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E-2549/2023

E-2549/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und ausserdem die Untersuchungspflicht verletzt.

E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Vorliegend wird massgeblich gerügt, es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der Vorbereitungsphase zu würdigen; dazu gehöre namentlich die Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Das SEM habe mit textbausteinartigen Ausführungen und damit ohne Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, es würden keine Hinweise vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringe. Die Vorinstanz gehe insbesondere nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt werden könnte. Zwar habe das SEM ausführlich die Situation von sogenannten Push-backs von Kroatien, nicht jedoch die Umstände beleuchtet, die den Beschwerdeführer zur Weiterreise veranlasst hätten. Ebenso pauschal habe das SEM festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Das SEM habe auch den medizinischen Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben. In der Tat sei der Beschwerdeführer mehrmals in psychiatrischer Behandlung gewesen. So habe der behandelnde Arzt am 13. Februar 2023 den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und auf eine mittel- bis schwergradige depressive Episode geäussert und die Medikation werde laufend angepasst, mit der Tendenz zur Erhöhung der Dosis. Offensichtlich habe das SEM nicht das vollständige Gesundheitsdossier herangezogen und ausserdem antizipatorisch entschieden.

E. 4.5 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerde-führers im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - zusammengefasst. Das SEM vertrat dabei, namentlich auch bezüglich des psychischen Krankheitsbilds, die Auffassung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es war folglich nicht gehalten, weiterführende Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen des SEM als textbausteinartig und ohne Bezug auf den vorliegenden Einzelfall. Es habe sich auch nicht mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt. Ausserdem hätte beachtet werden müssen, welche Umstände den Beschwerdeführer zur Weiterreise veranlasst hätten. Auf seine nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung sei die Vorinstanz nur unzureichend eingegangen und sie habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien individuelle Gründe vorliegen könnten, die seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar zusammengefasst, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt worden.

E. 4.7 Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 25. April 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Der angefochtenen Verfügung sind ausserdem Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Polizei dem Beschwerdeführer gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, sich gegen unkorrektes Verhalten einzelner Beamter zu wehren. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM inhaltlich zutreffend sind, betrifft auch hier nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 3. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben; dies wird vorliegend auch nicht bestritten.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenz-urteil publiziert) E. 9.5]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkennt-nisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt hier Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erfolglos versucht, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Kroatische Polizisten hätte ihn in der Folge schlecht behandelt und sein Telefon beschädigt.

E. 7.2.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer - Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorausgesetzt - direkt nach seiner illega-len Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Hauptsächlich hervorzuheben ist aber, dass er sich nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich gemäss seinen Angaben unmittelbar nach seiner illegalen Einreise befand. Er hätte insbesondere Zugang zum Asylverfahren und entsprechenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Strukturen ausgesetzt wäre. Überdies geht das Bundes-verwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszu-gehen (vgl. Urteil des BVGer E-4782/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2).

E. 7.2.3 Mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien brachte der Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet nichts vor, was die Vermutung rechtsgenügend erschüttern könnte, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde.

E. 7.3.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auf die medizinischen Unterlagen und Beschriebe hinzuweisen, die das SEM in seiner Verfügung zusammengefasst und gewürdigt hat (vgl. Verfügung S. 7). Die Vorinstanz hat explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer für weitere psychiatrischen Behandlungen vorgesehen sei, entsprechende Berichte seien eingegangen, ein Bericht stehe noch aus. Die Diagnosen würden jeweils übereinstimmend auf Gedankenkreisen und Schlaflosigkeit lauten und die Medikation werde laufend angepasst und durch entlastende Gespräche unterstützt. Der Gesundheitszustand habe sich seither stabilisiert. Die Medikamente benötige er weiterhin und hole er auch regelmässig an der Abgabestelle ab. Dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Problematik - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ernst genommen und konkret beurteilt hat, wird auch daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter anderem explizit darauf hingewiesen worden ist, eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung sofort anzuzeigen, sich bei Bedarf an die Gesundheitsperson zu wenden und allfällige weitere medizinische Unterlagen dem SEM zukommen zu lassen.

E. 7.3.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.3 Die gesundheitlichen Beschwerden können vorliegend nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. Das Land verfügt über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre im Fall einer Überstellung nach Kroatien im höchsten Mass darauf angewiesen, unmittelbar nach seiner Ankunft psychologisch behandelt zu werden, zumal von ärztlicher Seite auch ein Verdacht auf eine PTBS geäussert worden sei. Da er bei seiner Rückkehr umgehend ein Asylgesuch stellen kann, ist der Zugang zu dieser medizinischen Versorgung und der benötigten Medikation gewährleistet. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Nach dem Gesagten sind keine konkreten Hinweise erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde.

E. 7.3.5 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.3.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über seinen aktuellen Gesund-heitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren. Dies hat das SEM in seiner Verfügung auch bereits angekündigt (vgl. dort S. 8).

E. 7.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Die Vorinstanz ist insgesamt nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

E. 10 Nachdem das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erweist sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos (wie auch derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 8. Mai 2023 erlassene superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2549/2023 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Am 6. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. C.a. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 19. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. C.b. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates bestritt der Beschwerdeführer nicht. Er machte indes geltend, er habe den kroatischen Polizisten deutlich gesagt, um Asyl nachsuchen zu wollen. Dies sei ihm verweigert und es sei auf seinen Asylantrag nicht eingegangen worden. Er habe stattdessen einen Landesverweis erhalten. Ein kroatischer Polizist habe ihm das Telefon weggenommen und kaputt gemacht. Man habe ihn auf die Polizeistation gebracht, seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn anschliessend in einem Container untergebracht. Die kroatischen Polizisten hätten ihn aufgrund seines Alters als Anführer einer Gruppe von Migranten betrachtet und ihm vorgeworfen, er müsste wissen, dass er ohne Visum nicht in Kroatien einreisen dürfe. Er habe verneint, Anführer dieser Gruppe zu sein, worauf er verprügelt worden sei. Man habe ihm ins Gesicht geschlagen und an die Beine getreten. Er habe deswegen Schmerzen an den Zähnen und ein geschwollenes Gesicht gehabt; in der Schweiz hätten ihm deswegen zwei Zähne gezogen werden müssen. In Kroatien sei ihm auch das Kaufen von Wasser verweigert worden. Man könne ihn nicht in ein Land wegweisen, in dem sich Bevölkerung und Polizei ihm gegenüber so verhielten. Allgemein sei es ihm in Kroatien sehr schlecht gegangen. Er sei der Schweiz sehr dankbar; man habe ihm hier geholfen. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, er leide unter Schlaflosigkeit und habe dagegen Medikamente erhalten. Zudem habe er Schmerzen und eine Zyste am Zahnfleisch, seit er in Kroatien verprügelt worden sei. Er habe am 7. März 2023 einen Kontrolltermin bei der Pflege. D. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor dem SEM ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum mit einem Eintrag vom 11. Januar 2023 sowie eine Zuweisung zu einer Zahnbehandlung vom 1. Dezember 2022 zu den Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 20. Januar 2023 seine Identitätskarte in Kopie sowie einen Ausreisebefehl aus Kroatien ein und verwies dabei auf die schlechte psychische Verfassung ihres Mandanten. Dieser habe bei der Pflege psychologische Betreuung verlangt, aber keine Unterstützung erhalten. Er habe in ihrer Anwesenheit während des Dublin-Gesprächs geweint und von Schlaflosigkeit berichtet, welche auf die Erlebnisse in Kroatien zurückzuführen sei. Er sei traumatisiert und es sei eine psychologische Abklärung zu beantragen. In der Folge reichte die Rechtsvertretung mehrere medizinische Berichte zu den Akten. E. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers am 6. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. F. Am 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton B._______ zugewiesen und in der Folge am 20. April 2023 dorthin transferiert. G. Am 21. April 2023 gab das Medic-Help des BAZ C._______ dem SEM Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung vom 25. April 2023 (am 27. April 2023 eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. April 2023. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach sofortiger superprovisorischer Aussetzung des Überstellungsvollzugs) und der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 8. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und ausserdem die Untersuchungspflicht verletzt. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Vorliegend wird massgeblich gerügt, es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der Vorbereitungsphase zu würdigen; dazu gehöre namentlich die Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Das SEM habe mit textbausteinartigen Ausführungen und damit ohne Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, es würden keine Hinweise vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde oder allfällige systemische Schwachstellen vorliegen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringe. Die Vorinstanz gehe insbesondere nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt werden könnte. Zwar habe das SEM ausführlich die Situation von sogenannten Push-backs von Kroatien, nicht jedoch die Umstände beleuchtet, die den Beschwerdeführer zur Weiterreise veranlasst hätten. Ebenso pauschal habe das SEM festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Das SEM habe auch den medizinischen Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben. In der Tat sei der Beschwerdeführer mehrmals in psychiatrischer Behandlung gewesen. So habe der behandelnde Arzt am 13. Februar 2023 den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und auf eine mittel- bis schwergradige depressive Episode geäussert und die Medikation werde laufend angepasst, mit der Tendenz zur Erhöhung der Dosis. Offensichtlich habe das SEM nicht das vollständige Gesundheitsdossier herangezogen und ausserdem antizipatorisch entschieden. 4.5 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerde-führers im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - zusammengefasst. Das SEM vertrat dabei, namentlich auch bezüglich des psychischen Krankheitsbilds, die Auffassung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es war folglich nicht gehalten, weiterführende Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 4.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen des SEM als textbausteinartig und ohne Bezug auf den vorliegenden Einzelfall. Es habe sich auch nicht mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt. Ausserdem hätte beachtet werden müssen, welche Umstände den Beschwerdeführer zur Weiterreise veranlasst hätten. Auf seine nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung sei die Vorinstanz nur unzureichend eingegangen und sie habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien individuelle Gründe vorliegen könnten, die seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar zusammengefasst, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt worden. 4.7 Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 25. April 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Aus einer allfälligen Verwendung von Textbausteinen ist noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Der angefochtenen Verfügung sind ausserdem Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Polizei dem Beschwerdeführer gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, sich gegen unkorrektes Verhalten einzelner Beamter zu wehren. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM inhaltlich zutreffend sind, betrifft auch hier nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 3. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben; dies wird vorliegend auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take-Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenz-urteil publiziert) E. 9.5]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkennt-nisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt hier Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erfolglos versucht, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Kroatische Polizisten hätte ihn in der Folge schlecht behandelt und sein Telefon beschädigt. 7.2.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer - Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorausgesetzt - direkt nach seiner illega-len Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Hauptsächlich hervorzuheben ist aber, dass er sich nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich gemäss seinen Angaben unmittelbar nach seiner illegalen Einreise befand. Er hätte insbesondere Zugang zum Asylverfahren und entsprechenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Strukturen ausgesetzt wäre. Überdies geht das Bundes-verwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszu-gehen (vgl. Urteil des BVGer E-4782/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2). 7.2.3 Mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien brachte der Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet nichts vor, was die Vermutung rechtsgenügend erschüttern könnte, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auf die medizinischen Unterlagen und Beschriebe hinzuweisen, die das SEM in seiner Verfügung zusammengefasst und gewürdigt hat (vgl. Verfügung S. 7). Die Vorinstanz hat explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer für weitere psychiatrischen Behandlungen vorgesehen sei, entsprechende Berichte seien eingegangen, ein Bericht stehe noch aus. Die Diagnosen würden jeweils übereinstimmend auf Gedankenkreisen und Schlaflosigkeit lauten und die Medikation werde laufend angepasst und durch entlastende Gespräche unterstützt. Der Gesundheitszustand habe sich seither stabilisiert. Die Medikamente benötige er weiterhin und hole er auch regelmässig an der Abgabestelle ab. Dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Problematik - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ernst genommen und konkret beurteilt hat, wird auch daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter anderem explizit darauf hingewiesen worden ist, eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung sofort anzuzeigen, sich bei Bedarf an die Gesundheitsperson zu wenden und allfällige weitere medizinische Unterlagen dem SEM zukommen zu lassen. 7.3.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 7.3.3 Die gesundheitlichen Beschwerden können vorliegend nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. Das Land verfügt über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 7.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre im Fall einer Überstellung nach Kroatien im höchsten Mass darauf angewiesen, unmittelbar nach seiner Ankunft psychologisch behandelt zu werden, zumal von ärztlicher Seite auch ein Verdacht auf eine PTBS geäussert worden sei. Da er bei seiner Rückkehr umgehend ein Asylgesuch stellen kann, ist der Zugang zu dieser medizinischen Versorgung und der benötigten Medikation gewährleistet. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Nach dem Gesagten sind keine konkreten Hinweise erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. 7.3.5 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über seinen aktuellen Gesund-heitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren. Dies hat das SEM in seiner Verfügung auch bereits angekündigt (vgl. dort S. 8). 7.4 7.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Die Vorinstanz ist insgesamt nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

10. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erweist sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos (wie auch derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 8. Mai 2023 erlassene superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: