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E-51/2020

E-51/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) 20(...) in Schweden ein Asylgesuch. Die schwedischen Migrationsbehörden wiesen dieses mit Entscheid vom (...) 20(...) ab und ordneten die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgericht B._______ mit Urteil vom (...) 20(...) abgewiesen. A.b Der Beschwerdeführer reiste am 20. Juli 2019 von Schweden herkommend in die Schweiz ein und suchte am 23. Juli 2019 um Asyl nach. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer nebst seinem am (...) 20(...) in Schweden gestellten Asylgesuch am 13. Juli 2018 in Finnland um Asyl nachsuchte. A.d Anlässlich der Anhörung im Bundesasylzentrum am 2. August 2019 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe sich nach der Abweisung seines Asylgesuchs in Schweden nach Finnland begeben. Dort habe er einen Selbstmordversuch unternommen und sei daraufhin zwei Wochen hospitalisiert worden. Danach sei er wieder nach Schweden überstellt worden. Weiter brachte er vor, er sei im Jahre 20(...) geboren worden. Im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden sei es zu Missverständnissen, unter anderem bezüglich seiner Altersangaben, zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Die schwedischen Behörden hätten anschliessend ein Altersgutachten erstellen lassen und ihrem Entscheid fälschlicherweise den (...) 20(...) zugrundegelegt und ihn dadurch zwei Jahre älter gemacht. Wenn er wieder nach Schweden überstellt würde, würden ihn die schwedischen Behörden nach Afghanistan wegweisen. Er sei aus Angst vor einer Deportation in die Schweiz gekommen. Zu seiner Gesundheit befragt gab er an, es gehe ihm nicht gut. Bereits in Schweden habe er Medikamente gegen seine (...) und (...) eingenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer, neben weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren in Schweden, unter anderem den negativen Asylentscheid der schwedischen Migrationsbehörden vom (...) 20(...) sowie den abschlägigen Rechtsmittelenescheid des Verwaltungsgerichts B._______ vom (...) 20(...) zu den Akten. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er des Weiteren je ein F2-Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 23. und 28. August 2019 sowie einen Bericht der C._______ vom 27. August 2019 zu den Akten. B. Am 8. August 2019 richtete das SEM Informationsanfragen an die finnischen und schwedischen Behörden, welche von diesen am 13. August 2019 beziehungsweise am 16. August 2019 beantwortet wurden. C. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2019 das rechtliche Gehör ein, zu seinem Alter und ihrer Absicht, als Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (...) 20(...) einzutragen. D. Mit Schreiben vom 18. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und machte insbesondere geltend, er sei im Jahre 20(...) zur Welt gekommen und es liege keine Identitätstäuschung vor. E. Am 20. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Gemäss Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 24. September 2019 wurde das ursprünglich auf den (...) 20(...) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 20(...) geändert. G. Die schwedischen Behörden stimmten am 25. September 2019 dem Ersuchen des SEM um Rückbernahme vom 20. September 2019 zu. H. Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS - unter Bestreitungsvermerk - auf den (...) 20(...). I. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. In den Urteilserwägungen wurde die Vorinstanz angewiesen, zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ein Altersgutachten erstellen zu lassen. Zusammen mit der Beschwerde wurde unter anderem das F2-Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 6. September 2019 zu den Akten gereicht. J. Die Vorinstanz erteilte dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonspital D._______ am 23. Oktober 2019 einen Auftrag, eine forensische Lebensaltersschätzung durchzuführen. Das Gutachten vom 30. Oktober 2019 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 25. Oktober 2019 das (...) Altersjahr sicher vollendet, eine Vollendung des (...) Altersjahres könne jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. K. Mit Schreiben vom 29. November 2019 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zum Altersgutachten vom 30. Oktober 2019 Stellung zu nehmen. Des Weiteren verwies sie auf das Ergebnis des in Schweden erstellten Altersgutachtens vom (...) 20(...), welches dem SEM aufgrund seiner Anfrage vom 14. November 2019 von den schwedischen Behörden zugestellt wurde. Weiter wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben eine Aktennotiz mit übersetzten Auszügen aus den Unterlagen des schwedischen Asylverfahrens zugestellt. L. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Minderjährigkeit fest. Insbesondere führte er an, ein Altersgutachten könne gemäss Rechtsprechung für den Nachweis einer Alterstäuschung nur dann herangezogen werden, sofern der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter der Handknochenanalyse mehr als drei Jahre betrage. Dies sei gemäss Ergebnis des vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 23. Oktober 2019 nicht der Fall. Zudem könnten die nur auszugweise und mittels Google Translate übersetzten schwedischen Akten nicht als Nachweis für eine allfällige Identitätstäuschung hinzugezogen werden, wobei die Unterlagen im Übrigen nicht gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden. Nicht sachdienlich sei sodann der Verweis auf Aussagen einer SEM-Mitarbeiterin, welche angeblich für die schwedischen Asylbehörden tätig gewesen sei und deshalb über vertiefte Kenntnisse des schwedischen Asylverfahrens verfügen soll. Ferner werde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durch das schwedische Altersgutachten das Geburtsdatum (...) 20(...) nicht bestätigt. Im Gutachten werde lediglich festgehalten, er sei im Zeitpunkt der Untersuchung minderjährig gewesen. Sodann habe die Vorinstanz die Unterlagen des schwedischen Asylverfahrens nur selektiv gewürdigt beziehungsweise diverse Textstellen und Dokumente gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es sei deshalb Einsicht in das schwedische Altersgutachten zu gewähren. M. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 das von den schwedischen Behörden erstellte Altersgutachten vom (...) 20(...) zu und räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme ein. N. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, unter Zuhilfenahme des Google-Übersetzungsprogrammes könne dem schwedischen Altersgutachten nur entnommen werden, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung mit grösster Wahrscheinlichkeit unter (...) Jahre alt gewesen sei, seinem Unterkiefer Weisheitszähne fehlen würden und die Oberschenkel nicht das letzte Stadium erreicht hätten. Mehr sei dem Gutachten auf Grundlage der mangelhaften Google-Übersetzung nicht zu entnehmen und weitere Aussagen zum Inhalt des schwedischen Altersgutachtens könnten nur gemacht werden, wenn eine professionelle Übersetzung vorliegen würde. Da das SEM die Unterlagen aus dem schwedischen Asylverfahren nur auszugsweise und mittels unqualifizierter Methoden übersetzt habe, sei die Sachverhaltsabklärung mangelhaft durchgeführt worden. In Ermangelung einer korrekten Übersetzung könnten die schwedischen Unterlagen keine genügende Entscheidgrundlage darstellen. Schliesslich sei das schwedische Gutachten sehr kurz ausgefallen und wirke nicht sehr wissenschaftlich, weshalb fraglich sei, ob daraus überhaupt verwertbare Rückschlüsse auf sein effektives Alter gemacht werden könnten. O. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS - unter Bestreitungsvermerk - auf den (...) 20(...). P. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 20(...) zu ändern. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 20(...) zu ändern. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer vier Formulare F2 (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 25. Oktober 2019, 15. November 2019, 29. November 2019 und vom 24. Dezember 2019 sowie ein Kurzbericht des Stadtspital E._______ vom 28. November 2019 zu den Akten. Q. Die Instruktionsrichterin setzte am 6. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. R. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, stellte die Gegenstandslosigkeit des am 6. Januar 2020 verfügten Vollzugsstopp fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 3.2 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit weder glaubhaft machen noch eindeutig belegen können, weshalb er in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte für das weitere Verfahren weiterhin als volljährig betrachtet und als Geburtsdatum der (...) 20(...) geführt werde. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Schweden für sein Asylgesuch zuständig, weshalb auf dieses nicht eingetreten werde. Im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz habe er sich ungenau und widersprüchlich zu seinem Alter geäussert. Weiter würden seine in der Schweiz gemachten Altersangaben nicht mit seinen Angaben gegenüber den schwedischen und finnischen Behörden beziehungsweise deren Feststellungen übereinstimmen. Sodann habe er im schwedischen Asylverfahren anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls keine Korrektur beantragt, obwohl gemäss seinen Vorbringen sein Alter damals falsch erfasst worden sei. Entgegen seiner Behauptung gehe aus den schwedischen Unterlagen nicht hervor, dass er keinen qualifizierten Übersetzer zugewiesen erhalten habe. Des Weiteren habe bei der Übersetzung der schwedischen Unterlagen mittels Google Translator - welche aus Zeitgründen nur für die relevanten Stellen vorgenommen worden sei - der mitunterzeichnende (...) mitgewirkt, welcher über ausgezeichnete Kenntnisse der skandinavischen Sprache verfüge. Sodann sei das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten zum Schluss gekommen, das durch das SEM festgelegte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne aufgrund der forensischen Altersschätzung zutreffen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit nicht zutreffen. Die Formulierung des schwedischen Altersgutachtens vom (...) 20(...), wonach er im Zeitpunkt der Untersuchung "möglicherweise unter (...) Jahren alt" gewesen sei, zeige ferner, dass seine Minderjährigkeit damals nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Das vom SEM festgestellte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten lasse sich mit den vorliegenden Altersgutachten in Einklang bringen und sei wahrscheinlicher als das von ihm angegebene Alter. Somit vermöchten seine Ausführungen die Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Ferner weise das schwedische Asylverfahren keine systematischen Mängel auf und es bestehe weder nach den Bestimmungen über abhängige Personen noch nach denjenigen der Ermessenklausel beziehungsweise der Souverenitätsklausel eine Verpflichtung, das Gesuch in der Schweiz zu prüfen. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer Ausreise nach Schweden nicht entgegen.

E. 5 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Alters stets konstante Angaben gemacht und lediglich seine Angaben zu Monat und Tag seines Geburtstages nachträglich korrigiert. Dies deshalb, da er sich anfänglich dazu gedrängt gesehen habe, ein konkretes Datum anzugeben, obwohl ihm nur seinem Altersjahr bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien unter anderem auch sein psychischer Gesundheitszustand sowie sein niedriger Bildungsgrad zu berücksichtigen. Sodann habe er im Zusammenhang mit den Aussagen zu seinem Alter diverse Realkennzeichen geliefert und im psychiatrischen Konsilium vom 27. August 2019 werde ihm ein jugendliches Alter attestiert. Bezüglich seines Lebensalters beziehungsweise seines Geburtsjahres habe er stets das Gleiche angegeben, jedoch hätten die schwedischen Behörden damals sein deklariertes Geburtsdatum aufgrund eines Übersetzungsfehlers falsch festgehallten, was im schwedischen Asylverfahren nicht mehr so leicht zu ändern sei. Weiter würden in dem vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom 30. Oktober 2019 die Untersuchungen des Handgelenkknochens, der Schlüsselbeinanteile, der Geschlechtsreife, der anthropometrischen Masse sowie der Zähne jeweils ein Alter unter (...) Jahren ergeben. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 20(...) sei mit dem Altersgutachten demzufolge vereinbar und als Indiz zu werten, dass das behauptete Geburtsdatum das zutreffende sei. Eventualiter sei das Geburtsdatum praxisgemäss auf den (...) 20(...) festzusetzen. Sodann stütze das SEM in seinen Erwägungen auf drei schwedische Dokumente ab, welche mit Hilfe von Google Translate nur auszugsweise und nicht einwandfrei übersetzt worden seien. Diese Übersetzungen könnten keine genügende Entscheidgrundlage darstellen. Dass der mitunterzeichnende (...), welcher über ausgezeichnete Kenntnisse der skandinavischen Sprache verfügen soll, an den Übersetzungen mitgewirkt haben soll, könne nicht überprüft werden und die Anmerkung der Vorinstanz wirke nachgeschoben. Des Weiteren habe die Vorinstanz lediglich einzelne Seiten aus den schwedischen Unterlagen übersetzt. Insbesondere wäre eine Übersetzung des Dokuments mit dem Titel "Överklagande" - was gemäss Google Translate "Beschwerde" bedeute - aufschlussreich gewesen. Nicht sachdienlich sei des Weiteren der Verweis auf Aussagen einer SEM-Mitarbeiterin, welche angeblich für die schwedischen Asylbehörden tätig gewesen sei und deshalb über vertiefte Kenntnisse des schwedischen Asylverfahrens verfügen soll. Im Zusammenhang mit dem in Schweden erstellten Altersgutachten könne diesem - unter Zuhilfenahme des erwähnten Übersetzungsprogrammes - nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig gewesen sei. Die Vorinstanz habe durch ihre Verfahrensführung den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ein Selbsteintritt der Schweizer Behörden angezeigt.

E. 6.1 In Bezug auf die Alterseinschätzung stellt die Vorinstanz neben dem in der Schweiz erstellten Altersgutachten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 2. August 2019 insbesondere auf das Ergebnis des in Schweden erstellten Altersgutachtens vom (...) 20(...), auf eine im Rahmen des schwedischen Asylverfahrens von der damaligen Rechtsvertretung verfassten Eingabe vom (...) 20(...) sowie den erstinstanzlichen schwedischen Asylentscheid vom (...) 20(...) ab. Die beiden letztgenannten Dokumente wurden von der Vorinstanz nur auszugsweise übersetzt und die Übersetzungen dem Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht. Die Übersetzungen wurden gemäss Auskunft des SEM insbesondere mittels eines über das Internet zugänglichen Übersetzungsprogrammes (Google Translate) erstellt, unter Beizug eines die skandinavische Sprache beherrschenden Mitarbeiters (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Das schwedische Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Originalsprache zugestellt (vgl. SEM-Akten 50/2). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Gebot der Verfahrenstransparenz und mithin der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) vorliegend eine vollständige, unabhängige und zertifizierte Übersetzung der erwähnten ausländischen Dokumente erfordern. Das SEM ist deshalb anzuhalten, die Dokumente in der beschriebenen Weise übersetzen zu lassen und gestützt auf diese Übersetzungen - nach Einräumung des rechtlichen Gehörs - einen neuen Entscheid zu fällen. Dies soweit die Frage der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer nach den nachfolgenden Ausführungen überhaupt noch von Relevanz sein sollte beziehungsweise er an seinem Berichtigungsbegehren weiterhin festhalten sollte.

E. 6.2.1 Wie bereits unter E.3.2 ausgeführt, ist im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, wurde dazu präzisierend ausgeführt, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, welcher in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Diese Auslegung, welcher auch die Schweizer Rechtspraxis folgt (vgl. E.3.2), führt dazu, dass es unbegleitete Minderjährige weitgehend in der Hand haben, ihren Zielstaat frei zu wählen (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, S. 124, K 15 zu Art. 8 Art). Dies soll gemäss dem zitierten Urteil des EuGH unbegleiteten Minderjährigen jedoch nicht die Möglichkeit eröffnen, nach einem abschlägigen Asylentscheid eines Mitgliedstaates mittels identischen Asylgesuchen nach Belieben weitere Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzuleiten (vgl. Urteil des EuGH C-648/11 a.a.O.). Der im Dublin-Zuständigkeitssystem geltende Grundsatz, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO), soll durch die beschriebene Rechtsprechung demgemäss nicht ausgehebelt werden. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60 vom 29.06.2013 (sogenannte Asylverfahrensrichtlinie) hält denn in Art. 33 Abs. 2 Bst. d fest, dass Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zur Frage der internationalen Schutzbedürftigkeit zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht werden. Dieses System entspricht im Grundsatz der in Art. 111c Abs. 2 AsylG vorgesehenen Möglichkeit, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.

E. 6.2.2 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat betreffend eines unbegleiteten Minderjährigen, dessen identisches Folgegesuch in der Schweiz keine Zuständigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Der das Asyl ablehnende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet.

E. 6.2.3 Aufgrund der Durchsicht der in den Akten enthaltenen schwedischen Dokumente gelangt das Gericht zur vorläufigen Feststellung, dass die schwedischen Migrationsbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) 20(...) mit Entscheid vom (...) 20(...) abwiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug nach Afghanistan anordneten und das Verwaltungsgericht E._______ diesen Entscheid mit Urteil vom (...) 20(...) bestätigte. Ob dieses Urteil mit aufschiebender Wirkung an eine höhere Instanz weitegezogen wurde oder in Rechtskraft erwuchs, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund der von der Vorinstanz nur auszugsweise vorgenommenen Übersetzungen der schwedischen Asylentscheide sind auch keine abschliessenden Einschätzungen in Bezug auf die Identität der in Schweden und der in der Schweiz gestellten Asylgesuche möglich. Auch ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dem hier umschriebenen Themenkreis bisher nicht auseinandergesetzt hat.

E. 6.2.4 Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass Schweden den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan beabsichtigt. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei grösseren Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stammt, würde dies ein Abweichung von der Schweizerischen Praxis darstellen, da das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Konstellation in der Regel den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschieben (vgl. die Referenzurteile D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 und D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie BVGE 2011/49 und BVGE 2011/38). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2019 lediglich mit der Überstellung nach Schweden auseinandergesetzt. Sie ist deshalb anzuweisen, nach fachgerechter Übersetzung (vgl. E. 6.1) der schwedischen Asylentscheide, sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden auch zum dort angeordneten Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zu äussern. Insbesondere wäre dabei auch die aktenkundige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel einerseits in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, da der exakte und vollständige Inhalt der schwedischen Verfahrensunterlagen nicht bekannt ist. Insbesondere die ausländischen Asylentscheide könnten angesichts des vorstehend ausgeführten massgebenden Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit der Schweiz beziehungsweise auf den Entscheid betreffend eine Überstellung nach Schweden haben. Andererseits hat sich die Vorinstanz mit den hier zur Diskussion stehenden Problemkreisen des Folgegesuches im Dublin-Kontext sowie einer möglichen Wegweisung nach Afghanistan nicht auseinandergesetzt. Im Falle eines abschliessenden Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den hier zu diskutierenden Problemfeldern zu äussern.

E. 6.3.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist insbesondere anzuweisen, die vorstehend erwähnten Unterlagen, insbesondere die Asylentscheide der schwedischen Behörden, durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro vollständig übersetzen zu lassen. Sollte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung dazu entschliessen, auf weitere, in diesem Urteil nicht erwähnte ausländische Dokumente abzustellen, sind auch diese im beschriebenen Sinne zu übersetzen (vgl. E. 6.1). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu prüfen, ob es sich bei den in Schweden und in der Schweiz gestellten Asylgesuchen um identische Gesuche im oben erwähnten Sinne handelt. Sollte sich ferner nach fachgerechter Übersetzung der schwedischen Asylentscheide mit Sicherheit herausstellen, dass die dortigen Behörden in Abweichung der hiesigen Rechtspraxis den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan beabsichtigen, wäre diesem Umstand durch die Vorinstanz im Rahmen der Entscheiderwägungen Rechnung zu tragen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 23. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-51/2020 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsanwältin,Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) 20(...) in Schweden ein Asylgesuch. Die schwedischen Migrationsbehörden wiesen dieses mit Entscheid vom (...) 20(...) ab und ordneten die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgericht B._______ mit Urteil vom (...) 20(...) abgewiesen. A.b Der Beschwerdeführer reiste am 20. Juli 2019 von Schweden herkommend in die Schweiz ein und suchte am 23. Juli 2019 um Asyl nach. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer nebst seinem am (...) 20(...) in Schweden gestellten Asylgesuch am 13. Juli 2018 in Finnland um Asyl nachsuchte. A.d Anlässlich der Anhörung im Bundesasylzentrum am 2. August 2019 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe sich nach der Abweisung seines Asylgesuchs in Schweden nach Finnland begeben. Dort habe er einen Selbstmordversuch unternommen und sei daraufhin zwei Wochen hospitalisiert worden. Danach sei er wieder nach Schweden überstellt worden. Weiter brachte er vor, er sei im Jahre 20(...) geboren worden. Im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden sei es zu Missverständnissen, unter anderem bezüglich seiner Altersangaben, zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Die schwedischen Behörden hätten anschliessend ein Altersgutachten erstellen lassen und ihrem Entscheid fälschlicherweise den (...) 20(...) zugrundegelegt und ihn dadurch zwei Jahre älter gemacht. Wenn er wieder nach Schweden überstellt würde, würden ihn die schwedischen Behörden nach Afghanistan wegweisen. Er sei aus Angst vor einer Deportation in die Schweiz gekommen. Zu seiner Gesundheit befragt gab er an, es gehe ihm nicht gut. Bereits in Schweden habe er Medikamente gegen seine (...) und (...) eingenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer, neben weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren in Schweden, unter anderem den negativen Asylentscheid der schwedischen Migrationsbehörden vom (...) 20(...) sowie den abschlägigen Rechtsmittelenescheid des Verwaltungsgerichts B._______ vom (...) 20(...) zu den Akten. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er des Weiteren je ein F2-Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 23. und 28. August 2019 sowie einen Bericht der C._______ vom 27. August 2019 zu den Akten. B. Am 8. August 2019 richtete das SEM Informationsanfragen an die finnischen und schwedischen Behörden, welche von diesen am 13. August 2019 beziehungsweise am 16. August 2019 beantwortet wurden. C. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2019 das rechtliche Gehör ein, zu seinem Alter und ihrer Absicht, als Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (...) 20(...) einzutragen. D. Mit Schreiben vom 18. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und machte insbesondere geltend, er sei im Jahre 20(...) zur Welt gekommen und es liege keine Identitätstäuschung vor. E. Am 20. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Gemäss Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 24. September 2019 wurde das ursprünglich auf den (...) 20(...) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 20(...) geändert. G. Die schwedischen Behörden stimmten am 25. September 2019 dem Ersuchen des SEM um Rückbernahme vom 20. September 2019 zu. H. Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS - unter Bestreitungsvermerk - auf den (...) 20(...). I. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. In den Urteilserwägungen wurde die Vorinstanz angewiesen, zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ein Altersgutachten erstellen zu lassen. Zusammen mit der Beschwerde wurde unter anderem das F2-Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 6. September 2019 zu den Akten gereicht. J. Die Vorinstanz erteilte dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonspital D._______ am 23. Oktober 2019 einen Auftrag, eine forensische Lebensaltersschätzung durchzuführen. Das Gutachten vom 30. Oktober 2019 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 25. Oktober 2019 das (...) Altersjahr sicher vollendet, eine Vollendung des (...) Altersjahres könne jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. K. Mit Schreiben vom 29. November 2019 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zum Altersgutachten vom 30. Oktober 2019 Stellung zu nehmen. Des Weiteren verwies sie auf das Ergebnis des in Schweden erstellten Altersgutachtens vom (...) 20(...), welches dem SEM aufgrund seiner Anfrage vom 14. November 2019 von den schwedischen Behörden zugestellt wurde. Weiter wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben eine Aktennotiz mit übersetzten Auszügen aus den Unterlagen des schwedischen Asylverfahrens zugestellt. L. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Minderjährigkeit fest. Insbesondere führte er an, ein Altersgutachten könne gemäss Rechtsprechung für den Nachweis einer Alterstäuschung nur dann herangezogen werden, sofern der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter der Handknochenanalyse mehr als drei Jahre betrage. Dies sei gemäss Ergebnis des vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 23. Oktober 2019 nicht der Fall. Zudem könnten die nur auszugweise und mittels Google Translate übersetzten schwedischen Akten nicht als Nachweis für eine allfällige Identitätstäuschung hinzugezogen werden, wobei die Unterlagen im Übrigen nicht gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden. Nicht sachdienlich sei sodann der Verweis auf Aussagen einer SEM-Mitarbeiterin, welche angeblich für die schwedischen Asylbehörden tätig gewesen sei und deshalb über vertiefte Kenntnisse des schwedischen Asylverfahrens verfügen soll. Ferner werde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durch das schwedische Altersgutachten das Geburtsdatum (...) 20(...) nicht bestätigt. Im Gutachten werde lediglich festgehalten, er sei im Zeitpunkt der Untersuchung minderjährig gewesen. Sodann habe die Vorinstanz die Unterlagen des schwedischen Asylverfahrens nur selektiv gewürdigt beziehungsweise diverse Textstellen und Dokumente gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es sei deshalb Einsicht in das schwedische Altersgutachten zu gewähren. M. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 das von den schwedischen Behörden erstellte Altersgutachten vom (...) 20(...) zu und räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme ein. N. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, unter Zuhilfenahme des Google-Übersetzungsprogrammes könne dem schwedischen Altersgutachten nur entnommen werden, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung mit grösster Wahrscheinlichkeit unter (...) Jahre alt gewesen sei, seinem Unterkiefer Weisheitszähne fehlen würden und die Oberschenkel nicht das letzte Stadium erreicht hätten. Mehr sei dem Gutachten auf Grundlage der mangelhaften Google-Übersetzung nicht zu entnehmen und weitere Aussagen zum Inhalt des schwedischen Altersgutachtens könnten nur gemacht werden, wenn eine professionelle Übersetzung vorliegen würde. Da das SEM die Unterlagen aus dem schwedischen Asylverfahren nur auszugsweise und mittels unqualifizierter Methoden übersetzt habe, sei die Sachverhaltsabklärung mangelhaft durchgeführt worden. In Ermangelung einer korrekten Übersetzung könnten die schwedischen Unterlagen keine genügende Entscheidgrundlage darstellen. Schliesslich sei das schwedische Gutachten sehr kurz ausgefallen und wirke nicht sehr wissenschaftlich, weshalb fraglich sei, ob daraus überhaupt verwertbare Rückschlüsse auf sein effektives Alter gemacht werden könnten. O. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS - unter Bestreitungsvermerk - auf den (...) 20(...). P. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 20(...) zu ändern. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 20(...) zu ändern. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer vier Formulare F2 (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 25. Oktober 2019, 15. November 2019, 29. November 2019 und vom 24. Dezember 2019 sowie ein Kurzbericht des Stadtspital E._______ vom 28. November 2019 zu den Akten. Q. Die Instruktionsrichterin setzte am 6. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. R. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, stellte die Gegenstandslosigkeit des am 6. Januar 2020 verfügten Vollzugsstopp fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2).

4. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit weder glaubhaft machen noch eindeutig belegen können, weshalb er in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte für das weitere Verfahren weiterhin als volljährig betrachtet und als Geburtsdatum der (...) 20(...) geführt werde. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Schweden für sein Asylgesuch zuständig, weshalb auf dieses nicht eingetreten werde. Im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz habe er sich ungenau und widersprüchlich zu seinem Alter geäussert. Weiter würden seine in der Schweiz gemachten Altersangaben nicht mit seinen Angaben gegenüber den schwedischen und finnischen Behörden beziehungsweise deren Feststellungen übereinstimmen. Sodann habe er im schwedischen Asylverfahren anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls keine Korrektur beantragt, obwohl gemäss seinen Vorbringen sein Alter damals falsch erfasst worden sei. Entgegen seiner Behauptung gehe aus den schwedischen Unterlagen nicht hervor, dass er keinen qualifizierten Übersetzer zugewiesen erhalten habe. Des Weiteren habe bei der Übersetzung der schwedischen Unterlagen mittels Google Translator - welche aus Zeitgründen nur für die relevanten Stellen vorgenommen worden sei - der mitunterzeichnende (...) mitgewirkt, welcher über ausgezeichnete Kenntnisse der skandinavischen Sprache verfüge. Sodann sei das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten zum Schluss gekommen, das durch das SEM festgelegte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne aufgrund der forensischen Altersschätzung zutreffen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit nicht zutreffen. Die Formulierung des schwedischen Altersgutachtens vom (...) 20(...), wonach er im Zeitpunkt der Untersuchung "möglicherweise unter (...) Jahren alt" gewesen sei, zeige ferner, dass seine Minderjährigkeit damals nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Das vom SEM festgestellte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten lasse sich mit den vorliegenden Altersgutachten in Einklang bringen und sei wahrscheinlicher als das von ihm angegebene Alter. Somit vermöchten seine Ausführungen die Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Ferner weise das schwedische Asylverfahren keine systematischen Mängel auf und es bestehe weder nach den Bestimmungen über abhängige Personen noch nach denjenigen der Ermessenklausel beziehungsweise der Souverenitätsklausel eine Verpflichtung, das Gesuch in der Schweiz zu prüfen. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer Ausreise nach Schweden nicht entgegen.

5. Dem wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Alters stets konstante Angaben gemacht und lediglich seine Angaben zu Monat und Tag seines Geburtstages nachträglich korrigiert. Dies deshalb, da er sich anfänglich dazu gedrängt gesehen habe, ein konkretes Datum anzugeben, obwohl ihm nur seinem Altersjahr bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien unter anderem auch sein psychischer Gesundheitszustand sowie sein niedriger Bildungsgrad zu berücksichtigen. Sodann habe er im Zusammenhang mit den Aussagen zu seinem Alter diverse Realkennzeichen geliefert und im psychiatrischen Konsilium vom 27. August 2019 werde ihm ein jugendliches Alter attestiert. Bezüglich seines Lebensalters beziehungsweise seines Geburtsjahres habe er stets das Gleiche angegeben, jedoch hätten die schwedischen Behörden damals sein deklariertes Geburtsdatum aufgrund eines Übersetzungsfehlers falsch festgehallten, was im schwedischen Asylverfahren nicht mehr so leicht zu ändern sei. Weiter würden in dem vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom 30. Oktober 2019 die Untersuchungen des Handgelenkknochens, der Schlüsselbeinanteile, der Geschlechtsreife, der anthropometrischen Masse sowie der Zähne jeweils ein Alter unter (...) Jahren ergeben. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 20(...) sei mit dem Altersgutachten demzufolge vereinbar und als Indiz zu werten, dass das behauptete Geburtsdatum das zutreffende sei. Eventualiter sei das Geburtsdatum praxisgemäss auf den (...) 20(...) festzusetzen. Sodann stütze das SEM in seinen Erwägungen auf drei schwedische Dokumente ab, welche mit Hilfe von Google Translate nur auszugsweise und nicht einwandfrei übersetzt worden seien. Diese Übersetzungen könnten keine genügende Entscheidgrundlage darstellen. Dass der mitunterzeichnende (...), welcher über ausgezeichnete Kenntnisse der skandinavischen Sprache verfügen soll, an den Übersetzungen mitgewirkt haben soll, könne nicht überprüft werden und die Anmerkung der Vorinstanz wirke nachgeschoben. Des Weiteren habe die Vorinstanz lediglich einzelne Seiten aus den schwedischen Unterlagen übersetzt. Insbesondere wäre eine Übersetzung des Dokuments mit dem Titel "Överklagande" - was gemäss Google Translate "Beschwerde" bedeute - aufschlussreich gewesen. Nicht sachdienlich sei des Weiteren der Verweis auf Aussagen einer SEM-Mitarbeiterin, welche angeblich für die schwedischen Asylbehörden tätig gewesen sei und deshalb über vertiefte Kenntnisse des schwedischen Asylverfahrens verfügen soll. Im Zusammenhang mit dem in Schweden erstellten Altersgutachten könne diesem - unter Zuhilfenahme des erwähnten Übersetzungsprogrammes - nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig gewesen sei. Die Vorinstanz habe durch ihre Verfahrensführung den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ein Selbsteintritt der Schweizer Behörden angezeigt. 6. 6.1 In Bezug auf die Alterseinschätzung stellt die Vorinstanz neben dem in der Schweiz erstellten Altersgutachten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 2. August 2019 insbesondere auf das Ergebnis des in Schweden erstellten Altersgutachtens vom (...) 20(...), auf eine im Rahmen des schwedischen Asylverfahrens von der damaligen Rechtsvertretung verfassten Eingabe vom (...) 20(...) sowie den erstinstanzlichen schwedischen Asylentscheid vom (...) 20(...) ab. Die beiden letztgenannten Dokumente wurden von der Vorinstanz nur auszugsweise übersetzt und die Übersetzungen dem Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht. Die Übersetzungen wurden gemäss Auskunft des SEM insbesondere mittels eines über das Internet zugänglichen Übersetzungsprogrammes (Google Translate) erstellt, unter Beizug eines die skandinavische Sprache beherrschenden Mitarbeiters (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Das schwedische Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Originalsprache zugestellt (vgl. SEM-Akten 50/2). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Gebot der Verfahrenstransparenz und mithin der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) vorliegend eine vollständige, unabhängige und zertifizierte Übersetzung der erwähnten ausländischen Dokumente erfordern. Das SEM ist deshalb anzuhalten, die Dokumente in der beschriebenen Weise übersetzen zu lassen und gestützt auf diese Übersetzungen - nach Einräumung des rechtlichen Gehörs - einen neuen Entscheid zu fällen. Dies soweit die Frage der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer nach den nachfolgenden Ausführungen überhaupt noch von Relevanz sein sollte beziehungsweise er an seinem Berichtigungsbegehren weiterhin festhalten sollte. 6.2 6.2.1 Wie bereits unter E.3.2 ausgeführt, ist im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, wurde dazu präzisierend ausgeführt, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, welcher in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Diese Auslegung, welcher auch die Schweizer Rechtspraxis folgt (vgl. E.3.2), führt dazu, dass es unbegleitete Minderjährige weitgehend in der Hand haben, ihren Zielstaat frei zu wählen (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, S. 124, K 15 zu Art. 8 Art). Dies soll gemäss dem zitierten Urteil des EuGH unbegleiteten Minderjährigen jedoch nicht die Möglichkeit eröffnen, nach einem abschlägigen Asylentscheid eines Mitgliedstaates mittels identischen Asylgesuchen nach Belieben weitere Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzuleiten (vgl. Urteil des EuGH C-648/11 a.a.O.). Der im Dublin-Zuständigkeitssystem geltende Grundsatz, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO), soll durch die beschriebene Rechtsprechung demgemäss nicht ausgehebelt werden. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60 vom 29.06.2013 (sogenannte Asylverfahrensrichtlinie) hält denn in Art. 33 Abs. 2 Bst. d fest, dass Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zur Frage der internationalen Schutzbedürftigkeit zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht werden. Dieses System entspricht im Grundsatz der in Art. 111c Abs. 2 AsylG vorgesehenen Möglichkeit, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben. 6.2.2 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat betreffend eines unbegleiteten Minderjährigen, dessen identisches Folgegesuch in der Schweiz keine Zuständigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Der das Asyl ablehnende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet. 6.2.3 Aufgrund der Durchsicht der in den Akten enthaltenen schwedischen Dokumente gelangt das Gericht zur vorläufigen Feststellung, dass die schwedischen Migrationsbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) 20(...) mit Entscheid vom (...) 20(...) abwiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug nach Afghanistan anordneten und das Verwaltungsgericht E._______ diesen Entscheid mit Urteil vom (...) 20(...) bestätigte. Ob dieses Urteil mit aufschiebender Wirkung an eine höhere Instanz weitegezogen wurde oder in Rechtskraft erwuchs, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund der von der Vorinstanz nur auszugsweise vorgenommenen Übersetzungen der schwedischen Asylentscheide sind auch keine abschliessenden Einschätzungen in Bezug auf die Identität der in Schweden und der in der Schweiz gestellten Asylgesuche möglich. Auch ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dem hier umschriebenen Themenkreis bisher nicht auseinandergesetzt hat. 6.2.4 Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass Schweden den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan beabsichtigt. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei grösseren Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stammt, würde dies ein Abweichung von der Schweizerischen Praxis darstellen, da das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Konstellation in der Regel den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschieben (vgl. die Referenzurteile D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 und D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie BVGE 2011/49 und BVGE 2011/38). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2019 lediglich mit der Überstellung nach Schweden auseinandergesetzt. Sie ist deshalb anzuweisen, nach fachgerechter Übersetzung (vgl. E. 6.1) der schwedischen Asylentscheide, sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden auch zum dort angeordneten Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zu äussern. Insbesondere wäre dabei auch die aktenkundige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel einerseits in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, da der exakte und vollständige Inhalt der schwedischen Verfahrensunterlagen nicht bekannt ist. Insbesondere die ausländischen Asylentscheide könnten angesichts des vorstehend ausgeführten massgebenden Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit der Schweiz beziehungsweise auf den Entscheid betreffend eine Überstellung nach Schweden haben. Andererseits hat sich die Vorinstanz mit den hier zur Diskussion stehenden Problemkreisen des Folgegesuches im Dublin-Kontext sowie einer möglichen Wegweisung nach Afghanistan nicht auseinandergesetzt. Im Falle eines abschliessenden Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den hier zu diskutierenden Problemfeldern zu äussern. 6.3.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist insbesondere anzuweisen, die vorstehend erwähnten Unterlagen, insbesondere die Asylentscheide der schwedischen Behörden, durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro vollständig übersetzen zu lassen. Sollte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung dazu entschliessen, auf weitere, in diesem Urteil nicht erwähnte ausländische Dokumente abzustellen, sind auch diese im beschriebenen Sinne zu übersetzen (vgl. E. 6.1). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu prüfen, ob es sich bei den in Schweden und in der Schweiz gestellten Asylgesuchen um identische Gesuche im oben erwähnten Sinne handelt. Sollte sich ferner nach fachgerechter Übersetzung der schwedischen Asylentscheide mit Sicherheit herausstellen, dass die dortigen Behörden in Abweichung der hiesigen Rechtspraxis den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan beabsichtigen, wäre diesem Umstand durch die Vorinstanz im Rahmen der Entscheiderwägungen Rechnung zu tragen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 23. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: