Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2015 zusammen mit seiner Tante in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Tante des Beschwerdeführers - bei der er aufgewachsen und mit der er in die Schweiz gereist ist - am 23. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 16. Februar 2016 um Übernahme. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mittels seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt. Gleichentags hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gut. D. Mit Schreiben vom 10. März 2016 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Vertrauensperson Stellung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei das Asylverfahren mit demjenigen des Neffen A._______ (recte: seiner Tante B._______) zusammenzuführen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzugehen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und zur erneuten Begründung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen - bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Dem Antrag, es sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Tante B._______ zusammenzuführen, ist insofern zu entsprechen, als die Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung behandelt werden.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat - anhand der Zentraleinheit Eurodac beziehungsweise des Asylgesuchs der Tante in Deutschland und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei dieser Tante aufgewachsen, mit ihr nach Europa gereist ist und insbesondere mit ihr in Deutschland war - zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die pauschalen Einwände - er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, er wäre von einer erneuten Veränderung stark überfordert und seine Tante fürchte ferner den in Deutschland lebenden Bruder ihres Ehemannes - sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO. Er verkennt, dass es sich bei ihm nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO handelt. Dass die Tante eine "Elternposition" innehat und den minderjährigen Beschwerdeführer "unterstützt und begleitet" "in jeglichen Belangen", bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde S. 3). Hiermit gilt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als "unbegleitet" im Sinne des Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO. Im Schreiben der deutschen Behörden vom 24. Februar 2016 wird sodann auch unter den Übergabemodalitäten explizit aufgeführt, dass das Kind (der Beschwerdeführer) "gemeinsam mit der sorgeberechtigten Tante" zu überstellen ist (SEM-Akten, A6, S. 1). Indem der Beschwerdeführer mit seiner volljährigen Tante überstellt wird, ist - entgegen den Befürchtungen auf Beschwerdeebene - dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen sind die deutschen Behörden schutzwillig und schutzfähig, sofern die Tante oder der Beschwerdeführer tatsächlich auf Schutz vor Verwandten angewiesen sein sollten. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3288/2016 Urteil vom 1. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Valérie Gass, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2015 zusammen mit seiner Tante in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Tante des Beschwerdeführers - bei der er aufgewachsen und mit der er in die Schweiz gereist ist - am 23. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 16. Februar 2016 um Übernahme. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mittels seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt. Gleichentags hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gut. D. Mit Schreiben vom 10. März 2016 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Vertrauensperson Stellung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei das Asylverfahren mit demjenigen des Neffen A._______ (recte: seiner Tante B._______) zusammenzuführen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzugehen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und zur erneuten Begründung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen - bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Dem Antrag, es sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Tante B._______ zusammenzuführen, ist insofern zu entsprechen, als die Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung behandelt werden. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat - anhand der Zentraleinheit Eurodac beziehungsweise des Asylgesuchs der Tante in Deutschland und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei dieser Tante aufgewachsen, mit ihr nach Europa gereist ist und insbesondere mit ihr in Deutschland war - zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die pauschalen Einwände - er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, er wäre von einer erneuten Veränderung stark überfordert und seine Tante fürchte ferner den in Deutschland lebenden Bruder ihres Ehemannes - sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO. Er verkennt, dass es sich bei ihm nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO handelt. Dass die Tante eine "Elternposition" innehat und den minderjährigen Beschwerdeführer "unterstützt und begleitet" "in jeglichen Belangen", bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde S. 3). Hiermit gilt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als "unbegleitet" im Sinne des Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO. Im Schreiben der deutschen Behörden vom 24. Februar 2016 wird sodann auch unter den Übergabemodalitäten explizit aufgeführt, dass das Kind (der Beschwerdeführer) "gemeinsam mit der sorgeberechtigten Tante" zu überstellen ist (SEM-Akten, A6, S. 1). Indem der Beschwerdeführer mit seiner volljährigen Tante überstellt wird, ist - entgegen den Befürchtungen auf Beschwerdeebene - dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen sind die deutschen Behörden schutzwillig und schutzfähig, sofern die Tante oder der Beschwerdeführer tatsächlich auf Schutz vor Verwandten angewiesen sein sollten. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: