Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Aufgriff, Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang sowie fehlender Zugang zu einer Unterkunft und gesundheitlicher Versorgung), das Kindswohl sowie die gesundheitlichen Leiden insbesondere des jüngsten Kindes berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychische Leiden, Schmerzen in der Schulter, Albträume, Autismus) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Der von den Beschwerdeführenden wiedergegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2025 zur Aufnahmesituation in Kroatien und zu gewaltvollen Rückführungen (Kettenabschiebungen) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Auch das von den Beschwerdeführenden eingeleitete Strafverfahren gegen die kroatischen Behörden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 2.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die sinngemäss erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf die Situation in Kroatien sowie den gesicherten Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, unbegründet ist. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4077/2025 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien
1. A.________, geboren am (...),
2. B.________, geboren am (...), und deren Kinder
3. C.________, geboren am (...),
4. D.________, geboren am (...),
5. E.________, geboren am (...),
6. F.________, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 11. April 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Am 1. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 7. Mai 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Gesprächs zur Zuständigkeit Kroatiens am 5. Mai 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2025 - eröffnet am 2. Juni 2025 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 5. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt werde. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien, abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. E. Am 6. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. F. Am 23. Juni 2025 leitete die Vorinstanz eine E-Mail des Beschwerdeführers, eingegangen am 20. Juni 2025, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Aufgriff, Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang sowie fehlender Zugang zu einer Unterkunft und gesundheitlicher Versorgung), das Kindswohl sowie die gesundheitlichen Leiden insbesondere des jüngsten Kindes berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychische Leiden, Schmerzen in der Schulter, Albträume, Autismus) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Der von den Beschwerdeführenden wiedergegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2025 zur Aufnahmesituation in Kroatien und zu gewaltvollen Rückführungen (Kettenabschiebungen) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Auch das von den Beschwerdeführenden eingeleitete Strafverfahren gegen die kroatischen Behörden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 2.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die sinngemäss erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf die Situation in Kroatien sowie den gesicherten Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, unbegründet ist. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: