Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 März 2023 E. 9), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg- ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-3093/2023 Seite 7 dass der Selbsteintritt jedoch zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtli- che Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien sowie die in der Be- schwerdeeingabe zitierten Berichte von verschiedenen Nichtregierungs- organisationen und Institutionen keinen Anlass zur Annahme geben, Kroa- tien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass die von den Beschwerdeführenden in der kurzen Zeit ihres Aufent- halts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung es nichtrechtfer- tigt, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grund- rechtecharta werden, dass sie sich bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen zudem – nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen kroatischen Stellen wenden können, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das Gericht im erwähnten Referenzurteil festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 9.4.2 f.),
E-3093/2023 Seite 8 dass insofern zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür bestünden, dass Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft werden wür- den, und insbesondere aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszu- gehen sei, dass solches systematisch geschehen würde, dass, soweit die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessens- klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts- recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, festzustellen ist, dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu- nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti- genfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise ‒ wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, oder wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde ‒ einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
E-3093/2023 Seite 9 damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4) und als Mit- gliedstaat verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall die not- wendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass schliesslich auch der Aspekt des Kindeswohls einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegensteht, zumal das Kind der Beschwerdefüh- renden gemeinsam mit seinen Eltern – seinen (noch) wichtigsten Bezugs- personen – dorthin überstellt würde, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-3093/2023 Seite 10 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü- gung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands- los erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass der provisorische Vollzugsstopp vom 31. Mai 2023 mit dem heutigen Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3093/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3093/2023 Urteil vom 2. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. November 2022 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 3. November 2022 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der sogenannten Dublin-Gespräche vom 2. beziehungsweise 24. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien gewährt wurde, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden dabei zu Protokoll gaben, sie seien von den kroatischen Behörden geschlagen und auf menschenunwürdige und respektlose Weise behandelt worden, dass sie in Kroatien keine Asylgesuche gestellt, sondern zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden seien, dass der Beschwerdeführer psychologische Hilfe benötige, die Beschwerdeführerin unter Asthmaanfällen und Rückenschmerzen leide und ihr Kind aufgrund der Erlebnisse in Kroatien traumatisiert sei, dass mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 9. März 2023 ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantragt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2023 - eröffnet am 24. Mai 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung der die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Mai 2023 ihr Vertretungsmandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändiger Eingabe vom 30. Mai 2023 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass ferner im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen sei, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme vom 31. Mai 2023 suspendierte und die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrende nach Kroatien unzureichend abgeklärt und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H), dass die Sachverhaltsfeststellung namentlich unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG), dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung in gebotener Ausführlichkeit - namentlich unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft sowohl mit der allgemeinen Lage von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien als auch mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass sie damit den sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Verpflichtungen nachgekommen ist und eine Notwendigkeit weiter gehender Abklärungen nicht ersichtlich ist, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, darstellt, sondern eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse betrifft, dass sich aufgrund des Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und dabei die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 3. November 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 11. Januar 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Januar 2023 zustimmten, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten gar nie in Kroatien bleiben wollen und hätten dort weder formell ein Asylgesuch eingereicht noch seien sie von den kroatischen Behörden über eine Registrierung oder über den Ablauf eines Asylverfahrens informiert worden, unbehelflich ist, zumal bereits ihre illegale Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Mitgliedstaats dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass somit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt jedoch zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres Aufenthalts in Kroatien sowie die in der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte von verschiedenen Nichtregierungs-organisationen und Institutionen keinen Anlass zur Annahme geben, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass die von den Beschwerdeführenden in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung es nichtrechtfertigt, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden, dass sie sich bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen zudem - nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden können, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das Gericht im erwähnten Referenzurteil festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 9.4.2 f.), dass insofern zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür bestünden, dass Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft werden würden, und insbesondere aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen sei, dass solches systematisch geschehen würde, dass, soweit die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, festzustellen ist, dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass schliesslich auch der Aspekt des Kindeswohls einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegensteht, zumal das Kind der Beschwerdeführenden gemeinsam mit seinen Eltern - seinen (noch) wichtigsten Bezugspersonen - dorthin überstellt würde, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass der provisorische Vollzugsstopp vom 31. Mai 2023 mit dem heutigen Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: