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F-6697/2023

F-6697/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._______, geb. (…),

E. 2 B._______, geb. (…),

E. 3 C._______, geb. (…), alle Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 28. November 2023.

F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die drei Beschwerdeführenden, 27-, 25-, und 7-jährige afghanische Geschwister, am 25. September 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass gemäss Aktenlage vom SEM in Rücksprache mit der Asyl-Organisa- tion Zürich (AOZ) und der Zentralstelle Mineurs non accompagnés (MNA) Zürich auf die Errichtung einer Beistandschaft für die minderjährige Be- schwerdeführerin 3 verzichtet wurde, da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ihre Begleit- und Betreuungspersonen und damit ihre gesetzlichen Vertreter seien, dass die Vorinstanz die drei Geschwister mit jeweils separater Kantonszu- weisungsverfügung vom 28. November 2023 dem Kanton Neuenburg zu- wies, dass die Beschwerdeführenden gegen die Kantonszuweisungsverfügun- gen am 3. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zuweisung an den Kanton Zürich (wo eine Tante und eine weitere Schwester der Beschwerdeführenden lebt) beantragten, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges An- fechtungsobjekt bildet, ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil indes zulässig ist, wenn die einzelnen Sachverhalte in ei- nem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechts- fragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023 / F-5979/2023 vom 8. No- vember 2023 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17), dass die drei separat erlassenen Verfügungen der Vorinstanz mit dersel- ben Beschwerdeschrift angefochten wurden, den streitigen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die glei- chen Rechtsfragen stellen, weshalb die drei Beschwerdeverfahren zu ver- einigen sind und in einem Urteil darüber zu entscheiden ist, dass Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantons- wechsel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen

F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Seite 3 (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden können, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und dem Schutzbereich des An- spruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK entspricht (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass in erster Linie die Kernfamilie erfasst wird, das heisst die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande

– wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern beziehungsweise zwi- schen Tante und Nichte oder Neffe – nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein besonderes, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhält- nis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m.H.; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff.), dass sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis unabhängig vom Alter na- mentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden

F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Seite 4 Krankheiten ergeben kann (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wenn die betroffene Per- son zur Bewältigung ihres Alltags (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) auf fremde Hilfe angewiesen ist, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann, wobei eine lediglich moralische Unter- stützung nicht ausreicht (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3; je m.H.), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, bei ihren im Kanton Zü- rich wohnhaften Verwandten (Schwester und Tante) wohnen zu wollen, da sie sich – insbesondere die Beschwerdeführerin 3 – an den Kanton Zürich gewöhnt hätten und sie ihre Schwester und Tante jedes Wochenende be- suchen würden, dass sie in Zürich glücklich seien und sich in einem anderen Kanton einsam fühlen würden, dass diesen Vorbringen nichts entnommen werden kann, was auf ein Ab- hängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Erwägungen zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Schwester oder zwischen den Be- schwerdeführenden und ihrer Tante hindeuten würde, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführenden bei der Bewäl- tigung ihres Alltags gesundheitsbedingt in irgendeiner Weise auf fremde Hilfe angewiesen wären, sie eine solche Einschränkung auch nicht geltend machen, dass weiter festzustellen ist, dass die 7-jährige Beschwerdeführerin 3 durch die 27-jährige Beschwerdeführerin 2 und den 25-jährigen Beschwer- deführer 1 betreut und erzogen wird und sich die beiden letztgenannten bei der Bewältigung dieser Aufgabe gegenseitig unterstützen können und dies auch effektiv tun, dass die Beschwerdeführenden in ihrer (Laien-) Beschwerde zwar insbe- sondere das Interesse der Beschwerdeführerin 3 an einem Verbleib im Kanton Zürich und somit in der Nähe der Schwester und der Tante betonen, dass sie dieses Interesse aber mit keinem Wort auf das Betreuungs- und Erziehungsbedürfnis der Beschwerdeführerin 3 und/oder die Betreuungs-

F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Seite 5 und Erziehungskapazitäten der Beschwerdeführenden 1 und 2 zurückfüh- ren, dass sie vielmehr geltend machen, die Beschwerdeführerin 3 habe jeweils eine tolle Zeit, wenn die Beschwerdeführenden ihre Verwandten am Wo- chenende besuchten, und werde sich im Kanton Neuenburg besonders (im Sinne von: noch mehr als die Beschwerdeführenden 1 und 2) einsam füh- len, dass nach dem Gesagten aufgrund der Akten und insbesondere der Be- schwerdevorbringen auch kein Anlass besteht, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich einer allfälligen Abhängigkeit der Be- schwerdeführerin 3 von ihren in Zürich lebenden Verwandten für ihre (er- gänzende) Betreuung und Erziehung vorzunehmen, dass auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführen- den mit Blick auf das übergeordnete Kindsinteresse der Beschwerdeführe- rin 3 von der Unterstützung der Schwester oder der Tante abhängig wären, dass somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Recht- sprechung zu Art. 8 EMRK und gleichsam eine Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG zwischen den Beschwerdeführenden und ihren im Kanton Zürich lebenden Verwandten zu verneinen sind, dass demnach die angefochtenen Verfügungen den Grundsatz der Einheit der Familie von vornherein nicht zu verletzen vermögen und folglich die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerde- führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass mit dem Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos geworden ist,

F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Seite 6 dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-6697/2023, F-6689/2023 und F-6694/2023 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6697/2023, F-6689/2023, F-6694/2023 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 28. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die drei Beschwerdeführenden, 27-, 25-, und 7-jährige afghanische Geschwister, am 25. September 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass gemäss Aktenlage vom SEM in Rücksprache mit der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Zentralstelle Mineurs non accompagnés (MNA) Zürich auf die Errichtung einer Beistandschaft für die minderjährige Beschwerdeführerin 3 verzichtet wurde, da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ihre Begleit- und Betreuungspersonen und damit ihre gesetzlichen Vertreter seien, dass die Vorinstanz die drei Geschwister mit jeweils separater Kantonszuweisungsverfügung vom 28. November 2023 dem Kanton Neuenburg zuwies, dass die Beschwerdeführenden gegen die Kantonszuweisungsverfügungen am 3. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zuweisung an den Kanton Zürich (wo eine Tante und eine weitere Schwester der Beschwerdeführenden lebt) beantragten, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt bildet, ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil indes zulässig ist, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023 / F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17), dass die drei separat erlassenen Verfügungen der Vorinstanz mit derselben Beschwerdeschrift angefochten wurden, den streitigen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, weshalb die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen sind und in einem Urteil darüber zu entscheiden ist, dass Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden können, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und dem Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK entspricht (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass in erster Linie die Kernfamilie erfasst wird, das heisst die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern beziehungsweise zwischen Tante und Nichte oder Neffe - nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein besonderes, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m.H.; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff.), dass sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wenn die betroffene Person zur Bewältigung ihres Alltags (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) auf fremde Hilfe angewiesen ist, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann, wobei eine lediglich moralische Unterstützung nicht ausreicht (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3; je m.H.), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, bei ihren im Kanton Zürich wohnhaften Verwandten (Schwester und Tante) wohnen zu wollen, da sie sich - insbesondere die Beschwerdeführerin 3 - an den Kanton Zürich gewöhnt hätten und sie ihre Schwester und Tante jedes Wochenende besuchen würden, dass sie in Zürich glücklich seien und sich in einem anderen Kanton einsam fühlen würden, dass diesen Vorbringen nichts entnommen werden kann, was auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Erwägungen zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Schwester oder zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Tante hindeuten würde, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführenden bei der Bewältigung ihres Alltags gesundheitsbedingt in irgendeiner Weise auf fremde Hilfe angewiesen wären, sie eine solche Einschränkung auch nicht geltend machen, dass weiter festzustellen ist, dass die 7-jährige Beschwerdeführerin 3 durch die 27-jährige Beschwerdeführerin 2 und den 25-jährigen Beschwerdeführer 1 betreut und erzogen wird und sich die beiden letztgenannten bei der Bewältigung dieser Aufgabe gegenseitig unterstützen können und dies auch effektiv tun, dass die Beschwerdeführenden in ihrer (Laien-) Beschwerde zwar insbesondere das Interesse der Beschwerdeführerin 3 an einem Verbleib im Kanton Zürich und somit in der Nähe der Schwester und der Tante betonen, dass sie dieses Interesse aber mit keinem Wort auf das Betreuungs- und Erziehungsbedürfnis der Beschwerdeführerin 3 und/oder die Betreuungs- und Erziehungskapazitäten der Beschwerdeführenden 1 und 2 zurückführen, dass sie vielmehr geltend machen, die Beschwerdeführerin 3 habe jeweils eine tolle Zeit, wenn die Beschwerdeführenden ihre Verwandten am Wochenende besuchten, und werde sich im Kanton Neuenburg besonders (im Sinne von: noch mehr als die Beschwerdeführenden 1 und 2) einsam fühlen, dass nach dem Gesagten aufgrund der Akten und insbesondere der Beschwerdevorbringen auch kein Anlass besteht, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich einer allfälligen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 3 von ihren in Zürich lebenden Verwandten für ihre (ergänzende) Betreuung und Erziehung vorzunehmen, dass auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführenden mit Blick auf das übergeordnete Kindsinteresse der Beschwerdeführerin 3 von der Unterstützung der Schwester oder der Tante abhängig wären, dass somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und gleichsam eine Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG zwischen den Beschwerdeführenden und ihren im Kanton Zürich lebenden Verwandten zu verneinen sind, dass demnach die angefochtenen Verfügungen den Grundsatz der Einheit der Familie von vornherein nicht zu verletzen vermögen und folglich die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass mit dem Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-6697/2023, F-6689/2023 und F-6694/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: