Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden nicht zu beanstanden (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]).
E. 2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass Kroatien deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2).
E. 2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, welche wichtigen, zur Zuständigkeit der Schweiz führenden Tatsachen durch die Vorinstanz näher abgeklärt werden müssten. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 29. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-10025/2025 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 15. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Dem am 25. November 2025 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 3. Dezember 2025 zu. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 - am 19. Dezember 2025 eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 19. Dezember 2025 legte die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien bei den kroatischen Behörden spezifische Garantien betreffend eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. G. Am 29. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden nicht zu beanstanden (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). 2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass Kroatien deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2). 2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, welche wichtigen, zur Zuständigkeit der Schweiz führenden Tatsachen durch die Vorinstanz näher abgeklärt werden müssten. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 29. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger