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D-7423/2024

D-7423/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist.

E. 1.4 Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführerinnen zwar miteinander koordiniert, der Form nach aber getrennt geführt und zwei separate Verfügungen erlassen, welche die Beschwerdeführerinnen je unter eigenem Namen mit Beschwerde angefochten haben. Nach Eingang ihrer Eingaben wurden daher unter den Geschäftsnummern D-7423/2024 und D-7417/2024 zwei separate Verfahren eröffnet. Die Verfahren sind aber nicht getrennt zu behandeln, sondern aufgrund des offenkundig engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. dazu auch nachfolgend) im Rahmen des vorliegenden Urteils zu vereinigen.

E. 1.5 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3 Von den Beschwerdeführerinnen wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Da jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die aus formellen Gründe für eine Rückweisung sprechen könnten, zumal insbesondere auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist, fällt eine Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung durch die Vorinstanz ausser Betracht. Hierzu bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung insbesondere von A._______ als genügend erstellt erachtet (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 7.4). Nach dem Gesagten hat das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Eine Durchbrechung der genannten Regeln kann sich unter anderem auch aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; dies dann, wenn eine asylsuchende Person wegen schwerer Krankheit konkret auf den persönlichen Beistand eines Angehörigen angewiesen ist.

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann sodann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank als Antragstellerinnen hat das SEM zu Recht Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen an Kroatien gesandt. Kroatien hat sich am 7. September zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt und dabei auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO abgestellt. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführerinnen nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. oben, E. 4.2 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. statt vieler das BVGer-Urteil F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden gegen die angefochtenen Verfügungen insbesondere ein, im Falle von Kroatien sei aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den damit vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5). Das hat Geltung auch für das vorliegenden Verfahren, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens war (vgl. a.a.O., E. 1.4) und bis heute für das Gericht auch kein Anlass ersichtlich ist, diesen Schluss zu revidieren. Die von den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf verschiede Berichte überwiegend bereits älteren Datums eingebrachten Einwände hinsichtlich sogenannter Push-Backs und der Gefahr von Kettenabschiebung, von Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung vermögen daran nichts zu ändern.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zudem - zumindest dem wesentlichen Sinngehalt nach - auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil im Falle von A._______ vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen sei, da sie auf den persönlichen Beistand ihres hier lebenden Sohnes angewiesen sei. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), kann allerdings nicht ausgegangen werden, weil insgesamt nichts dafür spricht, dass A._______ einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von ihrem hier lebenden Sohn geleistet werden könnte (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sie zwar aufgrund ihrer allgemeinen Konstitution wohl auf einen gewissen Beistand angewiesen sein dürfte, dieser Beistand aber bereits von ihrer Tochter B._______ erbracht wird, worauf nachfolgend zurückgekommen wird (vgl. E. 7.6).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen von ausführlichen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführerinnen nach deren Überstellung den Zugang zum Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, sei vielmehr mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihnen in Kroatien der Zugang zum Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihnen dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohen würde. Gegen eine Rückführung würden im Weiteren auch nicht die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sprechen. Diese könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal auch das Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung sichergestellt sei, da - nach einer zwischenzeitlichen Brückenfinanzierung durch die Schweiz - nunmehr der Asyl-, Migrations- und lntegrationsfonds der EU (AMIF) dessen Finanzierung übernommen habe. Die psychosoziale Versorgung in Kroatien werde schliesslich durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Es sei daher von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot auszugehen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich in ihren Eingaben im Wesentlichen darauf, die von ihnen in den Dublin-Gesprächen gemachten Angaben und Ausführungen zu den direkt nach der Einreise in Kroatien erlebten, schlimmen Umständen zu bekräftigen. Ergänzend dazu machen sie geltend, sie seien auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche in Kroatien nicht verfügbar sei. Vor diesem Hintergrund und ihren Vorbringen zu Schwachstellen des kroatischen Asylsystems und angeblich in Kroatien herrschenden Aufnahmebedingungen (vgl. auch oben, E. 5.2) fordern sie einen Selbsteintritt auf ihre Gesuche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Dabei wurden vom Gericht auch eine ganze Reihe der Vorhalten als begründet erkannt, jedenfalls soweit es das Regime an der Grenze betrifft (vgl. a.a.O., insbesondere E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber auch ausdrücklich ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführerinnen - gestützt auf die Dublin-III-VO auf dem Luftweg direkt nach Zagreb überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Von den Beschwerdeführerinnen wird nichts eingebracht, was diesen Schluss erschüttern könnte.

E. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Von den Beschwerdeführerinnen wird jedoch nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft gegen eine Rückkehr sprechen würde. Ihr Bericht über ihre Erlebnisse direkt nach der Einreise, mithin ihre Festhaltung auf einer Polizeiwache, wo sie Gewalt erfahren und miterlebt hätten, wo unzumutbare Zustände geherrscht hätten und von wo sie angeblich erst nach drei Tagen in ein Camp überstellt wurden, welches sie dann aber soweit ersichtlich zwecks Weitereise innert kurzer Zeit wieder verlassen haben, lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen. Dies namentlich auch deshalb, weil nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung - welche auf dem Luftweg nach Zagreb erfolgt - erneut einer Behandlung, wie von ihnen an der Grenze erlebt, ausgesetzt werden könnten.

E. 7.3 Es ist im Weiteren mit dem SEM auch darin einig zu gehen, dass den Beschwerdeführerinnen nach der Überstellung nach Kroatien grundsätzlich ein geregeltes Verfahren offen steht und dass sie dort auch hinreichend versorgt werden, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht anders verhält und ihre Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie ihre Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweisen und sie sich diesen insbesondere auch zur Verfügung halten.

E. 7.4 Diesen Schluss vermögen die Beschwerdeführerinnen auch nicht mit der Berufung auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Zwar geht aus den bei den Akten liegenden Berichten hervor, dass insbesondere A._______ an mehreren gesundheitlichen Beschwerden leidet, darunter namentlich an einer hypertensiven Herzerkrankung, dies bei adipösem Ernährungszustand, was einen weiteren Risikofaktor darstellt, bei ihr auch 2020 eine Herzoperation durchgeführt werden musste (Bypass-Operation) und sie auf eine Reihe von Medikamenten angewiesen ist. Gemäss dem ausführlichen Bericht zur kardiologischen Untersuchung vom 29. Oktober 2024 besteht aber derzeit kein Behandlungsbedarf, welcher nicht auch ohne weiteres in Kroatien abgedeckt werden könnte, zumal A._______ auch nicht auf spezielle Medikamente angewiesen ist. So wurde bei ihr im Nachgang zur kardiologischen Untersuchung einzig die nach Aktenlage schon lange laufende Medikation angepasst und um ein Medikament ergänzt, ihr Zustand im Übrigen aber als stabil erkannt. Damit ist insgesamt nichts ersichtlich, was als schwere und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankungslage zu qualifizieren wäre, zumal die laufende medikamentöse Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann. Schliesslich hat das SEM auch mit überzeugender Begründung ausgewiesen, dass in Kroatien ein genügendes Behandlungsangebot verfügbar ist; dem wird von den Beschwerdeführerinnen nichts von Substanz entgegengesetzt.

E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).

E. 7.6 Den ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden von A._______ ist aber insofern Rechnung zu tragen, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, diese vor der Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Da zudem insgesamt deutliche Hinweise darauf bestehen, dass A._______ auf den persönlichen Beistand ihrer Tochter angewiesen ist, ist das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde ebenso anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen nach Möglichkeit nicht getrennt nach Kroatien zurückzuführen, sondern die Wegweisung koordiniert zu vollziehen.

E. 7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Nach diesen Erwägungen sind die angefochtene Verfügungen zu bestätigen und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.2 Den Beschwerdeführerinnen sind demnach die Kosten des Verfahrens, aufzuerlegen, wobei die Kosten auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7423/2024 und D-7417/2024 Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 12. November 2024. Sachverhalt: A. A.a A._______ und ihre Tochter B._______ ersuchten am 5. Oktober 2024 gemeinsam im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab A._______ beim Eintritt ins BAZ an, dass sie an einer Herzkrankheit leide. A.b Am 11. Oktober 2024 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass die Beschwerdeführerinnen von Kroatien per 20. September 2024 als Asylantragstellerinnen registriert worden waren. A.c Am 14. Oktober 2024 teilte die im BAZ C._______ zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ansicht als besonders verletzlich zu erkennen seien. Sie hätten im Beratungsgespräch von erlebten Misshandlungen berichtet und würden als von der Reise psychisch gezeichnet erscheinen. A._______ habe zudem von Problemen mit ihrem Blutdruck und Blutzuckerspiegel berichtet, welche sich aufgrund ihrer Erlebnisse verschlimmert hätten. A.d Die Asylgesuche wurden vom SEM ab dem 21. Oktober 2024 im BAZ D._______ behandelt, wo die Beschwerdeführerinnen am gleichen Tag die dort zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten. B. Das SEM führte am 24. Oktober 2024 mit A._______ und anschliessend mit B._______ das persönlich Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerinnen gaben in diesem Rahmen übereinstimmend an, dass sie am (...) 2024 von der Türkei auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina gereist seien, von wo sie einige Tage später in einem LKW nach Kroatien gelangt seien. Nachdem sie dort angehalten worden seien, hätten sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Dabei seien sie von einer Polizistin unter Schlägen und Beschimpfungen gezwungen worden, ihr Kopftuch abzulegen. An diesem Vorfall würden sie noch heute psychisch leiden. In Kroatien hätten sie insgesamt vier Tage verbracht. Dann seien sie im Verlauf mehrerer Tage per Zug über ihnen unbekannte Orte in die Schweiz weitergereist, da ihr Sohn respektive Bruder E._______ (...) hier leben. Die Beschwerdeführerinnen sprachen sich nach dem Gesagten gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus. A._______ machte dabei geltend, sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil ihr Sohn hier lebe, sie und ihre Tochter in Kroatien nicht sicher seien und sie dort auch sehr schlecht behandelt worden seien. B._______ brachte vor, dass ihre Mutter krank sei, ihr Bruder hier lebe und die Menschen in Kroatien Tyrannen seien. Dazu führten die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend aus, dass sie nach ihrer Anhaltung durch die kroatischen Behörden mit vielen anderen in einen viel zu kleinen Raum gezwängt worden seien, wo es weder Essen noch Wasser gegeben habe. Man habe ihnen stattdessen gesagt, es habe Wasser im WC. Sie hätten zudem erlebt, wie ein Mann geschlagen worden sei. Der Raum sei zudem extrem verschmutzt und auch kaum belüftet gewesen, weshalb A._______ ohnmächtig geworden sei. Zwar sei daraufhin eine Ambulanz gerufen worden, nach einer Untersuchung sei sie aber innert nur zehn Minuten wieder diesen im Raum gebracht worden. B._______ brachte schliesslich vor, sie glaube nicht, dass ihre Mutter eine Rückkehr nach Kroatien überleben würde, zumal sie auch nicht eine erneute Trennung von ihrem Sohn verkraften würde. Auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Verfassung respektive allfälligen Beschwerden brachte A._______ davon, dass sie vor vier Jahren am Herzen operiert worden sei, es ihr aber wieder besser gehe. Sie habe nach der Operation aber Augenprobleme bekommen und ihre Zähne verloren. Sie leide weiterhin an hohem Blutdruck, an einem hohen Cholesterinspiegel und aktuell auch noch an Schmerzen im Knie, da sie auf ihrer Reise lange habe laufen müssen. B._______ berichtete davon, dass sie an Leberproblemen leide, mithin an erhöhten Fettleber-Werten, und sie eigentlich auf eine Brille angewiesen sei, ihre Brille aber in Kroatien kaputt gegangen sei. Aktuell gehe es ihr auch psychisch nicht gut, zumal sie Schlafprobleme habe. Von der damaligen Rechtsvertreterin wurde zum Schluss der Dublin-Gespräche überstimmend beantragt, dass die Verfahren der Beschwerdeführerinnen zu koordinieren seien, wie auch, dass zu prüfen sei, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zum hier lebenden Sohn respektive Bruder gegeben sei. C. Am 24. Oktober 2024 ersuchte das SEM Kroatien mittels zwei separaten Ersuchen um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen drei A._______ betreffende Medikationslisten aus den Jahren 2017, 2018 und 2022 zu den Akten, wie auch eine Kopie des Kurzberichts zu einer am 24. Oktober im BAZ D._______ erfolgten medizinischen Erstevaluation von B._______. Am 4. November 2024 reichten sie Fotos von zwei A._______ betreffende ärztlichen Berichten nach, soweit ersichtlich ein Abschlussbericht zu einer Behandlung vom Herbst 2018 und ein Kurzbericht zu einer Behandlung von Sommer 2019. Am 8. November 2024 reichten sie den Bericht zu einer am 29. Oktober 2024 (...) erfolgten kardiologischen Untersuchung von A._______ ein, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. E. Mit separaten Erklärungen vom 7. November 2024 stimmte die Dublin-Behörde von Kroatien einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Das SEM trat mit separaten Verfügungen vom 12. November 2024 (beide eröffnet am 19. November 2024) und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerinnen, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM hielt weiter fest, dass mit den Verfügungen die zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden, und insbesondere, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Nach der Entscheideröffnung erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das bis dahin bestehende Vertretungsverhältnis für beendet. H. Gegen die sie betreffenden Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide haben die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben ihres gemeinsamen, neu mandatierten Rechtsvertreters vom 26. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In ihren Eingaben beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 27. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist. 1.4 Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführerinnen zwar miteinander koordiniert, der Form nach aber getrennt geführt und zwei separate Verfügungen erlassen, welche die Beschwerdeführerinnen je unter eigenem Namen mit Beschwerde angefochten haben. Nach Eingang ihrer Eingaben wurden daher unter den Geschäftsnummern D-7423/2024 und D-7417/2024 zwei separate Verfahren eröffnet. Die Verfahren sind aber nicht getrennt zu behandeln, sondern aufgrund des offenkundig engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. dazu auch nachfolgend) im Rahmen des vorliegenden Urteils zu vereinigen. 1.5 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

3. Von den Beschwerdeführerinnen wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Da jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die aus formellen Gründe für eine Rückweisung sprechen könnten, zumal insbesondere auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist, fällt eine Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung durch die Vorinstanz ausser Betracht. Hierzu bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung insbesondere von A._______ als genügend erstellt erachtet (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 7.4). Nach dem Gesagten hat das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Eine Durchbrechung der genannten Regeln kann sich unter anderem auch aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; dies dann, wenn eine asylsuchende Person wegen schwerer Krankheit konkret auf den persönlichen Beistand eines Angehörigen angewiesen ist. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann sodann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank als Antragstellerinnen hat das SEM zu Recht Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen an Kroatien gesandt. Kroatien hat sich am 7. September zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt und dabei auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO abgestellt. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführerinnen nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. oben, E. 4.2 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. statt vieler das BVGer-Urteil F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden gegen die angefochtenen Verfügungen insbesondere ein, im Falle von Kroatien sei aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den damit vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5). Das hat Geltung auch für das vorliegenden Verfahren, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens war (vgl. a.a.O., E. 1.4) und bis heute für das Gericht auch kein Anlass ersichtlich ist, diesen Schluss zu revidieren. Die von den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf verschiede Berichte überwiegend bereits älteren Datums eingebrachten Einwände hinsichtlich sogenannter Push-Backs und der Gefahr von Kettenabschiebung, von Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung vermögen daran nichts zu ändern. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zudem - zumindest dem wesentlichen Sinngehalt nach - auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil im Falle von A._______ vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen sei, da sie auf den persönlichen Beistand ihres hier lebenden Sohnes angewiesen sei. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), kann allerdings nicht ausgegangen werden, weil insgesamt nichts dafür spricht, dass A._______ einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von ihrem hier lebenden Sohn geleistet werden könnte (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sie zwar aufgrund ihrer allgemeinen Konstitution wohl auf einen gewissen Beistand angewiesen sein dürfte, dieser Beistand aber bereits von ihrer Tochter B._______ erbracht wird, worauf nachfolgend zurückgekommen wird (vgl. E. 7.6). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen von ausführlichen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführerinnen nach deren Überstellung den Zugang zum Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, sei vielmehr mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihnen in Kroatien der Zugang zum Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihnen dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohen würde. Gegen eine Rückführung würden im Weiteren auch nicht die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sprechen. Diese könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal auch das Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung sichergestellt sei, da - nach einer zwischenzeitlichen Brückenfinanzierung durch die Schweiz - nunmehr der Asyl-, Migrations- und lntegrationsfonds der EU (AMIF) dessen Finanzierung übernommen habe. Die psychosoziale Versorgung in Kroatien werde schliesslich durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Es sei daher von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot auszugehen. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich in ihren Eingaben im Wesentlichen darauf, die von ihnen in den Dublin-Gesprächen gemachten Angaben und Ausführungen zu den direkt nach der Einreise in Kroatien erlebten, schlimmen Umständen zu bekräftigen. Ergänzend dazu machen sie geltend, sie seien auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche in Kroatien nicht verfügbar sei. Vor diesem Hintergrund und ihren Vorbringen zu Schwachstellen des kroatischen Asylsystems und angeblich in Kroatien herrschenden Aufnahmebedingungen (vgl. auch oben, E. 5.2) fordern sie einen Selbsteintritt auf ihre Gesuche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Dabei wurden vom Gericht auch eine ganze Reihe der Vorhalten als begründet erkannt, jedenfalls soweit es das Regime an der Grenze betrifft (vgl. a.a.O., insbesondere E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber auch ausdrücklich ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführerinnen - gestützt auf die Dublin-III-VO auf dem Luftweg direkt nach Zagreb überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Von den Beschwerdeführerinnen wird nichts eingebracht, was diesen Schluss erschüttern könnte. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Von den Beschwerdeführerinnen wird jedoch nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft gegen eine Rückkehr sprechen würde. Ihr Bericht über ihre Erlebnisse direkt nach der Einreise, mithin ihre Festhaltung auf einer Polizeiwache, wo sie Gewalt erfahren und miterlebt hätten, wo unzumutbare Zustände geherrscht hätten und von wo sie angeblich erst nach drei Tagen in ein Camp überstellt wurden, welches sie dann aber soweit ersichtlich zwecks Weitereise innert kurzer Zeit wieder verlassen haben, lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen. Dies namentlich auch deshalb, weil nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung - welche auf dem Luftweg nach Zagreb erfolgt - erneut einer Behandlung, wie von ihnen an der Grenze erlebt, ausgesetzt werden könnten. 7.3 Es ist im Weiteren mit dem SEM auch darin einig zu gehen, dass den Beschwerdeführerinnen nach der Überstellung nach Kroatien grundsätzlich ein geregeltes Verfahren offen steht und dass sie dort auch hinreichend versorgt werden, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht anders verhält und ihre Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie ihre Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweisen und sie sich diesen insbesondere auch zur Verfügung halten. 7.4 Diesen Schluss vermögen die Beschwerdeführerinnen auch nicht mit der Berufung auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Zwar geht aus den bei den Akten liegenden Berichten hervor, dass insbesondere A._______ an mehreren gesundheitlichen Beschwerden leidet, darunter namentlich an einer hypertensiven Herzerkrankung, dies bei adipösem Ernährungszustand, was einen weiteren Risikofaktor darstellt, bei ihr auch 2020 eine Herzoperation durchgeführt werden musste (Bypass-Operation) und sie auf eine Reihe von Medikamenten angewiesen ist. Gemäss dem ausführlichen Bericht zur kardiologischen Untersuchung vom 29. Oktober 2024 besteht aber derzeit kein Behandlungsbedarf, welcher nicht auch ohne weiteres in Kroatien abgedeckt werden könnte, zumal A._______ auch nicht auf spezielle Medikamente angewiesen ist. So wurde bei ihr im Nachgang zur kardiologischen Untersuchung einzig die nach Aktenlage schon lange laufende Medikation angepasst und um ein Medikament ergänzt, ihr Zustand im Übrigen aber als stabil erkannt. Damit ist insgesamt nichts ersichtlich, was als schwere und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankungslage zu qualifizieren wäre, zumal die laufende medikamentöse Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann. Schliesslich hat das SEM auch mit überzeugender Begründung ausgewiesen, dass in Kroatien ein genügendes Behandlungsangebot verfügbar ist; dem wird von den Beschwerdeführerinnen nichts von Substanz entgegengesetzt. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). 7.6 Den ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden von A._______ ist aber insofern Rechnung zu tragen, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, diese vor der Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Da zudem insgesamt deutliche Hinweise darauf bestehen, dass A._______ auf den persönlichen Beistand ihrer Tochter angewiesen ist, ist das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde ebenso anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen nach Möglichkeit nicht getrennt nach Kroatien zurückzuführen, sondern die Wegweisung koordiniert zu vollziehen. 7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nach diesen Erwägungen sind die angefochtene Verfügungen zu bestätigen und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben. 10.2 Den Beschwerdeführerinnen sind demnach die Kosten des Verfahrens, aufzuerlegen, wobei die Kosten auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, A._______ vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden, und ebenso, die Beschwerdeführerinnen nach Möglichkeit nicht getrennt nach Kroatien zurückzuführen, sondern die Wegweisung koordiniert zu vollziehen.

4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

5. Die Kosten des vereinigten Verfahrens werden auf Fr. 750.- bestimmt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: