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E-7013/2023

E-7013/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7013/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus der Türkei, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 1. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (vgl. Akten der Vorinstanz 1292701-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 5/2, 8/2, 11/2), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. SEM-act. 16/1, 18/1, 20/1), dass das SEM die kroatischen Behörden am 8. November 2023 je um Wiederaufnahme einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte (vgl. SEM-act. 27/5, 30/5), dass am 15. November 2023 die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden durchgeführt wurde (vgl. SEM-act. 35/7, 36/6, 37/6), dass am 22. November 2023 die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Dublin-III-VO stattfanden (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 39/3, 40/3, 41/3), dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen ausführte, auf dem Polizeiposten in Kroatien sei ihnen ein Papier vorgelegt worden, auf welchem sie ihren Namen und ihr Herkunftsland hätten notieren müssen, dass ihnen gesagt worden sei, es handle sich dabei nicht um ein Asylgesuch, sondern diene lediglich der Feststellung der ID-Angaben, dass es keinen Dolmetscher gegeben habe, der Beamte etwas grob gewesen sei, und er - der Beschwerdeführer - kein Wasser bekommen habe, dass am nächsten Tag seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er ein Papier erhalten habe, auf welchem er zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden sei, dass er von den Behörden an einen Bahnhof gebracht und ihm gesagt worden sei, er könne gehen, wohin er wolle, dass er - im Rahmen seines rechtlichen Gehörs zur Rückkehr nach Kroatien - ausführte, er und seine Frau, welche weder schreiben noch lesen könne, seien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, dass er weiter ausführte, er sei Zeuge davon geworden, wie jemandem der Arm umgedreht worden sei, im Wald sei ihnen Geld abgenommen worden und die Kinder hätten ein Trauma erlitten, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle und seine Kinder Albträume hätten, dass er zum medizinischen Sachverhalt ausführte, er habe keine gesundheitlichen Probleme, psychisch würde es im allerdings nicht gut gehen, insbesondere habe er schlaflose Nächte, dass er seine Kinder habe zum Psychologen schicken wollen, dieser dies aber abgelehnt und erklärt habe, es gehe ihnen gut, die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs sinngemäss dasselbe aus wie der Beschwerdeführer und ergänzte im Wesentlichen, ihr Sohn D._______ habe Angst, nach Kroatien zurückgeschickt zu werden, dass in medizinischer Hinsicht sich am Vortag eine Krone vom Zahn gelöst habe, Medic-Help ihr aber gesagt habe, es habe keine freien Termine für die Behandlung; ferner gehe es ihr psychisch gut, dass auch ihr Sohn, D._______, keine gesundheitlichen Probleme habe, jedoch gestern aufgrund seiner Angst vor einer Rückkehr nach Kroatien Fieber gehabt habe, dass der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, anlässlich seines Dublin-Gesprächs ergänzte, er sei in Kroatien sowohl psychischer als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, sein Vater sei auf dem Polizeiposten gestossen worden und er und sein kleinerer Bruder hätten grosse Angst gehabt und geweint, dass er in gesundheitlicher Hinsicht keine Probleme habe; psychisch gehe es ihm gut, dass den Wiederaufnahmeersuchen am 22. November 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde (vgl. SEM-act. 42/2, 43/2), dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Kroatien anordnete, sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte (vgl. SEM-act. 56/20 und 57/1), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalten würden, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am selben Tag einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten keine Termine zur psychotherapeutischen Behandlung im Zusammenhang mit ihren Schlafproblemen und Albträumen erhalten, weshalb der medizinische Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig erstellt worden sei und daher die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden müsse, dass einerseits alle Familienmitglieder ausführten, es gehe ihnen in medizinischer Hinsicht - abgesehen von Schlaflosigkeit, zahnärztlichen Problemen, Fieber und Albträumen - gut, weshalb die Vorinstanz sich nicht veranlasst sehen musste, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, und andererseits die Verlaufsblätter von Medic-Help in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich gewürdigt worden sind, was ebenfalls für die vollständige Erfassung des medizinischen Sachverhalts spricht, dass dementsprechend keine Verfahrensfehler festzustellen sind und das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. SEM-act. 16/1, 18/1, 20/1), dass, nachdem die kroatischen Behörden den Gesuchen um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5 und D-5164/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführenden - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Verlaufsblätter - offensichtlich nicht gegeben ist, zumal sie gemäss eigenen Angaben an Schlaflosigkeit, zahnärztlichen Problemen, Fieber und Albträumen, mithin nicht an erheblichen gesundheitlichen Problemen leiden (vgl. SEM-act. 39/3, 40/3, 41/3, 52/1, 53/1, 54/1), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte den Beschwerdeführenden in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 19. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: