Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, wird nicht näher begründet. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist auch gemäss den Akten nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet und das Eventualbegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.6 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 27 ff. zu Artikel 8 Dublin-III-VO), sofern es ihrem Wohl dient. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beruhten einzig auf Berichten der Eltern, wobei seine Mutter ihn für 16-jährig halte und sein Vater von seiner Volljährigkeit ausgehe. Die Erklärungen, weshalb der Vater ihn fälschlicherweise für zwei Jahre älter halte als die Mutter, seien nicht plausibel. Das Nichtvorliegen von Identitätspapieren sei im Übrigen kein Indiz zugunsten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers; dies gelte umso mehr, als sein Vater, der die Tazkira habe ausstellen lassen und vor der Ausreise angeblich verbrannt habe, als einziger sein Geburtsdatum kenne und von dessen Volljährigkeit ausgehe. Ausserdem würden Geburtsdaten in Tazkiras gewöhnlich gemäss dem afghanischen Kalender erfasst. Aus der Antwort auf das Informationssuchen des SEM gehe überdies hervor, dass er in Österreich lediglich drei Schwestern C._______ (ca. [...] Jahre alt), D._______ (ca. [...] Jahre alt) und E._______ (ca. [...] Jahre alt) genannt und angegeben habe, seine Familie lebe im Iran. In der Schweiz habe er nur die Alter der jüngsten Geschwister genannt und angegeben, die Altersunterschiede zwischen den Geschwistern betrage jeweils zwei bis drei Jahre. Da er nicht erklärt habe, eine Zwillingsschwester zu haben, lasse die Altersangabe in Bezug auf seine Schwester C._______ ([...]) und der Hinweis betreffend die Altersunterschiede lediglich den Schluss zu, dass er zwei oder drei Jahre älter sei als seine Schwester, mithin mindestens 18 Jahre alt sein müsse. Mit der Registrierung in Kroatien und Österreich lägen zwei starke Indizien für seine Volljährigkeit vor. Das vorliegende Altersgutachten lasse zwar keine verlässliche Aussage über die Minder- oder Volljährigkeit zu. Das von ihm genannte Alter könne aber den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nicht zutreffen. Er sei demnach älter, als er angebe, womit der Verdacht bestehe, dass er die schweizerischen Behörden zu täuschen versuche. Es lägen im Übrigen keine Hinweise vor, wonach die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Eine Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht gerechtfertigt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe erklärt, sein genaues Alter nicht zu kennen. Ebenso wenig würden es seine Eltern kennen, zumal es im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans durchaus üblich sei, das eigene Alter nicht genau zu kennen. Seine Einschätzung, weshalb er denke, 16-jährig zu sein, sei aber durchaus nachvollziehbar. Die Angaben in Österreich seien auf Verständigungsprobleme, seine Müdigkeit und seinen psychischen Zustand nach der beschwerlichen Reise zurückzuführen. Er fügt hinzu, dass vielzählige Erkenntnisquellen die dem Gutachten zugrundeliegenden Methoden in Zweifel zögen. Ganz allgemein sei anzumerken, dass medizinische Untersuchungen anerkennen würden, dass Skelett- und Zahnuntersuchungen nur zu Vermutungen führen würden und keine exakte Altersbestimmung zuliessen. Dadurch lasse sich der Beweiswert des vorliegenden Altersgutachtens signifikant relativieren. Die aus dem rechtsmedizinischen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse würden im vorinstanzlichen Entscheid jedoch ein geradezu unverhältnismässig hohes Gewicht erlangen. Es müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen und damit von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden. Das kroatische Asylsystem weise entgegen der Angaben des SEM erhebliche Schwachstellen auf. Zudem seien die Camps völlig überlastet. Es sei davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Gefahr liefen, als Folgeantragstellende behandelt zu, was zu einer erheblichen Schwachstelle im System führe. Angesichts der hohen Anzahl abgewiesener Asylgesuche sei überdies anzunehmen, dass der Grossteil der DublinRückkehrenden unabhängig von ihren Asylgründen einen negativen Asylentscheid in Kroatien erhalte. Dies gehe mit einer direkten Gefahr der Ausschaffung einher, was eine Verletzung des Non-Refoulment-Gebots darstelle. Ausserdem beschränke sich die Problematik der Push-Backs nicht auf die Grenzregion, sondern auf das ganze Land. Die Vermutung, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, könne daher nicht mehr mit Verweis auf die Botschaftsabklärung aufrechterhalten werden. Dagegen spreche auch die systematische Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden. Es bestehe überdies keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren; der Rechtsweg sei keine realistische Option. Schliesslich seien die Unterbringungsbedingungen in Kroatien katastrophal und in Bezug auf die medizinische Versorgung bestünden grosse Schwierigkeiten und Hürden.
E. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien und Österreich aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 21. Februar 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 6. März 2024 zu.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen:
E. 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er seine Minderjährigkeit beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann.
E. 6.2.3 Das medizinische Gutachten vom 2. Februar 2024 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Kiefers, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomographie der Schlüsselbeine, welche am 2. Februar 2024 durchgeführt wurden (vgl. A18). Die Röntgenuntersuchung der Hand hat ein Mindestalter von (...) und ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren ergeben. Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von (...) (durchschnittliches Alter [...]) Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde schliesslich ein Mindestalter von (...) (durchschnittliches Alter [...]) Jahren festgestellt. Das höchste ermittelte Mindestalter betrage damit (...) Jahren, eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von (...) liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung.
E. 6.2.4 Aus dem Gutachten geht hervor, dass das behauptete Geburtsdatum vom (...) 2007 unterhalb des geschätzten Mindestalters von (...) Jahren liegt und die Untersuchungen alle ein Durchschnittsalter ergeben haben, das über dem 18. Lebensjahr liegt. Insgesamt können die Ergebnisse des Altersgutachtens aber weder als klares Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit erachtet werden.
E. 6.2.5 Da bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, sind auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren, zu den Lebensumständen (familiären Verhältnisse, Schulbesuch, etc.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die angeblichen Aussagen seiner Eltern zu seinem Alter als widersprüchlich zu werten sind und somit nicht geeignet sind, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass sein Vater offenbar klar von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. A14 Ziff. 1.06), kann als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden, war doch sein Vater - wie das SEM zu Recht festhält und gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - der Einzige, der sein tatsächliches und in der (vor der Ausreise angeblich verbrannten, vgl. A14 Ziff. 1.06, 4.03 f.) Tazkira festgehaltenes Geburtsdatum kennt. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die durch seinen Vater angenommene Volljährigkeit damit erklärte, dass Turkmenen bereits als Einjährige zur Welt kämen, beim ersten Newroz-Fest ein weiteres Jahr älter würden und Neugeborene nach dieser Berechnung bereits als Zweijährige gelten würden (vgl. A14 Ziff. 1.06), vermag er nicht zu überzeugen, zumal der Vater - der ihn für volljährig hält - seine Tazkira ausstellen liess, in welcher das Alter - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nach afghanischem Kalender, und nicht nach turkmenischer Tradition, erfasst wird. Auch das Argument der Vorinstanz, dass gemäss den angegebenen Altersabständen zu seinen Geschwistern von zwei bis drei Jahren und dem Alter der ältesten Schwester von (...) Jahren davon auszugehen sei, dass er mindestens 18 Jahre alt sei, erscheint überzeugend. Dass er sowohl in Österreich als auch in Kroatien als volljährige Person registriert wurde, spricht ebenfalls gegen seine Minderjährigkeit. Daran ändern auch die angeblichen Verständigungsprobleme bei den österreichischen Behörden nichts, zumal es sich um einfache Daten handelt, deren Verständnis keine ausserordentlichen Sprachkenntnisse voraussetzt. Sodann stimmten die kroatischen Behörden in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen dem Gesuch um Aufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.1). Weitere Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen schliesslich auch aufgrund der unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer in Österreich zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zum Reiseweg machte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verweisen werden (vgl. Verfügung S. 3 ff. und Zusammenfassung in E. 5.1); diese sind nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 7.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E 1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte namentlich zu Missständen im kroatischen Asylwesen nicht näher einzugehen.
E. 7.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.
E. 8.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5384/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Mit seinen pauschalen Verweisen auf allgemeine Berichte vermag der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. In seiner Befragung machte er lediglich geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, insbesondere da er bereits sieben Tage nach der Erfassung des Asylgesuchs in Kroatien in Österreich um Asyl ersucht hatte und damit direkt nach dem Asylgesuch in Kroatien das Land verlassen hatte (vgl. SEM-Akten 1304773-7/1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen oder die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden, sollte er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, an psychischen oder physischen Beschwerden zu leiden. Den vorinstanzlichen Akten sind neben einem behandelten Husten sowie einer medizinisch versorgten Schürfwunde keinerlei medizinischen Probleme zu entnehmen. Entsprechend gab er selbst zu Protokoll, gesund zu sein (vgl. A14 Ziff. 8.02). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Es besteht auch kein Anlass, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen in Bezug auf die Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 14. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1626/2024 Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ B._______ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...). Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) 2007 an. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags dort ein Asylgesuch gestellt hatte. Am (...) 2023 hatte er in Österreich ein Asylgesuch gestellt. B. B.a. Am 28. Dezember 2023 wandte sich das SEM mit einem Informationsersuchen an die österreichischen Behörden. Es bat insbesondere um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens in Österreich, die persönlichen Angaben, unter welchen sich der Beschwerdeführer dort registriert habe, und um Mitteilung, ob ein medizinisches Altersgutachten erstellt worden sei. Ausserdem ersuchte es um Information darüber, ob den österreichischen Behörden Familienangehörige in den Mitgliedstaaten bekannt seien und ob der Beschwerdeführer ihnen Identitätsdokumente abgegeben habe. B.b. Die österreichischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 26. Januar 2024 mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum vom (...) (alias [...], [...] und [...]) erfasst worden sei. Die kroatischen Behörden hätten einer Überstellung zugestimmt. Der Asylantrag sei daraufhin wegen Unzuständigkeit Österreichs «zurückgewiesen» und eine «Ausserlandesbringung» angeordnet worden. Eine Beschwerde sei seit dem (...) 2023 hängig. Ausserdem setzten die österreichischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis, dass sich die Eltern sowie die drei Schwestern (ca. [...] Jahre alt) des Beschwerdeführers im Iran aufhielten. C. Am 19. Januar 2024 fand die Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) mit dem Beschwerdeführer statt (vgl. SEM-Akten 1304773-14/10, nachfolgend A14). Dabei gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab anlässlich dieser Befragung an, er sei im dritten Monat des Jahres 2007 geboren, mithin 16 Jahre alt. Den genauen Tag kenne er nicht; er habe zwar den «(...).» angegeben, sei sich aber nicht sicher. Nur sein Vater kenne sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender. Das erwähnte Datum nach dem gregorianischen Kalender habe er von seiner Mutter erfahren, die in Pakistan aufgewachsen sei. Sein Vater gehe davon aus, dass er 18 Jahre alt sei, weil man als Turkmene in Afghanistan bereits ab Geburt als Einjähriger gelte und beim Neujahrstag Newroz bereits ein weiteres Jahr dazugewinne. Man könne daher bereits als Neugeborenes zweijährig sein. Zu seiner Schulbildung gab er an, dass er in Afghanistan entweder zwei oder zweieinhalb Jahre die Schule besucht habe. In der Türkei - wo er sich seit 2018 mit seiner Familie aufgehalten habe - habe er zudem inoffiziell von einem Nachbarn Unterricht erhalten. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern, (...) Schwestern und einem Bruder. Die (...) jüngeren Geschwister seien ungefähr (...) Jahre alt. Das Alter der zwei älteren Schwestern kenne er nicht, aber sie seien alle ungefähr zwei bis drei Jahre auseinander. In Bezug auf eine allfällige Überstellung nach Österreich oder Kroatien erklärte er, nicht zu verstehen, warum er in ein Land zurückkehren sollte, in welchem er nicht leben wolle. In Kroatien habe er gar kein Asylgesuch gestellt und sei nach Abgabe der Fingerabdrücke in den Wald gefahren worden, wo man ihm gesagt habe, er solle gehen. Er habe fünf bis sechs Monate in Österreich verbracht. Wenn die österreichischen Behörden ihn hätten aufnehmen wollen, hätten sie weitere Abklärungen zu seiner Identität vornehmen müssen. Ausserdem seien die Zustände im Camp desolat gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, gesund zu sein. Bei seiner Ankunft in Österreich sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, heute gehe es ihm aber wieder gut. Das SEM führte am Ende der Befragung aus, das Alter des Beschwerdeführers stehe nicht zweifelsfrei fest, weshalb eine medizinische Altersabklärung ins Auge gefasst werde (vgl. A14 Ziff. 9.01). Es stellte ihm medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung (vgl. A14 Ziff. 8.02). D. Ein vom SEM am 26. Januar 2024 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Universitätsspital Zürich, vom 2. Februar 2024 (vgl. SEM-Akten 1304773-18/8, nachfolgend A18) ergab, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das von ihm angegebene Alter von (...) liege unterhalb der Ergebnisse der Alterseinschätzung. E. E.a. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und hielt fest, es gehe gestützt auf die Aktenlage von seiner Volljährigkeit aus und beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Geburtsdatum auf den 1. Januar 2005 anzupassen. E.b. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums. Er erklärte sich damit nicht einverstanden. Im Sinne des Kindeswohls sowie des Grundsatzes in dubio pro minore sei das Geburtsdatum beim (...) 2007 (recte: wohl [...] 2007) zu belassen. F. F.a. Am 21. Februar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um (...)übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F.b. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch um (...)übernahme des Beschwerdeführers am 6. März 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) beziehungsweise (...) erfasst worden war. G. Mit Verfügung vom 7. März 2024 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Am 8. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Beschwerde vom 13. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ihm ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. J. Am 14. März 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, wird nicht näher begründet. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist auch gemäss den Akten nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet und das Eventualbegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.6 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 27 ff. zu Artikel 8 Dublin-III-VO), sofern es ihrem Wohl dient. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beruhten einzig auf Berichten der Eltern, wobei seine Mutter ihn für 16-jährig halte und sein Vater von seiner Volljährigkeit ausgehe. Die Erklärungen, weshalb der Vater ihn fälschlicherweise für zwei Jahre älter halte als die Mutter, seien nicht plausibel. Das Nichtvorliegen von Identitätspapieren sei im Übrigen kein Indiz zugunsten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers; dies gelte umso mehr, als sein Vater, der die Tazkira habe ausstellen lassen und vor der Ausreise angeblich verbrannt habe, als einziger sein Geburtsdatum kenne und von dessen Volljährigkeit ausgehe. Ausserdem würden Geburtsdaten in Tazkiras gewöhnlich gemäss dem afghanischen Kalender erfasst. Aus der Antwort auf das Informationssuchen des SEM gehe überdies hervor, dass er in Österreich lediglich drei Schwestern C._______ (ca. [...] Jahre alt), D._______ (ca. [...] Jahre alt) und E._______ (ca. [...] Jahre alt) genannt und angegeben habe, seine Familie lebe im Iran. In der Schweiz habe er nur die Alter der jüngsten Geschwister genannt und angegeben, die Altersunterschiede zwischen den Geschwistern betrage jeweils zwei bis drei Jahre. Da er nicht erklärt habe, eine Zwillingsschwester zu haben, lasse die Altersangabe in Bezug auf seine Schwester C._______ ([...]) und der Hinweis betreffend die Altersunterschiede lediglich den Schluss zu, dass er zwei oder drei Jahre älter sei als seine Schwester, mithin mindestens 18 Jahre alt sein müsse. Mit der Registrierung in Kroatien und Österreich lägen zwei starke Indizien für seine Volljährigkeit vor. Das vorliegende Altersgutachten lasse zwar keine verlässliche Aussage über die Minder- oder Volljährigkeit zu. Das von ihm genannte Alter könne aber den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nicht zutreffen. Er sei demnach älter, als er angebe, womit der Verdacht bestehe, dass er die schweizerischen Behörden zu täuschen versuche. Es lägen im Übrigen keine Hinweise vor, wonach die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Eine Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe erklärt, sein genaues Alter nicht zu kennen. Ebenso wenig würden es seine Eltern kennen, zumal es im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans durchaus üblich sei, das eigene Alter nicht genau zu kennen. Seine Einschätzung, weshalb er denke, 16-jährig zu sein, sei aber durchaus nachvollziehbar. Die Angaben in Österreich seien auf Verständigungsprobleme, seine Müdigkeit und seinen psychischen Zustand nach der beschwerlichen Reise zurückzuführen. Er fügt hinzu, dass vielzählige Erkenntnisquellen die dem Gutachten zugrundeliegenden Methoden in Zweifel zögen. Ganz allgemein sei anzumerken, dass medizinische Untersuchungen anerkennen würden, dass Skelett- und Zahnuntersuchungen nur zu Vermutungen führen würden und keine exakte Altersbestimmung zuliessen. Dadurch lasse sich der Beweiswert des vorliegenden Altersgutachtens signifikant relativieren. Die aus dem rechtsmedizinischen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse würden im vorinstanzlichen Entscheid jedoch ein geradezu unverhältnismässig hohes Gewicht erlangen. Es müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen und damit von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden. Das kroatische Asylsystem weise entgegen der Angaben des SEM erhebliche Schwachstellen auf. Zudem seien die Camps völlig überlastet. Es sei davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Gefahr liefen, als Folgeantragstellende behandelt zu, was zu einer erheblichen Schwachstelle im System führe. Angesichts der hohen Anzahl abgewiesener Asylgesuche sei überdies anzunehmen, dass der Grossteil der DublinRückkehrenden unabhängig von ihren Asylgründen einen negativen Asylentscheid in Kroatien erhalte. Dies gehe mit einer direkten Gefahr der Ausschaffung einher, was eine Verletzung des Non-Refoulment-Gebots darstelle. Ausserdem beschränke sich die Problematik der Push-Backs nicht auf die Grenzregion, sondern auf das ganze Land. Die Vermutung, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, könne daher nicht mehr mit Verweis auf die Botschaftsabklärung aufrechterhalten werden. Dagegen spreche auch die systematische Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden. Es bestehe überdies keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren; der Rechtsweg sei keine realistische Option. Schliesslich seien die Unterbringungsbedingungen in Kroatien katastrophal und in Bezug auf die medizinische Versorgung bestünden grosse Schwierigkeiten und Hürden. 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien und Österreich aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 21. Februar 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 6. März 2024 zu. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen: 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er seine Minderjährigkeit beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. 6.2.3 Das medizinische Gutachten vom 2. Februar 2024 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Kiefers, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomographie der Schlüsselbeine, welche am 2. Februar 2024 durchgeführt wurden (vgl. A18). Die Röntgenuntersuchung der Hand hat ein Mindestalter von (...) und ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren ergeben. Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von (...) (durchschnittliches Alter [...]) Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde schliesslich ein Mindestalter von (...) (durchschnittliches Alter [...]) Jahren festgestellt. Das höchste ermittelte Mindestalter betrage damit (...) Jahren, eine Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von (...) liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. 6.2.4 Aus dem Gutachten geht hervor, dass das behauptete Geburtsdatum vom (...) 2007 unterhalb des geschätzten Mindestalters von (...) Jahren liegt und die Untersuchungen alle ein Durchschnittsalter ergeben haben, das über dem 18. Lebensjahr liegt. Insgesamt können die Ergebnisse des Altersgutachtens aber weder als klares Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit erachtet werden. 6.2.5 Da bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, sind auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren, zu den Lebensumständen (familiären Verhältnisse, Schulbesuch, etc.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die angeblichen Aussagen seiner Eltern zu seinem Alter als widersprüchlich zu werten sind und somit nicht geeignet sind, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass sein Vater offenbar klar von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. A14 Ziff. 1.06), kann als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden, war doch sein Vater - wie das SEM zu Recht festhält und gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - der Einzige, der sein tatsächliches und in der (vor der Ausreise angeblich verbrannten, vgl. A14 Ziff. 1.06, 4.03 f.) Tazkira festgehaltenes Geburtsdatum kennt. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die durch seinen Vater angenommene Volljährigkeit damit erklärte, dass Turkmenen bereits als Einjährige zur Welt kämen, beim ersten Newroz-Fest ein weiteres Jahr älter würden und Neugeborene nach dieser Berechnung bereits als Zweijährige gelten würden (vgl. A14 Ziff. 1.06), vermag er nicht zu überzeugen, zumal der Vater - der ihn für volljährig hält - seine Tazkira ausstellen liess, in welcher das Alter - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nach afghanischem Kalender, und nicht nach turkmenischer Tradition, erfasst wird. Auch das Argument der Vorinstanz, dass gemäss den angegebenen Altersabständen zu seinen Geschwistern von zwei bis drei Jahren und dem Alter der ältesten Schwester von (...) Jahren davon auszugehen sei, dass er mindestens 18 Jahre alt sei, erscheint überzeugend. Dass er sowohl in Österreich als auch in Kroatien als volljährige Person registriert wurde, spricht ebenfalls gegen seine Minderjährigkeit. Daran ändern auch die angeblichen Verständigungsprobleme bei den österreichischen Behörden nichts, zumal es sich um einfache Daten handelt, deren Verständnis keine ausserordentlichen Sprachkenntnisse voraussetzt. Sodann stimmten die kroatischen Behörden in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen dem Gesuch um Aufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.1). Weitere Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen schliesslich auch aufgrund der unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer in Österreich zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zum Reiseweg machte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verweisen werden (vgl. Verfügung S. 3 ff. und Zusammenfassung in E. 5.1); diese sind nicht zu beanstanden. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 7. 7.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E 1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte namentlich zu Missständen im kroatischen Asylwesen nicht näher einzugehen. 7.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 8. 8.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5384/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Mit seinen pauschalen Verweisen auf allgemeine Berichte vermag der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. In seiner Befragung machte er lediglich geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, insbesondere da er bereits sieben Tage nach der Erfassung des Asylgesuchs in Kroatien in Österreich um Asyl ersucht hatte und damit direkt nach dem Asylgesuch in Kroatien das Land verlassen hatte (vgl. SEM-Akten 1304773-7/1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen oder die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden, sollte er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 8.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, an psychischen oder physischen Beschwerden zu leiden. Den vorinstanzlichen Akten sind neben einem behandelten Husten sowie einer medizinisch versorgten Schürfwunde keinerlei medizinischen Probleme zu entnehmen. Entsprechend gab er selbst zu Protokoll, gesund zu sein (vgl. A14 Ziff. 8.02). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 8.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Es besteht auch kein Anlass, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen in Bezug auf die Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 14. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: