Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte explizit, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern sei (Rechtsbegehren 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen den ZEMIS-Eintrag. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist vorliegend nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-5367/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das SEM habe die kroatischen Behörden am 27. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Deren Antwortschreiben erwähne indessen ein Übernahmeersuchen vom 23. Juni 2023, was im Widerspruch dazu stehe, dass das Asylgesuch in der Schweiz erst am 28. Juni 2023 gestellt worden sei. Zudem halte die angefochtene Verfügung fest, die kroatischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen am 10. August 2023 zugestimmt, während deren Antwortschreiben auf den 7. Juli 2023 datiert sei. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass in der Verfügung vom 20. September 2023 ausgeführt werde, das Asylgesuch in der Schweiz sei am 28. Juni 2023 gestellt worden, während im Wiederaufnahmeersuchen vom 26. Juni 2023 gesprochen werde. Somit fänden sich sowohl im Wiederaufnahmeersuchen des SEM als auch im Antwortschreiben der kroatischen Behörden mehrfach unterschiedliche Datumsangaben. Es sei daher fraglich, ob die Zustimmung korrekt erfolgt sei und sich diese tatsächlich auf den vorliegenden Sachverhalt beziehe. Weiter wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der vorgelegten Geburtsurkunde auseinandergesetzt, womit sie den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
E. 5.3 Es trifft zu, dass es bei der Korrespondenz zwischen dem SEM und den kroatischen Behörden mehrfach zu unrichtigen Datumsangaben gekommen ist. So enthält das Übernahmeersuchen auf Seite 3 die Angabe, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Tatsächlich erfolgte der Asylantrag am 28. Juni 2023, was auf Seite 2 (Ziffer 11) desselben Schreibens korrekt erwähnt wird (vgl. SEM-Akte [...]-18/5). Bei der erstgenannten Angabe handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Dasselbe gilt für zwei unzutreffende Daten im Antwortschreiben der kroatischen Behörden. Dessen Datierung auf den 7. Juli 2023 kann bereits deshalb nicht richtig sein, weil das Übernahmeersuchen des SEM erst am 27. Juli 2023 gestellt wurde. Die digitale Signatur des Schreibens trägt das Datum vom 10. August 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-24/2), was vom SEM denn auch korrekterweise als Datum des Antwortschreibens in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurde. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die kroatischen Behörden von einem Übernahmeersuchen vom 23. Juni 2023 - statt 27. Juli 2023 - sprechen, nicht ableiten, dass sich ihr Schreiben möglicherweise auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Der Name des Beschwerdeführers wird richtig angegeben und das Ersuchen des SEM basierte auf einem Eurodac-Treffer. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den fehlerhaften Datumsangaben um mehr als blosse Kanzleifehler handeln könnte und es zu einer Verwechslung in Bezug auf den Sachverhalt an sich gekommen wäre. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Kroatien aufgehalten und dort seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Insgesamt kann aufgrund der unrichtigen Datumsangaben nicht von einem unvollständig oder unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden.
E. 5.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Geburtsurkunde ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, er habe diese mit Eingabe vom 10. August 2023 zusammen mit seiner Impfkarte eingereicht. In der Folge geht die Vorinstanz zwar lediglich näher auf die Impfkarte sowie die ebenfalls in Kopie eingereichte Tazkira ein (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Der Sachverhalt erweist sich aber dennoch nicht als unvollständig festgestellt, zumal die vom SEM aufgeführten Argumente hinsichtlich der anderen beiden Dokumente, etwa dass diese nur in Kopie eingereicht worden seien und keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme, auch für die Geburtsurkunde gelten. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Sache aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der Kopie der Geburtsurkunde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünde folglich eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 7.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m. H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt zwar nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar; bei eindeutigen Ergebnissen bleibt aber nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Altersgutachten werde vorliegend ein zu hoher Beweiswert zugerechnet. Demgegenüber seien die eingereichten Kopien der Tazkira, der Geburtsurkunde sowie des Impfausweises, welche alle das Geburtsdatum (...) ([...] gemäss afghanischem Kalender) bestätigten, nur unzureichend gewürdigt worden. Durch die Vorlage dieser Dokumente sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, was für seine subjektive Glaubwürdigkeit spreche. Es sei zudem äusserst unwahrscheinlich, dass er über drei «verfälschte» Dokumente verfüge, die alle auf seinen Namen ausgestellt seien und dasselbe Geburtsdatum aufwiesen. Diesen komme daher ein erheblicher Beweiswert für seine Minderjährigkeit zu.
E. 7.3 Hinsichtlich der drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel - Tazkira, Geburtsurkunde und Impfausweis - ist festzuhalten, dass diese allesamt als Kopie respektive als Fotografie eingereicht wurden. Solchen nicht im Original eingereichten Beweismitteln kommt nur ein geringer Beweiswert zu, da es nicht möglich ist, die Echtheit dieser Unterlagen zu überprüfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass afghanischen Dokumenten, selbst wenn sie im Original vorliegen, oftmals kein erheblicher Beweiswert zugemessen werden kann, weil sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und entsprechend leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er über mehrere Kopien von Dokumenten verfügt, welche sein angebliches Geburtsdatum belegen sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.4 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). In den Akten des Grenzwachtcorps ist sein Geburtsdatum indessen mit dem (...) erfasst (vgl. SEM-Akte [...]-6/2). Im Rahmen der EB UMA erklärte er, dass er sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender von seiner Mutter erfahren habe, welche ihm dieses anlässlich der Ausstellung seiner Tazkira genannt habe (vgl. SEM-Akte [...]-12/10 [nachfolgend Akte 12], S. 3). Die Umrechnung des betreffenden Datums ([...]) in den europäischen Kalender entspricht indessen dem (...), wobei der Beschwerdeführer angab, er habe diese beim Ausfüllen des Personalienblattes selbst umgerechnet und sei nicht sicher, ob er es richtig gemacht habe (vgl. Akte 12, S. 3). Dem SEM fiel weiter auf, dass das Ausstellungsdatum der Tazkira ([...]) hinsichtlich des Monats und des Tages genau mit seinem angeblichen Geburtsdatum übereinstimmt. Auf entsprechenden Vorhalt führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten den Tag und den Monat, als sie die Tazkira hätten ausstellen lassen, als Geburtsdatum genommen (vgl. Akte 12, S. 3). Vor diesem Hintergrund setzte ihn das SEM zum Ende der EB UMA hin darüber in Kenntnis, dass möglicherweise eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (vgl. Akte 12, Ziff. 8.01).
E. 7.5 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. ebenda E. 4.2.1). Das vorliegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des (...) vom 25. Juli 2023 hält fest, die Röntgenuntersuchung der Hand des Beschwerdeführers habe ein abgeschlossenes Skelettwachstum ergeben. Dies entspreche einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (nach Thiemann, Nitz und Schmeling) respektive 19 Jahren (nach Greulich und Pyle) und es sei von einem Mindestalter von 16.1 Jahren (nach Tisè) auszugehen. Bei der computertomographischen Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile hätten diese beidseits ein Stadium (...) (nach Kellinghaus und Schmeling) aufgewiesen. Dieses Stadium entspreche einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) Jahren. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung hätten auf ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (nach Olze) schliessen lassen, wobei für das vorliegende Mineralisationsstadium (...) der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben sei. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, es sei beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Lebensalter vom (...) Jahren und von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen, womit das angegebene Geburtsdatum (Alter von [...]) nicht zutreffen könne.
E. 7.6 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zutreffend fest, dass das rechtsmedizinische Gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten sei. Dieses ist nachvollziehbar und kommt zum klaren Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Zudem wurde das Mindestalter basierend auf der Untersuchung der Schlüsselbeinknochen auf (...) Jahre festgelegt. Diesem Altersgutachten steht die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber, der sich seinerseits auf Angaben seiner Mutter sowie in Kopie eingereichte Beweismittel beruft. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eindeutige Ergebnisse von medizinischen Altersabklärungen durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert, wie etwa einer afghanischen Tazkira, nicht in Frage gestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Zudem hält die Vorinstanz zu Recht fest, es sei auffällig, dass das Geburtsdatum (Tag und Monat) genau dem Ausstellungsdatum der Tazkira entsprechen soll. Unklar ist auch, wie die Aussage des Beschwerdeführers, der Tag der Ausstellung sei als Geburtsdatum genommen worden (vgl. Akte 12, S. 3), einzuordnen ist. Der später eingereichte Impfausweis sowie die Geburtsurkunde würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass es sich beim (...) um sein tatsächliches Geburtsdatum handelt. In diesem Fall wäre die Tazkira genau an seinem 14. Geburtstag ausgestellt worden, was als seltsamer Zufall erscheint. Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, dass sowohl das schweizerische Grenzwachtcorps als auch die kroatischen Behörden jeweils andere Geburtsdaten des Beschwerdeführers registriert haben. Dieser behauptete in beiden Fällen, die Behörden hätten von sich aus einfach etwas geschrieben (vgl. Akte 12, Ziff. 8.01 und SEM-Akte [...]-28/2 [nachfolgend Akte 28]). Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Behörden dies hätten tun sollen.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bei verschiedenen Behörden unterschiedlich registriert worden ist. Zwar halten drei in Kopie eingereichten Dokumente ein Geburtsdatum vom (...) ([...] im afghanischen Kalender) fest. Diesen Unterlagen kann aber nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Demgegenüber kam ein vom Institut für Rechtsmedizin des (...) erstelltes Gutachten zum Schluss, das angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen und es sei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Dies ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz nicht mehr minderjährig war.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten habe. Er machte jedoch geltend, dass er dort von Polizisten festgenommen und in ein geschlossenes Auto gesteckt worden sei, wo er mehrere Stunden in der Sonne ohne Nahrung, Wasser und frische Luft habe bleiben müssen. Zudem sei er sechs Tage auf einer Polizeistation gewesen. Dort sei er geschlagen worden und habe kein richtiges Essen sowie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten. Die Polizei habe ihm überdies das Mobiltelefon abgenommen und ihn damit erpresst, dass er dieses nicht zurückerhalte, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Er sei nie über sein Recht, ein Asylgesuch zu stellen, informiert worden. Es habe auch keine Rechtsvertreter oder Dolmetscher gegeben und seine Fingerabdrücke seien unter Zwang abgenommen worden. Er habe sich in Kroatien diskriminiert und wie ein Tier behandelt gefühlt und wolle nie wieder dorthin zurückkehren (vgl. Akte 28).
E. 8.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 27. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 10. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass er in Kroatien um Asyl nachgesucht hat. Das dortige Verfahren zur Bestimmung des für sein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wurde noch nicht abgeschlossen mit der Folge, dass dieses nach seiner Rücküberstellung fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem hat er sich durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach seiner Registrierung in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.
E. 8.3.1 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4075/2023 vom 2. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2).
E. 8.3.3 Gemäss dieser Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung, nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.4.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür müssen indessen konkrete Indizien vorliegen, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 m.H.).
E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei seiner ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien. Zudem bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.5.1 Hinsichtlich bestehender medizinischer Probleme ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere wegen starken (...) behandelt worden ist. Diese gehen offenbar auf einen Unfall auf der Flucht zurück, bei welchem er von einem fahrenden Auto gefallen und auf den (...) geprallt sei. Ferner leide er unter Zahnschmerzen. Eine MRI-Untersuchung des (...) ergab keinen Nachweis einer Traumafolge (vgl. SEM-Akte [...]-29/2). Dem ambulanten Bericht des Spitals B._______ vom 31. August 2023 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert worden ist. Als vorgesehene Behandlung wurde Physiotherapie, eine Bedarfstherapie mit Basisanalgetika sowie eine Therapie der (...) aufgeführt (vgl. SEM-Akte [...]-30/3). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die oben dargelegte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Des Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass medizinische Beeinträchtigungen bei Bedarf auch in Kroatien behandelt werden können. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 8.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den kroatischen Behörden individuelle schriftliche Zusicherungen hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und Ernährung sowie des Zugangs zu einem diskriminierungsfreien und fairen Asylverfahren und zur medizinischen Grundversorgung einzuholen.
E. 8.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Kroatien (Dublin-Verfahren) - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Dublin-Verfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 29. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5258/2023 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben etwa im Mai 2022 und suchte am 28. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. A.b In einem Eintrag des Grenzwachcorps wegen rechtswidrigen Aufenthalts ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit (...) erfasst. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.d Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) vom 10. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei - gemäss dem afghanischen Kalender - am (...) geboren, was im europäischen Kalender dem (...) entspreche. Auf den Vorhalt, dass das von ihm genannte Datum dem Dolmetscher zufolge dem (...) entspreche, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Umrechnung im Camp schnell gemacht und wisse nicht, ob sie es richtig gemacht hätten. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum mitgeteilt, als er sich im Alter von 14 Jahren eine Tazkira habe ausstellen lassen. Er reichte ein Foto seiner Tazkira zu den Akten, welche das Ausstellungsdatum (...) trägt und die Bemerkung enthält, das Alter sei gemäss äusserlichem Aussehen im Jahr (...) auf 14 Jahre festgelegt worden. Auf die Frage des SEM, ob seine Mutter ihm das genaue Geburtsdatum gesagt oder einfach das Ausstellungsdatum der Tazkira genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe den Tag und den Monat, als sie die Tazkira hätten ausstellen lassen, als Geburtsdatum genommen. B. Das Institut für Rechtsmedizin des (...) erstellte im Auftrag des SEM am 25. Juli 2023 ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers. Dieses kam zum Ergebnis, das durchschnittliche Lebensalter betrage (...) Jahre und das Mindestalter liege bei (...) Jahren, womit das angegebene Alter von (...) nicht zutreffen könne. C. Das SEM ersuchte am 27. Juli 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Es setzte sie dabei auch über die durchgeführte forensische Altersabklärung und deren Ergebnis in Kenntnis. D. D.a Mit Schreiben vom 3. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigen Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). D.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. August 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei hielt er an seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) fest und beantragte, dieses nicht zu ändern und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. E. Die kroatischen Behörden teilten dem SEM mit einem auf den 7. Juli 2023 datierten, aber am 10. August 2023 digital signierten Schreiben mit, das Wiederaufnahmeersuchen werde gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen. Dabei gaben sie an, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei in Kroatien mit dem (...) erfasst. F. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie seiner Impfkarte zu den Akten. G. G.a Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2023 darauf hin, dass er in Kroatien als Volljähriger erfasst sei. Es gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Umstand sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren und einer Wegweisung dorthin zu äussern. G.b Mit Schreiben vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. H. Auf entsprechende Anfrage liess das Pflegefachpersonal des zuständigen Asylzentrums dem SEM am 12. September 2023 das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung sowie ärztliche Berichte zukommen. I. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 20. September 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter hielt das SEM fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend angemessene Unterbringung, Ernährung, Zugang zu einem diskriminierungsfreien und fairen Asylverfahren sowie zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragte explizit, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern sei (Rechtsbegehren 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen den ZEMIS-Eintrag. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist vorliegend nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-5367/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das SEM habe die kroatischen Behörden am 27. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Deren Antwortschreiben erwähne indessen ein Übernahmeersuchen vom 23. Juni 2023, was im Widerspruch dazu stehe, dass das Asylgesuch in der Schweiz erst am 28. Juni 2023 gestellt worden sei. Zudem halte die angefochtene Verfügung fest, die kroatischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen am 10. August 2023 zugestimmt, während deren Antwortschreiben auf den 7. Juli 2023 datiert sei. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass in der Verfügung vom 20. September 2023 ausgeführt werde, das Asylgesuch in der Schweiz sei am 28. Juni 2023 gestellt worden, während im Wiederaufnahmeersuchen vom 26. Juni 2023 gesprochen werde. Somit fänden sich sowohl im Wiederaufnahmeersuchen des SEM als auch im Antwortschreiben der kroatischen Behörden mehrfach unterschiedliche Datumsangaben. Es sei daher fraglich, ob die Zustimmung korrekt erfolgt sei und sich diese tatsächlich auf den vorliegenden Sachverhalt beziehe. Weiter wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der vorgelegten Geburtsurkunde auseinandergesetzt, womit sie den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 Es trifft zu, dass es bei der Korrespondenz zwischen dem SEM und den kroatischen Behörden mehrfach zu unrichtigen Datumsangaben gekommen ist. So enthält das Übernahmeersuchen auf Seite 3 die Angabe, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Tatsächlich erfolgte der Asylantrag am 28. Juni 2023, was auf Seite 2 (Ziffer 11) desselben Schreibens korrekt erwähnt wird (vgl. SEM-Akte [...]-18/5). Bei der erstgenannten Angabe handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Dasselbe gilt für zwei unzutreffende Daten im Antwortschreiben der kroatischen Behörden. Dessen Datierung auf den 7. Juli 2023 kann bereits deshalb nicht richtig sein, weil das Übernahmeersuchen des SEM erst am 27. Juli 2023 gestellt wurde. Die digitale Signatur des Schreibens trägt das Datum vom 10. August 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-24/2), was vom SEM denn auch korrekterweise als Datum des Antwortschreibens in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurde. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die kroatischen Behörden von einem Übernahmeersuchen vom 23. Juni 2023 - statt 27. Juli 2023 - sprechen, nicht ableiten, dass sich ihr Schreiben möglicherweise auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Der Name des Beschwerdeführers wird richtig angegeben und das Ersuchen des SEM basierte auf einem Eurodac-Treffer. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den fehlerhaften Datumsangaben um mehr als blosse Kanzleifehler handeln könnte und es zu einer Verwechslung in Bezug auf den Sachverhalt an sich gekommen wäre. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Kroatien aufgehalten und dort seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Insgesamt kann aufgrund der unrichtigen Datumsangaben nicht von einem unvollständig oder unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden. 5.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Geburtsurkunde ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, er habe diese mit Eingabe vom 10. August 2023 zusammen mit seiner Impfkarte eingereicht. In der Folge geht die Vorinstanz zwar lediglich näher auf die Impfkarte sowie die ebenfalls in Kopie eingereichte Tazkira ein (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Der Sachverhalt erweist sich aber dennoch nicht als unvollständig festgestellt, zumal die vom SEM aufgeführten Argumente hinsichtlich der anderen beiden Dokumente, etwa dass diese nur in Kopie eingereicht worden seien und keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme, auch für die Geburtsurkunde gelten. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Sache aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der Kopie der Geburtsurkunde an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 6.4 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünde folglich eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 7. 7.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m. H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt zwar nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar; bei eindeutigen Ergebnissen bleibt aber nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Altersgutachten werde vorliegend ein zu hoher Beweiswert zugerechnet. Demgegenüber seien die eingereichten Kopien der Tazkira, der Geburtsurkunde sowie des Impfausweises, welche alle das Geburtsdatum (...) ([...] gemäss afghanischem Kalender) bestätigten, nur unzureichend gewürdigt worden. Durch die Vorlage dieser Dokumente sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, was für seine subjektive Glaubwürdigkeit spreche. Es sei zudem äusserst unwahrscheinlich, dass er über drei «verfälschte» Dokumente verfüge, die alle auf seinen Namen ausgestellt seien und dasselbe Geburtsdatum aufwiesen. Diesen komme daher ein erheblicher Beweiswert für seine Minderjährigkeit zu. 7.3 Hinsichtlich der drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel - Tazkira, Geburtsurkunde und Impfausweis - ist festzuhalten, dass diese allesamt als Kopie respektive als Fotografie eingereicht wurden. Solchen nicht im Original eingereichten Beweismitteln kommt nur ein geringer Beweiswert zu, da es nicht möglich ist, die Echtheit dieser Unterlagen zu überprüfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass afghanischen Dokumenten, selbst wenn sie im Original vorliegen, oftmals kein erheblicher Beweiswert zugemessen werden kann, weil sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und entsprechend leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er über mehrere Kopien von Dokumenten verfügt, welche sein angebliches Geburtsdatum belegen sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.4 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). In den Akten des Grenzwachtcorps ist sein Geburtsdatum indessen mit dem (...) erfasst (vgl. SEM-Akte [...]-6/2). Im Rahmen der EB UMA erklärte er, dass er sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender von seiner Mutter erfahren habe, welche ihm dieses anlässlich der Ausstellung seiner Tazkira genannt habe (vgl. SEM-Akte [...]-12/10 [nachfolgend Akte 12], S. 3). Die Umrechnung des betreffenden Datums ([...]) in den europäischen Kalender entspricht indessen dem (...), wobei der Beschwerdeführer angab, er habe diese beim Ausfüllen des Personalienblattes selbst umgerechnet und sei nicht sicher, ob er es richtig gemacht habe (vgl. Akte 12, S. 3). Dem SEM fiel weiter auf, dass das Ausstellungsdatum der Tazkira ([...]) hinsichtlich des Monats und des Tages genau mit seinem angeblichen Geburtsdatum übereinstimmt. Auf entsprechenden Vorhalt führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten den Tag und den Monat, als sie die Tazkira hätten ausstellen lassen, als Geburtsdatum genommen (vgl. Akte 12, S. 3). Vor diesem Hintergrund setzte ihn das SEM zum Ende der EB UMA hin darüber in Kenntnis, dass möglicherweise eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (vgl. Akte 12, Ziff. 8.01). 7.5 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. ebenda E. 4.2.1). Das vorliegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des (...) vom 25. Juli 2023 hält fest, die Röntgenuntersuchung der Hand des Beschwerdeführers habe ein abgeschlossenes Skelettwachstum ergeben. Dies entspreche einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (nach Thiemann, Nitz und Schmeling) respektive 19 Jahren (nach Greulich und Pyle) und es sei von einem Mindestalter von 16.1 Jahren (nach Tisè) auszugehen. Bei der computertomographischen Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile hätten diese beidseits ein Stadium (...) (nach Kellinghaus und Schmeling) aufgewiesen. Dieses Stadium entspreche einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) Jahren. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung hätten auf ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (nach Olze) schliessen lassen, wobei für das vorliegende Mineralisationsstadium (...) der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben sei. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, es sei beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Lebensalter vom (...) Jahren und von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen, womit das angegebene Geburtsdatum (Alter von [...]) nicht zutreffen könne. 7.6 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zutreffend fest, dass das rechtsmedizinische Gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten sei. Dieses ist nachvollziehbar und kommt zum klaren Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Zudem wurde das Mindestalter basierend auf der Untersuchung der Schlüsselbeinknochen auf (...) Jahre festgelegt. Diesem Altersgutachten steht die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber, der sich seinerseits auf Angaben seiner Mutter sowie in Kopie eingereichte Beweismittel beruft. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eindeutige Ergebnisse von medizinischen Altersabklärungen durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert, wie etwa einer afghanischen Tazkira, nicht in Frage gestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Zudem hält die Vorinstanz zu Recht fest, es sei auffällig, dass das Geburtsdatum (Tag und Monat) genau dem Ausstellungsdatum der Tazkira entsprechen soll. Unklar ist auch, wie die Aussage des Beschwerdeführers, der Tag der Ausstellung sei als Geburtsdatum genommen worden (vgl. Akte 12, S. 3), einzuordnen ist. Der später eingereichte Impfausweis sowie die Geburtsurkunde würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass es sich beim (...) um sein tatsächliches Geburtsdatum handelt. In diesem Fall wäre die Tazkira genau an seinem 14. Geburtstag ausgestellt worden, was als seltsamer Zufall erscheint. Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, dass sowohl das schweizerische Grenzwachtcorps als auch die kroatischen Behörden jeweils andere Geburtsdaten des Beschwerdeführers registriert haben. Dieser behauptete in beiden Fällen, die Behörden hätten von sich aus einfach etwas geschrieben (vgl. Akte 12, Ziff. 8.01 und SEM-Akte [...]-28/2 [nachfolgend Akte 28]). Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Behörden dies hätten tun sollen. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bei verschiedenen Behörden unterschiedlich registriert worden ist. Zwar halten drei in Kopie eingereichten Dokumente ein Geburtsdatum vom (...) ([...] im afghanischen Kalender) fest. Diesen Unterlagen kann aber nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Demgegenüber kam ein vom Institut für Rechtsmedizin des (...) erstelltes Gutachten zum Schluss, das angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen und es sei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Dies ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz nicht mehr minderjährig war. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten habe. Er machte jedoch geltend, dass er dort von Polizisten festgenommen und in ein geschlossenes Auto gesteckt worden sei, wo er mehrere Stunden in der Sonne ohne Nahrung, Wasser und frische Luft habe bleiben müssen. Zudem sei er sechs Tage auf einer Polizeistation gewesen. Dort sei er geschlagen worden und habe kein richtiges Essen sowie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten. Die Polizei habe ihm überdies das Mobiltelefon abgenommen und ihn damit erpresst, dass er dieses nicht zurückerhalte, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Er sei nie über sein Recht, ein Asylgesuch zu stellen, informiert worden. Es habe auch keine Rechtsvertreter oder Dolmetscher gegeben und seine Fingerabdrücke seien unter Zwang abgenommen worden. Er habe sich in Kroatien diskriminiert und wie ein Tier behandelt gefühlt und wolle nie wieder dorthin zurückkehren (vgl. Akte 28). 8.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 27. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 10. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass er in Kroatien um Asyl nachgesucht hat. Das dortige Verfahren zur Bestimmung des für sein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wurde noch nicht abgeschlossen mit der Folge, dass dieses nach seiner Rücküberstellung fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem hat er sich durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach seiner Registrierung in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 8.3 8.3.1 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4075/2023 vom 2. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). 8.3.3 Gemäss dieser Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung, nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 8.4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.4.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür müssen indessen konkrete Indizien vorliegen, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 m.H.). 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei seiner ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien. Zudem bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.5 8.5.1 Hinsichtlich bestehender medizinischer Probleme ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere wegen starken (...) behandelt worden ist. Diese gehen offenbar auf einen Unfall auf der Flucht zurück, bei welchem er von einem fahrenden Auto gefallen und auf den (...) geprallt sei. Ferner leide er unter Zahnschmerzen. Eine MRI-Untersuchung des (...) ergab keinen Nachweis einer Traumafolge (vgl. SEM-Akte [...]-29/2). Dem ambulanten Bericht des Spitals B._______ vom 31. August 2023 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert worden ist. Als vorgesehene Behandlung wurde Physiotherapie, eine Bedarfstherapie mit Basisanalgetika sowie eine Therapie der (...) aufgeführt (vgl. SEM-Akte [...]-30/3). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die oben dargelegte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Des Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass medizinische Beeinträchtigungen bei Bedarf auch in Kroatien behandelt werden können. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 8.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den kroatischen Behörden individuelle schriftliche Zusicherungen hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und Ernährung sowie des Zugangs zu einem diskriminierungsfreien und fairen Asylverfahren und zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. 8.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Kroatien (Dublin-Verfahren) - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Dublin-Verfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 29. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-5367/2023 entschieden.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: