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D-2547/2024

D-2547/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 August 2018 E. 4.1 m.w.H.), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des be- kannten Sachverhalts respektive die sich teilweise über ganze Seiten er- streckenden wortwörtlichen Wiedergaben der angefochtenen Verfügung

D-2547/2024 Seite 5 (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 ff.) den Erwägungen der Vorinstanz offen- kundig nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, betreffend den Vorwurf der Propa- ganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) sei lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und unklar, ob überhaupt ein Gerichtsverfahren eröffnet werde, dass betreffend die gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung (Art. 125 tStGB) sowie Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) eröffneten Gerichtsverfahren – bei Wahrunterstellung – festzustellen ist, dass diese Verfahren nicht a priori rechtsstaatlich illegitim erscheinen und sie im Er- gebnis (auch in Bezug auf das gegebenenfalls zu erwartende Strafmass) asylrechtlich nicht relevant sind, dass daher, auch wenn die heimatlichen Behörden die Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, in Ermangelung eines politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er sei einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt, dass die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift, bei dem Beschwerdeführer handle es sich durchaus um eine Person mit politischem Profil, zumal er bereits im Jahr 2012 inhaftiert und im Jahr 2014 ein erstes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. Beschwerde- eingabe S. 13 f.), nicht nachvollziehbar ist, dass nachdem der Beschwerdeführer im vorgenannten Zeitpunkt (…) res- pektive (…) Jahre jung war, davon auszugehen ist, die Rechtsvertretung verwechsle den vorliegenden mit einem anderen Fall, dass entgegen der Beschwerdeschrift seine Verurteilung zu einer unbe- dingten Haftstrafe kaum wahrscheinlich scheint und es sich bei den dies- bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift um eine reine Mut- massung handelt, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, den Akten seien keine Hinweise auf ein erhebliches exilpolitisches Engagement zu entnehmen, zumal die Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf einen exponierten (exil-)politischen Aktivismus schliessen lassen, dass das SEM auch zu Recht zum Schluss gelangt, die gegen den Be- schwerdeführer anhängig gemachten Verfahren seien bewusst durch ihn eingeleitet worden, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und

D-2547/2024 Seite 6 damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen, dass ein solches Vorgehen klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwür- dig ist, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass, wie gesehen, selbst wenn die heimatlichen Behörden die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, in Ermangelung eines politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er sei einem flüchtlings- rechtlich relevanten Risiko ausgesetzt, dass im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal die Beschwerde keine weiteren Ele- mente enthält, die die klare Begründung des SEM in Frage stellen könnten (Art. 109 Abs. 3 BGG, in Anlehnung an Art. 4 Abs. 4 VwVG), dass die Erwägungen des SEM denn auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer D-6940/2023 vom 13. März 2024, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024, insbesondere E. 6.5 m.w.V.; E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.2; E-6449/2023 vom 8. De- zember 2023 S. 11 f.; E 3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2; E-2549/2023 vom 5. September 2023 E. 6.4 f.; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3 f.; E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2; D-2098/2021 vom

E. 24 November 2022 E. 5.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,

D-2547/2024 Seite 7 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannte und zur Vermeidung von Wiederholungen hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Rückschiebungsverbot mangels Flüchtlingseigenschaft nicht betroffen, keine Hinweise auf drohende menschenrechtswidrige Behandlung, keine Situation allgemeiner Gewalt oder Hinweise auf eine existenzielle Notlage), dass auch die Beschwerde diesbezüglich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, zumal die Ausführungen des SEM nicht an- satzweise bestritten werden, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

D-2547/2024 Seite 8 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2547/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2547/2024 D Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2022 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5935/2022 vom 5. Januar 2023 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-511/2023 vom 8. Februar 2023 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023 ein Mehrfachgesuch einreichte, welches das SEM am 1. Juni 2023 als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet formlos abschrieb, dass er durch seine damalige Rechtsvertretung mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe am 29. August 2023 neuerlich an das SEM gelangte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, in der Türkei seien mittlerweile mehrere Strafverfahren gegen ihn hängig, zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem Kopien diverser Dokumente in türkischer Sprache sowie Screenshots seines Facebook-Kontos zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2024 - eröffnet am 25. März 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neuerlich verneinte, sein Mehrfachgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete, seine Anträge auf Anhörung und Erlass der Verfahrenskosten abwies und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. April 2024 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er (sinngemäss) eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass er zudem feststellte, die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Antrags auf erneute Anhörung) sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, dass er weiter auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag kaum begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Kassationsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der, der sich darauf beruft, dass sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungssituation geschaffen habe, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können kein Asyl erhalten, aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28 E. 7.4.3, beide m.w.H.), dass beispielsweise das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder die aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschten exilpolitischen Betätigungen als subjektive Nachfluchtgründe gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer D-7097/2016 vom 22. August 2018 E. 4.1 m.w.H.), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts respektive die sich teilweise über ganze Seiten erstreckenden wortwörtlichen Wiedergaben der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 ff.) den Erwägungen der Vorinstanz offenkundig nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) sei lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und unklar, ob überhaupt ein Gerichtsverfahren eröffnet werde, dass betreffend die gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung (Art. 125 tStGB) sowie Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) eröffneten Gerichtsverfahren - bei Wahrunterstellung - festzustellen ist, dass diese Verfahren nicht a priori rechtsstaatlich illegitim erscheinen und sie im Ergebnis (auch in Bezug auf das gegebenenfalls zu erwartende Strafmass) asylrechtlich nicht relevant sind, dass daher, auch wenn die heimatlichen Behörden die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, in Ermangelung eines politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er sei einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt, dass die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift, bei dem Beschwerdeführer handle es sich durchaus um eine Person mit politischem Profil, zumal er bereits im Jahr 2012 inhaftiert und im Jahr 2014 ein erstes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. Beschwerdeeingabe S. 13 f.), nicht nachvollziehbar ist, dass nachdem der Beschwerdeführer im vorgenannten Zeitpunkt (...) respektive (...) Jahre jung war, davon auszugehen ist, die Rechtsvertretung verwechsle den vorliegenden mit einem anderen Fall, dass entgegen der Beschwerdeschrift seine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kaum wahrscheinlich scheint und es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift um eine reine Mutmassung handelt, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, den Akten seien keine Hinweise auf ein erhebliches exilpolitisches Engagement zu entnehmen, zumal die Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf einen exponierten (exil-)politischen Aktivismus schliessen lassen, dass das SEM auch zu Recht zum Schluss gelangt, die gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren seien bewusst durch ihn eingeleitet worden, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen, dass ein solches Vorgehen klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig ist, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass, wie gesehen, selbst wenn die heimatlichen Behörden die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, in Ermangelung eines politischen Profils nicht davon auszugehen ist, er sei einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt, dass im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal die Beschwerde keine weiteren Elemente enthält, die die klare Begründung des SEM in Frage stellen könnten (Art. 109 Abs. 3 BGG, in Anlehnung an Art. 4 Abs. 4 VwVG), dass die Erwägungen des SEM denn auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer D-6940/2023 vom 13. März 2024, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024, insbesondere E. 6.5 m.w.V.; E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.2; E-6449/2023 vom 8. Dezember 2023 S. 11 f.; E 3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2; E-2549/2023 vom 5. September 2023 E. 6.4 f.; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3 f.; E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2; D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannte und zur Vermeidung von Wiederholungen hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Rückschiebungsverbot mangels Flüchtlingseigenschaft nicht betroffen, keine Hinweise auf drohende menschenrechtswidrige Behandlung, keine Situation allgemeiner Gewalt oder Hinweise auf eine existenzielle Notlage), dass auch die Beschwerde diesbezüglich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, zumal die Ausführungen des SEM nicht an-satzweise bestritten werden, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: