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D-7097/2016

D-7097/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Maekel). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Juli 2014 in Richtung Sudan. Am 20. April 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 summarisch und am 13. Oktober 2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Uri zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus Eritrea ausgereist, weil ihm die Rekrutierung zum Dienst in der eritreischen Armee gedroht habe. Unter anderem weil er einem entsprechenden schriftlichen Aufgebot nicht gefolgt sei, hätten ihn die eritreischen Sicherheitskräfte im Zeitraum von zwei Jahren bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 ständig gesucht. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das SEM dafür, die Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht wegen illegaler Ausreise aus dem Heimatstaat gegeben. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands der Rechtsvertreterin eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und um entsprechende Beiordnung einer neuen Rechtsvertretung. Zugleich reichte sie eine erneuerte Zusammenstellung des zeitlichen Vertretungsaufwands ein. J. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde die damalige Rechtsvertreterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Gleichzeitig wurde die derzeitige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird in erster Linie beantragt, es sei wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund sub-jektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Im Sinne eines Eventualantrags wird weiter ver-langt, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-len, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Be-schwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfechtung unberührt und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen.

E. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).

E. 4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).

E. 4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vor seiner Ausreise aus Eritrea der Einberufung zum Dienst in der eritreischen Armee entzogen, indem er entsprechenden Aufgeboten nicht gefolgt sei. Dabei sei er einmal Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ihn hätten mitnehmen wollen und bei dieser Gelegenheit auf ihn geschossen hätten, nur knapp entronnen. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ist auf dieses Vorbringen zwar nicht unter dem Aspekt allfälliger Asylgründe einzugehen. Jedoch ist ihm bei der Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, ob der Beschwerdeführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im soeben erwähnten Sinn betrachtet werden könnte.

E. 4.3.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren würden erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen, weshalb die behauptete Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit seiner militärischen Dienstpflicht nicht glaubhaft sei. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt wurde, machte der Beschwerdeführer bei seiner summarischen Erstbefragung und bei seiner eingehenden Anhörung offensichtlich widersprüchliche Angaben zur angeblich erlebten Verfolgung. Bei der Erstbefragung gab er diesbezüglich zu Protokoll, es habe in der Umgebung seines Dorfes immer wieder Razzien gegeben, um Jugendliche zum Dienst in der eritreischen Armee zu rekrutieren. So sei im Februar 2014 sein jüngerer Bruder mitgenommen worden. Er selbst habe im März 2014 von der zuständigen Behörde ein Schreiben erhalten, wonach er einzurücken habe. Weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er sich in der Folge versteckt gehalten, bis er schliesslich auf illegalem Weg aus Eritrea ausgereist sei. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung gab er an, im Jahr 2012, als er im 10. Schuljahr gewesen sei, habe er weil sein Vater bei einem illegalen Ausreiseversuch verletzt worden sei und nicht mehr habe arbeiten können die Schule abbrechen müssen, um auf den Feldern der Familie zu arbeiten. Danach hätten mehrfach Angehörige der Behörden nach ihm gesucht, und im Januar 2013 habe er ein schriftliches Aufgebot zum Dienst in der Armee erhalten. Anschliessend habe er nicht mehr zuhause, sondern auf den Feldern übernachtet. Dennoch hätten ihn Angehörige der Behörden bei einer Suchaktion im Juni 2013 zuhause überrascht. Dabei sei auf ihn geschossen worden, er habe jedoch entkommen können. Mithin sind die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Befragungen zu den Umständen der behaupteten Verfolgung durch die eritreischen Behörden machte, offensichtlich nicht miteinander vereinbar. Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nehmen zu den genannten Widersprüchen und Unstimmigkeiten keine Stellung.

E. 4.3.3 Weiter ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, als er in der zehnten Schulklasse gewesen sei, habe sein Vater vergeblich versucht, die eritreische Grenze illegal zu überqueren und sei dabei "am Fuss getroffen" worden. Der Vater habe danach nicht mehr arbeiten können, und deshalb habe er selbst die Schule abbrechen müssen, um auf den Feldern der Familie zu arbeiten (Protokoll der Anhörung, S. 4). Es vermag sich die Frage zu stellen, ob aus dem behaupteten erfolglosen Ausreiseversuch des Vaters darauf geschlossen werden müsste, dass dieser - und mit ihm möglicherweise auch der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden als missliebige Person im erwähnten Sinn aufgefallen sein könnte. Jedoch ist den Aussagen des Beschwerdeführers ausserdem zu entnehmen (ebd., S. 10 f.), dass der Vater zwar in welcher Weise, bleibt unklar - getroffen, aber nicht gefasst worden sei, und die Behörden von dessen Fluchtversuch daher nichts wüssten. Die Frage, ob aus diesem Ereignis eine Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert, ist somit offensichtlich zu verneinen.

E. 4.3.4 Über die Feststellungen der Vorinstanz hinaus ist schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe anfangs des Jahres 2014 bei der Verwaltung seines Heimatorts eine Identitätskarte beantragt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 11). Ein derartiges Verhalten ist offensichtlich nicht mit der Behauptung vereinbar, er sei im betreffenden Zeitraum ständig durch die eritreischen Behörden gesucht worden, weil er sich der Einberufung in den Militärdienst entzogen und dabei versteckt gehalten habe.

E. 4.3.5 Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 4.2.3) liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

E. 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht verneint hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde.

E. 5.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 5.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).

E. 5.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit - eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).

E. 5.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde - weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 5.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst - wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).

E. 5.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist.

E. 5.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 angeordneten Bestellung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG, deren Entbindung von ihrem Mandat mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 und der gleichzeitigen Beiordnung der derzeitigen Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ist Letzterer ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 festgehalten wurde, ohne anderslautende Erklärung der ehemaligen Rechtsbeiständin gehe deren Anspruch auf das amtliche Honorar an die neue Rechtsbeiständin über. Es wurde im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weitere Erklärung abgegeben. Mit den Eingaben der damaligen und der heutigen Rechtsvertreterin vom 16. November 2016 und vom 22. Dezember 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden geltend gemacht. Sonstige Auslagen werden nicht ausgewiesen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und den als angemessen erscheinenden zeitlichen Vertretungsaufwand sowie auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar auf Fr. 675. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 675.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7097/2016 Urteil vom 22. August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Sonia Lopez Hormigo, MLaw, Caritas Schweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Maekel). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Juli 2014 in Richtung Sudan. Am 20. April 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 summarisch und am 13. Oktober 2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Uri zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus Eritrea ausgereist, weil ihm die Rekrutierung zum Dienst in der eritreischen Armee gedroht habe. Unter anderem weil er einem entsprechenden schriftlichen Aufgebot nicht gefolgt sei, hätten ihn die eritreischen Sicherheitskräfte im Zeitraum von zwei Jahren bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 ständig gesucht. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das SEM dafür, die Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht wegen illegaler Ausreise aus dem Heimatstaat gegeben. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands der Rechtsvertreterin eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und um entsprechende Beiordnung einer neuen Rechtsvertretung. Zugleich reichte sie eine erneuerte Zusammenstellung des zeitlichen Vertretungsaufwands ein. J. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde die damalige Rechtsvertreterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Gleichzeitig wurde die derzeitige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird in erster Linie beantragt, es sei wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund sub-jektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Im Sinne eines Eventualantrags wird weiter ver-langt, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-len, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Be-schwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfechtung unberührt und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen. 4. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2 4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vor seiner Ausreise aus Eritrea der Einberufung zum Dienst in der eritreischen Armee entzogen, indem er entsprechenden Aufgeboten nicht gefolgt sei. Dabei sei er einmal Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ihn hätten mitnehmen wollen und bei dieser Gelegenheit auf ihn geschossen hätten, nur knapp entronnen. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ist auf dieses Vorbringen zwar nicht unter dem Aspekt allfälliger Asylgründe einzugehen. Jedoch ist ihm bei der Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, ob der Beschwerdeführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im soeben erwähnten Sinn betrachtet werden könnte. 4.3.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren würden erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen, weshalb die behauptete Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit seiner militärischen Dienstpflicht nicht glaubhaft sei. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt wurde, machte der Beschwerdeführer bei seiner summarischen Erstbefragung und bei seiner eingehenden Anhörung offensichtlich widersprüchliche Angaben zur angeblich erlebten Verfolgung. Bei der Erstbefragung gab er diesbezüglich zu Protokoll, es habe in der Umgebung seines Dorfes immer wieder Razzien gegeben, um Jugendliche zum Dienst in der eritreischen Armee zu rekrutieren. So sei im Februar 2014 sein jüngerer Bruder mitgenommen worden. Er selbst habe im März 2014 von der zuständigen Behörde ein Schreiben erhalten, wonach er einzurücken habe. Weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er sich in der Folge versteckt gehalten, bis er schliesslich auf illegalem Weg aus Eritrea ausgereist sei. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung gab er an, im Jahr 2012, als er im 10. Schuljahr gewesen sei, habe er weil sein Vater bei einem illegalen Ausreiseversuch verletzt worden sei und nicht mehr habe arbeiten können die Schule abbrechen müssen, um auf den Feldern der Familie zu arbeiten. Danach hätten mehrfach Angehörige der Behörden nach ihm gesucht, und im Januar 2013 habe er ein schriftliches Aufgebot zum Dienst in der Armee erhalten. Anschliessend habe er nicht mehr zuhause, sondern auf den Feldern übernachtet. Dennoch hätten ihn Angehörige der Behörden bei einer Suchaktion im Juni 2013 zuhause überrascht. Dabei sei auf ihn geschossen worden, er habe jedoch entkommen können. Mithin sind die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Befragungen zu den Umständen der behaupteten Verfolgung durch die eritreischen Behörden machte, offensichtlich nicht miteinander vereinbar. Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nehmen zu den genannten Widersprüchen und Unstimmigkeiten keine Stellung. 4.3.3 Weiter ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, als er in der zehnten Schulklasse gewesen sei, habe sein Vater vergeblich versucht, die eritreische Grenze illegal zu überqueren und sei dabei "am Fuss getroffen" worden. Der Vater habe danach nicht mehr arbeiten können, und deshalb habe er selbst die Schule abbrechen müssen, um auf den Feldern der Familie zu arbeiten (Protokoll der Anhörung, S. 4). Es vermag sich die Frage zu stellen, ob aus dem behaupteten erfolglosen Ausreiseversuch des Vaters darauf geschlossen werden müsste, dass dieser - und mit ihm möglicherweise auch der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden als missliebige Person im erwähnten Sinn aufgefallen sein könnte. Jedoch ist den Aussagen des Beschwerdeführers ausserdem zu entnehmen (ebd., S. 10 f.), dass der Vater zwar in welcher Weise, bleibt unklar - getroffen, aber nicht gefasst worden sei, und die Behörden von dessen Fluchtversuch daher nichts wüssten. Die Frage, ob aus diesem Ereignis eine Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert, ist somit offensichtlich zu verneinen. 4.3.4 Über die Feststellungen der Vorinstanz hinaus ist schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe anfangs des Jahres 2014 bei der Verwaltung seines Heimatorts eine Identitätskarte beantragt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 11). Ein derartiges Verhalten ist offensichtlich nicht mit der Behauptung vereinbar, er sei im betreffenden Zeitraum ständig durch die eritreischen Behörden gesucht worden, weil er sich der Einberufung in den Militärdienst entzogen und dabei versteckt gehalten habe. 4.3.5 Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 4.2.3) liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht verneint hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 5.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4). 5.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit - eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). 5.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde - weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 5.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst - wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4). 5.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 5.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 angeordneten Bestellung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG, deren Entbindung von ihrem Mandat mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 und der gleichzeitigen Beiordnung der derzeitigen Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ist Letzterer ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 festgehalten wurde, ohne anderslautende Erklärung der ehemaligen Rechtsbeiständin gehe deren Anspruch auf das amtliche Honorar an die neue Rechtsbeiständin über. Es wurde im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weitere Erklärung abgegeben. Mit den Eingaben der damaligen und der heutigen Rechtsvertreterin vom 16. November 2016 und vom 22. Dezember 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden geltend gemacht. Sonstige Auslagen werden nicht ausgewiesen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und den als angemessen erscheinenden zeitlichen Vertretungsaufwand sowie auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar auf Fr. 675. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 675.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: