ein aktuelles Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, noch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Alleine die nicht weiter belegten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei wiederholt und dann auch in Kroatien Folter erlitten, vermag vor dem Hintergrund der vom SEM getätigten Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Ausführungen zum Verzicht auf eine Einzelfallabklärung im Verständnis von § 267 des Istanbul-Protokolls noch kein Unterlassen, mithin einen formellen Mangel mit Blick auf die beantragte Erstellung eines Foltergutachtens respektive eines fachärztlichen Gutachtens darzustellen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 sowie E. 7.2.2 hienach). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs vor. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen.

E. 6.1.5 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater und nahtloser medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung, zu ganzheitlichen Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 FoK sowie Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 6.2 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 7.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens).

E. 7.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 24. März 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1935/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Smera Rehman, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 14. Juni 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 8. Januar 2025 fanden sowohl die Personalienaufnahme (PA) als auch das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab diesbezüglich an, er sei am (...) zunächst nach B._______, wo er etwa 20 Tage geblieben sei sowie seinen Reisepass verloren habe, und danach nach Kroatien gereist. Die kroatischen Polizisten hätten ihn dort sowohl beim Aufgriff als auch auf der Polizeistation mit Fäusten und Fusstritten geschlagen. Er sei auch gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei er nach drei Tagen mit Hilfe von Schleppern in die Türkei zurückgekehrt, habe sich zunächst wieder angemeldet und dann "schwarz" gearbeitet. Auch habe er sich während (Nennung Dauer) zuhause versteckt. Am (...) habe er seine Heimat mit einem LKW erneut verlassen und sei direkt in die Schweiz gereist. In der Türkei sei er schon mehrmals im Gefängnis gewesen und sei gefoltert worden. Diese Angst vor Folter habe er jetzt wieder in Kroatien verspürt, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Zum Gesundheitszustand führte er aus, in letzter Zeit (Nennung Leiden) zu haben. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Die Trennung von seiner Familie und die Ereignisse in Kroatien würden ihm zu schaffen machen. Aufgrund der erlittenen Folter in der Türkei und in Kroatien sei ein medizinisches Gutachten durch einen Facharzt zu erstellen. A.c Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welche das Ersuchen gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO am 30. Januar 2025 zunächst ablehnten. Im Rahmen des nachfolgenden Remonstrationsverfahrens stimmte Kroatien am 19. Februar 2025 einer Wiederaufnahme gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.d Mit E-Mail an die Rechtsvertretung vom 22. Januar 2025 nahm das SEM zu dem anlässlich des persönlichen Gesprächs gestellten Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt Stellung. Die Rechtsvertretung bedankte sich in ihrer E-Mail vom 5. Februar 2025 für die vorinstanzliche Stellungnahme und gab weitere gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers bekannt. Ausserdem teilte sie mit, dass er sich bislang nicht an Medic-Help gewandt habe. A.e In seiner Eingabe vom 5. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstellung eines Foltergutachtens gemäss § 267 des Istanbul-Protokolls (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]). A.f Am 12. März 2025 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand respektive über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen des Beschwerdeführers zu. B. Mit Verfügung vom 17. März 2025 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden hinsichtlich adäquater und nahtloser medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung, der Verfügbarkeit sowie des Zugangs zu ganzheitlichen Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie bezüglich adäquater Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 24. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO rügt, ist eine solche zu verneinen. Zum einen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu dem in der Beschwerde (S. 7) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-687/2024 vom 10. Januar 2024 E. 4.4. f. vor. Zum anderen waren die kroatischen Behörden auch ohne Kenntnisse der körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gestützt auf die Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz absolut in der Lage, ihre Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam vorliegend bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Fortführung des Verfahrens und der Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, mit zutreffender Begründung zu den folgenden Schlüssen, die zu bestätigen sind: 6.1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt bei Kroatien. Der Beschwerdeführer vermag mit der nicht hinreichend substanziiert geltend gemachten Rückkehr in die Türkei im (Nennung Zeitpunkt) und dem anschliessenden, angeblich etwas mehr als sechs Monate dauernden dortigen Aufenthalt vor seiner neuerlichen Einreise in den Dublin-Raum (vgl. SEM act. 2/2 und 13/4) keinen über drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten darzulegen. Der als einziges Dokument eingereichte Auszug aus e-Devlet (vgl. SEM act. 5/3 ID-002) ist ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum inklusive einen anschliessenden, über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. So vermag der Ausdruck lediglich eine Anmeldung bei der türkischen Sozialversicherung vom (...) bis (...) zu belegen. Auch bleiben die Angaben zum angeblich über sechs Monate andauernden Aufenthalt in der Heimat oberflächlich und uneinheitlich. So ist der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den Namen seines Arbeitgebers zu nennen, obwohl er mehrere Monate für diesen gearbeitet haben will. Ferner soll er sich gemäss Angaben im Dublin-Gespräch während seines dortigen Aufenthalts nebst seiner Schwarzarbeit während (Nennung Dauer) zuhause versteckt haben (vgl. SEM act. 13/4 S. 2). Im Widerspruch dazu gibt er in der Beschwerde an, nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle sechs Monate schwarz gearbeitet zu haben (S. 3). Wenig plausibel ist überdies, dass er sich - obwohl er sich vor einer erneuten Festnahme in der Türkei gefürchtet habe und dort wiederholt gefoltert worden sei - zunächst offiziell bei der Versicherung angemeldet und während drei Monaten ausgerechnet bei sich zuhause versteckt haben will. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er verschiedene Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum im Jahre 2024 in der Türkei gelebt hätte. Der angebliche Aufenthalt rechtfertigt daher keinen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. 6.1.2 Sodann stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.1.3 Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeiter der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. 6.1.4 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind diverse medizinische Probleme des Beschwerdeführers - (Nennung Leiden) - aktenmässig dokumentiert. Diese Beschwerden wurden wiederholt begutachtet und regelmässig mittels Medikamenten sowie Gesprächen mit einem Seelsorger/Psychologen behandelt. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers - so insbesondere hinsichtlich der psychischen Beschwerden - ist den Akten zufolge unter Kontrolle und scheint sich beruhigt beziehungsweise stabilisiert zu haben. Gemäss den Pflegefachkräften sind aktuell keine weiteren Abklärungen nötig und es bestehen keine ärztlichen Dokumente oder Berichte (vgl. SEM act. 13/4, 28/2, 29/2). Die medizinischen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungs-organisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.); Dublin-Mitgliedstaaten sind zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aus den in der Verfügung ersichtlichen Hinweisen, welche die oben aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich mitberücksichtigen (vgl. SEM act. 31/20 S. 9 f), ergibt sich ein aktuelles Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, noch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Alleine die nicht weiter belegten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei wiederholt und dann auch in Kroatien Folter erlitten, vermag vor dem Hintergrund der vom SEM getätigten Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Ausführungen zum Verzicht auf eine Einzelfallabklärung im Verständnis von § 267 des Istanbul-Protokolls noch kein Unterlassen, mithin einen formellen Mangel mit Blick auf die beantragte Erstellung eines Foltergutachtens respektive eines fachärztlichen Gutachtens darzustellen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 sowie E. 7.2.2 hienach). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs vor. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen. 6.1.5 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater und nahtloser medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung, zu ganzheitlichen Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 FoK sowie Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 6.2 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 7. 7.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). 7.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 24. März 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: