Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (E. 1.4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Kroatien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten und es erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1, m.w.H.).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 15. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-Akte [...]-8/1). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 8. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-Akte [...]-14/7). Diese stimmten dem Ersuchen am 6. Januar 2023 zu (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; SEM-Akte [...]-17/1). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.4 Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Abgesehen von dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, bestreitet er die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Bearbeitung seines Asylgesuches nicht. Sein Vorbringen ist jedoch insofern unbehelflich, als bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Soweit er angab, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Im Falle eines Fehlverhaltens einzelner Beamter oder Privatpersonen könnte der Beschwerdeführer sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden. Die geltend gemachten Erlebnisse stehen - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) zutreffend festgestellt wurde - auch im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise. Diesbezüglich sieht sich Kroatien seit geraumer Zeit mit zum Teil schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch in erster Linie auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und Serbien. Dies sagt aber nichts über die im vorliegenden Fall interessierende Situation der Rückführung nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens aus (vgl. auch Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.4 Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden, es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Auch wenn in Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers über angebliche Misshandlungen durch die kroatische Polizei ein gewisses Mass an Misstrauen gegenüber den kroatischen Behörden nachvollziehbar erscheint, genügen seine Bedenken diesen Anforderungen nicht. Namentlich lassen sie nicht den Schluss zu, Kroatien werde ihn unter Verletzung der völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote, wie sie sich aus Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ergeben, unmittelbar oder mittelbar zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihm flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten (vgl. auch nachfolgend E. 6.3 f.).
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch dieser Bestimmung zufolge "aus humanitären Gründen" behandeln, selbst wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während seines Aufenthaltes in Kroatien von der Polizei wiederholt geschlagen, misshandelt und eingesperrt worden und habe während zwei Tagen keine Nahrung oder Wasser bekommen. Ein Polizist habe ihm einen Fusstritt verpasst, weshalb er bis heute starke Schmerzen in seinem linken Fuss habe. Hunde seien auf ihn gehetzt und es seien Warnschüsse in die Luft gefeuert worden. Ihm sei ein Zettel abgegeben worden, wonach er Kroatien innert sieben Tage verlassen müsse. Er sei dann von Polizisten in einen Wald gefahren worden und sie hätten sein Handy zerstört.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem steht es Kroatien frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren oder für kurze Zeit festzuhalten. Auch bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.4 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz gesundheitlich angeschlagen gewesen und leide an Schlafproblemen, einer ständig laufenden Nase, starken Kopfschmerzen, Schmerzen an seinem durch den Fusstritt des Polizisten verletzten Fuss, Albträumen sowie chronischem Bluthochdruck aufgrund des in Kroatien erlebten Traumas. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3).
E. 6.5 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.7 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Der am 28. März 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren ursprünglich - vor Publikation des neuen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 - nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selber verfasst und in der Folge waren keine Instruktionsmassnahmen erforderlich. Mit der Publikation des Referenzurteils E-1488/2020 am 30. März 2023 (Datum Medienmitteilung) ist zudem die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren nachträglich und mit Wirkung ex nunc weggefallen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1666/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. A.b Am 26. Oktober 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Die Personalienaufnahme erfolgte am 27. Oktober 2022. Am 7. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, einer Überstellung nach Kroatien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Burundi am 28. September 2022 verlassen zu haben und über diverse Länder - unter anderem Kroatien - in die Schweiz gelangt zu sein. Im kroatischen Gebirge sei er von Polizisten mit Hunden aufgegriffen und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Ein Polizist habe ihn in sein Bein getreten, welches vom langen Fussmarsch bereits stark geschmerzt habe. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er dort von der kroatischen Polizei misshandelt worden sei. Er sei geschlagen, wiederholt in sein schmerzendes Bein getreten und beschimpft worden, ausserdem sei ihm Trinkwasser verweigert und sein Mobiltelefon zerstört worden. Ein Polizist habe in die Luft geschossen, um ihm Angst einzujagen. Er habe am Boden schlafen müssen und sei in einem Zelt festgehalten worden. Nach vier oder fünf Tagen sei er von der kroatischen Polizei an einen unbekannten Ort gebracht und aus dem Land vertrieben worden. Auch in Slowenien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Er wolle nicht dorthin zurück, da es sein Herzenswunsch gewesen sei, in die Schweiz zu kommen, und er nichts über Slowenien wisse. Nach zwei oder drei Tagen in Slowenien sei er über Italien in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm physisch nicht gut, da er Schmerzen am linken Bein habe. Er sei müde und leide nachts unter ständig wiederkehrenden Albträumen, welche von der erlittenen Misshandlung in Kroatien herrührten. Auch tagsüber müsse er immer wieder an das Erlebte denken. A.d Am 8. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 6. Januar 2023 zu. A.e Die Vorinstanz holte beim Gesundheitsdienst des BAZ sämtliche medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Gemäss internem Verlaufsblatt (vgl. SEM-Akte [...]-19/02) sei er zwischen dem 22. Oktober 2022 und dem 6. März 2023 ungefähr 20-mal bei Medic-Help vorstellig geworden, wobei er nebst Schlafstörungen, Nasenbluten, Halsschmerzen und verstopften Nasennebenhöhlen zunehmend unter starken Schmerzen an seinem linken Fuss gelitten habe. Es wurden ein Röntgenbild und am 3. Februar 2023 ein MRT erstellt, wobei im Wesentlichen eine traumatische Sehnenreizung sowie ein Knochenmarködem festgestellt wurden (vgl. vgl. SEM-Akten [...]-20/2 und 21/2). B. Mit Verfügung vom 17. März 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Ferner händigte die Vorinstanz die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Schreiben vom 21. März 2022 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung an. D. Mit Eingabe vom 24. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der auf Französisch verfassten Beschwerde lagen unter anderem Fotografien seines burundischen Führerausweises, zweier Dokumente mit dem Titel «Komvokasiyo» des «Comissariat Provincial» in Gitega (Burundi) vom 9. September 2022 respektive vom 12. September 2022, eines «Avis de Recherche» des Commissariat Police Judiciaire von Gitega vom 14. September 2022 sowie einer Geburtsurkunde vom 26. April 2021 bei. E. Am 28. März 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (E. 1.4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Kroatien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten und es erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1, m.w.H.). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 15. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-Akte [...]-8/1). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 8. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-Akte [...]-14/7). Diese stimmten dem Ersuchen am 6. Januar 2023 zu (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; SEM-Akte [...]-17/1). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.4 Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Abgesehen von dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, bestreitet er die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Bearbeitung seines Asylgesuches nicht. Sein Vorbringen ist jedoch insofern unbehelflich, als bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Soweit er angab, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Im Falle eines Fehlverhaltens einzelner Beamter oder Privatpersonen könnte der Beschwerdeführer sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden. Die geltend gemachten Erlebnisse stehen - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) zutreffend festgestellt wurde - auch im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise. Diesbezüglich sieht sich Kroatien seit geraumer Zeit mit zum Teil schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch in erster Linie auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und Serbien. Dies sagt aber nichts über die im vorliegenden Fall interessierende Situation der Rückführung nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens aus (vgl. auch Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden, es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Auch wenn in Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers über angebliche Misshandlungen durch die kroatische Polizei ein gewisses Mass an Misstrauen gegenüber den kroatischen Behörden nachvollziehbar erscheint, genügen seine Bedenken diesen Anforderungen nicht. Namentlich lassen sie nicht den Schluss zu, Kroatien werde ihn unter Verletzung der völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote, wie sie sich aus Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ergeben, unmittelbar oder mittelbar zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihm flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten (vgl. auch nachfolgend E. 6.3 f.). 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch dieser Bestimmung zufolge "aus humanitären Gründen" behandeln, selbst wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während seines Aufenthaltes in Kroatien von der Polizei wiederholt geschlagen, misshandelt und eingesperrt worden und habe während zwei Tagen keine Nahrung oder Wasser bekommen. Ein Polizist habe ihm einen Fusstritt verpasst, weshalb er bis heute starke Schmerzen in seinem linken Fuss habe. Hunde seien auf ihn gehetzt und es seien Warnschüsse in die Luft gefeuert worden. Ihm sei ein Zettel abgegeben worden, wonach er Kroatien innert sieben Tage verlassen müsse. Er sei dann von Polizisten in einen Wald gefahren worden und sie hätten sein Handy zerstört. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem steht es Kroatien frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren oder für kurze Zeit festzuhalten. Auch bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.4 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz gesundheitlich angeschlagen gewesen und leide an Schlafproblemen, einer ständig laufenden Nase, starken Kopfschmerzen, Schmerzen an seinem durch den Fusstritt des Polizisten verletzten Fuss, Albträumen sowie chronischem Bluthochdruck aufgrund des in Kroatien erlebten Traumas. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). 6.5 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.7 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Der am 28. März 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.3 8.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren ursprünglich - vor Publikation des neuen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 - nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selber verfasst und in der Folge waren keine Instruktionsmassnahmen erforderlich. Mit der Publikation des Referenzurteils E-1488/2020 am 30. März 2023 (Datum Medienmitteilung) ist zudem die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren nachträglich und mit Wirkung ex nunc weggefallen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter