Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 23. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. März 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Österreich weg. B. B.a Am 25. September 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Gleichentags wurde bei ihm eine österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylsuchende sichergestellt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 in Schweden, am 7. Januar 2015 in Lettland, am 8. März 2015 in Finnland und am 4. Januar 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. D. Am 30. September 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtvertretung. E. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 1. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe Georgien letztmals am 31. Dezember 2018 verlassen und sei nach Österreich gereist. F. Am 7. Oktober 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Schweden sei er nach Österreich gereist, wo er sich bereits früher aufgehalten habe, da Familienmitglieder dort wohnten. In Lettland habe er nicht bleiben wollen und das Land verlassen, bevor über sein Asylgesuch entschieden worden sei. Er habe zudem in Belgien, den Niederlanden und Deutschland um Asyl nachgesucht. In Finnland sei er einen Monat in Ausschaffungshaft gewesen und in der Folge nach Georgien zurückgeschafft worden. Dort habe er seinen Nachnamen auf jenen seiner Mutter geändert. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich wiederum in Österreich aufgehalten, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens, Lettlands oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder nach Schweden noch nach Lettland. Österreich sei für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Bei einer Rückkehr nach Österreich müsste er aber entweder auf Kosten seiner Kinder leben oder kriminell werden. Seit 30 Jahren müsse er wie «Mugli» leben. In medizinischer Hinsicht gehe es ihm sehr schlecht. Er habe (...), (...) und eine (...). G. G.a Am 8. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO. G.b Die österreichischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 21. Oktober 2021 gut. H. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 - tags darauf eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Österreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (...) vom 8. Oktober 2021 ein. J. J.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4 Die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-sungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu anstelle vieler Urteile des BVGer F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 5.1 und F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und E. 4.4 m.H.).
E. 5.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik, wonach Asylsuchenden in Österreich der Zugang zu einer unabhängigen Rechtsvertretung erschwert werde und dort vulnerable Personen inhaftiert würden, nicht in Frage zu stellen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtstaatlich korrekt und fair durchgeführt worden ist. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs-sen.
E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
E. 6.3 Auch ist anzunehmen, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
E. 6.4 Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an mehreren Krankheiten, habe starke Schmerzen und sei (...). Er sei auf eine langfristige medizinische Behandlung in einem stabilen Umfeld angewiesen.
E. 6.5.1 Rechtsprechungsgemäss stellt die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Über-stellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medi-zinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.5.2 Gemäss dem Bericht des (...) vom 8. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an (...). Ihm wurde das Medikament (...) verschrieben. Zum weiteren Prozedere wurde festgehalten, dass sich bezüglich der (...) beziehungsweise (...) eine (...) im Intervall empfehle. Bei einmaligen (...) Beschwerden habe sich bei derzeit klinisch beschwerdefreiem Zustand kein Hinweis auf eine (...) ergeben. Bei erneutem Auftreten empfehle sich eine (...) Abklärung. Ferner wurden eine zeitnahe Kontrolle und weiterführende Abklärungen durch den Hausarzt empfohlen. Im Bericht des (...) vom 22. Oktober 2021 wurden eine (...) sowie (...) diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente (...), (...) und (...) verschrieben.
E. 6.5.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.6 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4709/2021 Urteil vom 1. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 23. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. März 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Österreich weg. B. B.a Am 25. September 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Gleichentags wurde bei ihm eine österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylsuchende sichergestellt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 in Schweden, am 7. Januar 2015 in Lettland, am 8. März 2015 in Finnland und am 4. Januar 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. D. Am 30. September 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtvertretung. E. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 1. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe Georgien letztmals am 31. Dezember 2018 verlassen und sei nach Österreich gereist. F. Am 7. Oktober 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Schweden sei er nach Österreich gereist, wo er sich bereits früher aufgehalten habe, da Familienmitglieder dort wohnten. In Lettland habe er nicht bleiben wollen und das Land verlassen, bevor über sein Asylgesuch entschieden worden sei. Er habe zudem in Belgien, den Niederlanden und Deutschland um Asyl nachgesucht. In Finnland sei er einen Monat in Ausschaffungshaft gewesen und in der Folge nach Georgien zurückgeschafft worden. Dort habe er seinen Nachnamen auf jenen seiner Mutter geändert. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich wiederum in Österreich aufgehalten, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens, Lettlands oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder nach Schweden noch nach Lettland. Österreich sei für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Bei einer Rückkehr nach Österreich müsste er aber entweder auf Kosten seiner Kinder leben oder kriminell werden. Seit 30 Jahren müsse er wie «Mugli» leben. In medizinischer Hinsicht gehe es ihm sehr schlecht. Er habe (...), (...) und eine (...). G. G.a Am 8. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO. G.b Die österreichischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 21. Oktober 2021 gut. H. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 - tags darauf eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Österreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (...) vom 8. Oktober 2021 ein. J. J.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4. Die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-sungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu anstelle vieler Urteile des BVGer F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 5.1 und F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und E. 4.4 m.H.). 5.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik, wonach Asylsuchenden in Österreich der Zugang zu einer unabhängigen Rechtsvertretung erschwert werde und dort vulnerable Personen inhaftiert würden, nicht in Frage zu stellen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtstaatlich korrekt und fair durchgeführt worden ist. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs-sen. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.3 Auch ist anzunehmen, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 6.4 Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an mehreren Krankheiten, habe starke Schmerzen und sei (...). Er sei auf eine langfristige medizinische Behandlung in einem stabilen Umfeld angewiesen. 6.5.1 Rechtsprechungsgemäss stellt die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Über-stellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medi-zinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.2 Gemäss dem Bericht des (...) vom 8. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an (...). Ihm wurde das Medikament (...) verschrieben. Zum weiteren Prozedere wurde festgehalten, dass sich bezüglich der (...) beziehungsweise (...) eine (...) im Intervall empfehle. Bei einmaligen (...) Beschwerden habe sich bei derzeit klinisch beschwerdefreiem Zustand kein Hinweis auf eine (...) ergeben. Bei erneutem Auftreten empfehle sich eine (...) Abklärung. Ferner wurden eine zeitnahe Kontrolle und weiterführende Abklärungen durch den Hausarzt empfohlen. Im Bericht des (...) vom 22. Oktober 2021 wurden eine (...) sowie (...) diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente (...), (...) und (...) verschrieben. 6.5.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: