Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit sei- nem ebenfalls minderjährigen Cousin A._______ (A._______, N […]) am (…) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugeteilt und mandatierte am 8. No- vember 2022 die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 16. November 2022 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Dabei brachte er vor, er stamme aus L._______ (Provinz M._______), habe aber ab 2007 zusammen mit seiner Familie in der Stadt G._______ (Provinz H._______) gelebt und dort die Schule besucht, zu- letzt das Gymnasium. Zu Beginn der vierten Gymnasialklasse habe er die Schule abgebrochen, weil er als Kurde und Christ von seinen Mitschülern und Lehrern sehr schlecht behandelt und beschimpft worden sei; auch sein Kruzifix, das er um den Hals trage, sei ihm immer wieder abgerissen wor- den. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Glauben auszuleben, wes- halb er wenig über die christliche Religion wisse. Dasselbe gelte für das Kurdische; weil er die Sprache nicht habe benutzen dürfen, spreche er nur sehr wenig kurdisch. Ausserdem hätten Polizisten ihn immer wieder aus der Schule geholt und nach dem Verbleib seiner älteren Brüder D._______ (D._______, N […]), E._______ (E._______, N […]) und F._______ (F._______, N […]) gefragt, welche früher das Gebäude der Haklarin De- mokratik Partisi (HDP) frequentiert hätten und heute in der Schweiz leben würden. Wenn er den Polizisten geantwortet habe, er wisse nichts, hätten die Beamten ihn jeweils in einen Wald gebracht und dort erniedrigt, ge- schlagen, sein Kruzifix weggerissen, ihn bespuckt, ihm die Kleider vom Leib gerissen und ihn bis spät abends dort warten lassen, bis er alleine nachhause gegangen sei. Zivile Polizisten hätten immer vor dem Wohn- haus seiner Familie gestanden und kontrolliert, was er tagsüber gemacht habe. Er und sein Cousin A._______ hätten das HDP-Gebäude ebenfalls aufgesucht, was ein weiterer Grund für die polizeilichen Mitnahmen gewe- sen sei. Er und A._______ hätten auch an Newroz-Feierlichkeiten teilge- nommen und für die HDP die Büchlein (…) verteilt. Beim letzten Vorfall seien sie beim Verteilen der Büchlein aufgegriffen und getrennt voneinan- der mitgenommen worden. Solche Mitnahmen seien fünf- bis sechsmal vorgekommen. Nachdem die Polizei am (…) während seiner Abwesenheit sein Elternhaus gestürmt und nach ihm gefragt habe, habe er sich bei Ver- wandten versteckt gehalten, bis er zusammen mit A._______ nach
D-5935/2022 Seite 3 J._______ gebracht worden sei, von wo aus sie die Türkei am (…) illegal verlassen hätten. Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er leide in psychischer Hinsicht an Schlafstörungen und er müsse weinen, wenn er alleine sei, und könne im Dunkeln nicht alleine unterwegs sein. C. Der Beschwerdeführer reichte die nationale Identitätskarte und Fotos zu den Akten. D. Am 24. November 2022 nahm er Stellung zum Entwurf des Asylentschei- des des SEM, welcher im Wesentlichen die definitive Fassung (vgl. nach- folgend Bst. E) vorwegnahm. Dabei erklärte er, dass sich seine ganze Fa- milie dem christlichen Glauben zugehörig fühle, so auch seine in der Schweiz lebenden Brüder. Dass jene in deren Asylverfahren den Islam als Religion angegeben hätten, liege daran, dass sie nicht nach dem Zugehö- rigkeitsgefühl zu einer Religion, sondern direkt nach ihrer Religion gefragt worden seien, weswegen sie gestützt auf ihre Identitätsdokumente den Is- lam angegeben hätten. E. Mit Verfügung vom 25. November 2022 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 28. November 2022 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Novem- ber 2022. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D-5935/2022 Seite 4 Der Beschwerde beigelegt waren, je in Kopie, der (positive) Asylentscheid des Bruders E._______ vom 17. Oktober 2022 und ein Rechtsanwalts- schreiben in türkischer Sprache vom 14. Dezember 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 23. Dezember 2022. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal das Ergreifen ei- nes Rechtsmittels ein relativ höchstpersönliches Recht ist, welches vom zweifellos urteilsfähigen minderjährigen Beschwerdeführer selbst ausge- übt werden kann.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-5935/2022 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllten einesteils nicht die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und andern- teils nicht die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit eines Asyl begründenden Sachverhalts. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Belege zur angeblich illegalen Ausreise beibringen können. An- geblich sei ihm sein Pass vom Schlepper abgenommen worden und er habe sein Passwort vergessen, so dass er auf E-Devlet keinen Zugriff habe. Es sei daher mangels aktenkundiger erkennungsdienstlicher Hin- weise auf eine illegale Einreise in Transitländer des Schengenraums oder die Schweiz durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer sein Heimat- land legal verlassen habe, zumal er weder von einer Ausreisesperre noch
D-5935/2022 Seite 6 von einer Anzeige oder Anklage oder einem gegen ihn eröffneten Verfah- ren wisse. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Schikanen aufgrund seiner Ethnie und seines christlichen Glaubens, zu den Mitnahmen durch die Po- lizei wegen seinen Brüdern einerseits und seiner Nähe zur HDP andrer- seits sowie zur Hausstürmung durch die Polizei am (…) seien insgesamt oberflächlich und unplausibel ausgefallen. Seine Angaben, die ganze Fa- milie sei christlichen Glaubens, sei haltlos. Seine drei in der Schweiz le- benden Brüder hätten den Islam als ihre Religion angegeben. Die Erklä- rung des Beschwerdeführers, der Islam stehe auf ihren Identitätskarten, sei abwegig, zumal die Brüder seinerzeit nach ihrer Religion und nicht nach Angaben in ihren Identitätskarten gefragt worden seien. Ausserdem wür- den die Identitätskarten keinen sichtbaren Eintrag über die Religionszuge- hörigkeit enthalten. Auch habe keiner der Brüder Schwierigkeiten wegen des Glaubens geltend gemacht. Hinzu kämen eklatante Wissenslücken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Themas Christentum, welche er nicht plausibel habe begründen können. Insgesamt sei in der Anhörung schnell ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer keiner christli- chen Familie entstamme. Damit sei einem wesentlichen Teil seiner Asylbe- gründung – namentlich die schlechte Behandlung durch das schulische Umfeld und die Misshandlungen durch die Polizeibeamten – jegliche Grundlage entzogen. Auch sein Interesse an der HDP und deren Anliegen scheine nicht beachtlich gewesen zu sein, nachdem er nicht ansatzweise habe erläutern können, welche Inhalte die als «Büchlein» bezeichnete Publikation (…) vermittelt habe. Ausserdem sei es nicht möglich, dass er (…) verteilt und mitunter deshalb ins Visier der Polizei geraten sei; die Ta- geszeitung (…) sei im August 2016 – damals sei der Beschwerdeführer (…) Jahre alt und alle seine Brüder noch in der Türkei wohnhaft gewesen
– verboten worden. Die Übergriffe durch die Polizei seien daher offensicht- lich unglaubhaft, wobei es sich erübrige, die vagen Beschreibungen dieser Vorfälle näher zu erläutern. Aufgrund der Gesamtumstände sei auch nicht von einer Hausdurchsuchung respektive der polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer am (…) auszugehen, zumal seine Eltern und der in der Türkei wohnhafte Bruder ebenfalls Informationsquellen über den Verbleib der in der Schweiz lebenden Brüder darstellen würden. Es sei auszu- schliessen, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer in die dargelegten Schwierigkeiten geraten sei. Er weise auch kein politisches Profil auf und seine angeblichen – ohnehin niederschwelligen – Aktivitäten für die HDP seien unglaubhaft ausgefallen.
D-5935/2022 Seite 7 Die eingereichten vier Fotos würden einen Besuch des Beschwerdeführers in einem HDP-Gebäude und das Hochhalten einer Flagge der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in privaten Räumlichkeiten zeigen. Sie seien damit für die Untermauerung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Kontextes untaug- lich. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung schikaniert und benachteiligt, würden diese Vorbringen in ihrer Intensität nicht über jene Nachteile hin- ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem habe seine Familie offensichtlich weder einen Wohnortwechsel noch einen Schulwechsel für ihn in Erwä- gung gezogen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass die Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, sollten diese denn als glaubhaft zu taxieren sein. Es seien zudem keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen wür- den, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe die gel- tend gemachte Bedrohungslage. Es sei der Aspekt, dass er christlich ge- tauft worden sei, zu berücksichtigen. Er sei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 auch durch eine Reflexverfolgung der türkischen Polizei aufgrund seiner Brüder, die aktive Mitglieder der HDP gewesen seien, gefährdet. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage insbesondere für Kurden in der südöstlichen Region der Türkei verschlechtert, was seine psychische Belastung infolge der Schikanen durch Lehrer und Polizei noch verstärkt habe. Sodann müsse mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwin- gend das Kindeswohl berücksichtigt werden, wenn es um seine soziale Verwurzelung gehe. Seine inkonsistenten Aussagen seien durchaus als Auswirkung seiner Minderjährigkeit und einer ungenügenden intellektuel- len Entwicklung zu verstehen. Zudem sei er auch aufgrund seiner Nervo- sität nicht in der Lage gewesen, deutlich zu sprechen. Schliesslich sei das der Rechtsmittelschrift beigelegte Dokument als Beweismittel zu berück- sichtigen.
E. 5.3 Im erwähnten Dokument – ein Schreiben in türkischer Sprache vom
14. Dezember 2022 (welches gerichtsintern übersetzt worden ist) – teilt der
D-5935/2022 Seite 8 unterzeichnende Rechtsanwalt K._______ mit, seine Nachforschungen in der Provinz H._______ hätten ergeben, dass es zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte gegen den Beschwerdeführer gebe. Da seine Unter- suchungen aber auf die Provinz H._______, wo der Beschwerdeführer sei- nen Wohnsitz habe, beschränkt seien, könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass in einer anderen Provinz eine Ermittlungsakte angelegt worden sei. Entsprechende Abklärungen würden einen Zeitaufwand von zwei bis drei Monaten erfordern. Diese Abklärungen seien abzuwarten, ansonsten eine Verhaftung des Beschwerdeführers bei der Einreise ins Heimatland nicht ausgeschlossen werden könne.
E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Ver- meidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügun- gen (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich in pauschalen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich konkret mit den Erwägun- gen der Vorinstanz zu befassen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in Be- rücksichtigung seines Alters ([…] Jahren und […] Monaten im Zeitpunkt der Anhörung) vermag der Verlauf der Anhörung die vagen, oberflächlichen und unplausiblen Aussagen nicht zu erklären. Dieselbe Schlussfolgerung gilt für die behauptete Nervosität bei der Anhörung, ist dem Protokoll doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Frage nicht verstan- den hätte. Solches legt er bezeichnenderweise in der Rechtsmittelschrift auch nicht dar. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, aufgrund derer in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen wäre. Es ist in die- sem Zusammenhang namentlich festzuhalten, dass dementsprechend of- fenbar auch weder die Eltern des Beschwerdeführers noch sein Bruder N._______, die allesamt nach wie vor im bisherigen Familienhaushalt in
D-5935/2022 Seite 9 einer der Familie gehörenden Immobilie leben, von asylrelevanten Nach- teilen im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Brüdern betrof- fen sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Schreiben vom 14. Dezember 2022 nichts abzuleiten. Die Bestätigung des türkischen Rechtsanwalts, dass jedenfalls in der Wohnsitzprovinz des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte existiert und mithin auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist (vgl. E. 5.3 hievor), untermau- ert vielmehr die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Beschwerdefüh- rer in der Türkei nicht asylrelevant verfolgt wird. In Anbetracht der Gesamt- umstände kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten der Abklärungen des türkischen Rechtsanwaltes in den übrigen Provinzen verzichtet werden.
E. 6.2 Das Gericht gelangt insgesamt und übereinstimmend mit der Vorin- stanz zur Auffassung, dass es sich beim deponierten Verfolgungssachver- halt des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mit- hin die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdefüh- rer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5935/2022 Seite 10 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll- zugs der Wegweisung aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingsei- genschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisge- mässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Tür- kei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bun- desgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich zudem als zumutbar. Auch nach der Niederschla- gung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz H._______ und erlange in (…) Wochen die Voll- jährigkeit, weshalb von einer persönlichen Reife und einem gewissen Un- abhängigkeitsgrad auszugehen sei. Er habe seit 2007 permanent in G._______ gelebt, sei dort verwurzelt und mit den Verhältnissen bestens vertraut. Er habe die Türkei erst im (…) verlassen und stehe mit seinen
D-5935/2022 Seite 11 Eltern und dem Bruder, die nach wie vor im Familienhaushalt in G._______ leben würden, in Kontakt. Seine Familie verfüge über geräumige Wohnver- hältnisse und besitze einen vom Bruder geführten (…)laden im selben Ge- bäude. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sehr gut und für seine Betreuung sei gesorgt. Zudem würden Onkel und Tanten in H._______ sowie M._______ und O._______ leben. Es seien keinerlei Risiken hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers zu erkennen, was insgesamt den Schluss erlaube, dass das übergeordnete Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegenstehe. Vielmehr diene eine baldige Rückkehr in die Heimat dem Kin- deswohl. In gesundheitlicher Hinsicht würden die dargelegten Symptome (Weinen beim alleine sein, Schlafstörungen, im Dunkeln nicht unterwegs sein können) nicht auf eine gravierende psychische Erkrankung hindeuten. Im Übrigen sei sowohl von einer stationären als auch ambulanten Behand- lungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei Ausreiseorganisation, Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung er- weise sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar und sei aus- serdem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer erachtet in der Rechtsmittelschrift den Wegwei- sungsvollzug als nicht durchführbar, weil damit übergeordnete Kinder- schutzrechte und das Recht auf eine kindgerechte und freie Entwicklung, das Recht auf Bildung ohne Diskriminierung, das Recht auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Religionsfreiheit und das Recht auf Gesundheit verletzt würden.
E. 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zu- sammenfassung (E. 9.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiede- rum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Festzuhalten bleibt, dass das Asylgesuch des minderjährigen Cousins des Beschwerdeführers (vgl. Bst. A hievor) vom SEM abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5937/2022 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen worden ist. Mit einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Cousins in ihre Heimat in ein dort tragfähig
D-5935/2022 Seite 12 bestehendes familiäres Beziehungsnetz wird dem in Art. 3 der KRK statu- ierten Grundsatz des Kindeswohls bestmöglich Rechnung getragen (vgl. auch Urteile des BVGer E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3).
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zu- mutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei- ständung (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5935/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5935/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem ebenfalls minderjährigen Cousin A._______ (A._______, N [...]) am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugeteilt und mandatierte am 8. November 2022 die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 16. November 2022 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Dabei brachte er vor, er stamme aus L._______ (Provinz M._______), habe aber ab 2007 zusammen mit seiner Familie in der Stadt G._______ (Provinz H._______) gelebt und dort die Schule besucht, zuletzt das Gymnasium. Zu Beginn der vierten Gymnasialklasse habe er die Schule abgebrochen, weil er als Kurde und Christ von seinen Mitschülern und Lehrern sehr schlecht behandelt und beschimpft worden sei; auch sein Kruzifix, das er um den Hals trage, sei ihm immer wieder abgerissen worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Glauben auszuleben, weshalb er wenig über die christliche Religion wisse. Dasselbe gelte für das Kurdische; weil er die Sprache nicht habe benutzen dürfen, spreche er nur sehr wenig kurdisch. Ausserdem hätten Polizisten ihn immer wieder aus der Schule geholt und nach dem Verbleib seiner älteren Brüder D._______ (D._______, N [...]), E._______ (E._______, N [...]) und F._______ (F._______, N [...]) gefragt, welche früher das Gebäude der Haklarin Demokratik Partisi (HDP) frequentiert hätten und heute in der Schweiz leben würden. Wenn er den Polizisten geantwortet habe, er wisse nichts, hätten die Beamten ihn jeweils in einen Wald gebracht und dort erniedrigt, geschlagen, sein Kruzifix weggerissen, ihn bespuckt, ihm die Kleider vom Leib gerissen und ihn bis spät abends dort warten lassen, bis er alleine nachhause gegangen sei. Zivile Polizisten hätten immer vor dem Wohnhaus seiner Familie gestanden und kontrolliert, was er tagsüber gemacht habe. Er und sein Cousin A._______ hätten das HDP-Gebäude ebenfalls aufgesucht, was ein weiterer Grund für die polizeilichen Mitnahmen gewesen sei. Er und A._______ hätten auch an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und für die HDP die Büchlein (...) verteilt. Beim letzten Vorfall seien sie beim Verteilen der Büchlein aufgegriffen und getrennt voneinander mitgenommen worden. Solche Mitnahmen seien fünf- bis sechsmal vorgekommen. Nachdem die Polizei am (...) während seiner Abwesenheit sein Elternhaus gestürmt und nach ihm gefragt habe, habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten, bis er zusammen mit A._______ nach J._______ gebracht worden sei, von wo aus sie die Türkei am (...) illegal verlassen hätten. Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er leide in psychischer Hinsicht an Schlafstörungen und er müsse weinen, wenn er alleine sei, und könne im Dunkeln nicht alleine unterwegs sein. C. Der Beschwerdeführer reichte die nationale Identitätskarte und Fotos zu den Akten. D. Am 24. November 2022 nahm er Stellung zum Entwurf des Asylentscheides des SEM, welcher im Wesentlichen die definitive Fassung (vgl. nachfolgend Bst. E) vorwegnahm. Dabei erklärte er, dass sich seine ganze Familie dem christlichen Glauben zugehörig fühle, so auch seine in der Schweiz lebenden Brüder. Dass jene in deren Asylverfahren den Islam als Religion angegeben hätten, liege daran, dass sie nicht nach dem Zugehörigkeitsgefühl zu einer Religion, sondern direkt nach ihrer Religion gefragt worden seien, weswegen sie gestützt auf ihre Identitätsdokumente den Islam angegeben hätten. E. Mit Verfügung vom 25. November 2022 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 28. November 2022 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. November 2022. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt waren, je in Kopie, der (positive) Asylentscheid des Bruders E._______ vom 17. Oktober 2022 und ein Rechtsanwaltsschreiben in türkischer Sprache vom 14. Dezember 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 23. Dezember 2022. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal das Ergreifen eines Rechtsmittels ein relativ höchstpersönliches Recht ist, welches vom zweifellos urteilsfähigen minderjährigen Beschwerdeführer selbst ausgeübt werden kann.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllten einesteils nicht die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und andernteils nicht die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit eines Asyl begründenden Sachverhalts. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Belege zur angeblich illegalen Ausreise beibringen können. Angeblich sei ihm sein Pass vom Schlepper abgenommen worden und er habe sein Passwort vergessen, so dass er auf E-Devlet keinen Zugriff habe. Es sei daher mangels aktenkundiger erkennungsdienstlicher Hinweise auf eine illegale Einreise in Transitländer des Schengenraums oder die Schweiz durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal verlassen habe, zumal er weder von einer Ausreisesperre noch von einer Anzeige oder Anklage oder einem gegen ihn eröffneten Verfahren wisse. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Schikanen aufgrund seiner Ethnie und seines christlichen Glaubens, zu den Mitnahmen durch die Polizei wegen seinen Brüdern einerseits und seiner Nähe zur HDP andrerseits sowie zur Hausstürmung durch die Polizei am (...) seien insgesamt oberflächlich und unplausibel ausgefallen. Seine Angaben, die ganze Familie sei christlichen Glaubens, sei haltlos. Seine drei in der Schweiz lebenden Brüder hätten den Islam als ihre Religion angegeben. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Islam stehe auf ihren Identitätskarten, sei abwegig, zumal die Brüder seinerzeit nach ihrer Religion und nicht nach Angaben in ihren Identitätskarten gefragt worden seien. Ausserdem würden die Identitätskarten keinen sichtbaren Eintrag über die Religionszugehörigkeit enthalten. Auch habe keiner der Brüder Schwierigkeiten wegen des Glaubens geltend gemacht. Hinzu kämen eklatante Wissenslücken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Themas Christentum, welche er nicht plausibel habe begründen können. Insgesamt sei in der Anhörung schnell ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer keiner christlichen Familie entstamme. Damit sei einem wesentlichen Teil seiner Asylbegründung - namentlich die schlechte Behandlung durch das schulische Umfeld und die Misshandlungen durch die Polizeibeamten - jegliche Grundlage entzogen. Auch sein Interesse an der HDP und deren Anliegen scheine nicht beachtlich gewesen zu sein, nachdem er nicht ansatzweise habe erläutern können, welche Inhalte die als «Büchlein» bezeichnete Publikation (...) vermittelt habe. Ausserdem sei es nicht möglich, dass er (...) verteilt und mitunter deshalb ins Visier der Polizei geraten sei; die Tageszeitung (...) sei im August 2016 - damals sei der Beschwerdeführer (...) Jahre alt und alle seine Brüder noch in der Türkei wohnhaft gewesen - verboten worden. Die Übergriffe durch die Polizei seien daher offensichtlich unglaubhaft, wobei es sich erübrige, die vagen Beschreibungen dieser Vorfälle näher zu erläutern. Aufgrund der Gesamtumstände sei auch nicht von einer Hausdurchsuchung respektive der polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer am (...) auszugehen, zumal seine Eltern und der in der Türkei wohnhafte Bruder ebenfalls Informationsquellen über den Verbleib der in der Schweiz lebenden Brüder darstellen würden. Es sei auszuschliessen, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer in die dargelegten Schwierigkeiten geraten sei. Er weise auch kein politisches Profil auf und seine angeblichen - ohnehin niederschwelligen - Aktivitäten für die HDP seien unglaubhaft ausgefallen. Die eingereichten vier Fotos würden einen Besuch des Beschwerdeführers in einem HDP-Gebäude und das Hochhalten einer Flagge der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in privaten Räumlichkeiten zeigen. Sie seien damit für die Untermauerung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Kontextes untauglich. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung schikaniert und benachteiligt, würden diese Vorbringen in ihrer Intensität nicht über jene Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem habe seine Familie offensichtlich weder einen Wohnortwechsel noch einen Schulwechsel für ihn in Erwägung gezogen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass die Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, sollten diese denn als glaubhaft zu taxieren sein. Es seien zudem keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe die geltend gemachte Bedrohungslage. Es sei der Aspekt, dass er christlich getauft worden sei, zu berücksichtigen. Er sei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 auch durch eine Reflexverfolgung der türkischen Polizei aufgrund seiner Brüder, die aktive Mitglieder der HDP gewesen seien, gefährdet. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage insbesondere für Kurden in der südöstlichen Region der Türkei verschlechtert, was seine psychische Belastung infolge der Schikanen durch Lehrer und Polizei noch verstärkt habe. Sodann müsse mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwingend das Kindeswohl berücksichtigt werden, wenn es um seine soziale Verwurzelung gehe. Seine inkonsistenten Aussagen seien durchaus als Auswirkung seiner Minderjährigkeit und einer ungenügenden intellektuellen Entwicklung zu verstehen. Zudem sei er auch aufgrund seiner Nervosität nicht in der Lage gewesen, deutlich zu sprechen. Schliesslich sei das der Rechtsmittelschrift beigelegte Dokument als Beweismittel zu berücksichtigen. 5.3 Im erwähnten Dokument - ein Schreiben in türkischer Sprache vom 14. Dezember 2022 (welches gerichtsintern übersetzt worden ist) - teilt der unterzeichnende Rechtsanwalt K._______ mit, seine Nachforschungen in der Provinz H._______ hätten ergeben, dass es zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte gegen den Beschwerdeführer gebe. Da seine Untersuchungen aber auf die Provinz H._______, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz habe, beschränkt seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einer anderen Provinz eine Ermittlungsakte angelegt worden sei. Entsprechende Abklärungen würden einen Zeitaufwand von zwei bis drei Monaten erfordern. Diese Abklärungen seien abzuwarten, ansonsten eine Verhaftung des Beschwerdeführers bei der Einreise ins Heimatland nicht ausgeschlossen werden könne. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich in pauschalen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in Berücksichtigung seines Alters ([...] Jahren und [...] Monaten im Zeitpunkt der Anhörung) vermag der Verlauf der Anhörung die vagen, oberflächlichen und unplausiblen Aussagen nicht zu erklären. Dieselbe Schlussfolgerung gilt für die behauptete Nervosität bei der Anhörung, ist dem Protokoll doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Frage nicht verstanden hätte. Solches legt er bezeichnenderweise in der Rechtsmittelschrift auch nicht dar. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, aufgrund derer in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich festzuhalten, dass dementsprechend offenbar auch weder die Eltern des Beschwerdeführers noch sein Bruder N._______, die allesamt nach wie vor im bisherigen Familienhaushalt in einer der Familie gehörenden Immobilie leben, von asylrelevanten Nachteilen im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Brüdern betroffen sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Schreiben vom 14. Dezember 2022 nichts abzuleiten. Die Bestätigung des türkischen Rechtsanwalts, dass jedenfalls in der Wohnsitzprovinz des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte existiert und mithin auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist (vgl. E. 5.3 hievor), untermauert vielmehr die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht asylrelevant verfolgt wird. In Anbetracht der Gesamtumstände kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten der Abklärungen des türkischen Rechtsanwaltes in den übrigen Provinzen verzichtet werden. 6.2 Das Gericht gelangt insgesamt und übereinstimmend mit der Vorin-stanz zur Auffassung, dass es sich beim deponierten Verfolgungssachverhalt des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich zudem als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz H._______ und erlange in (...) Wochen die Volljährigkeit, weshalb von einer persönlichen Reife und einem gewissen Unabhängigkeitsgrad auszugehen sei. Er habe seit 2007 permanent in G._______ gelebt, sei dort verwurzelt und mit den Verhältnissen bestens vertraut. Er habe die Türkei erst im (...) verlassen und stehe mit seinen Eltern und dem Bruder, die nach wie vor im Familienhaushalt in G._______ leben würden, in Kontakt. Seine Familie verfüge über geräumige Wohnverhältnisse und besitze einen vom Bruder geführten (...)laden im selben Gebäude. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sehr gut und für seine Betreuung sei gesorgt. Zudem würden Onkel und Tanten in H._______ sowie M._______ und O._______ leben. Es seien keinerlei Risiken hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers zu erkennen, was insgesamt den Schluss erlaube, dass das übergeordnete Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Vielmehr diene eine baldige Rückkehr in die Heimat dem Kindeswohl. In gesundheitlicher Hinsicht würden die dargelegten Symptome (Weinen beim alleine sein, Schlafstörungen, im Dunkeln nicht unterwegs sein können) nicht auf eine gravierende psychische Erkrankung hindeuten. Im Übrigen sei sowohl von einer stationären als auch ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei Ausreiseorganisation, Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar und sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 9.2 Der Beschwerdeführer erachtet in der Rechtsmittelschrift den Wegweisungsvollzug als nicht durchführbar, weil damit übergeordnete Kinderschutzrechte und das Recht auf eine kindgerechte und freie Entwicklung, das Recht auf Bildung ohne Diskriminierung, das Recht auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Religionsfreiheit und das Recht auf Gesundheit verletzt würden. 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 9.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Festzuhalten bleibt, dass das Asylgesuch des minderjährigen Cousins des Beschwerdeführers (vgl. Bst. A hievor) vom SEM abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5937/2022 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen worden ist. Mit einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Cousins in ihre Heimat in ein dort tragfähig bestehendes familiäres Beziehungsnetz wird dem in Art. 3 der KRK statuierten Grundsatz des Kindeswohls bestmöglich Rechnung getragen (vgl. auch Urteile des BVGer E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: