Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 20. August 2025 zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. September 2025 (eröffnet am 15. September 2025) trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. A.b Mit Beschwerde vom 22. September 2025 gelangten die Beschwerde- führenden ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den damaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom
26. September auf, eine Bestätigung des Beschwerdewillens sowie eine schriftliche Vollmacht betreffend die Beschwerdeführerin 2 einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit selbiger Verfügung nach summa- rischer Prüfung der Beschwerdevorbringen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der damalige Rechtsvertreter reichte die geforderte Vollmacht am 8. Oktober 2025 nach. Mangels Leistung eines Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil F-7272/2025 vom 21. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a Am 27. Oktober 2025 stellten die Beschwerdeführenden ein Wiederer- wägungsgesuch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsent- scheid vom 11. September 2025 mit der Begründung, dass der Beschwer- deführer 3 an einer depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sie in Kroatien misshandelt worden seien, das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise und ihre Rückfüh- rung unzulässig und unzumutbar sei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, ihre Eingabe vom 27. Oktober 2025 werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
F-9646/2025 Seite 3 B.c Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) trat das SEM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt weiter fest, die Verfügung vom 11. September 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer all- fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfü- gung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben (1.). Es sei die darin angeordnete Überstellung nach Kroatien sowie der Vollzug der Wegweisung aufzuheben (2.). Es sei festzustellen, dass ihre Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3, Art. 8 und Art. 13 EMRK sowie Art. 5 AsylG unzulässig und der Vollzug der Wegweisung dauerhaft auszusetzen sei (3.). Eventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren materiell in der Schweiz zu führen (4.). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und sämtli- che Vollzugsmassnahmen im Hinblick auf eine Überstellung nach Kroatien seien unverzüglich zu sistieren (5.). Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung zu gewähren (6.).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach- stehenden Erwägungen – einzutreten.
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1).
F-9646/2025 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfü- gung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025. Die Zwischenverfügung vom
E. 1.4 Anfechtungsgegenstand bilden somit die Nichteintretensverfügung vom 2. Dezember 2025 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Verfü- gung vom 4. November 2025, die die Beschwerdeführenden zur Bezah- lung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vo- rinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Die Rechtsbegehren 2. – 4. (vgl. Bst. C.) befinden sich folglich ausserhalb des Streitgegenstandes, womit auf diese nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, die über den in casu vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist demzu- folge nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist und soweit auf letztere einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
F-9646/2025 Seite 5 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforde- rungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 3.2 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichtein- tretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begeh- ren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist und soweit auf letztere einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 3.2 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).
E. 4 November 2025, in welcher die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert wurden, einen Gebühren- vorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End- entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht her- vor, dass die Beschwerdeführenden auch die erwähnte Zwischenverfü- gung anfechten wollten. Da sie sich jedoch in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf die Zwischenverfügung beziehen, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass sie auch diese anfechten wollten. Vorlie- gend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 2. Dezember 2025 und die Zwischenverfügung vom 4. November 2025 Bundesrecht verletzen.
E. 4.1 Nachfolgend ist ausschliesslich zu prüfen (vgl. E. 1.4), ob die Vo- rinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge- suchs ausgegangen ist und gestützt darauf von den Beschwerdeführenden einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass das Wiedererwägungsgesuch angesichts der neuen fachärztlich dokumentier- ten Fakten (schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers 3, Verschlechterung unter kroatischen Bedingungen) nicht aussichtslos sei, wobei das SEM dennoch einen Kostenvorschuss verlangt habe.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Zwischenverfügung vom 4. November 2025 korrekt erwogen, dass der Inhalt der Beschwerde im Verfahren F-7272/2025 nahezu identisch mit dem des Wiedererwägungsgesuchs ist und die darin genannten Gründe bereits berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der neu eingereichten medizinischen Berichte bezüglich des Beschwerde- führers 3 vom 25. September 2025 (Eingang beim SEM am 3. Oktober
2025) und vom 13. November 2025 (Eingang beim SEM am 17. November
2025) ist anzumerken, dass die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid vom 11. September 2025 – neben ihren weiteren Ausführungen zur
F-9646/2025 Seite 6 Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO, der Lage in Kroatien, usw. (vgl. SEM- act. 40) – den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 auch ohne Arztbericht bereits berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt hat (SEM-act. 40 S. 7 f.). Dabei tätigte das SEM sowohl Ausfüh- rungen zu Art. 3 EMRK, der allgemeinen medizinischen Infrastruktur in Kro- atien als auch zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten für schwere psy- chische Störungen. In der Beschwerde zum Verfahren F-7272/2025 wur- den die in der vorinstanzlichen Verfügung geschilderten und berücksichtig- ten gesundheitlichen Probleme vom damaligen Rechtsvertreter nicht mehr vorgebracht. Es wurde lediglich pauschal eine Traumatisierung des Be- schwerdeführers 1 behauptet, aufgrund derer er Ruhe und Schutz benö- tige. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in seiner Zwischenverfü- gung vom 26. September 2025 anlässlich der Prüfung der Gewinnaussich- ten in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich einer zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke, Gewaltanwendung durch kroatische Behör- den, allfällige systemische Schwachstellen in Kroatien, dem Kindeswohl gemäss KRK und den Rechten eines (allfälligen) Folteropfers nach der FoK berücksichtigt, gewürdigt und der Beschwerde in Folge keine Aussicht auf Erfolg beschieden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine inhaltliche Prüfung der Gefährdungslage der Familie im Falle einer Überstellung nach Kroatien bislang weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen worden sei und die bisherige Behandlung auf eine formelle Rechtsverweigerung und einen überspitzten Formalismus hinauslaufe, kann daher nicht gefolgt werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Gewinnchancen in ihrer Zwischenverfügung vom 4. November 2025
– auch unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-8030/2025 vom 30. Oktober 2025, F-4519/2025 vom
30. Juni 2025; F-4077/2025 vom 25. Juni 2025; Urteil E-1488/2020 vom
22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert]) – korrekt eingeschätzt hat. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs war die Vo- rinstanz zur Erhebung eines Kostenvorschusses berechtigt. Nachdem die Beschwerdeführenden, die ihnen zur Leistung des Vorschusses ange- setzte Frist unbenutzt verstreichen liessen, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
F-9646/2025 Seite 7 (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Sistierung sämtlicher Vollzugsmassnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegeh- ren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 6.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-9646/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9646/2025 Urteil vom 19. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien
1. A._______, geboren am (...) 1987,
2. B._______, geboren am (...) 1989,
3. C._______, geboren am (...) 2012,4. D._______, geboren am (...) 2015Türkei alle vertreten durch Senay Ekinci, Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 20. August 2025 zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. September 2025 (eröffnet am 15. September 2025) trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. A.b Mit Beschwerde vom 22. September 2025 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den damaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 26. September auf, eine Bestätigung des Beschwerdewillens sowie eine schriftliche Vollmacht betreffend die Beschwerdeführerin 2 einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit selbiger Verfügung nach summarischer Prüfung der Beschwerdevorbringen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der damalige Rechtsvertreter reichte die geforderte Vollmacht am 8. Oktober 2025 nach. Mangels Leistung eines Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7272/2025 vom 21. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a Am 27. Oktober 2025 stellten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 11. September 2025 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer 3 an einer depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sie in Kroatien misshandelt worden seien, das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise und ihre Rückführung unzulässig und unzumutbar sei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, ihre Eingabe vom 27. Oktober 2025 werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. B.c Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) trat das SEM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt weiter fest, die Verfügung vom 11. September 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben (1.). Es sei die darin angeordnete Überstellung nach Kroatien sowie der Vollzug der Wegweisung aufzuheben (2.). Es sei festzustellen, dass ihre Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3, Art. 8 und Art. 13 EMRK sowie Art. 5 AsylG unzulässig und der Vollzug der Wegweisung dauerhaft auszusetzen sei (3.). Eventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren materiell in der Schweiz zu führen (4.). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und sämtliche Vollzugsmassnahmen im Hinblick auf eine Überstellung nach Kroatien seien unverzüglich zu sistieren (5.). Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung zu gewähren (6.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). 1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025. Die Zwischenverfügung vom 4. November 2025, in welcher die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert wurden, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End-entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollten. Da sie sich jedoch in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf die Zwischenverfügung beziehen, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass sie auch diese anfechten wollten. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 2. Dezember 2025 und die Zwischenverfügung vom 4. November 2025 Bundesrecht verletzen. 1.4 Anfechtungsgegenstand bilden somit die Nichteintretensverfügung vom 2. Dezember 2025 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Verfügung vom 4. November 2025, die die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Die Rechtsbegehren 2. - 4. (vgl. Bst. C.) befinden sich folglich ausserhalb des Streitgegenstandes, womit auf diese nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, die über den in casu vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist demzufolge nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist und soweit auf letztere einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 3.2 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Nachfolgend ist ausschliesslich zu prüfen (vgl. E. 1.4), ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf von den Beschwerdeführenden einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass das Wiedererwägungsgesuch angesichts der neuen fachärztlich dokumentierten Fakten (schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers 3, Verschlechterung unter kroatischen Bedingungen) nicht aussichtslos sei, wobei das SEM dennoch einen Kostenvorschuss verlangt habe. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Zwischenverfügung vom 4. November 2025 korrekt erwogen, dass der Inhalt der Beschwerde im Verfahren F-7272/2025 nahezu identisch mit dem des Wiedererwägungsgesuchs ist und die darin genannten Gründe bereits berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der neu eingereichten medizinischen Berichte bezüglich des Beschwerdeführers 3 vom 25. September 2025 (Eingang beim SEM am 3. Oktober 2025) und vom 13. November 2025 (Eingang beim SEM am 17. November 2025) ist anzumerken, dass die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid vom 11. September 2025 - neben ihren weiteren Ausführungen zur Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO, der Lage in Kroatien, usw. (vgl. SEM-act. 40) - den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 auch ohne Arztbericht bereits berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt hat (SEM-act. 40 S. 7 f.). Dabei tätigte das SEM sowohl Ausführungen zu Art. 3 EMRK, der allgemeinen medizinischen Infrastruktur in Kroatien als auch zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Störungen. In der Beschwerde zum Verfahren F-7272/2025 wurden die in der vorinstanzlichen Verfügung geschilderten und berücksichtigten gesundheitlichen Probleme vom damaligen Rechtsvertreter nicht mehr vorgebracht. Es wurde lediglich pauschal eine Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 behauptet, aufgrund derer er Ruhe und Schutz benötige. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in seiner Zwischenverfügung vom 26. September 2025 anlässlich der Prüfung der Gewinnaussichten in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich einer zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke, Gewaltanwendung durch kroatische Behörden, allfällige systemische Schwachstellen in Kroatien, dem Kindeswohl gemäss KRK und den Rechten eines (allfälligen) Folteropfers nach der FoK berücksichtigt, gewürdigt und der Beschwerde in Folge keine Aussicht auf Erfolg beschieden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine inhaltliche Prüfung der Gefährdungslage der Familie im Falle einer Überstellung nach Kroatien bislang weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen worden sei und die bisherige Behandlung auf eine formelle Rechtsverweigerung und einen überspitzten Formalismus hinauslaufe, kann daher nicht gefolgt werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Gewinnchancen in ihrer Zwischenverfügung vom 4. November 2025 - auch unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-8030/2025 vom 30. Oktober 2025, F-4519/2025 vom 30. Juni 2025; F-4077/2025 vom 25. Juni 2025; Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert]) - korrekt eingeschätzt hat. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs war die Vorinstanz zur Erhebung eines Kostenvorschusses berechtigt. Nachdem die Beschwerdeführenden, die ihnen zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liessen, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Sistierung sämtlicher Vollzugsmassnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 6.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: