Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) reiste am 31. August 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren worden und damit noch minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) 2021 in Rumänien und am (…) 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 6. Oktober 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen provisorischen Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 28. Septem- ber 2021 und Laborbefunde zu den Akten. A.e Am 7. Oktober 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowohl bei den österreichischen als auch bei rumänischen Behörden be- treffend den Beschwerdeführer je ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.f Am 12. Oktober 2021 führte das SEM – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – eine Erstbefragung (Erstbefra- gung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei wurden ihm unter anderem Fragen zum Alter, Geburtsdatum und allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten gestellt. Hierzu machte er geltend, am (…) geboren worden zu sein. Sein Geburtsdatum habe er erst kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan von seiner Mutter erfahren. Diese habe ihm auch seine Tazkira mitgegeben, welche er im Iran in einem Polizeiauto vergessen habe. Auf Nachfrage gab er an, über keine weiteren Dokumente zu verfügen, die sein Alter belegen könnten. Des Weiteren brachte er vor, er habe ab seinem (…) Lebensjahr (…). Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er erstmals die Schule besucht. Aufgrund eines Selbstmordattentats sei
D-1828/2022 Seite 3 diese jedoch zehn Tage später geschlossen worden. Da viele Jungen aus seinem Dorf unter Zwang von den Taliban mitgenommen worden seien und er nicht habe mitgehen wollen, habe er am (…) 2020 sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Auf dem Landweg sei er via den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Österreich in die Schweiz gelangt. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er leide an (…), weshalb er neun Monate lang medikamentös behandelt werde. Ausserdem sei bei ihm eine (…) diagnostiziert worden, welche anschliessend ebenfalls behandelt werden müsse. A.g Gleichentags stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizini- sche Zusatzfragen im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens. A.h Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 12. Okto- ber 2021 wurde am 15. Oktober 2021 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ eine forensische Lebensaltersabschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 20. Oktober 2021, welches auf der 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung beruht, kamen die Gut- achter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit das (…). Lebensjahr vollendet und die Volljäh- rigkeit erreicht habe; das Mindestalter betrage (…) Jahre. A.i Am 20. Oktober 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen des SEM und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien C._______, geboren am (…), Afgha- nistan bekannt. Er habe am (…) 2021 in Rumänien einen Asylantrag ge- stellt. Da er dort angeführt habe, minderjährig zu sein, habe Rumänien das Rückübernahmegesuch Österreichs am (…) 2021 abgelehnt. A.j Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer ein me- dizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ B._______ der (…) zu den Akten reichen. A.k Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (…). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens und/oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
D-1828/2022 Seite 4 weisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO beziehungsweise zur Möglich- keit einer Überstellung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) gewährt. A.l In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 hielt der Beschwerde- führer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährig- keit fest. Allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Origi- nal einzureichen, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass das ange- gebene Alter unglaubhaft sei. Ausserdem habe er unter Berücksichtigung seines jungen Alters und seines geringen Bildungsstands anlässlich der EB UMA insgesamt überzeugende Angaben zu seinem Alter gemacht und seine Minderjährigkeit plausibel dargelegt. Des Weiteren sei er nicht ein- verstanden mit dem Ergebnis der Altersabklärung. Aufgrund der Ungenau- igkeit des Gutachtens müsse dessen Beweistauglichkeit in Frage gestellt werden und die Schlussfolgerungen im Gutachten würden widersprüchlich und spekulativ erscheinen. Infolgedessen ersuchte er darum, von einer An- passung des Geburtsdatums abzusehen. Alsdann beantragte er, es sei weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Eventualiter sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und ihm eine beschwerdefä- hige Zwischenverfügung zur Volljährigkeitsmachung auszustellen. Für den Fall, dass er als volljährig betrachtet werden würde, ersuchte er um den Transfer in die UMA-Strukturen der Unterkunft. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens brachte er vor, er wolle unter keinen Umständen dorthin zurückkehren, denn sein Ziel sei die Schweiz gewesen. Die Zustände in Rumänien seien sehr schwierig gewesen und es habe viel Kriminalität gegeben. So sei er mehrere Male überfallen und auch einmal über Nacht festgehalten und erpresst worden. Die Polizei habe ihn zwar befreit, anschliessend sei er jedoch wieder ins Flüchtlingscamp gebracht worden, wo er mit vielen Personen auf zu kleinem Raum untergebracht worden sei, sodass er mehrere Tage im Wald verbracht habe. Auch nach Österreich wolle er nicht zurückkehren. Weiter sei bekannt, dass er an (…) erkrankt sei und deshalb auf die regelmässige Einnahme von Medikamen- ten und ärztliche Kontrollen angewiesen sei. Ob die erforderliche Behand- lung in Rumänien und Österreich gewährleistet sei, sei jedoch keineswegs garantiert, weshalb eine Wegweisung dorthin nicht angezeigt sei.
D-1828/2022 Seite 5 A.m Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.n Am 28. Oktober 2021 ersuchte das SEM die rumänischen und die ös- terreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.o Am 5. November 2021 beantworteten die rumänischen Behörden das Informationsersuchen des SEM vom 7. Oktober 2021 und teilten mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien D._______, geboren am (…), Afghanistan, registrieren lassen und am (…) 2021 einen Asylan- trag gestellt. Da er anschliessend untergetaucht sei, sei das Verfahren am (…) 2021 abgeschlossen worden. Am (…) 2021 hätten sie das Rücküber- nahmeersuchen Österreichs abgelehnt. A.p Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vor- instanz um Übernahme des Beschwerdeführers am 8. November 2021 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, wohingegen die rumänischen Be- hörden das Ersuchen am 9. November 2021 ablehnten. A.q Am 10. November 2021 liess das Medic Help des BAZ B._______ dem SEM einen Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 22. Okto- ber 2021 inklusive (…) und (…) sowie ein medizinisches Datenblatt für in- terne Arztbesuche im BAZ B._______ der (…) zukommen. A.r Mit Eingaben vom 10. und 26. November 2021 liess der Beschwerde- führer einen Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 22. Okto- ber 2021 inklusive Laborbefunden sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ der (…) zu den Akten reichen. A.s Die Vorinstanz erkundigte sich am 16. Dezember 2021 bei Medic Help des BAZ E._______ nach der vorgesehenen Behandlungsdauer, worauf- hin ihr das E-Mail von Dr. med. F._______, Leitender Arzt (…) im Kan- tonsspital G._______ – mitsamt Arztbericht – Rückmeldung Medic Help (Pflegefachperson) im BAZ vom 15. Dezember 2021 weitergeleitet wurde. A.t Am 13. Januar 2022 wurde ein Sprechstundenbericht (…) vom 12. Ja- nuar 2022 zu den Akten gereicht. A.u Mit Zuweisungsentscheid vom 3. Februar 2022 wurde der Beschwer- deführer gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 21 und Art. 22 der
D-1828/2022 Seite 6 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1; SR 142.311) dem Kanton H._______ zugewiesen. A.v Am 28. Februar 2022 wurde ein Sprechstundenbericht (…) vom
23. Februar 2022 zu den Akten gereicht. A.w Mit Schreiben vom 1. März 2022 bat das SEM die österreichischen Behörden zu bestätigen, dass die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (…) nach seiner Überstellung nach Österreich fortgeführt werde und den Namen des weiterbehandelnden Arztes respektive des wei- terbehandelnden Spitals zu nennen. A.x Am 25. März 2022 bestätigte Dr. I._______, (…) bei der Bundesagen- tur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers bei Dr. J._______, (…) in L._______, und im Lan- deskrankenhaus (LKH) K._______. A.y Auf Ersuchen des SEM vom 31. März 2022 wurden vom den Be- schwerdeführer behandelnden Arzt, Dr. med. F._______ am 1. April 2022 ein Sprechstundenbericht (…) vom 29. März 2022 sowie ein Bericht einer Magnetresonanztomographie (MRT) der (…) vom 22. März 2022 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 7. April 2022 – eröffnet am 8. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…). Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. April 2022 (Datum des Post- stempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1 bis 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2022 (recte: 7. Ap- ril 2022) seien aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Weiter sei die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das
D-1828/2022 Seite 7 Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern. Eventualiter sei die Ver- fügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bezüglich Dispositivziffer 6 sei fest- zustellen, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen sei. Die Voll- zugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, das Alter im ZEMIS auf den (…) anzupassen und von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 6. Oktober 2022 und der Verfügung des SEM vom 4. April 2022 bei. D. D.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). D.b Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdefüh- rers nach Österreich mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte sowohl die Aufhebung der Ziffern 1–5 und 7 der angefochtenen Verfügung des Dublin-Entscheids (Rechtsbegeh- ren 1 der Beschwerde) als auch die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([…]) auf den (…) (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Der Beschwerdeführer hat sich indes eine weiterge- hende Begründung zum ZEMIS-Punkt innert der laufenden Beschwerde- frist ausdrücklich vorbehalten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Über das Begeh- ren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist somit nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-1842/2022 bezüg- lich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 4 (aufschiebende Wirkung) ist demnach hier ebenfalls nicht weiter einzugehen.
E. 3 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver- zichtet.
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E. 5 Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) wurde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuwei- sen.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 6.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asyl- antrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine
D-1828/2022 Seite 10 (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 6.7 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeits- system, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzli- chen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.4).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandelnd und sein Geburtsdatum auf den (…) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Er habe keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Min- derjährigkeit belegen würden. Weiter seien seine Angaben im Zusammen- hang mit seinem Alter teilweise vage und widersprüchlich ausgefallen. Ob- wohl er anlässlich der EB UMA angegeben habe, am (…) geboren worden zu sein, hielt er dennoch daran fest, (…) Jahre und (…) Monate als zu sein, was mit dem angegebenen Geburtsdatum nicht übereinstimme. Ausser- dem habe er zunächst geltend gemacht, ein Jahr vor seiner Ausreise und dem Tod seines Vaters im Alter von (…) Jahren die Schule besucht zu ha- ben. Kurz danach habe er jedoch zu Protokoll gegeben, sein Vater sei ein Jahr vor seiner Ausreise verstorben, als er (…)-jährig gewesen sei. Da es ihm nicht gelungen sei, das Fehlen von Identitätsdokumenten und die gel- tend gemachte Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen, seien erhebliche Zweifel an seinem Alter entstanden. Infolgedes- sen sei zur weiteren Prüfung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden. Die rechtsme-
D-1828/2022 Seite 11 dizinische Untersuchung habe ergeben, dass er mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das (…). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Okto- ber 2021 würden die Widersprüche in der EB UMA nicht aufzulösen ver- mögen, auch wenn die Aussagen zum Verlust der Tazkira zutreffen sollten. Dementsprechend sei das Altersgutachten zu Recht erstellt worden. Den Einwänden zum Gutachten sei entgegenzuhalten, dass bisher weder die rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität B._______ an sich noch deren zugrundeliegende Methodik und Aus- sagekraft seitens des Bundesverwaltungsgerichts als unwissenschaftlich bezeichnet worden seien. Zwar komme es bei dieser Art von Gutachten – weil es in der Natur der Sache liege – gelegentlich zu uneindeutigen Er- gebnissen, doch dürfe im vorliegenden Fall von einem klaren Resultat ge- sprochen werden. Die Altersabklärung sei nach den aktuellsten wissen- schaftlichen Standards von medizinischen Fachleuten durchgeführt und in- terpretiert werden. Der Umstand, dass es Laien nicht gelinge, einzelne Teil- ergebnisse eines wissenschaftlichen Gutachtens richtig einzuordnen oder nachzuvollziehen, stelle jedenfalls keinen Beweis dafür dar, dass das Gut- achten wissenschaftlich nicht korrekt sei. Folglich sei das im vorliegenden Fall erstellte Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers zu werten. Diesem sei es nicht gelungen, die geltend ge- machte Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu ma- chen. Im Übrigen werde die Einschätzung des SEM durch die Tatsache gestützt, dass die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersu- chen explizit zugestimmt hätten. Des Weiteren weise der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac nach, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der in der Stellungnahme vom
27. Oktober 2021 geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig- keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfah- rens nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass er bei
D-1828/2022 Seite 12 einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverlet- zungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Fer- ner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlie- gen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Vorinstanz könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus huma- nitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, wofür sie über einen Ermessensspielraum verfüge. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA angegeben, es gehe ihm gut, er habe aber (…) und müsse deshalb neuen Monate lang Medikamente einnehmen. Ausserdem sei bei ihm eine (…) festgestellt worden, welche anschliessend ebenfalls behandelt werden müsse. Den bei den Akten liegenden Arztberichten sei zu entnehmen, dass bei ihm eine (…) festgestellt worden sei. Die Therapie mit den Medikamen- ten (…), (…) und (…) dauere voraussichtlich noch bis (…) 2022 an. Weiter sei bei ihm eine (…) diagnostiziert worden. Diesbezüglich sei darauf hinzu- weisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine medizi- nische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Aus- serdem hätten die österreichischen Behörden bestätigt, dass die Behand- lung der (…) in Österreich erfolgen könne und bereits den Namen der be- handelnden Ärztin sowie des zuständigen Krankenhauses mitgeteilt, womit garantiert sei, dass die Behandlung der (…) auch nach einer Überstellung nach Österreich nahtlos fortgerührt werden könne. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände, lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Österreich für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf sein Asylgesuch nicht ein- getreten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es dürfe nicht allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Original einzureichen, der Schluss gezogen werden, dass das angegebene Alter unglaubhaft sei. Er habe seine Tazkira in einem Auto liegen gelassen, wel- ches dann ohne ihn weitergefahren sei. Er habe weder Schulbildung noch Erfahrung im Reisen, weshalb er die Wichtigkeit eines Identitätsdokuments nicht ganz versehen könne, was auch dazu geführt habe, dass er keine
D-1828/2022 Seite 13 Kopie oder ein Foto von seiner Tazkira gemacht habe. Es sei zu berück- sichtigen, dass er trotz seines jungen Alters und seines geringen Bildungs- standes anlässlich der EB UMA insgesamt überzeugende Angaben zu sei- nem Alter gemacht habe. Auf dem Personalienblatt habe er eingetragen am (…) geboren worden zu sein, weil ihm der europäische Kalender nicht geläufig sei und er dieses Datum auf Anraten eines anderen Gesuchstel- lers angegeben habe. Wie das Geburtsdatum des (…) zustande gekom- men sei, welches gemäss Grenzwacht-Rapport erfasst worden sei, sei weitgehend unklar. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz schlüs- siger Angaben zum Alter und der Tatsache, dass er vermeintliche Unstim- migkeiten plausibel habe erklären können, überhaupt eine Altersabklärung durchgeführt worden sei. Zudem sei das Altersgutachten auch nicht geeig- net, die Glaubhaftmachung seines Alters umzustossen und seine Volljäh- rigkeit zu begründen. So sei nicht ersichtlich, weshalb aus den Schätzwer- ten der Untersuchung der Schluss gezogen werde, dass von einem Min- destalter von (…) Jahren auszugehen sei. Die Ungenauigkeit des Gutach- tens führe dazu, dass dessen Beweiswürdigung in Frage gestellt werden müsse. Weiter seien die Schlussfolgerungen im Gutachten widersprüchlich und spekulativ, weshalb diese so nicht akzeptiert werden könnten. Soweit die Vorinstanz der Ansicht sei, der Umstand, dass es Laien nicht gelinge, einzelne Teilergebnisse eines wissenschaftlichen Gutachtens richtig einzu- ordnen oder nachzuvollziehen, sei kein Beleg dafür, dass das Gutachten wissenschaftlich nicht korrekt sei, sei dieser Ansicht entgegen zu halten, dass ein Fazit in einem Gutachten zumindest dahingehend logisch sein müsse, als es die verschiedenen Teilbereiche eines Gutachtens einbe- ziehe und berücksichtige. Das Fazit im vorliegenden Gutachten lasse je- denfalls nicht den Schluss zu, dass die verschiedenen Teilbereiche berück- sichtigt worden seien. In einer Gesamtwürdigung seien seine Angaben zu seinem Alter als korrekt und glaubhaft zu beurteilen, weshalb weiterhin von der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen sei. Damit sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an- gezeigt, insbesondere da er diesen Wunsch geäussert habe.
E. 8.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 6.6 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständig- keit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zu- nächst zu prüfen, ob die Vorinstanz dessen dargelegte Minderjährigkeit zu- treffend verneint hat.
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E. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identi- tätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 31. August 2021 im BAZ B._______ ein Asylgesuch, wobei er auf dem Personalienblatt angab, er sei am (…) geboren worden (vgl. SEM-Akte […]-1/2). Wie sich dem Sach- verhalt entnehmen lässt, hatte er gegenüber der Grenzwache zuvor ange- geben, am (…) geboren worden zu sein (vgl. SEM-Akte […]-9/10). Die An- gabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt bereits gewisse Zweifel an der im Asylverfahren behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. Das SEM hat den Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA damit konfrontiert und sein Geburtsdatum auf den (…) angepasst. Soweit er behauptete, das im Rapport des Grenzwachtkorps vom 31. August 2021 figurierende Ge- burtsdatum sei falsch, gilt es klarzustellen, dass die dort aufgenommenen Personalien auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Seine Er- klärung, wonach er dies so nicht gesagt habe (vgl. SEM-Akte […]-23/19, Ziff. 1.06), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sämtliche der sonst erfassten Personalien korrekt aufgenommen wurden. Auch dass er das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt mit (…) auf Anraten eines anderen Asylsuchenden angegeben und er nicht gewusst habe, wie man das Ge- burtsdatum auf den europäischen Kalender umrechne (vgl. SEM-Akte […]- 23/19, Ziff. 1.06), kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er das Geburts- datum auch nach dem afghanischen Kalender hätte angeben können. Fer- ner ist darauf hinzuweisen, dass er das Personalienblatt selbständig so- wohl in Paschtu als auch in Englisch ausfüllte (vgl. SEM-Akte […]-1/2), was sich mit seinen Aussagen, wonach er die Schule lediglich (…) Tage lang besucht habe (vgl. SEM-Akte […]-23/19, Ziff. 1.17.04), nicht vereinbaren lässt. Des Weiteren beeinträchtigt auch der Umstand, dass er sich in Ru- mänien und Österreich unter anderen Personalien registrieren liess (vgl. SEM-Akte […]-8/1) seine persönliche Glaubwürdigkeit.
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E. 8.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auffallend unbestimmte, ausweichende und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter machte (vgl. SEM-Akte […]-23/19, Ziff. 1.06, 1.16.04 und 1.17.04). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f. sowie deren Zusammenfassung in E. 7.1 hier- vor), auf welche in der Beschwerdeschrift nicht näher eingegangen wurde. Mit seiner pauschalen und ausserdem unzutreffenden Gegenbehauptung, es gebe in seinen Aussagen keine Unstimmigkeiten, vermag der Be- schwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entkräften.
E. 8.3.3 Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente zu den Akten, die seine angebliche Minderjäh- rigkeit belegen könnten. Seine Aussagen zum Verbleib seiner Tazkira sind dabei unsubstantiiert und insgesamt nicht überzeugend ausgefallen (vgl. SEM-Akte […]-23/19, Ziff. 1.06).
E. 8.3.4 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht schliess- lich auch die vom SEM am 12. Oktober 2021 in Auftrag gegebene medizi- nische Altersabklärung. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 20. Oktober 2021 beruht dabei auf einer foren- sisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radi- ologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke, welche am 15. Oktober 2021 stattfanden (vgl. SEM- Akte […]-31/6). Soweit der Beschwerdeführer kritisierte, die Schlussfolge- rungen des Gutachtens seien widersprüchlich sowie spekulativer Natur und es sei nicht nachvollziehbar wie die Gutachter aus den ungenauen Er- gebnissen auf ein Mindestalter von (…) Jahren schlossen, ist dem entge- gen zu halten, dass das Altersgutachten nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden ist und auf vier Einzeluntersuchungen basiert. Im Gutachten wird sodann eingangs unter "Allgemeine Ausführungen" die Methodik er- läutert und insbesondere festgehalten, dass für die Festlegung eines Min- destalters nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensi- sche Altersdiagnostik (AGFAD) nur beobachtete Minimalwerte aus der Li- teratur angewandt werden sollten und darüber hinaus stets das am weites- ten entwickelte Merkmal berücksichtigt werde (grösstes Mindestalter). So- dann wurde hinsichtlich der Handknochenanalyse festgestellt, dass die Verknöcherung am linken Handskelett vollständig abgeschlossen sei und
D-1828/2022 Seite 16 damit dem Referenzbild eines (…)-jährigen Jungen entspreche. Es ent- spricht denn auch der Rechtssprechungspraxis des Bundesverwaltungs- gerichts, dass sich gestützt auf die Handknochenanalyse (sowie die kör- perliche Untersuchung) keine zuverlässigen Angaben zum Alter einer Per- son machen lassen. Die Handknochenanalyse dient primär zur Abklärung, ob die mit einer höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Schlüsselbeine und der Zähne überhaupt nötig sind und ob Hinweise für Anomalien in der körperlichen Entwicklung bestehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Da die Verknöcherung am Handskelett des Beschwerdefüh- rers bereits abgeschlossen ist und damit mit der Handknochenanalyse ein Alter von unter (…) Jahren ausgeschlossen werden konnte, waren weiter- gehende Untersuchungen nötig. Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem mittleren Alter von (…) Jahren mit einer Spanne von (…) Jahren – und damit von einem Mindestalter von (…) Jahren – auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass das Wurzelwachstum der untersuchten Zähne voll- ständig abgeschlossen sei und daher von einem Mittelwert von (…) Jahren respektive für die Weisheitszähne lediglich noch ein Mindestalter von (…) Jahren angegeben werden könne. Angesichts dessen ist das im Gut- achten angegebene Mindestalter von (…) Jahren ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. Die Rügen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, das formulierte Fazit umzustossen, wonach er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (…). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit er- reicht habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass soweit die Vorinstanz das Alter des Be- schwerdeführers genauer abklären wollte, ihr dies – insbesondere unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sie war gehalten, den offenen Fragen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asyl- gesetz gewähren Ermessenspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Er- stellung des Altersgutachten ist daher nicht zu beanstanden und die dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antrags- stellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits voll- jährig war.
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E. 8.5 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerde- führers mit überzeugender Begründung auf den (…) festgesetzt. Es ge- langte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden.
E. 9.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2021 in Österreich ein Asyl- gesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte […]-8/1). Das SEM ersuchte des- halb die österreichischen Behörden am 28. Oktober 2021 um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO (vgl. SEM-Akte […]-39/5). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. November 2021 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte […]-43/2). Zudem findet im Wiederaufnahmeverfahren – wie hier – grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. E. 6.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist so- mit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene gegen eine Über- stellung nach Österreich keine Einwände vor. Soweit er anlässlich der EB UMA angab, Österreich sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm – wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt – entgegenzuhal- ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentli- chen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstel- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür- den (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-522/2022 vom 15. Feb- ruar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.).
E. 9.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 9.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völker- rechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für ei- nen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vor- bringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen er- schwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann lie- gen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
D-1828/2022 Seite 19 einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
E. 9.3.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 9.3.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemach- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht ge- geben. Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich zwar entnehmen, dass er an einer (…) und einer (…) leidet (vgl. SEM-Akten […]-18/1, […]-45/6, […]-47/10, […]-53/1, […]-54/3 und […]-59/3). Gemäss dem aktuellsten Sprechstundenbericht vom 29. März 2022 wird die (…) noch bis (…) 2022 mit den Medikamenten (…), (…) und (…) behandelt werden und nach de- ren Abschluss wird die (…) weiterhin regelmässige Kontrollen erfordern (vgl. hierzu SEM-Akte […]-68/3). Obwohl die gesundheitlichen Beschwer- den des Beschwerdeführers ernst zu nehmen sind, sind sie nicht von der- artiger Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste.
E. 9.3.2.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische
D-1828/2022 Seite 20 Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderli- che medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Be- schwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, vielmehr bestätigten die österreichischen Behörden am
25. März 2022 ausdrücklich, dass er die in der Schweiz begonnene medi- zinische Behandlung in Österreich fortführen kann, wobei ihn Frau Dr. J._______, (…) in L._______, weiterbehandeln werde (vgl. SEM-Akte […]- 65/2). Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österrei- chischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 8).
E. 9.3.2.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt so- mit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin- Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Be- achtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich die Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus
D-1828/2022 Seite 21 humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog- nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge- richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.4.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessenmissbrauch anzunehmen wäre – wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu- sammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin- III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 9.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, wes- halb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 20. April 2022 an- geordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 13.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfäl- lige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respek- tive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbe- gehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch je- doch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-1842/2022 entschieden.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird – was das Dublin-Verfahren betrifft – gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1828/2022 Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 31. August 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren worden und damit noch minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2021 in Rumänien und am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 6. Oktober 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen provisorischen Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 28. September 2021 und Laborbefunde zu den Akten. A.e Am 7. Oktober 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowohl bei den österreichischen als auch bei rumänischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer je ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.f Am 12. Oktober 2021 führte das SEM - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei wurden ihm unter anderem Fragen zum Alter, Geburtsdatum und allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten gestellt. Hierzu machte er geltend, am (...) geboren worden zu sein. Sein Geburtsdatum habe er erst kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan von seiner Mutter erfahren. Diese habe ihm auch seine Tazkira mitgegeben, welche er im Iran in einem Polizeiauto vergessen habe. Auf Nachfrage gab er an, über keine weiteren Dokumente zu verfügen, die sein Alter belegen könnten. Des Weiteren brachte er vor, er habe ab seinem (...) Lebensjahr (...). Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er erstmals die Schule besucht. Aufgrund eines Selbstmordattentats sei diese jedoch zehn Tage später geschlossen worden. Da viele Jungen aus seinem Dorf unter Zwang von den Taliban mitgenommen worden seien und er nicht habe mitgehen wollen, habe er am (...) 2020 sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Auf dem Landweg sei er via den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Österreich in die Schweiz gelangt. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er leide an (...), weshalb er neun Monate lang medikamentös behandelt werde. Ausserdem sei bei ihm eine (...) diagnostiziert worden, welche anschliessend ebenfalls behandelt werden müsse. A.g Gleichentags stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens. A.h Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 12. Oktober 2021 wurde am 15. Oktober 2021 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ eine forensische Lebensaltersabschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 20. Oktober 2021, welches auf der 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung beruht, kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.i Am 20. Oktober 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen des SEM und teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter den Personalien C._______, geboren am (...), Afghanistan bekannt. Er habe am (...) 2021 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Da er dort angeführt habe, minderjährig zu sein, habe Rumänien das Rückübernahmegesuch Österreichs am (...) 2021 abgelehnt. A.j Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ B._______ der (...) zu den Akten reichen. A.k Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens und/oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO beziehungsweise zur Möglichkeit einer Überstellung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) gewährt. A.l In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Original einzureichen, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass das angegebene Alter unglaubhaft sei. Ausserdem habe er unter Berücksichtigung seines jungen Alters und seines geringen Bildungsstands anlässlich der EB UMA insgesamt überzeugende Angaben zu seinem Alter gemacht und seine Minderjährigkeit plausibel dargelegt. Des Weiteren sei er nicht einverstanden mit dem Ergebnis der Altersabklärung. Aufgrund der Ungenauigkeit des Gutachtens müsse dessen Beweistauglichkeit in Frage gestellt werden und die Schlussfolgerungen im Gutachten würden widersprüchlich und spekulativ erscheinen. Infolgedessen ersuchte er darum, von einer Anpassung des Geburtsdatums abzusehen. Alsdann beantragte er, es sei weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Eventualiter sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und ihm eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur Volljährigkeitsmachung auszustellen. Für den Fall, dass er als volljährig betrachtet werden würde, ersuchte er um den Transfer in die UMA-Strukturen der Unterkunft. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens brachte er vor, er wolle unter keinen Umständen dorthin zurückkehren, denn sein Ziel sei die Schweiz gewesen. Die Zustände in Rumänien seien sehr schwierig gewesen und es habe viel Kriminalität gegeben. So sei er mehrere Male überfallen und auch einmal über Nacht festgehalten und erpresst worden. Die Polizei habe ihn zwar befreit, anschliessend sei er jedoch wieder ins Flüchtlingscamp gebracht worden, wo er mit vielen Personen auf zu kleinem Raum untergebracht worden sei, sodass er mehrere Tage im Wald verbracht habe. Auch nach Österreich wolle er nicht zurückkehren. Weiter sei bekannt, dass er an (...) erkrankt sei und deshalb auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten und ärztliche Kontrollen angewiesen sei. Ob die erforderliche Behandlung in Rumänien und Österreich gewährleistet sei, sei jedoch keineswegs garantiert, weshalb eine Wegweisung dorthin nicht angezeigt sei. A.m Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.n Am 28. Oktober 2021 ersuchte das SEM die rumänischen und die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.o Am 5. November 2021 beantworteten die rumänischen Behörden das Informationsersuchen des SEM vom 7. Oktober 2021 und teilten mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien D._______, geboren am (...), Afghanistan, registrieren lassen und am (...) 2021 einen Asylantrag gestellt. Da er anschliessend untergetaucht sei, sei das Verfahren am (...) 2021 abgeschlossen worden. Am (...) 2021 hätten sie das Rückübernahmeersuchen Österreichs abgelehnt. A.p Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers am 8. November 2021 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, wohingegen die rumänischen Behörden das Ersuchen am 9. November 2021 ablehnten. A.q Am 10. November 2021 liess das Medic Help des BAZ B._______ dem SEM einen Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 22. Oktober 2021 inklusive (...) und (...) sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ der (...) zukommen. A.r Mit Eingaben vom 10. und 26. November 2021 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 22. Oktober 2021 inklusive Laborbefunden sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ der (...) zu den Akten reichen. A.s Die Vorinstanz erkundigte sich am 16. Dezember 2021 bei Medic Help des BAZ E._______ nach der vorgesehenen Behandlungsdauer, woraufhin ihr das E-Mail von Dr. med. F._______, Leitender Arzt (...) im Kantonsspital G._______ - mitsamt Arztbericht - Rückmeldung Medic Help (Pflegefachperson) im BAZ vom 15. Dezember 2021 weitergeleitet wurde. A.t Am 13. Januar 2022 wurde ein Sprechstundenbericht (...) vom 12. Januar 2022 zu den Akten gereicht. A.u Mit Zuweisungsentscheid vom 3. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1; SR 142.311) dem Kanton H._______ zugewiesen. A.v Am 28. Februar 2022 wurde ein Sprechstundenbericht (...) vom 23. Februar 2022 zu den Akten gereicht. A.w Mit Schreiben vom 1. März 2022 bat das SEM die österreichischen Behörden zu bestätigen, dass die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) nach seiner Überstellung nach Österreich fortgeführt werde und den Namen des weiterbehandelnden Arztes respektive des weiterbehandelnden Spitals zu nennen. A.x Am 25. März 2022 bestätigte Dr. I._______, (...) bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers bei Dr. J._______, (...) in L._______, und im Landeskrankenhaus (LKH) K._______. A.y Auf Ersuchen des SEM vom 31. März 2022 wurden vom den Beschwerdeführer behandelnden Arzt, Dr. med. F._______ am 1. April 2022 ein Sprechstundenbericht (...) vom 29. März 2022 sowie ein Bericht einer Magnetresonanztomographie (MRT) der (...) vom 22. März 2022 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 7. April 2022 - eröffnet am 8. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. April 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1 bis 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2022 (recte: 7. April 2022) seien aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Weiter sei die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bezüglich Dispositivziffer 6 sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen sei. Die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, das Alter im ZEMIS auf den (...) anzupassen und von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 6. Oktober 2022 und der Verfügung des SEM vom 4. April 2022 bei. D. D.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). D.b Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragte sowohl die Aufhebung der Ziffern 1-5 und 7 der angefochtenen Verfügung des Dublin-Entscheids (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde) als auch die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...) (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Der Beschwerdeführer hat sich indes eine weitergehende Begründung zum ZEMIS-Punkt innert der laufenden Beschwerdefrist ausdrücklich vorbehalten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist somit nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-1842/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 4 (aufschiebende Wirkung) ist demnach hier ebenfalls nicht weiter einzugehen.
3. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
5. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) wurde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.5 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 6.7 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandelnd und sein Geburtsdatum auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Er habe keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit belegen würden. Weiter seien seine Angaben im Zusammenhang mit seinem Alter teilweise vage und widersprüchlich ausgefallen. Obwohl er anlässlich der EB UMA angegeben habe, am (...) geboren worden zu sein, hielt er dennoch daran fest, (...) Jahre und (...) Monate als zu sein, was mit dem angegebenen Geburtsdatum nicht übereinstimme. Ausserdem habe er zunächst geltend gemacht, ein Jahr vor seiner Ausreise und dem Tod seines Vaters im Alter von (...) Jahren die Schule besucht zu haben. Kurz danach habe er jedoch zu Protokoll gegeben, sein Vater sei ein Jahr vor seiner Ausreise verstorben, als er (...)-jährig gewesen sei. Da es ihm nicht gelungen sei, das Fehlen von Identitätsdokumenten und die geltend gemachte Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen, seien erhebliche Zweifel an seinem Alter entstanden. Infolgedessen sei zur weiteren Prüfung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden. Die rechtsmedizinische Untersuchung habe ergeben, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 würden die Widersprüche in der EB UMA nicht aufzulösen vermögen, auch wenn die Aussagen zum Verlust der Tazkira zutreffen sollten. Dementsprechend sei das Altersgutachten zu Recht erstellt worden. Den Einwänden zum Gutachten sei entgegenzuhalten, dass bisher weder die rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ an sich noch deren zugrundeliegende Methodik und Aussagekraft seitens des Bundesverwaltungsgerichts als unwissenschaftlich bezeichnet worden seien. Zwar komme es bei dieser Art von Gutachten - weil es in der Natur der Sache liege - gelegentlich zu uneindeutigen Ergebnissen, doch dürfe im vorliegenden Fall von einem klaren Resultat gesprochen werden. Die Altersabklärung sei nach den aktuellsten wissenschaftlichen Standards von medizinischen Fachleuten durchgeführt und interpretiert werden. Der Umstand, dass es Laien nicht gelinge, einzelne Teilergebnisse eines wissenschaftlichen Gutachtens richtig einzuordnen oder nachzuvollziehen, stelle jedenfalls keinen Beweis dafür dar, dass das Gutachten wissenschaftlich nicht korrekt sei. Folglich sei das im vorliegenden Fall erstellte Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Diesem sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Im Übrigen werde die Einschätzung des SEM durch die Tatsache gestützt, dass die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen explizit zugestimmt hätten. Des Weiteren weise der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Vorinstanz könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, wofür sie über einen Ermessensspielraum verfüge. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA angegeben, es gehe ihm gut, er habe aber (...) und müsse deshalb neuen Monate lang Medikamente einnehmen. Ausserdem sei bei ihm eine (...) festgestellt worden, welche anschliessend ebenfalls behandelt werden müsse. Den bei den Akten liegenden Arztberichten sei zu entnehmen, dass bei ihm eine (...) festgestellt worden sei. Die Therapie mit den Medikamenten (...), (...) und (...) dauere voraussichtlich noch bis (...) 2022 an. Weiter sei bei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Ausserdem hätten die österreichischen Behörden bestätigt, dass die Behandlung der (...) in Österreich erfolgen könne und bereits den Namen der behandelnden Ärztin sowie des zuständigen Krankenhauses mitgeteilt, womit garantiert sei, dass die Behandlung der (...) auch nach einer Überstellung nach Österreich nahtlos fortgerührt werden könne. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände, lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Österreich für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es dürfe nicht allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Original einzureichen, der Schluss gezogen werden, dass das angegebene Alter unglaubhaft sei. Er habe seine Tazkira in einem Auto liegen gelassen, welches dann ohne ihn weitergefahren sei. Er habe weder Schulbildung noch Erfahrung im Reisen, weshalb er die Wichtigkeit eines Identitätsdokuments nicht ganz versehen könne, was auch dazu geführt habe, dass er keine Kopie oder ein Foto von seiner Tazkira gemacht habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er trotz seines jungen Alters und seines geringen Bildungsstandes anlässlich der EB UMA insgesamt überzeugende Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Auf dem Personalienblatt habe er eingetragen am (...) geboren worden zu sein, weil ihm der europäische Kalender nicht geläufig sei und er dieses Datum auf Anraten eines anderen Gesuchstellers angegeben habe. Wie das Geburtsdatum des (...) zustande gekommen sei, welches gemäss Grenzwacht-Rapport erfasst worden sei, sei weitgehend unklar. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz schlüssiger Angaben zum Alter und der Tatsache, dass er vermeintliche Unstimmigkeiten plausibel habe erklären können, überhaupt eine Altersabklärung durchgeführt worden sei. Zudem sei das Altersgutachten auch nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzustossen und seine Volljährigkeit zu begründen. So sei nicht ersichtlich, weshalb aus den Schätzwerten der Untersuchung der Schluss gezogen werde, dass von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Die Ungenauigkeit des Gutachtens führe dazu, dass dessen Beweiswürdigung in Frage gestellt werden müsse. Weiter seien die Schlussfolgerungen im Gutachten widersprüchlich und spekulativ, weshalb diese so nicht akzeptiert werden könnten. Soweit die Vorinstanz der Ansicht sei, der Umstand, dass es Laien nicht gelinge, einzelne Teilergebnisse eines wissenschaftlichen Gutachtens richtig einzuordnen oder nachzuvollziehen, sei kein Beleg dafür, dass das Gutachten wissenschaftlich nicht korrekt sei, sei dieser Ansicht entgegen zu halten, dass ein Fazit in einem Gutachten zumindest dahingehend logisch sein müsse, als es die verschiedenen Teilbereiche eines Gutachtens einbeziehe und berücksichtige. Das Fazit im vorliegenden Gutachten lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die verschiedenen Teilbereiche berücksichtigt worden seien. In einer Gesamtwürdigung seien seine Angaben zu seinem Alter als korrekt und glaubhaft zu beurteilen, weshalb weiterhin von der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen sei. Damit sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt, insbesondere da er diesen Wunsch geäussert habe. 8. 8.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 6.6 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz dessen dargelegte Minderjährigkeit zutreffend verneint hat. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 31. August 2021 im BAZ B._______ ein Asylgesuch, wobei er auf dem Personalienblatt angab, er sei am (...) geboren worden (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatte er gegenüber der Grenzwache zuvor angegeben, am (...) geboren worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-9/10). Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt bereits gewisse Zweifel an der im Asylverfahren behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. Das SEM hat den Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA damit konfrontiert und sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst. Soweit er behauptete, das im Rapport des Grenzwachtkorps vom 31. August 2021 figurierende Geburtsdatum sei falsch, gilt es klarzustellen, dass die dort aufgenommenen Personalien auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Seine Erklärung, wonach er dies so nicht gesagt habe (vgl. SEM-Akte [...]-23/19, Ziff. 1.06), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sämtliche der sonst erfassten Personalien korrekt aufgenommen wurden. Auch dass er das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt mit (...) auf Anraten eines anderen Asylsuchenden angegeben und er nicht gewusst habe, wie man das Geburtsdatum auf den europäischen Kalender umrechne (vgl. SEM-Akte [...]-23/19, Ziff. 1.06), kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er das Geburtsdatum auch nach dem afghanischen Kalender hätte angeben können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass er das Personalienblatt selbständig sowohl in Paschtu als auch in Englisch ausfüllte (vgl. SEM-Akte [...]-1/2), was sich mit seinen Aussagen, wonach er die Schule lediglich (...) Tage lang besucht habe (vgl. SEM-Akte [...]-23/19, Ziff. 1.17.04), nicht vereinbaren lässt. Des Weiteren beeinträchtigt auch der Umstand, dass er sich in Rumänien und Österreich unter anderen Personalien registrieren liess (vgl. SEM-Akte [...]-8/1) seine persönliche Glaubwürdigkeit. 8.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auffallend unbestimmte, ausweichende und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter machte (vgl. SEM-Akte [...]-23/19, Ziff. 1.06, 1.16.04 und 1.17.04). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f. sowie deren Zusammenfassung in E. 7.1 hiervor), auf welche in der Beschwerdeschrift nicht näher eingegangen wurde. Mit seiner pauschalen und ausserdem unzutreffenden Gegenbehauptung, es gebe in seinen Aussagen keine Unstimmigkeiten, vermag der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. 8.3.3 Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente zu den Akten, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Seine Aussagen zum Verbleib seiner Tazkira sind dabei unsubstantiiert und insgesamt nicht überzeugend ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-23/19, Ziff. 1.06). 8.3.4 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch die vom SEM am 12. Oktober 2021 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 20. Oktober 2021 beruht dabei auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 15. Oktober 2021 stattfanden (vgl. SEM-Akte [...]-31/6). Soweit der Beschwerdeführer kritisierte, die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien widersprüchlich sowie spekulativer Natur und es sei nicht nachvollziehbar wie die Gutachter aus den ungenauen Ergebnissen auf ein Mindestalter von (...) Jahren schlossen, ist dem entgegen zu halten, dass das Altersgutachten nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden ist und auf vier Einzeluntersuchungen basiert. Im Gutachten wird sodann eingangs unter "Allgemeine Ausführungen" die Methodik erläutert und insbesondere festgehalten, dass für die Festlegung eines Mindestalters nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) nur beobachtete Minimalwerte aus der Literatur angewandt werden sollten und darüber hinaus stets das am weitesten entwickelte Merkmal berücksichtigt werde (grösstes Mindestalter). Sodann wurde hinsichtlich der Handknochenanalyse festgestellt, dass die Verknöcherung am linken Handskelett vollständig abgeschlossen sei und damit dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen entspreche. Es entspricht denn auch der Rechtssprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich gestützt auf die Handknochenanalyse (sowie die körperliche Untersuchung) keine zuverlässigen Angaben zum Alter einer Person machen lassen. Die Handknochenanalyse dient primär zur Abklärung, ob die mit einer höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Schlüsselbeine und der Zähne überhaupt nötig sind und ob Hinweise für Anomalien in der körperlichen Entwicklung bestehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Da die Verknöcherung am Handskelett des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen ist und damit mit der Handknochenanalyse ein Alter von unter (...) Jahren ausgeschlossen werden konnte, waren weitergehende Untersuchungen nötig. Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem mittleren Alter von (...) Jahren mit einer Spanne von (...) Jahren - und damit von einem Mindestalter von (...) Jahren - auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass das Wurzelwachstum der untersuchten Zähne vollständig abgeschlossen sei und daher von einem Mittelwert von (...) Jahren respektive für die Weisheitszähne lediglich noch ein Mindestalter von (...) Jahren angegeben werden könne. Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von (...) Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Rügen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, das formulierte Fazit umzustossen, wonach er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass soweit die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers genauer abklären wollte, ihr dies - insbesondere unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sie war gehalten, den offenen Fragen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asylgesetz gewähren Ermessenspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Erstellung des Altersgutachten ist daher nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. 8.5 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden. 9. 9.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 28. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-39/5). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. November 2021 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-43/2). Zudem findet im Wiederaufnahmeverfahren - wie hier - grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. E. 6.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene gegen eine Überstellung nach Österreich keine Einwände vor. Soweit er anlässlich der EB UMA angab, Österreich sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt - entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.). 9.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 9.3.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich zwar entnehmen, dass er an einer (...) und einer (...) leidet (vgl. SEM-Akten [...]-18/1, [...]-45/6, [...]-47/10, [...]-53/1, [...]-54/3 und [...]-59/3). Gemäss dem aktuellsten Sprechstundenbericht vom 29. März 2022 wird die (...) noch bis (...) 2022 mit den Medikamenten (...), (...) und (...) behandelt werden und nach deren Abschluss wird die (...) weiterhin regelmässige Kontrollen erfordern (vgl. hierzu SEM-Akte [...]-68/3). Obwohl die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ernst zu nehmen sind, sind sie nicht von derartiger Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. 9.3.2.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, vielmehr bestätigten die österreichischen Behörden am 25. März 2022 ausdrücklich, dass er die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung in Österreich fortführen kann, wobei ihn Frau Dr. J._______, (...) in L._______, weiterbehandeln werde (vgl. SEM-Akte [...]-65/2). Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 8). 9.3.2.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 9.4 Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessenmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 9.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 20. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 13. 13.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch jedoch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-1842/2022 entschieden.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird - was das Dublin-Verfahren betrifft - gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: