Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die gewaltsame Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Push-Back), die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Ausziehen sämtlicher Kleidung, Abnahme seines gesamten Geldes, ins Wasser werfen und Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang) sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht vom 28. November 2025 anfallsartiges [paroxysmal auftretendes] Herzrasen, Nephrolithiasis und Skabies; gemäss eigenen Aussagen Schlafprobleme, Angst und Albträume) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
E. 2.2.1 Die von ihm in seiner Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist.
E. 2.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (s. E. 2.1 hiervor) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Kroatien durchgeführt werden.
E. 2.2.3 In Bezug auf die geltend gemachten völkerrechtswidrigen Push-Backs und insbesondere die gewaltsame Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Es ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden sowie die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt illegal in Kroatien aufhielt. Die behauptete schlechte Behandlung wird sodann weder substantiiert dargelegt noch belegt. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien (blutende Wunde am Kopf sowie Wunde am Bein) nichts zu ändern, da diese weder eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet noch zeitlich eingeordnet werden können. In objektiver Hinsicht fehlt es damit an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens schlecht behandelt wird. Er vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien nach einer legalen Rücküberstellung aus einem Dublin-Mitgliedstaat kein faires Asylverfahren erhalten würde.
E. 2.2.4 Im Weiteren darf - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteile des BVGer F-10079/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.3; F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.5). Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu Diskriminierungen in Kroatien zu vage gehalten, als dass weiter darauf eingegangen werden könnte. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 2.2.5 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe - erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Unterlagen mit seiner individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihm angeführten schlechten Behandlung während seinem versuchten sowie nach seinem erfolgten Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf seine Angaben im Dublin-Gespräch, den Arztbericht vom 28. November 2025 sowie das Verlaufsblatt des Medic-Help zusammengefasst. Weitere medizinische Abklärungen hielt die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 3 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich angebrachter Unterbringung und medizinischer Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 6 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-388/2026 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michel Brülhart, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 9. November 2025 in Kroatien und am 22. August 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. B. Am 2. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 1. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz am 2. Dezember 2025 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch am 11. Dezember 2025 mit der Begründung ab, momentan liege in Bezug auf Griechenland keine Bestätigung vor, wonach deren Verantwortung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, weshalb sie - die kroatischen Behörden - nicht über ihre Verantwortung zur Wiederaufnahme entscheiden könnten. D. Die griechischen Behörden antworteten am 15. Dezember 2025 auf das Ersuchen der Vorinstanz und führten aus, sie hätten das Asylverfahren aufgrund impliziten Rückzugs eingestellt. E. Am 17. Dezember 2025 gelangte die Vorinstanz erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrationsgesuch). Am 23. Dezember 2025 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 (eröffnet am 12. Januar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei seiner Rückkehr sicherzustellen. Es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. H. Am 19. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die gewaltsame Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Push-Back), die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Ausziehen sämtlicher Kleidung, Abnahme seines gesamten Geldes, ins Wasser werfen und Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang) sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht vom 28. November 2025 anfallsartiges [paroxysmal auftretendes] Herzrasen, Nephrolithiasis und Skabies; gemäss eigenen Aussagen Schlafprobleme, Angst und Albträume) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 2.2.1. Die von ihm in seiner Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist. 2.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (s. E. 2.1 hiervor) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Kroatien durchgeführt werden. 2.2.3. In Bezug auf die geltend gemachten völkerrechtswidrigen Push-Backs und insbesondere die gewaltsame Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Es ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden sowie die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt illegal in Kroatien aufhielt. Die behauptete schlechte Behandlung wird sodann weder substantiiert dargelegt noch belegt. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien (blutende Wunde am Kopf sowie Wunde am Bein) nichts zu ändern, da diese weder eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet noch zeitlich eingeordnet werden können. In objektiver Hinsicht fehlt es damit an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens schlecht behandelt wird. Er vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien nach einer legalen Rücküberstellung aus einem Dublin-Mitgliedstaat kein faires Asylverfahren erhalten würde. 2.2.4. Im Weiteren darf - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteile des BVGer F-10079/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.3; F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.5). Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu Diskriminierungen in Kroatien zu vage gehalten, als dass weiter darauf eingegangen werden könnte. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. 2.2.5. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe - erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Unterlagen mit seiner individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihm angeführten schlechten Behandlung während seinem versuchten sowie nach seinem erfolgten Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf seine Angaben im Dublin-Gespräch, den Arztbericht vom 28. November 2025 sowie das Verlaufsblatt des Medic-Help zusammengefasst. Weitere medizinische Abklärungen hielt die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
3. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich angebrachter Unterbringung und medizinischer Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Selina Schmid