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E-6841/2023

E-6841/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6841/2023 Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 8. November 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 13. November 2023 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte, dass sie sich zu einer Überstellung nach Kroatien ablehnend äusserten, und angaben, in Kroatien gezwungen worden zu sein, ihre Fingerabdrücke abzugeben, dass sie ferner angaben, verschiedene gesundheitliche Probleme zu haben, dass Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen am 21. November 2023 zugestimmt hat, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Kroatien anordnete, sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung am 4. Dezember 2023 dem SEM die Beendigung ihres Mandats mitteilte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, und diese die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen habe, dass die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da sie das Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren erwachsenen Geschwistern, sowie ihre medizinische Situation unzureichend abgeklärt habe, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift die gesundheitlichen Vorbringen beider Beschwerdeführer, sowie das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Geschwistern rechtsgenüglich prüfte und berücksichtigte (vgl. SEM-act. 27/4 F4; 40/19 S.6 ff.), dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführern erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt, dass das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung demzufolge abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) in Kroatien um Asyl nachgesucht haben (vgl. SEM-act. 8/2; 11/1), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellern kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5 und D-5164/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten in der Regel Antragsteller, die wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils angewiesen sind, nicht trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme psychischer und somatischer Natur auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden erwachsenen Geschwister angewiesen, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht Diabetes mellitus, Hyperglykämie, Asthma, Dyspnoe, einen Bandscheibenvorfall und eine nun zurückkehrende, vor 15 Jahren diagnostizierte Depression geltend macht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren erwachsenen Brüdern selber verneint hat (vgl. SEM-act. 27/4 F4), dass die Brüder der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren oder Jahrzehnten in der Schweiz leben (vgl. SEM-act. 27/4 F3), dass die Vorinstanz somit zutreffend ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis i.S. von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 8 EMRK zwischen den erwachsenen Geschwistern verneint und eine entsprechende Zuständigkeit der Schweiz ausgeschlossen hat (vgl. SEM-act. 40/19 S.6 f.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in Kroatien Opfer sexueller Gewalt geworden, indem sie sich anlässlich einer Leibesvisitation ohne Sichtschutz vor Dritten habe ausziehen müssen, dass die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer Anhörung geltend gemacht hatte, sie sei von einer Frau in ein Badezimmer gebracht und dort ausgezogen worden, womit die Behauptung in der Beschwerde als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren ist (vgl. SEM-act. 27/4 F5), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben ist, zumal sie für den Beschwerdeführer einen Nabelbruch geltend machen und für die Beschwerdeführerin Diabetes mellitus, Hyperglykämie, Asthma, eine herausgefallene Zahnfüllung, Dyspnoe, Rückenbeschwerden und eine nun wiederkehrende Depression, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte den Beschwerdeführern in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass das SEM somit den Antrag auf individuelle Zusicherungen zurecht abgelehnt hat (vgl. SEM-act. 40/19 S. 9), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 12. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: