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F-4000/2020

F-4000/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 23. Juni 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 31. Juli 2020 gut. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, das grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe fünf Jahre in Österreich gelebt und habe trotz mehrerer Befragungen einen negativen Entscheid erhalten. Würde er nach Österreich zurückkehren, würde man ihn nach Afghanistan zurückschicken. Dorthin wolle er nicht. C. Mit Verfügung vom 3. August 2020, die gleichentags eröffnet wurde, trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine Aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 10. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 11. August 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, welches abgelehnt wurde. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 31. Juli 2020 ausdrücklich gut (Akten SEM 20). Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde von Österreich nach Afghanistan abgeschoben, wo ihm «eine Verletzung von Art. 3 EMRK» drohe. Demzufolge wäre ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend zu verfügen gewesen. Er habe, entgegen den Ausführungen im österreichischen Asylentscheid vom 16. Februar 2017, in seiner Befragung durch die österreichischen Behörden konkrete Hinweise auf eine Bedrohungssituation in Afghanistan vorgebracht. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eine vertiefte individuelle Prüfung durchzuführen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) und führe zu einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet:

E. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem streitigen Entscheid nach Österreich weggewiesen wird und nicht nach Afghanistan. Seine Rüge, die Wegweisung sei unzumutbar, geht daher von vornherein fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

E. 5.2.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in seinem Fall der Grundsatz des Non-Refoulement missachtet werden könnte, indem er von den österreichischen Behörden zur Ausreise in ein Land gezwungen werden könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit er sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4498/2015 vom 19. November 2018 und E-4969/2016 vom 21. November 2016 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die dort zu beurteilenden Sachverhalte sowohl mit Blick auf die individuelle Situation der betroffenen Personen als auch in Bezug auf die Situation in den gemäss Dublin-III-VO zuständigen Länder (Italien, Bulgarien) grundsätzlich vom vorliegenden Fall unterscheiden. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesen Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).

E. 5.3 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Dieses betrifft lediglich die Frage, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In diesem Zusammenhang werden die Entscheide anderer Vertragsstaaten - gestützt auf das gegenseitige Vertrauen, das die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards zumindest den Anforderungen der Europäischen Richtlinien in diesem Bereich entsprechen - sowohl mit Blick auf die materielle Beurteilung der Asylgründe als auch mit Blick auf die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 E. 9.2 m.H.).

E. 5.4 Es ergeben sich weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch aus den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid der Vorinstanz gesetzeswidrig i.S.v. Art. 106 Abs. 1 AsylG wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-51/2020 vom 6. Februar 2020 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Sachverhalt, wie er sich damals für das Gericht darstellte, deutlich vom hier zu beurteilenden unterscheidet und der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten vermag. Weitere Ausführungen zum Selbsteintritt erübrigen sich daher.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. August 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4000/2020 Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 23. Juni 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 31. Juli 2020 gut. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, das grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe fünf Jahre in Österreich gelebt und habe trotz mehrerer Befragungen einen negativen Entscheid erhalten. Würde er nach Österreich zurückkehren, würde man ihn nach Afghanistan zurückschicken. Dorthin wolle er nicht. C. Mit Verfügung vom 3. August 2020, die gleichentags eröffnet wurde, trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine Aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 10. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 11. August 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, welches abgelehnt wurde. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 31. Juli 2020 ausdrücklich gut (Akten SEM 20). Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde von Österreich nach Afghanistan abgeschoben, wo ihm «eine Verletzung von Art. 3 EMRK» drohe. Demzufolge wäre ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend zu verfügen gewesen. Er habe, entgegen den Ausführungen im österreichischen Asylentscheid vom 16. Februar 2017, in seiner Befragung durch die österreichischen Behörden konkrete Hinweise auf eine Bedrohungssituation in Afghanistan vorgebracht. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eine vertiefte individuelle Prüfung durchzuführen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) und führe zu einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet: 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem streitigen Entscheid nach Österreich weggewiesen wird und nicht nach Afghanistan. Seine Rüge, die Wegweisung sei unzumutbar, geht daher von vornherein fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.2.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in seinem Fall der Grundsatz des Non-Refoulement missachtet werden könnte, indem er von den österreichischen Behörden zur Ausreise in ein Land gezwungen werden könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit er sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4498/2015 vom 19. November 2018 und E-4969/2016 vom 21. November 2016 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die dort zu beurteilenden Sachverhalte sowohl mit Blick auf die individuelle Situation der betroffenen Personen als auch in Bezug auf die Situation in den gemäss Dublin-III-VO zuständigen Länder (Italien, Bulgarien) grundsätzlich vom vorliegenden Fall unterscheiden. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesen Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 5.3 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Dieses betrifft lediglich die Frage, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In diesem Zusammenhang werden die Entscheide anderer Vertragsstaaten - gestützt auf das gegenseitige Vertrauen, das die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards zumindest den Anforderungen der Europäischen Richtlinien in diesem Bereich entsprechen - sowohl mit Blick auf die materielle Beurteilung der Asylgründe als auch mit Blick auf die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 E. 9.2 m.H.). 5.4 Es ergeben sich weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch aus den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid der Vorinstanz gesetzeswidrig i.S.v. Art. 106 Abs. 1 AsylG wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-51/2020 vom 6. Februar 2020 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Sachverhalt, wie er sich damals für das Gericht darstellte, deutlich vom hier zu beurteilenden unterscheidet und der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten vermag. Weitere Ausführungen zum Selbsteintritt erübrigen sich daher. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. August 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: