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E-2950/2023

E-2950/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, psychisch angeschlagen zu sein und seit einem Unfall unter Rückenschmerzen zu leiden, wobei diese gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich keine Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4) und als Mit- gliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall die not- wendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat,

E-2950/2023 Seite 8 dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, der am 24. Mai 2023 erlassene superprovisorische Vollzugsstopp folglich da- hinfällt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2950/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2950/2023 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. April 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 24. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien gewährt wurde, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass der Beschwerdeführer dabei angab, Afghanistan am 12. April 2022 verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist zu sein, dass er in Kroatien zweimal in Polizeigewahrsam genommen worden sei, beim ersten Mal habe man ihn vier Nächte festgehalten und anschliessend nach Bosnien zurückgeschafft, beim zweiten Mal sei er eine Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten worden, man habe ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen und ihn dann freigelassen, dass er gar nicht in Kroatien habe bleiben wollen, zumal die Polizei ihn dort schlecht behandelt habe und aggressiv gewesen sei, diese habe die Flüchtlinge ohne Essen und Trinken in ein Zelt gesteckt und die kroatische Bevölkerung habe sich über ihn lustig gemacht, ihn gefilmt und ihm verboten an einem Wasserhahn zu trinken, Kroatien sei einfach kein gutes Land, dass er auf Nachfrage seiner zugewiesenen Rechtsvertretung erklärte, weder formell ein Asylgesuch in Kroatien eingereicht zu haben noch von den kroatischen Behörden über eine Registrierung oder über den Ablauf eines Asylverfahrens informiert worden zu sein, dass er in gesundheitlicher Hinsicht erklärte, ihm gehe es psychisch nicht gut, er leide an Schlafproblemen und Vergesslichkeit und sei besorgt, ausserdem habe er vor vier Jahren einen Unfall gehabt und seither habe er Rückenprobleme, er habe sich aber noch nicht auf der Pflegestation gemeldet, dass das SEM am 24. April 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dieses Ersuchen am 8. Mai 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (am Folgetag eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-gesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 16. Mai 2023 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter am gleichen Tag den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-Akten 6/1 und 12/5), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten 14/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs, er habe gar nie in Kroatien bleiben wollen, habe dort weder formell ein Asylgesuch eingereicht noch sei er von den kroatischen Behörden über eine Registrierung oder über den Ablauf eines Asylverfahrens informiert worden, unbehelflich ist, zumal bereits seine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Mitgliedstaats dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen dieselben Argumente angeführt werden, die der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs benannt hatte, er zudem vorbringt, bei der schlechten Behandlung in Kroatien handle es sich nicht nur um das Fehlverhalten einzelner Beamter, sondern diese geschehe kollektiv und systematisch, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. das Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschafts-rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, sollte er sich durch Staatsangestellte oder Privatpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, psychisch angeschlagen zu sein und seit einem Unfall unter Rückenschmerzen zu leiden, wobei diese gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich keine Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, der am 24. Mai 2023 erlassene superprovisorische Vollzugsstopp folglich dahinfällt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: