Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. August 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am "10.3.2006" geboren. Am 24. August 2023 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 26. Juli 2023 von Bulgarien und per 14. August 2023 von Kroatien als Asylantragsteller registriert worden war. Das Verfahren wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ geführt, wo er am 31. August 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. B. Am 7. September 2023 sandte das SEM ein Auskunftsersuchen an die da- für zuständige Dublin-Behörde von Bulgarien; dies gestützt Art. 34 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 13. September 2023 teilte die bulgarische Dublin-Behörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als C._______, geboren am (…), und – gestützt auf seine Angaben – als volljährige Person registriert sei. Am 26. September 2023 gab das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung bekannt, dass aufgrund der vorgenannten Meldung eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer wurde im An- schluss daran vom SEM zu allfälligen chronischen Erkrankungen oder ge- sundheitlichen Problemen während seiner Kindheit befragt. Am 6. Oktober 2023 wurde das Institut für Rechtsmedizin (IRM) D._______ mit der Alters- abklärung beauftragt. C. Am 13. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines da- maligen Rechtsvertreters ([…]) zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund, zur geltend gemachten Minderjährigkeit, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt (vgl. SEM- Akte 1274199-21/11: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). Dabei
D-78/2024 Seite 3 wurde er insbesondere auch zu seinen Aufenthalten in Bulgarien und Kro- atien befragt, wobei er zunächst über in Bulgarien erlittene Misshandlun- gen und dort während 14 Tagen erstandene Haft berichtete (vgl. dazu die Akten). Betreffend Kroatien gab er an, er sei dort verhaftet, dabei viel ge- schlagen und schliesslich unter Zwang daktyloskopiert worden. Danach sei er freigelassen worden. Er sei nach seinem Reiseziel gefragt worden, wo- rauf er die Schweiz genannt habe. Er habe in Kroatien den gleichen Namen wie in der Schweiz angegeben, nach seinem Geburtsdatum sei er aber nicht gefragt worden. Auf Nachfrage nach seiner Unterbringung in Kroatien gab er an, er sei dort nur an einem Schalter gewesen, wo er daktyloskopiert worden sei, dann sei er noch am gleichen Tag um 17 Uhr wieder freigelas- sen worden. Er sei aber in Kroatien viel geschlagen worden. Auf anschlies- sende Frage nach seinem Gesundheitszustand respektive allfälligen phy- sischen oder psychischen Beschwerden brachte er vor, es gehe ihm mitt- lerweile besser. Dazu führte er aus, dass er bis vor zwei Monaten [noch] keinen Kontakt zu seiner [im Iran verbliebenen] Ehefrau gehabt habe, wes- halb es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei und er schlaflose Nächte gehabt habe. Ansonsten gehe es ihm gut. D. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2023 im Wesentli- chen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Dabei hielt es fest, in Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werden. Am 16. Oktober 2023 stellte das SEM dem zugewiesenen Rechtsvertreter das IRM-Gutachten in anonymisierter Form zur Kenntnisnahme zu. E. Am 23. Oktober 2023 ersuchte das SEM sowohl die Dublin-Behörde von Bulgarien als auch jene von Kroatien um eine Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulga- rische Dublin-Behörde lehnte am 31. Oktober 2023 eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, da nach Aktenlage die Zuständigkeit an Kroa- tien übergegangen sei. Die Dublin-Behörde von Kroatien stimmte am
6. November 2023 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Aus der Zustimmungserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als E._______, geboren am (…), und demnach als volljährig registriert ist.
D-78/2024 Seite 4 F. Am 9. November 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM über seine Rechtsvertretung zur Stellungnahme aufgefordert sowohl hinsichtlich der Frage einer Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS), da von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, als auch hinsichtlich der Frage eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Anordnung der Wegweisung nach Kroatien, da von der Zuständigkeit von Kroatien auszugehen sei. Am 14. November 2023 stellte das SEM der Rechtsvertretung auf deren Ersuchen hin das Protokoll zur EB UMA zu. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 hielt der Beschwerde- führer fest, dass er dem Ergebnis der Altersabklärung derzeit nichts entge- genzusetzen habe, allerdings diesbezüglich Zweifel angebracht seien. Hin- sichtlich der Altersanpassung verlangte er das Anbringen eines Bestrei- tungsvermerks im ZEMIS und den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung. Auch sei er bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage weiterhin als Minderjähriger zu behandeln. Betreffend Kroatien führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, dass ihm dort seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien und er dort auch weder Zugang zu ei- nem Dolmetscher noch einer Rechtsvertretung gehabt habe. Er habe da- her nicht wissentlich und willentlich ein Gesuch eingereicht. Während sei- nes knapp eintägigen Aufenthalts in Kroatien sei er zudem von Beamten mehrmals mit den Füssen getreten und auch mit Stöcken geschlagen wor- den. Er verwies sodann auf den Bericht des Centre for Peace Studies vom
22. September 2023, in welchem über schwerste Mängel des kroatischen Asylsystems berichtet werde. Abschliessend machte er geltend, dass er bereits anlässlich der EB UMA über psychische Probleme berichtet habe. Gemäss Bericht der UMA-Betreuung sei er jetzt wiederum psychisch schwer belastet und habe er kaum noch Kraft zur Selbstregulierung. Im Gespräch mit seiner Betreuung habe er sich auch erst nach längerem von Suizidgedanken distanziert. Nach Ausführungen zu den Gründen für seine psychischen Probleme beantragte er die Durchführung einer psycholo- gisch-psychiatrischen Untersuchung und Behandlung. G. Am 21. November 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung bekannt, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) geändert worden sei, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Als Folge der Änderung werde er für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige
D-78/2024 Seite 5 Person behandelt. Die Altersanpassung inklusive Bestreitungsvermerk werden schliesslich mit den Endentscheid verfügt. H. Am 12. Dezember 2023 ersuchte das SEM den zuständigen BAZ-Betreu- ungsdienst um umfassende Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der angefragte Dienst teilte daraufhin noch am glei- chen Tag mit, der Beschwerdeführer habe am Abend zuvor um eine Wie- deranmeldung beim Psychiater ersucht. Dabei sei festgestellt worden, dass er die ihm verordneten Medikamente offenbar nicht eingenommen habe, welche den Schlaf verbessern sollten. Am 19. Dezember 2023 stellte der Betreuungsdienst dem SEM die ihm zum Beschwerdeführer vorliegen- den Berichte zu, darunter einen Bericht der (… [psychiatrischen Klinik F._______]) vom 20. November 2023. Darauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. I. Das SEM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (eröffnet am folgen- den Tag) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Kroa- tien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (…) mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt. Das SEM hielt sodann fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. zum Ganzen Ziffn. 1 und 3–7 des Entscheid-Dis- positivs) Im Rahmen seiner Verfügung hielt das SEM ausserdem fest, dass im ZEMIS der (…) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Be- schwerdeführers registriert worden sei (vgl. Ziff. 2 des Entscheid-Disposi- tivs). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde zudem auf die nach Verfahrensgegenstand unterschiedlichen Rechtsmittelfristen von 5 Arbeits- tagen und 30 Arbeitstagen (recte: 30 [Kalender-]Tagen) hingewiesen. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verweisen werden. J. Gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen
D-78/2024 Seite 6 Verfügung, soweit es die Ziffern 1, 3–5 und 7 des Entscheid–Dispositivs betrifft, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache im genannten Umfang zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht. K. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung ge- stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugstopp vom 5. Januar 2024). L. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem
5. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Betreffend den ZEMIS-Datenänderungsentscheid (gemäss Ziff. 2 des Dis- positivs der vorgenannten Verfügung) wurde innert Frist nicht Beschwerde erhoben.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dazu führt er an, es sei in seinem Fall zunächst eine rechtserhebliche Verletzung seines An- spruchs auf das rechtliche Gehör festzustellen, da das SEM mit ihm kein Dublin-Gespräch respektive kein persönliches Gespräch nach Art. 5 Dublin- III-VO durchgeführt habe. Sodann sei eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht festzustellen, da sich das SEM nicht rechtsgenüglich mit der humanitären und rechtlichen Lage von Geflüchteten in Kroatien auseinandergesetzt habe. Nachdem er über an der Grenze erlittene Miss- handlungen berichtet habe, die sich mit diesbezüglichen Berichten deck- ten, und er auch über eine degradierende Behandlung durch die kroati- schen Behörden berichtet habe, habe sich das SEM in seinen Erwägungen zur Sache nicht hinreichend mit seiner individuellen Situation auseinander- gesetzt. Werde zudem die weitere Berichtslage zu Kroatien beachtet, sei das SEM jedenfalls seiner Aufklärungs- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Das SEM sei im Weiteren auch seiner Pflicht zur hinrei- chenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht nachgekom- men, da alleine der erfolgte Beizug der medizinischen Berichte der Pflege B._______ nicht genüge. Die bei den Akten liegende Fassung des (… [Kli- nik])-Berichts sei unvollständig und es stehe zudem am 8. Januar 2024 auch noch ein weiterer Arzttermin bei der (… [Klinik]) an, der abzuwarten sei, womit der entscheidwesentliche Sachverhalt noch nicht erstellt sei.
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E. 3.2 Die vorgenannten Rügen betreffend das angebliche Vorliegen von gleich mehreren Gehörsrechtsverletzungen gehen allerdings fehl. So blen- det der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen aus, dass er sich anlässlich der am 13. Oktober 2023 geführten EB UMA im Rahmen einer persönli- chen Befragung sehr umfassend zu allen Aspekten seiner Person und sei- nem Reiseweg und dabei insbesondere auch zu dem von ihm in Bulgarien und Kroatien Erlebten äussern konnte. Damit wurde den Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss der Bestimmung von Art. 5 Dublin-III-VO umfassend Genüge getan. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vom SEM am 8. November 2023 nochmals zu einer schriftlichen Stellung- nahme hinsichtlich der Frage der konkreten Zuständigkeit von Kroatien auf- gefordert wurde. Das SEM hat sich im Weiteren auch hinreichend ausführ- lich und in der Sache nachvollziehbar mit den Einwänden des Beschwer- deführers gegenüber diesem Dublin-Vertragsstaat auseinandergesetzt, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.
E. 3.3 Auch die Rügen betreffend die angeblich ungenügende Sachverhalts- feststellung überzeugen nicht. So ist zunächst kein weiterer Abklärungsbe- darf betreffend Kroatien ersichtlich, nachdem sich das Bundesverwaltungs- gericht erst im letzten Frühjahr sehr umfassend zur Quellenlage betreffend diesen Staat geäussert hat (vgl. dazu das Referenzurteil E-1488/2020 vom
22. März 2023). Vom Beschwerdeführer wird nichts eingebracht, was nicht bereits in diesem Urteil umfassend geprüft worden wäre. Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Berichte als Grundlage für einen Entscheid in der Sache sehr wohl genügen. Auf diese Berichte und die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zu Art und Umfang seiner psychischen Beschwerden (mit Stand von Mitte November 2023) wird im Übrigen nachfolgend eingegan- gen (vgl. unten).
E. 3.4 Die beantragte Rückweisung der Sache fällt nach dem Gesagten aus- ser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem ein- zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederauf- nahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO. Eine Pflicht zur Wiederauf- nahme ergibt sich aber im Weiteren auch aus der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, die zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller in einen anderen Staat weiterreist und dort ebenfalls einen Antrag stellt, wäh- rend im Erstantragstaat noch das Verfahren zur Bestimmung der Zustän- digkeit läuft (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie ge- gen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20).
E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen
D-78/2024 Seite 10 individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbst- eintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM neben Bulgarien auch Kroatien um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Während von Bulgarien eine Wiederaufnahme abgelehnt wurde (vgl. dazu oben), hat sich Kroatien am 6. November 2023 zu einer solchen bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angeru- fenen Bestimmung abgestellt, sondern jene von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für seine Person nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. auch oben, E. 4.3 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. etwa das BVGer-Urteil F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den vom Beschwer- deführer vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rah- men eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Gel- tung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegen- stand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Ab- teilungen IV–VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf – unter anderem – einen Bericht der Journalistengruppe Light- house Report vom 6. April 2023 (betreffend die Jahre 2019 und 2020), ei- ner Publikation des Centre for Peace Studies vom 22. September 2023 sowie von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), von Hu- man Rights Watch (HRW) und von Solidarité sans frontières (sosf) einge- brachten Einwände hinsichtlich der sogenannten Push-Backs und der Ge- fahr von Kettenabschiebung, Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz, ungenügender Versorgung und zu geringer Anerkennungsquote von Asyl- suchenden vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben.
D-78/2024 Seite 11
E. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen seiner sehr ausführli- chen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwer- deführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylver- fahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdefüh- rers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor die- sem Hintergrund sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in Kroatien der Zugang zum ordentlichen Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihm dort eine völkerrechtswidrige Be- handlung drohen würde. Er leide zwar im Weiteren gemäss Berichtslage an psychischen Beschwerden, diese könnten aber auch in Kroatien behan- delt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung ge- währleistet sei, zumal dort auch das bisherige Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung sichergestellt sei, indem die Schweiz eine Brückenfinanzierung übernommen habe.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde auf seine im Rah- men der EB UMA und seiner Stellungnahme gemachten Angaben und Aus- führungen zu den Umständen seines Aufenthalts in Kroatien Bezug. Er macht sodann insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankungslage auf eine nahtlose Betreuung angewiesen, zumal er auch suizidgefährdet sei. Eine solche Betreuung sei indes – anders als vom SEM erwogen – in Kroatien nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, zumal in seinem Fall ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei nämlich in seinem Falle eine massgebliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten, da nach sei- ner Überstellung ohne psychologische und pharmakologische Versorgung ein selbstverletzendes Verhalten die Folge sein dürfte. Der bisherige chro- nische und progrediente Verlauf seiner psychischen Erkrankung zeige zu- dem auf, wie konkret die künftige Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei, die sich auch lebensverkürzend auswir- ken könne. Ein Selbsteintritt sei mit Blick darauf zwingend. Ein Selbsteintritt
D-78/2024 Seite 12 gebiete sich aber auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal unter Berücksichtigung seiner individuell-konkreten Sachverhaltsumstände, zu denen neben seiner psychischen Erkrankung eben auch seine in Kroatien bereits gemachten Erfahrungen gehörten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenz- urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten aus- einandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiede- ner Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte – auf die im Wesentlichen auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Her- zegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten wer- den. Dabei wurde anerkannt, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Grenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Ge- waltanwendung gegenüber Asylsuchenden, für die sich oftmals der Zu- gang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwie- rig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1–9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird auf- grund der Berichtslage aber ebenso ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierten Fälle, aus denen sich etwas an- deres ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in ent- scheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die – wie der Beschwerdeführer – gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien über- stellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar un- besehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Vom Beschwerdeführer wird nichts Substanzielles eingebracht, was diesen Schluss erschüttern könnte.
E. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in denen die Gesuchstellenden
D-78/2024 Seite 13 durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle An- nahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Vom Beschwerdeführer wird indes nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft ge- gen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden. Sein Bericht über seine angeblich Haft von offensichtlich nur einigen Stunden, während der er auch mehrfach getreten und mit Stöcken geschlagen worden sei und man ihm seine Effekten weggenommen habe, und über die angeblich unter Zwang erfolgte Abnahme seiner Fingerabdrücke lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen, zumal nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung erneut einer Behandlung wie vorgebracht ausgesetzt werden könnte.
E. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu ge- hen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend ver- sorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) er- geben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kroa- tien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält.
E. 7.4 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Be- rufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Aus dem vorliegenden (… [Klinik])-Bericht vom 20. November 2023 ergibt sich, dass er an psychischen Beschwerden leidet (Schlafstörungen, starke psycho- motorischer Unruhe, Schmerzen aufgrund muskulärer Anspannung, Kopf- schmerzen, starke Trauer, negative Gedankenspiralen und Appetitlosig- keit) und ihm deshalb ein bewährtes Antidepressivum in einer eher mässi- gen Dosierung verschrieben wurde ([…]). Zwar wird der Bericht vom
20. November 2023 in der Beschwerdeschrift als unvollständig bemängelt, der Inhalt des Berichts deckt sich jedoch schlüssig mit den vom Beschwer- deführer eingebrachten Unterlagen (ein noch vor dem […] Bericht datie- render Mail-Wechsel zwischen seiner Rechtsvertretung und seiner Betreu- erin). Aus diesen Unterlagen und dem Bericht vom 20. November 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in erster Linie an der andauernden Trennung von seiner im Iran verbliebenen Ehefrau leidet, die er aufgrund
D-78/2024 Seite 14 der räumlichen Trennung nicht beschützen kann. Vor diesem Hintergrund ist jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – insgesamt nichts ersichtlich gemacht, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkran- kung zu qualifizieren wäre, zumal die derzeit laufende medikamentöse Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann. Es kann daher – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auch auf das Nachfordern des implizit in Aussicht gestellten Berichts zum psychiatrischen Folgetermin vom 8. Januar 2024 verzichtet werden, nachdem der Beschwerdeführer diesen nicht von sich aus eingereicht hat. Dass schliesslich in Kroatien ein genügendes Behand- lungsangebot verfügbar ist, hat das SEM mit überzeugender Begründung ausgewiesen; die anders lautenden Behauptungen des Beschwerdefüh- rers überzeugen nicht.
E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache un- ter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).
E. 7.6 Der derzeit ersichtlichen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers ist aber immerhin insofern Rechnung zu tragen, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Be- schwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Über- stellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um
D-78/2024 Seite 15 Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-78/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie- sen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-78/2024 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. August 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am "10.3.2006" geboren. Am 24. August 2023 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 26. Juli 2023 von Bulgarien und per 14. August 2023 von Kroatien als Asylantragsteller registriert worden war. Das Verfahren wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ geführt, wo er am 31. August 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. B. Am 7. September 2023 sandte das SEM ein Auskunftsersuchen an die dafür zuständige Dublin-Behörde von Bulgarien; dies gestützt Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 13. September 2023 teilte die bulgarische Dublin-Behörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als C._______, geboren am (...), und - gestützt auf seine Angaben - als volljährige Person registriert sei. Am 26. September 2023 gab das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung bekannt, dass aufgrund der vorgenannten Meldung eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran vom SEM zu allfälligen chronischen Erkrankungen oder gesundheitlichen Problemen während seiner Kindheit befragt. Am 6. Oktober 2023 wurde das Institut für Rechtsmedizin (IRM) D._______ mit der Altersabklärung beauftragt. C. Am 13. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters ([...]) zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund, zur geltend gemachten Minderjährigkeit, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt (vgl. SEM-Akte 1274199-21/11: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). Dabei wurde er insbesondere auch zu seinen Aufenthalten in Bulgarien und Kroatien befragt, wobei er zunächst über in Bulgarien erlittene Misshandlungen und dort während 14 Tagen erstandene Haft berichtete (vgl. dazu die Akten). Betreffend Kroatien gab er an, er sei dort verhaftet, dabei viel geschlagen und schliesslich unter Zwang daktyloskopiert worden. Danach sei er freigelassen worden. Er sei nach seinem Reiseziel gefragt worden, worauf er die Schweiz genannt habe. Er habe in Kroatien den gleichen Namen wie in der Schweiz angegeben, nach seinem Geburtsdatum sei er aber nicht gefragt worden. Auf Nachfrage nach seiner Unterbringung in Kroatien gab er an, er sei dort nur an einem Schalter gewesen, wo er daktyloskopiert worden sei, dann sei er noch am gleichen Tag um 17 Uhr wieder freigelassen worden. Er sei aber in Kroatien viel geschlagen worden. Auf anschliessende Frage nach seinem Gesundheitszustand respektive allfälligen physischen oder psychischen Beschwerden brachte er vor, es gehe ihm mittlerweile besser. Dazu führte er aus, dass er bis vor zwei Monaten [noch] keinen Kontakt zu seiner [im Iran verbliebenen] Ehefrau gehabt habe, weshalb es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei und er schlaflose Nächte gehabt habe. Ansonsten gehe es ihm gut. D. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2023 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Dabei hielt es fest, in Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werden. Am 16. Oktober 2023 stellte das SEM dem zugewiesenen Rechtsvertreter das IRM-Gutachten in anonymisierter Form zur Kenntnisnahme zu. E. Am 23. Oktober 2023 ersuchte das SEM sowohl die Dublin-Behörde von Bulgarien als auch jene von Kroatien um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarische Dublin-Behörde lehnte am 31. Oktober 2023 eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, da nach Aktenlage die Zuständigkeit an Kroatien übergegangen sei. Die Dublin-Behörde von Kroatien stimmte am 6. November 2023 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Aus der Zustimmungserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als E._______, geboren am (...), und demnach als volljährig registriert ist. F. Am 9. November 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM über seine Rechtsvertretung zur Stellungnahme aufgefordert sowohl hinsichtlich der Frage einer Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), da von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, als auch hinsichtlich der Frage eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Anordnung der Wegweisung nach Kroatien, da von der Zuständigkeit von Kroatien auszugehen sei. Am 14. November 2023 stellte das SEM der Rechtsvertretung auf deren Ersuchen hin das Protokoll zur EB UMA zu. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er dem Ergebnis der Altersabklärung derzeit nichts entgegenzusetzen habe, allerdings diesbezüglich Zweifel angebracht seien. Hinsichtlich der Altersanpassung verlangte er das Anbringen eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS und den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Auch sei er bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage weiterhin als Minderjähriger zu behandeln. Betreffend Kroatien führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, dass ihm dort seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien und er dort auch weder Zugang zu einem Dolmetscher noch einer Rechtsvertretung gehabt habe. Er habe daher nicht wissentlich und willentlich ein Gesuch eingereicht. Während seines knapp eintägigen Aufenthalts in Kroatien sei er zudem von Beamten mehrmals mit den Füssen getreten und auch mit Stöcken geschlagen worden. Er verwies sodann auf den Bericht des Centre for Peace Studies vom 22. September 2023, in welchem über schwerste Mängel des kroatischen Asylsystems berichtet werde. Abschliessend machte er geltend, dass er bereits anlässlich der EB UMA über psychische Probleme berichtet habe. Gemäss Bericht der UMA-Betreuung sei er jetzt wiederum psychisch schwer belastet und habe er kaum noch Kraft zur Selbstregulierung. Im Gespräch mit seiner Betreuung habe er sich auch erst nach längerem von Suizidgedanken distanziert. Nach Ausführungen zu den Gründen für seine psychischen Probleme beantragte er die Durchführung einer psychologisch-psychiatrischen Untersuchung und Behandlung. G. Am 21. November 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung bekannt, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert worden sei, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Als Folge der Änderung werde er für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige Person behandelt. Die Altersanpassung inklusive Bestreitungsvermerk werden schliesslich mit den Endentscheid verfügt. H. Am 12. Dezember 2023 ersuchte das SEM den zuständigen BAZ-Betreuungsdienst um umfassende Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der angefragte Dienst teilte daraufhin noch am gleichen Tag mit, der Beschwerdeführer habe am Abend zuvor um eine Wiederanmeldung beim Psychiater ersucht. Dabei sei festgestellt worden, dass er die ihm verordneten Medikamente offenbar nicht eingenommen habe, welche den Schlaf verbessern sollten. Am 19. Dezember 2023 stellte der Betreuungsdienst dem SEM die ihm zum Beschwerdeführer vorliegenden Berichte zu, darunter einen Bericht der (... [psychiatrischen Klinik F._______]) vom 20. November 2023. Darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Das SEM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (eröffnet am folgenden Tag) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM hielt sodann fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. zum Ganzen Ziffn. 1 und 3-7 des Entscheid-Dispositivs) Im Rahmen seiner Verfügung hielt das SEM ausserdem fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sei (vgl. Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde zudem auf die nach Verfahrensgegenstand unterschiedlichen Rechtsmittelfristen von 5 Arbeitstagen und 30 Arbeitstagen (recte: 30 [Kalender-]Tagen) hingewiesen. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verweisen werden. J. Gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit es die Ziffern 1, 3-5 und 7 des Entscheid-Dispositivs betrifft, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache im genannten Umfang zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. K. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugstopp vom 5. Januar 2024). L. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 5. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Betreffend den ZEMIS-Datenänderungsentscheid (gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der vorgenannten Verfügung) wurde innert Frist nicht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dazu führt er an, es sei in seinem Fall zunächst eine rechtserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör festzustellen, da das SEM mit ihm kein Dublin-Gespräch respektive kein persönliches Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt habe. Sodann sei eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht festzustellen, da sich das SEM nicht rechtsgenüglich mit der humanitären und rechtlichen Lage von Geflüchteten in Kroatien auseinandergesetzt habe. Nachdem er über an der Grenze erlittene Misshandlungen berichtet habe, die sich mit diesbezüglichen Berichten deckten, und er auch über eine degradierende Behandlung durch die kroatischen Behörden berichtet habe, habe sich das SEM in seinen Erwägungen zur Sache nicht hinreichend mit seiner individuellen Situation auseinandergesetzt. Werde zudem die weitere Berichtslage zu Kroatien beachtet, sei das SEM jedenfalls seiner Aufklärungs- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Das SEM sei im Weiteren auch seiner Pflicht zur hinreichenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht nachgekommen, da alleine der erfolgte Beizug der medizinischen Berichte der Pflege B._______ nicht genüge. Die bei den Akten liegende Fassung des (... [Klinik])-Berichts sei unvollständig und es stehe zudem am 8. Januar 2024 auch noch ein weiterer Arzttermin bei der (... [Klinik]) an, der abzuwarten sei, womit der entscheidwesentliche Sachverhalt noch nicht erstellt sei. 3.2 Die vorgenannten Rügen betreffend das angebliche Vorliegen von gleich mehreren Gehörsrechtsverletzungen gehen allerdings fehl. So blendet der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen aus, dass er sich anlässlich der am 13. Oktober 2023 geführten EB UMA im Rahmen einer persönlichen Befragung sehr umfassend zu allen Aspekten seiner Person und seinem Reiseweg und dabei insbesondere auch zu dem von ihm in Bulgarien und Kroatien Erlebten äussern konnte. Damit wurde den Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss der Bestimmung von Art. 5 Dublin-III-VO umfassend Genüge getan. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vom SEM am 8. November 2023 nochmals zu einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Frage der konkreten Zuständigkeit von Kroatien aufgefordert wurde. Das SEM hat sich im Weiteren auch hinreichend ausführlich und in der Sache nachvollziehbar mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegenüber diesem Dublin-Vertragsstaat auseinandergesetzt, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. 3.3 Auch die Rügen betreffend die angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung überzeugen nicht. So ist zunächst kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend Kroatien ersichtlich, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht erst im letzten Frühjahr sehr umfassend zur Quellenlage betreffend diesen Staat geäussert hat (vgl. dazu das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023). Vom Beschwerdeführer wird nichts eingebracht, was nicht bereits in diesem Urteil umfassend geprüft worden wäre. Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Berichte als Grundlage für einen Entscheid in der Sache sehr wohl genügen. Auf diese Berichte und die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zu Art und Umfang seiner psychischen Beschwerden (mit Stand von Mitte November 2023) wird im Übrigen nachfolgend eingegangen (vgl. unten). 3.4 Die beantragte Rückweisung der Sache fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme ergibt sich aber im Weiteren auch aus der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, die zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller in einen anderen Staat weiterreist und dort ebenfalls einen Antrag stellt, während im Erstantragstaat noch das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit läuft (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. auch Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM neben Bulgarien auch Kroatien um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Während von Bulgarien eine Wiederaufnahme abgelehnt wurde (vgl. dazu oben), hat sich Kroatien am 6. November 2023 zu einer solchen bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern jene von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für seine Person nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. auch oben, E. 4.3 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. etwa das BVGer-Urteil F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV-VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf - unter anderem - einen Bericht der Journalistengruppe Lighthouse Report vom 6. April 2023 (betreffend die Jahre 2019 und 2020), einer Publikation des Centre for Peace Studies vom 22. September 2023 sowie von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), von Human Rights Watch (HRW) und von Solidarité sans frontières (sosf) eingebrachten Einwände hinsichtlich der sogenannten Push-Backs und der Gefahr von Kettenabschiebung, Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz, ungenügender Versorgung und zu geringer Anerkennungsquote von Asylsuchenden vermögen daran nichts zu ändern. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen seiner sehr ausführlichen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in Kroatien der Zugang zum ordentlichen Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihm dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohen würde. Er leide zwar im Weiteren gemäss Berichtslage an psychischen Beschwerden, diese könnten aber auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal dort auch das bisherige Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung sichergestellt sei, indem die Schweiz eine Brückenfinanzierung übernommen habe. 6.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde auf seine im Rahmen der EB UMA und seiner Stellungnahme gemachten Angaben und Ausführungen zu den Umständen seines Aufenthalts in Kroatien Bezug. Er macht sodann insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankungslage auf eine nahtlose Betreuung angewiesen, zumal er auch suizidgefährdet sei. Eine solche Betreuung sei indes - anders als vom SEM erwogen - in Kroatien nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, zumal in seinem Fall ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei nämlich in seinem Falle eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten, da nach seiner Überstellung ohne psychologische und pharmakologische Versorgung ein selbstverletzendes Verhalten die Folge sein dürfte. Der bisherige chronische und progrediente Verlauf seiner psychischen Erkrankung zeige zudem auf, wie konkret die künftige Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei, die sich auch lebensverkürzend auswirken könne. Ein Selbsteintritt sei mit Blick darauf zwingend. Ein Selbsteintritt gebiete sich aber auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal unter Berücksichtigung seiner individuell-konkreten Sachverhaltsumstände, zu denen neben seiner psychischen Erkrankung eben auch seine in Kroatien bereits gemachten Erfahrungen gehörten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte - auf die im Wesentlichen auch in der Beschwerde Bezug genommen wird - betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde anerkannt, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Grenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden, für die sich oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierten Fälle, aus denen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie der Beschwerdeführer - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Vom Beschwerdeführer wird nichts Substanzielles eingebracht, was diesen Schluss erschüttern könnte. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in denen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Vom Beschwerdeführer wird indes nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden. Sein Bericht über seine angeblich Haft von offensichtlich nur einigen Stunden, während der er auch mehrfach getreten und mit Stöcken geschlagen worden sei und man ihm seine Effekten weggenommen habe, und über die angeblich unter Zwang erfolgte Abnahme seiner Fingerabdrücke lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen, zumal nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung erneut einer Behandlung wie vorgebracht ausgesetzt werden könnte. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält. 7.4 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Berufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Aus dem vorliegenden (... [Klinik])-Bericht vom 20. November 2023 ergibt sich, dass er an psychischen Beschwerden leidet (Schlafstörungen, starke psychomotorischer Unruhe, Schmerzen aufgrund muskulärer Anspannung, Kopfschmerzen, starke Trauer, negative Gedankenspiralen und Appetitlosigkeit) und ihm deshalb ein bewährtes Antidepressivum in einer eher mässigen Dosierung verschrieben wurde ([...]). Zwar wird der Bericht vom 20. November 2023 in der Beschwerdeschrift als unvollständig bemängelt, der Inhalt des Berichts deckt sich jedoch schlüssig mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen (ein noch vor dem [...] Bericht datierender Mail-Wechsel zwischen seiner Rechtsvertretung und seiner Betreuerin). Aus diesen Unterlagen und dem Bericht vom 20. November 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in erster Linie an der andauernden Trennung von seiner im Iran verbliebenen Ehefrau leidet, die er aufgrund der räumlichen Trennung nicht beschützen kann. Vor diesem Hintergrund ist jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - insgesamt nichts ersichtlich gemacht, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre, zumal die derzeit laufende medikamentöse Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann. Es kann daher - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) - auch auf das Nachfordern des implizit in Aussicht gestellten Berichts zum psychiatrischen Folgetermin vom 8. Januar 2024 verzichtet werden, nachdem der Beschwerdeführer diesen nicht von sich aus eingereicht hat. Dass schliesslich in Kroatien ein genügendes Behandlungsangebot verfügbar ist, hat das SEM mit überzeugender Begründung ausgewiesen; die anders lautenden Behauptungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). 7.6 Der derzeit ersichtlichen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aber immerhin insofern Rechnung zu tragen, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer