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D-4315/2023

D-4315/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo er am 15. Juni 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten. Am 15. Juni 2023 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 5. Juni 2023 von Kroatien als Asylantragsteller registriert worden war. B. Am 27. Juni 2023 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer sprach sich an dieser Stelle gegen eine Rück- kehr nach Kroatien aus, da er dort sehr schlecht und gewalttätig behandelt worden sei und man ihm sein gesamtes Geld und alle persönlichen Ge- genstände weggenommen habe. Er sei während 14 Tagen in einem Ge- fängnis festgehalten worden, wo er zu wenig Nahrung bekommen habe. Er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt und sei zur Abgabe der Fingerab- drücke gezwungen worden. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen brachte er vor, es gehe ihm gut, er leide einzig an Schlafprob- lemen. Er habe hier bereits mit einem Arzt gesprochen und er nehme we- gen Hals- und Ohrenproblemen Antibiotika ein. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung brachte er ergänzend dazu vor, er sei im Iran wegen Tu- berkulose behandelt worden, er habe aber seine Behandlung dort nicht ab- schliessen können. C. Am 27. Juni 2023 ersuchte das SEM die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmte dem Wiederaufnahme- ersuchen am 11. Juli 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach Abklärun-

D-4315/2023 Seite 3 gen im Regionalspital von D._______ vom 13. und 14. Juni 2023 das Vor- liegen einer aktiven Tuberkulose ausgeschlossen wurde. Daneben wurden noch seine Gehörgänge untersucht. Am 23. Juni 2023 konsultierte er we- gen Nykturie (nächtlicher Harndrang) eine Ärztin und am 10. Juli 2023 we- gen Schlafproblemen, andauernder Probleme mit seinem Gehör und Blä- hungen einen Arzt. Am 17. und 26. Juli 2023 berichtete er diesem Arzt von Albträumen, Angst, Stress und Panikattacken sowie über verspannungs- bedingte Kopf- und Nackenschmerzen und Schmerzen in seinen Finger- gelenken. Auf die diesbezüglichen Spital- und Arztberichte wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 28. Juli 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an. Die Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Be- schwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Abschliessend hielt es fest, dass dem Beschwer- deführer mit der Verfügung, die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Ak- ten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. G. Gegen den genannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 8. August 2023 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

D-4315/2023 Seite 4 H. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem

9. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Auf die vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ge- mäss Art. 56 VwVG wurde verzichtet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu

D-4315/2023 Seite 5 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil jedenfalls noch wei- tere Abklärungen zu den Mängeln des kroatischen Asylsystem vorzuneh- men seien. Aktuell ist jedoch kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend Kroatien ersichtlich, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht erst vor wenigen Monaten umfassend zur Quellenlage betreffend Kroatien geäus- sert hat (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023). Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung erachtet das Gericht den Sach- verhalt als genügend erstellt. Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme ergibt sich aber im Weiteren auch aus der Be- stimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, welche zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller in einen anderen Staat weiterreist und dort ebenfalls einen Antrag stellt, während im Erstantragstaat noch das Verfahren zur Be- stimmung der Zuständigkeit läuft (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts- hofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Vei- ligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl.

D-4315/2023 Seite 6 auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20).

E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen in- dividuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwer- deführers an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Kroatien hat sich am 11. Juli 2023 zur Wiederaufnahme be- reit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nicht vor- behaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vor- behalten (vgl. auch oben, E. 4.3 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung

D-4315/2023 Seite 7 genügt (vgl. etwa das Urteil des BVGer F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung ins- besondere ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den vom Beschwer- deführer vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rah- men eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Gel- tung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegen- stand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Ab- teilungen IV–VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf – unter anderem – Berichte der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH), des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), von Human Rights Watch (HRW), der Asylum Information Data- base (AIDA) und von Solidarité sans frontières (sosf) eingebrachten Ein- wände hinsichtlich der sogenannten Push-Backs und der Gefahr von Ket- tenabschiebung, Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz und ungenü- gender Versorgung vermögen daran nichts zu ändern.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berich- te aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Be- schwerdeführers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfah- rens. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nichts gegen die Über- stellung, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Kroatien während 14 Tagen in Haft gewesen sei. Von einem Push-Back sei er im Übrigen nicht betroffen gewesen. Er leide im Weiteren gemäss Berichts- lage auch nicht an gesundheitlichen Beschwerden, welche als schwer zu bezeichnen wären respektive welche für das Vorliegen eines medizini-

D-4315/2023 Seite 8 schen Notfalls sprechen würden. Die ersichtlichen gesundheitlichen Be- schwerden könnten daher auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zu- gang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vorab auf seine im Dublin-Gespräch gemachten Angaben und Ausführungen zu den Umstän- den seines Aufenthalts in Kroatien. Er macht sodann geltend, aufgrund der bei den Akten liegenden Spital- und Arztberichte sei klar, dass er höchst- wahrscheinlich auf eine umfassende medizinische Betreuung angewiesen sei, welche in Kroatien nicht gewährleistet sei. So spüre er des Nachts im- mer noch die Symptome seiner Tuberkulose, wozu gemäss Berichtslage auch eine Untersuchung stattgefunden habe. Er leide zudem unter Panik- attacken, Insomnie, Stress und Angstzuständen, was sich aus den weite- ren Berichten ergebe. Angesichts der bekannten Schwachstellen des Asyl- verfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, da ihm ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK wie auch von Art. 3 der Anti-Folterkonvention (Überein- kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105) drohe. Sollte indes weder seinem Haupt- noch dem Eventualbegehren gefolgt werden, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den kroatischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ihm ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Be- handlung zur Verfügung stehe, da ohne eine entsprechende Zusicherung eine Überstellung keineswegs verantwortet werden könne.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenz- urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten aus- einandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiede- ner Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte – auf welche auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroati- schen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migran- ten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde anerkannt, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Grenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Gewaltan- wendungen gegenüber Asylsuchenden, für welche sich oftmals der

D-4315/2023 Seite 9 Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1–9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine be- stätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Ver- fahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in ent- scheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die – wie der Beschwerdeführer – gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien über- stellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar un- besehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden.

E. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellen- den durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Vom Beschwerdeführer wird indes nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft ge- gen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden. Sein Bericht über eine angeblich 14-tägige Haft, während der er nur wenig zu Essen erhalten habe und ihm sein Geld und seine Effekten weggenommen worden seien, und über die angeblich unter körperlichem Zwang erfolgte Abnahme seiner Fingerabdrücke, lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen, zu- mal nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass er nach seiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung er- neut einer Behandlung wie vorgebracht ausgesetzt werden könnte.

E. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu ge- hen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend ver- sorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) er- geben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in

D-4315/2023 Seite 10 Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält.

E. 7.4 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Be- rufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich, dass er nicht an einer aktiven Tuberku- lose leidet und seine Probleme mit seinen Ohren respektive seinem Gehör (Tinnitus linksseitig) nach der Entfernung von Ohrenschmalz aktuell nicht weiter behandlungsbedürftig sind, da er auf dem rechten Ohr sehr gut hört. Eine Harnwegserkrankung wurde mit einem Antibiotika behandelt und für seine Blähungen wurde ihm ein handelsübliches Medikament abgegeben. Für seine weiteren Beschwerden – namentlich Ängste, Verspannung und Schlaflosigkeit – wurden ihm neben einem Psychopharmaka mit stim- mungsaufhellender und angstlösender Wirkung ([…]) auch noch Medika- mente auf pflanzlicher Basis zur Beruhigung und für den Schlaf abgegeben ([…]), wie auch ein Magnesiumpräparat. Vor diesem Hintergrund ist – wie vom SEM zu Recht erkannt – insgesamt nichts ersichtlich, was als ernst- hafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre, zumal die derzeit laufende Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann.

E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache un- ter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).

E. 7.6 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behör- den vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12).

E. 7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-4315/2023 Seite 11

E. 8 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4315/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4315/2023 Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo er am 15. Juni 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten. Am 15. Juni 2023 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 5. Juni 2023 von Kroatien als Asylantragsteller registriert worden war. B. Am 27. Juni 2023 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer sprach sich an dieser Stelle gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus, da er dort sehr schlecht und gewalttätig behandelt worden sei und man ihm sein gesamtes Geld und alle persönlichen Gegenstände weggenommen habe. Er sei während 14 Tagen in einem Gefängnis festgehalten worden, wo er zu wenig Nahrung bekommen habe. Er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt und sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen brachte er vor, es gehe ihm gut, er leide einzig an Schlafproblemen. Er habe hier bereits mit einem Arzt gesprochen und er nehme wegen Hals- und Ohrenproblemen Antibiotika ein. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung brachte er ergänzend dazu vor, er sei im Iran wegen Tuberkulose behandelt worden, er habe aber seine Behandlung dort nicht abschliessen können. C. Am 27. Juni 2023 ersuchte das SEM die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen am 11. Juli 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach Abklärungen im Regionalspital von D._______ vom 13. und 14. Juni 2023 das Vorliegen einer aktiven Tuberkulose ausgeschlossen wurde. Daneben wurden noch seine Gehörgänge untersucht. Am 23. Juni 2023 konsultierte er wegen Nykturie (nächtlicher Harndrang) eine Ärztin und am 10. Juli 2023 wegen Schlafproblemen, andauernder Probleme mit seinem Gehör und Blähungen einen Arzt. Am 17. und 26. Juli 2023 berichtete er diesem Arzt von Albträumen, Angst, Stress und Panikattacken sowie über verspannungsbedingte Kopf- und Nackenschmerzen und Schmerzen in seinen Fingergelenken. Auf die diesbezüglichen Spital- und Arztberichte wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 28. Juli 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an. Die Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Abschliessend hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung, die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. G. Gegen den genannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 8. August 2023 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 9. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Auf die vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

3. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil jedenfalls noch weitere Abklärungen zu den Mängeln des kroatischen Asylsystem vorzunehmen seien. Aktuell ist jedoch kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend Kroatien ersichtlich, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht erst vor wenigen Monaten umfassend zur Quellenlage betreffend Kroatien geäussert hat (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023). Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt. Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme ergibt sich aber im Weiteren auch aus der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, welche zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller in einen anderen Staat weiterreist und dort ebenfalls einen Antrag stellt, während im Erstantragstaat noch das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit läuft (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. auch Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Kroatien hat sich am 11. Juli 2023 zur Wiederaufnahme bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. auch oben, E. 4.3 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. etwa das Urteil des BVGer F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung insbesondere ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV-VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf - unter anderem - Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), von Human Rights Watch (HRW), der Asylum Information Database (AIDA) und von Solidarité sans frontières (sosf) eingebrachten Einwände hinsichtlich der sogenannten Push-Backs und der Gefahr von Kettenabschiebung, Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung vermögen daran nichts zu ändern. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nichts gegen die Überstellung, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Kroatien während 14 Tagen in Haft gewesen sei. Von einem Push-Back sei er im Übrigen nicht betroffen gewesen. Er leide im Weiteren gemäss Berichtslage auch nicht an gesundheitlichen Beschwerden, welche als schwer zu bezeichnen wären respektive welche für das Vorliegen eines medizinischen Notfalls sprechen würden. Die ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden könnten daher auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vorab auf seine im Dublin-Gespräch gemachten Angaben und Ausführungen zu den Umständen seines Aufenthalts in Kroatien. Er macht sodann geltend, aufgrund der bei den Akten liegenden Spital- und Arztberichte sei klar, dass er höchstwahrscheinlich auf eine umfassende medizinische Betreuung angewiesen sei, welche in Kroatien nicht gewährleistet sei. So spüre er des Nachts immer noch die Symptome seiner Tuberkulose, wozu gemäss Berichtslage auch eine Untersuchung stattgefunden habe. Er leide zudem unter Panik-attacken, Insomnie, Stress und Angstzuständen, was sich aus den weiteren Berichten ergebe. Angesichts der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, da ihm ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK wie auch von Art. 3 der Anti-Folterkonvention (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105) drohe. Sollte indes weder seinem Haupt- noch dem Eventualbegehren gefolgt werden, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den kroatischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ihm ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, da ohne eine entsprechende Zusicherung eine Überstellung keineswegs verantwortet werden könne. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte - auf welche auch in der Beschwerde Bezug genommen wird - betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde anerkannt, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Grenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendungen gegenüber Asylsuchenden, für welche sich oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie der Beschwerdeführer - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Vom Beschwerdeführer wird indes nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden. Sein Bericht über eine angeblich 14-tägige Haft, während der er nur wenig zu Essen erhalten habe und ihm sein Geld und seine Effekten weggenommen worden seien, und über die angeblich unter körperlichem Zwang erfolgte Abnahme seiner Fingerabdrücke, lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen, zumal nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass er nach seiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung erneut einer Behandlung wie vorgebracht ausgesetzt werden könnte. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält. 7.4 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Berufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich, dass er nicht an einer aktiven Tuberkulose leidet und seine Probleme mit seinen Ohren respektive seinem Gehör (Tinnitus linksseitig) nach der Entfernung von Ohrenschmalz aktuell nicht weiter behandlungsbedürftig sind, da er auf dem rechten Ohr sehr gut hört. Eine Harnwegserkrankung wurde mit einem Antibiotika behandelt und für seine Blähungen wurde ihm ein handelsübliches Medikament abgegeben. Für seine weiteren Beschwerden - namentlich Ängste, Verspannung und Schlaflosigkeit - wurden ihm neben einem Psychopharmaka mit stimmungsaufhellender und angstlösender Wirkung ([...]) auch noch Medikamente auf pflanzlicher Basis zur Beruhigung und für den Schlaf abgegeben ([...]), wie auch ein Magnesiumpräparat. Vor diesem Hintergrund ist - wie vom SEM zu Recht erkannt - insgesamt nichts ersichtlich, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre, zumal die derzeit laufende Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). 7.6 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). 7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: