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F-7/2025

F-7/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Grund besteht, an der Erfassung des kroatischen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank zu zweifeln und grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), zumal die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 4. Dezember 2024 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass drei volljährige Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben und ihre mitgereiste volljährige Tochter ebenfalls hier um Asyl ersuchte, und korrekt erwogen, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten, zwischen der Beschwerdeführerin und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) vorliegt, kein Familienverfahren (Art. 11 Dublin-III-VO) durchzuführen ist und sich somit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt. Überdies hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin (Arthrose im Knie, Bluthochdruck, muskulo-skelettale Thoraxschmerzen, Angst und Schlafstörungen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Sie rügt primär, dass aufgrund ihres hohen Alters ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern in der Schweiz bestehe, weshalb die Schweiz ihr Asylgesuch zu behandeln habe. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihre drei volljährigen Kinder, die sich dauerhaft rechtmässig in der Schweiz aufhalten, vom Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmung (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) erfasst sind, da dieser anders als die Vorinstanz zu implizieren scheint über den Kreis der Familienangehörigen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) hinausgeht (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 8 K 1 f.). Neben der familiären Bindung setzt Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und dem betreffenden Familienmitglied voraus. Diesbezüglich ist den beschwerdeweisen Vorbringen zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Kindern offenbar eine nahe affektive Beziehung besteht, die in der Vergangenheit durch tägliche Telefonate gepflegt worden sei und nun in der Schweiz durch häufige persönliche Besuche weitergeführt werde. Insofern erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Kindern in der Schweiz bleiben möchte. Sie bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie bedarf, die nur von ihren hier lebenden Kindern geleistet werden kann (vgl. etwa BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5, siehe zuletzt etwa Urteil des BVGer D-7423/2024 und D-7417/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 5.3, je m.w.H.). Die vorgebrachte Begleitung zu Behörden- und Arztterminen, Übersetzungen und allgemeine Sorge qualifizieren nicht als derartige Unterstützung. Auch begründet ihr Alter von 68 Jahren allein noch kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal ihr Gesundheitszustand aktenkundig altersgemäss solide ist und sie gemäss eigenen Angaben in B._______ bis zu ihrer Ausreise jahrelang ein selbständiges Leben führte. Auch allfällige mit dem Asyl- und Aufnahmesystem im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verbundene Herausforderungen begründen kein Abhängigkeitsverhältnis. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern in der Schweiz glaubhaft zu machen und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken. Mit Blick auf einen freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Entgegen der Beschwerdeführerin wurden ihr Alter, ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz (als Asylsuchende von [...] bis zum Rückzug des Asylgesuchs im [...]) und das Asylgesuch ihrer Tochter aufgeführt und sofern rechtserheblich unter anderen Bestimmungen detailliert gewürdigt und hernach in einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung von einem Selbsteintritt abgesehen. Da die Angemessenheit nicht überprüft werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG e contrario), erübrigen sich weitere Ausführungen und die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7/2025 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024, eröffnet am 27. Dezember 2024, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Am 3. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Grund besteht, an der Erfassung des kroatischen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank zu zweifeln und grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), zumal die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 4. Dezember 2024 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass drei volljährige Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben und ihre mitgereiste volljährige Tochter ebenfalls hier um Asyl ersuchte, und korrekt erwogen, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten, zwischen der Beschwerdeführerin und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) vorliegt, kein Familienverfahren (Art. 11 Dublin-III-VO) durchzuführen ist und sich somit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt. Überdies hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin (Arthrose im Knie, Bluthochdruck, muskulo-skelettale Thoraxschmerzen, Angst und Schlafstörungen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Sie rügt primär, dass aufgrund ihres hohen Alters ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern in der Schweiz bestehe, weshalb die Schweiz ihr Asylgesuch zu behandeln habe. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihre drei volljährigen Kinder, die sich dauerhaft rechtmässig in der Schweiz aufhalten, vom Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmung (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) erfasst sind, da dieser anders als die Vorinstanz zu implizieren scheint über den Kreis der Familienangehörigen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) hinausgeht (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 8 K 1 f.). Neben der familiären Bindung setzt Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und dem betreffenden Familienmitglied voraus. Diesbezüglich ist den beschwerdeweisen Vorbringen zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Kindern offenbar eine nahe affektive Beziehung besteht, die in der Vergangenheit durch tägliche Telefonate gepflegt worden sei und nun in der Schweiz durch häufige persönliche Besuche weitergeführt werde. Insofern erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Kindern in der Schweiz bleiben möchte. Sie bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie bedarf, die nur von ihren hier lebenden Kindern geleistet werden kann (vgl. etwa BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5, siehe zuletzt etwa Urteil des BVGer D-7423/2024 und D-7417/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 5.3, je m.w.H.). Die vorgebrachte Begleitung zu Behörden- und Arztterminen, Übersetzungen und allgemeine Sorge qualifizieren nicht als derartige Unterstützung. Auch begründet ihr Alter von 68 Jahren allein noch kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal ihr Gesundheitszustand aktenkundig altersgemäss solide ist und sie gemäss eigenen Angaben in B._______ bis zu ihrer Ausreise jahrelang ein selbständiges Leben führte. Auch allfällige mit dem Asyl- und Aufnahmesystem im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verbundene Herausforderungen begründen kein Abhängigkeitsverhältnis. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern in der Schweiz glaubhaft zu machen und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken. Mit Blick auf einen freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Entgegen der Beschwerdeführerin wurden ihr Alter, ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz (als Asylsuchende von [...] bis zum Rückzug des Asylgesuchs im [...]) und das Asylgesuch ihrer Tochter aufgeführt und sofern rechtserheblich unter anderen Bestimmungen detailliert gewürdigt und hernach in einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung von einem Selbsteintritt abgesehen. Da die Angemessenheit nicht überprüft werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG e contrario), erübrigen sich weitere Ausführungen und die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki