Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ ersuchten am 8. November 2023 in Bulgarien um Asyl. Sie reisten am 17. Dezember 2023 in die Schweiz weiter und stellten hierzulande ein weiteres Asylgesuch. B. Am 15. Januar 2024 führte das SEM mit den beiden Brüdern je eine Erstbefragung als unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch, nachdem sie sich in der Schweiz mit Geburtsdaten vom (...) 2008 (A._______) beziehungsweise vom (...) 2006 (B._______) hatten registrieren lassen. C. Auf Ersuchen des SEM hin informierten die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2024, die beiden Brüder hätten am 8. November 2023 gemeinsam in Bulgarien Asylgesuche eingereicht. A._______ sei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registriert. B._______ sei mit dem Geburtsdatum (...) 2003 erfasst. Am 24. November 2023 sei A._______ und am 28. November 2023 sein Bruder untergetaucht. Die Verfahren seien geschlossen worden, ohne dass eine Anhörung («interview») durchgeführt worden sei. Persönliche Dokumente hätten sie keine eingereicht. D. In einer forensischen Altersschätzung vom 30. Januar 2024 gelangten die begutachtenden Arztpersonen zum Schluss, dass B._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Sein Mindestalter betrage 21.6 Jahre. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 nahm B._______ zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und zur Wegweisung nach Bulgarien Stellung. A._______ äusserte sich am 14. Februar 2024 ebenfalls schriftlich zur geplanten Überstellung nach Bulgarien zusammen mit seinem Bruder. F. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 16. Februar 2024 um Wiederaufnahme von B._______ gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Aufnahmegesuch betreffend A._______ vom 16. Februar 2024 stützte das SEM auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 11 Bst. b und Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO. Gleichzeitig ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden darum, zu garantieren, dass die beiden Brüder angemessen und dem Kindeswohl entsprechend untergebracht und nicht getrennt würden. G. Die bulgarischen Behörden stimmten den Gesuchen am 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (A._______) beziehungsweise gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (B._______) zu. H. Am 26. Februar 2024 verfügte das SEM die Anpassung des Geburtsdatums von B._______ im ZEMIS auf (...) 2002. Die Verfügung blieb unangefochten. I. A._______ und B._______ liessen am 25. März 2024 beim SEM gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beantragen, aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. J. Mit separaten Verfügungen vom 7. Mai 2024 - gleichentags elektronisch eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte A._______ und B._______ auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Gegen die vorinstanzlichen Entscheide erhoben A._______ (F-3048/2024) und B._______ (F-3054/2024) mit separaten Eingaben vom 15. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügungen vom 7. Mai 2024 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 16. Mai 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellungen der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 erkannte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 7. Mai 2024 gut.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-3048/2024 und F-3054/2024 zu vereinigen.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerden sind zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Auszugehen ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5 Strittig ist vorliegend die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. November 2023 zusammen in Bulgarien um Asyl. Die bulgarischen Behörden stimmten ihrer Wiederaufnahme am 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO zu. Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende rechtsprechungsgemäss jedoch dann, wenn sie keine familiären Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.1; Urteile des BVGer D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 E. 7.1; D-1810/2024 vom 2. April 2024 E. 4.3; E-51/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.1; Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11 M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich, Rz. 55 ff.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, 2014, K15 f. zu Art. 8 m.H.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten hat.
E. 5.2 Unbegleitete Minderjährige im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO sind Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer 2 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 eine elterliche Rolle einnehme respektive diese seit der Trennung von der Restfamilie in der Türkei übernommen habe. Der Beschwerdeführer 1 sei auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen. Eine für das Kind verantwortliche Person umschreibe das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; KRK) als eine Person, welche das Kind bei der Ausübung der in der KRK anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen vermöge. Der Beschwerdeführer 2 stelle ohne Weiteres eine solche Person dar. Damit liege zwischen ihnen eine besondere, schützenswerte familiäre Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis vor.
E. 5.4 Mit diesen Ausführungen betonen die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, dass der 22-jährige Beschwerdeführer 2 seit der Trennung von der Restfamilie in der Türkei für seinen 16-jährigen Bruder die elterliche Verantwortung übernommen hat. Daraus ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer 2 bezüglich seines jüngeren Bruders eine zumindest obhutsähnliche Funktion beziehungsweise in weiten Teilen die altersentsprechende Befugnis zur täglichen Betreuung sowie entsprechende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Pflege und der laufenden Erziehung zukommen (vgl. hierzu BGE 147 III 121 E. 3.2.2; 142 III 612 E. 4.1; Kurt Affolter/Urs Vogel, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 300 N. 12 ff.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 296 N. 6). Der Beschwerdeführer 2 vertritt mit anderen Worten die Eltern (zum weitgefassten Pflegeverhältnis siehe Art. 300 Abs. 1 ZGB; Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 300 N. 13 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 300 N. 2 und Art. 306 N. 3b). Daraus wiederum erhellt, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem Recht und den hiesigen Gepflogenheiten für den Beschwerdeführer 1 verantwortlich ist, wie sie selber ausdrücklich geltend machen (vgl. E. 5.2 hiervor; siehe ferner auch Urteile des BVGer F-974/2024 vom 20. Februar 2024 E. 5.3; F-1748/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.5; Urteil des EuGH vom 12. April 2018 C-550/16 A. und S. gegen Niederlande, Rz. 38; Constantin Hruschka/Francesco Maiani, Dublin III Regulation [EU] No 604/2013, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 23, Art. 2 N. 13). Der Beschwerdeführer 1 gilt somit nicht als «unbeg-leitet» im Sinne von Art. 2 Bst. j und Art. 8 Dublin-III-VO (vgl. auch Urteil des BVGer E-3288/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2). Folglich ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht auszunehmen (vgl. dazu E. 5.1 hiervor). Diese Auffassung teilen im Übrigen (implizit) auch die bulgarischen Behörden, indem sie den Überstellungsgesuchen der Vorinstanz gestützt auf die Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfahrens zustimmten. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO ist demnach gegeben.
E. 6.1 An der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden würde sich übrigens auch dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer 1 als Minderjähriger ohne Begleitung zu betrachten und vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre. Die Zuständigkeitsbestimmung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO - sie geht derjenigen von Art. 11 Dublin-III-VO vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - hängt nämlich vom (rechtmässigen) Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 2 im Zeitpunkt der Erstantragstellung ab, und nicht von dessen aktuellem Aufenthaltsort in der Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; BVGE 2016/1 E. 4.2.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in Bulgarien während des Asylverfahrens nicht rechtmässig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO gewesen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.2 m.w.H.; ferner: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]). Die bulgarischen Behörden informierten am 26. Januar 2024 denn auch, die Beschwerdeführenden seien nicht aus Bulgarien ausgewiesen worden. Aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO oder aus Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, da mit dem Beschwerdeführer 2 ein Geschwister des Beschwerdeführers 1 seit der Erstantragstellung in Bulgarien im Dublin-Raum anwesend ist (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.4.1.3). Somit könnte gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO von einer Überstellung des Beschwerdeführers 1 nach Bulgarien nur dann abgesehen werden, wenn das Kindeswohl gegen die Zusammenführung mit seinem Bruder sprechen würde. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist dies aber nicht der Fall.
E. 6.2 Einig sind sich die Parteien nämlich darüber, dass das Zusammenleben der beiden Brüder für das Wohlergehen des Beschwerdeführers 1 zentral ist, weil dem Beschwerdeführer 2 eine stellvertretende Elternrolle zukommt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO; BVGE 2016/1 E. 4.2.2; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 8). Inwiefern andere Aspekte des Kindeswohls ihrer Zusammenführung vorgehen sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Die bulgarischen Behörden werden dafür Sorge tragen, dass die Beschwerdeführenden auch in Bulgarien zusammenbleiben (vgl. Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Eine Trennung der beiden Brüder steht vorliegend daher nicht zur Diskussion. Vielmehr fordern diese in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Asylverfahren in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen systemische Mängel des bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens sowie eine Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers 1 bei einer Überstellung nach Bulgarien an.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). Sodann haben die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Übereinstimmend führten die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen am 15. Januar 2024 an, die bulgarischen Behörden hätten ihnen Dolmetscher zur Seite gestellt. Im Weiteren sind keine konkreten Hinweise für die Annahme erkennbar, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt.
E. 8.1 Bulgarien ist Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Eine Überstellung des 16-jährigen, gesunden Beschwerdeführers 1 nach Bulgarien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK.
E. 8.2 Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu Gewalterfahrungen in Bulgarien fallen unsubstantiiert und stereotyp aus. Darauf kann vorliegend nicht abgestellt werden. Eine Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 ist medizinisch nicht erstellt. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden. Von den Abläufen im Zusammenhang mit einem Grenzübertritt aus einem Drittland werden sie nicht betroffen sein (vgl. Urteil des BVGer E-328/2024 vom 25. Januar 2024 E. 9.2). Bulgarien gilt rechtsprechungsgemäss als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, sodass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Sicherheitsproblemen an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen bulgarischen Behörden wenden können (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-7043/2023 und E-6966/2023 vom 4. April 2024 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 8.3 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nunmehr mit dem Erlernen der deutschen Sprache begonnen und sich hier eingelebt habe, kann für eine Übernahme der Asylzuständigkeit durch die Schweiz nicht ausschlaggebend sein, insbesondere nicht nach so kurzer Zeit seit der Gesuchstellung. Der Beschwerdeführer 1 wird auch in Bulgarien eine altersgemässe und adäquate Fürsorge erfahren und ein Bildungsangebot in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 14 und Art. 23 f. Aufnahmerichtlinie sowie Asylum Information Database [AIDA], Country Report Bulgaria, 2023 Update, S. 85 f.; < https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/ >, abgerufen am 11.06.2024). Da er in Bulgarien zudem auf die Unterstützung seines volljährigen Bruders zählen kann, ist seine soziale Entwicklung gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Überstellung begleiteter, minderjähriger Kinder nach Bulgarien als mit den übergeordneten Kindesinteressen grundsätzlich und auch im konkret zu beurteilenden Einzelfall vereinbar (vgl. Urteil E-7043/2023 und E-6966/2023 E. 5.2.6).
E. 8.4 Das Kindeswohl steht einer Überstellung des Beschwerdeführers 1 zusammen mit seinem volljährigen Bruder nach Bulgarien somit nicht entgegen. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.; E-6402/2023 vom 30. November 2023 E. 6.4). Die Vorinstanz hat den konkreten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers 1 im angefochtenen Entscheid hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegen nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 8.5 Weder beim volljährigen Beschwerdeführer 2 noch beim bereits 16-jährigen, unter der Verantwortung seines Bruders stehenden Beschwerdeführer 1 handelt es sich um besonders vulnerable Personen. Die Einholung individueller Zusicherungen von den bulgarischen Behörden ist demnach nicht erforderlich und wird von den vertretenen Beschwerdeführenden denn auch nicht beantragt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer F-2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.8; E-328/2024 E. 8.2; zur Unterbringung von Minderjährigen ab 16 Jahren siehe auch Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 9 Es ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK oder eine andere völkerrechtliche Bestimmung nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer 2 anführt, zu seinem Bruder eine besondere Beziehung im Sinne eines von Art. 8 EMRK umfassten Abhängigkeitsverhältnisses zu haben, zielt er damit ins Leere. Die Beschwerdeführenden sind zusammen nach Bulgarien zu überstellen, weshalb Art. 8 EMRK nicht tangiert wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-3048/2024 und F-3054/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3048/2024, F-3054/2024 Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 7. Mai 2024. Sachverhalt: A. A._______ und B._______ ersuchten am 8. November 2023 in Bulgarien um Asyl. Sie reisten am 17. Dezember 2023 in die Schweiz weiter und stellten hierzulande ein weiteres Asylgesuch. B. Am 15. Januar 2024 führte das SEM mit den beiden Brüdern je eine Erstbefragung als unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch, nachdem sie sich in der Schweiz mit Geburtsdaten vom (...) 2008 (A._______) beziehungsweise vom (...) 2006 (B._______) hatten registrieren lassen. C. Auf Ersuchen des SEM hin informierten die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2024, die beiden Brüder hätten am 8. November 2023 gemeinsam in Bulgarien Asylgesuche eingereicht. A._______ sei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registriert. B._______ sei mit dem Geburtsdatum (...) 2003 erfasst. Am 24. November 2023 sei A._______ und am 28. November 2023 sein Bruder untergetaucht. Die Verfahren seien geschlossen worden, ohne dass eine Anhörung («interview») durchgeführt worden sei. Persönliche Dokumente hätten sie keine eingereicht. D. In einer forensischen Altersschätzung vom 30. Januar 2024 gelangten die begutachtenden Arztpersonen zum Schluss, dass B._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Sein Mindestalter betrage 21.6 Jahre. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 nahm B._______ zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und zur Wegweisung nach Bulgarien Stellung. A._______ äusserte sich am 14. Februar 2024 ebenfalls schriftlich zur geplanten Überstellung nach Bulgarien zusammen mit seinem Bruder. F. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 16. Februar 2024 um Wiederaufnahme von B._______ gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Aufnahmegesuch betreffend A._______ vom 16. Februar 2024 stützte das SEM auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 11 Bst. b und Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO. Gleichzeitig ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden darum, zu garantieren, dass die beiden Brüder angemessen und dem Kindeswohl entsprechend untergebracht und nicht getrennt würden. G. Die bulgarischen Behörden stimmten den Gesuchen am 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (A._______) beziehungsweise gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (B._______) zu. H. Am 26. Februar 2024 verfügte das SEM die Anpassung des Geburtsdatums von B._______ im ZEMIS auf (...) 2002. Die Verfügung blieb unangefochten. I. A._______ und B._______ liessen am 25. März 2024 beim SEM gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beantragen, aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. J. Mit separaten Verfügungen vom 7. Mai 2024 - gleichentags elektronisch eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte A._______ und B._______ auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Gegen die vorinstanzlichen Entscheide erhoben A._______ (F-3048/2024) und B._______ (F-3054/2024) mit separaten Eingaben vom 15. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügungen vom 7. Mai 2024 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 16. Mai 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellungen der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 erkannte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 7. Mai 2024 gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-3048/2024 und F-3054/2024 zu vereinigen. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2. Die Beschwerden sind zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Auszugehen ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5. Strittig ist vorliegend die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. 5.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. November 2023 zusammen in Bulgarien um Asyl. Die bulgarischen Behörden stimmten ihrer Wiederaufnahme am 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO zu. Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende rechtsprechungsgemäss jedoch dann, wenn sie keine familiären Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.1; Urteile des BVGer D-1748/2024 vom 10. Mai 2024 E. 7.1; D-1810/2024 vom 2. April 2024 E. 4.3; E-51/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.1; Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11 M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich, Rz. 55 ff.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, 2014, K15 f. zu Art. 8 m.H.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten hat. 5.2. Unbegleitete Minderjährige im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO sind Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden. 5.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer 2 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 eine elterliche Rolle einnehme respektive diese seit der Trennung von der Restfamilie in der Türkei übernommen habe. Der Beschwerdeführer 1 sei auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen. Eine für das Kind verantwortliche Person umschreibe das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; KRK) als eine Person, welche das Kind bei der Ausübung der in der KRK anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen vermöge. Der Beschwerdeführer 2 stelle ohne Weiteres eine solche Person dar. Damit liege zwischen ihnen eine besondere, schützenswerte familiäre Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis vor. 5.4. Mit diesen Ausführungen betonen die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, dass der 22-jährige Beschwerdeführer 2 seit der Trennung von der Restfamilie in der Türkei für seinen 16-jährigen Bruder die elterliche Verantwortung übernommen hat. Daraus ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer 2 bezüglich seines jüngeren Bruders eine zumindest obhutsähnliche Funktion beziehungsweise in weiten Teilen die altersentsprechende Befugnis zur täglichen Betreuung sowie entsprechende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Pflege und der laufenden Erziehung zukommen (vgl. hierzu BGE 147 III 121 E. 3.2.2; 142 III 612 E. 4.1; Kurt Affolter/Urs Vogel, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 300 N. 12 ff.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 296 N. 6). Der Beschwerdeführer 2 vertritt mit anderen Worten die Eltern (zum weitgefassten Pflegeverhältnis siehe Art. 300 Abs. 1 ZGB; Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 300 N. 13 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 300 N. 2 und Art. 306 N. 3b). Daraus wiederum erhellt, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem Recht und den hiesigen Gepflogenheiten für den Beschwerdeführer 1 verantwortlich ist, wie sie selber ausdrücklich geltend machen (vgl. E. 5.2 hiervor; siehe ferner auch Urteile des BVGer F-974/2024 vom 20. Februar 2024 E. 5.3; F-1748/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.5; Urteil des EuGH vom 12. April 2018 C-550/16 A. und S. gegen Niederlande, Rz. 38; Constantin Hruschka/Francesco Maiani, Dublin III Regulation [EU] No 604/2013, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 23, Art. 2 N. 13). Der Beschwerdeführer 1 gilt somit nicht als «unbeg-leitet» im Sinne von Art. 2 Bst. j und Art. 8 Dublin-III-VO (vgl. auch Urteil des BVGer E-3288/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2). Folglich ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht auszunehmen (vgl. dazu E. 5.1 hiervor). Diese Auffassung teilen im Übrigen (implizit) auch die bulgarischen Behörden, indem sie den Überstellungsgesuchen der Vorinstanz gestützt auf die Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfahrens zustimmten. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO ist demnach gegeben. 6. 6.1. An der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden würde sich übrigens auch dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer 1 als Minderjähriger ohne Begleitung zu betrachten und vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre. Die Zuständigkeitsbestimmung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO - sie geht derjenigen von Art. 11 Dublin-III-VO vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - hängt nämlich vom (rechtmässigen) Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 2 im Zeitpunkt der Erstantragstellung ab, und nicht von dessen aktuellem Aufenthaltsort in der Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; BVGE 2016/1 E. 4.2.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in Bulgarien während des Asylverfahrens nicht rechtmässig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO gewesen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.2 m.w.H.; ferner: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]). Die bulgarischen Behörden informierten am 26. Januar 2024 denn auch, die Beschwerdeführenden seien nicht aus Bulgarien ausgewiesen worden. Aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO oder aus Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, da mit dem Beschwerdeführer 2 ein Geschwister des Beschwerdeführers 1 seit der Erstantragstellung in Bulgarien im Dublin-Raum anwesend ist (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.4.1.3). Somit könnte gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO von einer Überstellung des Beschwerdeführers 1 nach Bulgarien nur dann abgesehen werden, wenn das Kindeswohl gegen die Zusammenführung mit seinem Bruder sprechen würde. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist dies aber nicht der Fall. 6.2. Einig sind sich die Parteien nämlich darüber, dass das Zusammenleben der beiden Brüder für das Wohlergehen des Beschwerdeführers 1 zentral ist, weil dem Beschwerdeführer 2 eine stellvertretende Elternrolle zukommt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO; BVGE 2016/1 E. 4.2.2; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 8). Inwiefern andere Aspekte des Kindeswohls ihrer Zusammenführung vorgehen sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Die bulgarischen Behörden werden dafür Sorge tragen, dass die Beschwerdeführenden auch in Bulgarien zusammenbleiben (vgl. Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Eine Trennung der beiden Brüder steht vorliegend daher nicht zur Diskussion. Vielmehr fordern diese in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Asylverfahren in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen systemische Mängel des bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens sowie eine Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers 1 bei einer Überstellung nach Bulgarien an.
7. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). Sodann haben die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Übereinstimmend führten die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen am 15. Januar 2024 an, die bulgarischen Behörden hätten ihnen Dolmetscher zur Seite gestellt. Im Weiteren sind keine konkreten Hinweise für die Annahme erkennbar, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt. 8. 8.1. Bulgarien ist Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Eine Überstellung des 16-jährigen, gesunden Beschwerdeführers 1 nach Bulgarien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK. 8.2. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu Gewalterfahrungen in Bulgarien fallen unsubstantiiert und stereotyp aus. Darauf kann vorliegend nicht abgestellt werden. Eine Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 ist medizinisch nicht erstellt. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden. Von den Abläufen im Zusammenhang mit einem Grenzübertritt aus einem Drittland werden sie nicht betroffen sein (vgl. Urteil des BVGer E-328/2024 vom 25. Januar 2024 E. 9.2). Bulgarien gilt rechtsprechungsgemäss als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, sodass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Sicherheitsproblemen an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen bulgarischen Behörden wenden können (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-7043/2023 und E-6966/2023 vom 4. April 2024 E. 5.2.2 m.w.H.). 8.3. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nunmehr mit dem Erlernen der deutschen Sprache begonnen und sich hier eingelebt habe, kann für eine Übernahme der Asylzuständigkeit durch die Schweiz nicht ausschlaggebend sein, insbesondere nicht nach so kurzer Zeit seit der Gesuchstellung. Der Beschwerdeführer 1 wird auch in Bulgarien eine altersgemässe und adäquate Fürsorge erfahren und ein Bildungsangebot in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 14 und Art. 23 f. Aufnahmerichtlinie sowie Asylum Information Database [AIDA], Country Report Bulgaria, 2023 Update, S. 85 f.; , abgerufen am 11.06.2024). Da er in Bulgarien zudem auf die Unterstützung seines volljährigen Bruders zählen kann, ist seine soziale Entwicklung gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Überstellung begleiteter, minderjähriger Kinder nach Bulgarien als mit den übergeordneten Kindesinteressen grundsätzlich und auch im konkret zu beurteilenden Einzelfall vereinbar (vgl. Urteil E-7043/2023 und E-6966/2023 E. 5.2.6). 8.4. Das Kindeswohl steht einer Überstellung des Beschwerdeführers 1 zusammen mit seinem volljährigen Bruder nach Bulgarien somit nicht entgegen. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.; E-6402/2023 vom 30. November 2023 E. 6.4). Die Vorinstanz hat den konkreten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers 1 im angefochtenen Entscheid hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegen nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen. 8.5. Weder beim volljährigen Beschwerdeführer 2 noch beim bereits 16-jährigen, unter der Verantwortung seines Bruders stehenden Beschwerdeführer 1 handelt es sich um besonders vulnerable Personen. Die Einholung individueller Zusicherungen von den bulgarischen Behörden ist demnach nicht erforderlich und wird von den vertretenen Beschwerdeführenden denn auch nicht beantragt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer F-2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.8; E-328/2024 E. 8.2; zur Unterbringung von Minderjährigen ab 16 Jahren siehe auch Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
9. Es ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK oder eine andere völkerrechtliche Bestimmung nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer 2 anführt, zu seinem Bruder eine besondere Beziehung im Sinne eines von Art. 8 EMRK umfassten Abhängigkeitsverhältnisses zu haben, zielt er damit ins Leere. Die Beschwerdeführenden sind zusammen nach Bulgarien zu überstellen, weshalb Art. 8 EMRK nicht tangiert wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-3048/2024 und F-3054/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: