Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 August 2018 E. 4.1 m.w.H.), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, ob- gleich im Heimatstaat mittlerweile Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» und «Propaganda für eine bewaffnete Terroror- ganisation» gegen ihn hängig seien, sei bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung auszugehen,
D-6940/2023 Seite 5 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf be- schränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbrin- gen nochmals zu bekräftigen, und damit nichts vorgebracht wird, was ge- eignet wäre, die mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner Vorbrin- gen aufzuwiegen, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, es bestehe ein auffällig enger zeitli- cher Zusammenhang zwischen dem negativen Entscheid vom 23. Dezem- ber 2022, den kritischen Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien und der Einreichung seines Mehrfachgesuchs vom 24. April 2023 sowie der angeblichen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens, dass insbesondere seine bis zum negativen Asylentscheid des SEM vom
E. 23 Dezember 2022 andauernde Inaktivität in den sozialen Medien be- zeichnend erscheint, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe viele seiner Posts gelöscht respektive zeitweise keinen Zugriff auf seinen Facebook-Account gehabt, nicht zu überzeugen vermag, dass für seine unbelegte Behauptung in der Beschwerdeschrift, seine Ak- tivitäten auf Facebook seien zurückgegangen, da er mittlerweile TikTok nutze, das Gleiche gilt, dass gesamthaft gesehen davon auszugehen ist, die gegen den Be- schwerdeführer anhängig gemachten Verfahren seien bewusst durch ihn eingeleitet worden, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen, dass ein solches Vorgehen klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwür- dig ist, dass auch wenn die heimatlichen Behörden die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, in Ermangelung eines politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er sei einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt, dass entgegen der Beschwerdeschrift denn auch seine Verurteilung zu ei- ner unbedingten Haftstrafe kaum wahrscheinlich ist, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich um eine reine Vermutung handelt,
D-6940/2023 Seite 6 dass die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, womit offensichtlich keine Fälschungssicher- heit gegeben ist und ihnen kaum Beweiswert zukommt, dass darüber hinaus der Inhalt dieser Dokumente auch nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung als derjenigen des SEM zu führen, da aus ihnen nicht hervorgeht, die strafrechtliche Situation des Beschwerdefüh- rers habe sich wesentlich geändert, dass für die mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 – ebenfalls lediglich in Kopie – nachgereichten Auszüge aus einem Untersuchungsbericht glei- ches gilt, zumal die darin enthaltenen Ausdrucke undatierter Fotografien unbekannter Herkunft weder Aufschluss darüber geben, wo und in wel- chem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, noch – abgesehen vom Beschwerdeführer – um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt, dass die vorgenannten Fotografien ohnehin den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer habe sie selbst aufgenommen, respektive sich bewusst ablichten lassen, er aber eine Erklärung, wie die türkischen Behörden in den Besitz der Aufnahmen gelangt sein sollen, schuldig bleibt, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der Ver- öffentlichungen aus dem Jahr 2017 nicht zu überzeugen vermögen, da diese bereits im ordentlichen Verfahren geprüft und ihre Tragweite beurteilt wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022, S. 5 und 6, auf den der angefochtene Entscheid verweist [S. 8]) und nichts darauf hindeu- tet, die türkischen Behörden hätten Kenntnis von allfälligen anderen Ver- öffentlichungen als jenen, die derzeit Gegenstand eines Gerichtsver- fahrens sind, dass im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal die Beschwerde keine weiteren Ele- mente enthält, die die klare Begründung des SEM in Frage stellen könnten (Art. 109 Abs. 3 BGG, in Anlehnung an Art. 4 Abs. 4 VwVG), dass die Erwägungen des SEM denn auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen übereinstimmen (vgl. ins- besondere Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024, insbe- sondere E. 6.5 m.w.V.; E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.2; E- 6449/2023 vom 8. Dezember 2023 S. 11 f.; E 3568/2023 vom 19. Septem- ber 2023 E. 7.2; E-2549/2023 vom 5. September 2023 E. 6.4 f.;
D-6940/2023 Seite 7 E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3 f.; E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2; D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass, obgleich dies in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht wird, der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch Art. 8 EMRK einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass der Beschwerdeführer und seine hierzulande lebende Ehefrau sich bereits Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei trennten, zumal es seitens des Beschwerdeführers zu körperlichen Übergriffen gekommen war (vgl. A48/12 F10 f und F48), dass denn auch an der Ernsthaftigkeit sowie der Beständigkeit der Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern
D-6940/2023 Seite 8 erhebliche Zweifel bestehen, zumal er sich nach einem Besuch in der Schweiz im Jahr 2019 damit einverstanden erklärte, dass seine minderjäh- rigen Kinder bei seiner Ehefrau in der Schweiz verblieben und er alleine in die Türkei zurückkehrte (vgl. A48, F57 f.), dass eine allfällige Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hierzu- lande lebenden Kindern ohnehin nicht voraussetzt, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhält, ist ihm doch zuzumuten, den Kontakt durch kurz- zeitige Besuche aufzunehmen respektive zu pflegen, wie ihm dies bereits in der Vergangenheit mittels eines Touristenvisums möglich war (vgl. a.a.O.), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann mittleren Alters handelt, der im Heimatstaat über vielfältige Arbeitserfahrung sowie zahlreiche Verwandte verfügt (vgl. A48/12 F5, F24 und F29 ff.), dass auch sein unbelegtes Vorbringen in der Beschwerdeschrift, ihm droh- ten in der Türkei Repressalien seiner Verwandten, da seine Ehe zur Beile- gung einer Familienfehde arrangiert worden sei und das Scheitern der Ehe nicht akzeptiert werde, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass seine diesbezüglichen Ausführungen angesichts dessen, dass er ge- mäss seinen eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise Jahre lang ge- trennt von seiner Ehefrau in der Türkei lebte (vgl. A48/12 F10 und F25), konstruiert wirken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
D-6940/2023 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6940/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6940/2023 Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 21. August 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht hatte, auf der Suche nach seiner Familie ausgereist zu sein, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-501/2023 vom 31. Januar 2023 nicht eintrat, da die Beschwerde nicht innert der Beschwerdefrist eingereicht worden war, dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe am 24. April 2023 erneut an die Vorinstanz gelangte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, in der Türkei seien mittlerweile mehrere Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda einer bewaffneten Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eröffnet worden, weshalb ihm die Verhaftung drohe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente in türkischer Sprache (jeweils in Kopie und teilweise mit Übersetzung) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2023 - eröffnet am 15. November 2023 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neuerlich verneinte, sein zweites Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Eingabe unter anderem Kopien zweier Dokumente in türkischer Sprache (inklusive Übersetzung) beilagen, dass er mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 Auszüge aus einem Untersuchungsbericht in türkischer Sprache (in Kopie und mit Übersetzung) inklusive mehrerer Ausdrucke undatierter Fotografien zu den Akten reichen und ausführen liess, diese seien versehentlich nicht mit der Beschwerde eingereicht worden, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass er zudem feststellte, die Ziffer 2 (Asyl respektive Abweisung des Mehrfachgesuchs) der angefochtenen Verfügung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 18. Januar 2024 innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses und unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der, der sich darauf beruft, dass sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungssituation geschaffen habe, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können kein Asyl erhalten, aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 ; 2009/28 E. 7.4.3, beide m.w.H.), dass beispielsweise das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder die aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschten exilpolitischen Betätigungen als subjektive Nachfluchtgründe gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer D-7097/2016 vom 22. August 2018 E. 4.1 m.w.H.), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, obgleich im Heimatstaat mittlerweile Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik» und «Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation» gegen ihn hängig seien, sei bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, es bestehe ein auffällig enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem negativen Entscheid vom 23. Dezember 2022, den kritischen Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien und der Einreichung seines Mehrfachgesuchs vom 24. April 2023 sowie der angeblichen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens, dass insbesondere seine bis zum negativen Asylentscheid des SEM vom 23. Dezember 2022 andauernde Inaktivität in den sozialen Medien bezeichnend erscheint, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe viele seiner Posts gelöscht respektive zeitweise keinen Zugriff auf seinen Facebook-Account gehabt, nicht zu überzeugen vermag, dass für seine unbelegte Behauptung in der Beschwerdeschrift, seine Aktivitäten auf Facebook seien zurückgegangen, da er mittlerweile TikTok nutze, das Gleiche gilt, dass gesamthaft gesehen davon auszugehen ist, die gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren seien bewusst durch ihn eingeleitet worden, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen, dass ein solches Vorgehen klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig ist, dass auch wenn die heimatlichen Behörden die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, in Ermangelung eines politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er sei einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt, dass entgegen der Beschwerdeschrift denn auch seine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kaum wahrscheinlich ist, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich um eine reine Vermutung handelt, dass die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, womit offensichtlich keine Fälschungssicherheit gegeben ist und ihnen kaum Beweiswert zukommt, dass darüber hinaus der Inhalt dieser Dokumente auch nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung als derjenigen des SEM zu führen, da aus ihnen nicht hervorgeht, die strafrechtliche Situation des Beschwerdeführers habe sich wesentlich geändert, dass für die mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 - ebenfalls lediglich in Kopie - nachgereichten Auszüge aus einem Untersuchungsbericht gleiches gilt, zumal die darin enthaltenen Ausdrucke undatierter Fotografien unbekannter Herkunft weder Aufschluss darüber geben, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, noch - abgesehen vom Beschwerdeführer - um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt, dass die vorgenannten Fotografien ohnehin den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer habe sie selbst aufgenommen, respektive sich bewusst ablichten lassen, er aber eine Erklärung, wie die türkischen Behörden in den Besitz der Aufnahmen gelangt sein sollen, schuldig bleibt, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der Veröffentlichungen aus dem Jahr 2017 nicht zu überzeugen vermögen, da diese bereits im ordentlichen Verfahren geprüft und ihre Tragweite beurteilt wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022, S. 5 und 6, auf den der angefochtene Entscheid verweist [S. 8]) und nichts darauf hindeutet, die türkischen Behörden hätten Kenntnis von allfälligen anderen Ver-öffentlichungen als jenen, die derzeit Gegenstand eines Gerichtsver-fahrens sind, dass im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal die Beschwerde keine weiteren Elemente enthält, die die klare Begründung des SEM in Frage stellen könnten (Art. 109 Abs. 3 BGG, in Anlehnung an Art. 4 Abs. 4 VwVG), dass die Erwägungen des SEM denn auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen übereinstimmen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024, insbesondere E. 6.5 m.w.V.; E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.2; E-6449/2023 vom 8. Dezember 2023 S. 11 f.; E 3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2; E-2549/2023 vom 5. September 2023 E. 6.4 f.; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3 f.; E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2; D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass, obgleich dies in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht wird, der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch Art. 8 EMRK einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass der Beschwerdeführer und seine hierzulande lebende Ehefrau sich bereits Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei trennten, zumal es seitens des Beschwerdeführers zu körperlichen Übergriffen gekommen war (vgl. A48/12 F10 f und F48), dass denn auch an der Ernsthaftigkeit sowie der Beständigkeit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern erhebliche Zweifel bestehen, zumal er sich nach einem Besuch in der Schweiz im Jahr 2019 damit einverstanden erklärte, dass seine minderjährigen Kinder bei seiner Ehefrau in der Schweiz verblieben und er alleine in die Türkei zurückkehrte (vgl. A48, F57 f.), dass eine allfällige Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hierzulande lebenden Kindern ohnehin nicht voraussetzt, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhält, ist ihm doch zuzumuten, den Kontakt durch kurzzeitige Besuche aufzunehmen respektive zu pflegen, wie ihm dies bereits in der Vergangenheit mittels eines Touristenvisums möglich war (vgl. a.a.O.), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann mittleren Alters handelt, der im Heimatstaat über vielfältige Arbeitserfahrung sowie zahlreiche Verwandte verfügt (vgl. A48/12 F5, F24 und F29 ff.), dass auch sein unbelegtes Vorbringen in der Beschwerdeschrift, ihm drohten in der Türkei Repressalien seiner Verwandten, da seine Ehe zur Beilegung einer Familienfehde arrangiert worden sei und das Scheitern der Ehe nicht akzeptiert werde, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass seine diesbezüglichen Ausführungen angesichts dessen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise Jahre lang getrennt von seiner Ehefrau in der Türkei lebte (vgl. A48/12 F10 und F25), konstruiert wirken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne