Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).
E. 4.3 Im Fall des Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), das in Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelt ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist in der Eurodac-Datenbank mit einem am 5. Juli 2023 in Deutschland eingereichten Asylgesuch erfasst. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs, auf das er sich in seiner Beschwerdeeingabe beruft, machte er geltend, dass das Asylgesuch ohne sein Wissen gestellt worden sei. Er habe den deutschen Behörden gesagt, dass er in die Schweiz weiterreisen möchte.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates einräumt, der seinen Antrag prüfen soll (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in die Schweiz weiterreisen wollte, ist daher für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ohne Bedeutung. Im Übrigen stellt das positive Ergebnis eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank ein förmliches Beweismittel dar, das über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates entscheidet, soweit es nicht durch Gegenbeweise widerlegt wird (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i und Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A, II/Ziff. 1 und 2, jeweils erster Spiegelstrich, zur Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003). Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen dieser Anforderung nicht.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen somit Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Mangels weitergehender Informationen zum Stand des deutschen Asylverfahrens stützte die Vorinstanz ihr Gesuch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und anerkannten somit ihre sich aus der genannten Bestimmung ergebende Zuständigkeit.
E. 5.4 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben. Sie hat zum Inhalt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuschliessen und je nach Ausgang des Verfahrens das Asylgesuch des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen oder seine Überstellung in den sachlich zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 6 Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E-2273/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher kein Anlass.
E. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für antragstellende Personen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben.
E. 7.4 Die Vermutung, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, dass er in Deutschland Gefahr laufe, von einem dort lebenden Cousin umgebracht zu werden. Zwischen ihm und diesem Cousin bestehe die «Todesrache», weil er in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und sein Vater und sein Onkel, wohl der Vater des Cousins, deshalb inhaftiert worden seien.
E. 8.2 Abgesehen davon, dass die kaum substantiierten, unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich wenig plausibel erscheinen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder gar erleiden, steht es ihm frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Ein Grund für einen Selbsteintritt durch die Schweiz ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu erkennen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer brachte ferner im Rahmen des Dublin-Gesprächs vor, es gehe ihm wegen der harten Zeit in Syrien psychisch nicht gut. In psychologischer Behandlung befände er sich zwar nicht. Er wünsche jedoch, einen Arzt zu konsultieren.
E. 9.2 Zu diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Deutschland über eine mit der Schweiz gleichwertige medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Hinweise darauf, dass Deutschland seinen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Grund für einen Selbsteintritt durch die Schweiz.
E. 10 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4276/2023 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 2002, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM [SEM-act.] 3). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac; nachfolgend: Eurodac-Datenbank) ergab, dass er am 5. Juli 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6). B. Am 20. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 8). Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 21. Juli 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM-act. 10). C. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO (nachfolgend: Dublin-Gespräch) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Überstellung nach Deutschland gewährt, das gemäss der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte (SEM-act. 14). D. Mit Verfügung vom 3. August 2023 (eröffnet am 4. August 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 16). E. Mit Beschwerde vom 4. August 2023 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragte er die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. August 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 4.3. Im Fall des Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), das in Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelt ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ist in der Eurodac-Datenbank mit einem am 5. Juli 2023 in Deutschland eingereichten Asylgesuch erfasst. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs, auf das er sich in seiner Beschwerdeeingabe beruft, machte er geltend, dass das Asylgesuch ohne sein Wissen gestellt worden sei. Er habe den deutschen Behörden gesagt, dass er in die Schweiz weiterreisen möchte. 5.2. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates einräumt, der seinen Antrag prüfen soll (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in die Schweiz weiterreisen wollte, ist daher für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ohne Bedeutung. Im Übrigen stellt das positive Ergebnis eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank ein förmliches Beweismittel dar, das über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates entscheidet, soweit es nicht durch Gegenbeweise widerlegt wird (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i und Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A, II/Ziff. 1 und 2, jeweils erster Spiegelstrich, zur Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003). Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen dieser Anforderung nicht. 5.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen somit Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Mangels weitergehender Informationen zum Stand des deutschen Asylverfahrens stützte die Vorinstanz ihr Gesuch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und anerkannten somit ihre sich aus der genannten Bestimmung ergebende Zuständigkeit. 5.4. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben. Sie hat zum Inhalt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuschliessen und je nach Ausgang des Verfahrens das Asylgesuch des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen oder seine Überstellung in den sachlich zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
6. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E-2273/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher kein Anlass. 7. 7.1. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für antragstellende Personen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben. 7.4. Die Vermutung, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, dass er in Deutschland Gefahr laufe, von einem dort lebenden Cousin umgebracht zu werden. Zwischen ihm und diesem Cousin bestehe die «Todesrache», weil er in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und sein Vater und sein Onkel, wohl der Vater des Cousins, deshalb inhaftiert worden seien. 8.2. Abgesehen davon, dass die kaum substantiierten, unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich wenig plausibel erscheinen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder gar erleiden, steht es ihm frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Ein Grund für einen Selbsteintritt durch die Schweiz ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu erkennen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer brachte ferner im Rahmen des Dublin-Gesprächs vor, es gehe ihm wegen der harten Zeit in Syrien psychisch nicht gut. In psychologischer Behandlung befände er sich zwar nicht. Er wünsche jedoch, einen Arzt zu konsultieren. 9.2. Zu diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Deutschland über eine mit der Schweiz gleichwertige medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Hinweise darauf, dass Deutschland seinen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Grund für einen Selbsteintritt durch die Schweiz.
10. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: