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E-3319/2022

E-3319/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die beiden unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer stellten am (…) Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ Asyl- gesuche. Am 24. Mai 2022 mandatierten sie je die ihnen im BAZ zugewie- sene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 1. Juni 2022 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 2. Juni 2022 (Beschwerdefüh- rer 1) erfolgten die Erstbefragungen (EB) und am 21. Juni 2022 (Beschwer- deführer 2) beziehungsweise am 22. Juni 2022 (Beschwerdeführer 1) die Anhörungen zu den Asylgründen. Anlässlich der EB und der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stamm- ten aus der Gemeinde D._______ (Provinz E._______), wo sie stets gelebt und die Schule besucht hätten, zuletzt (…). Ihre Leben seien seit einigen Jahren nicht mehr sicher gewesen, weil ein in der Gemeinde wohnhafter, mit ihnen entfernt verwandter und dem Staat nahestehender Sohn eines vor vielen Jahren durch die Guerilla («HDP und so») getöteten (…) ihren Vater grundlos für dessen Tötung (mit-)verantwortlich gemacht habe und sich an ihnen beiden habe rächen wollen. Sie seien von diesem Mann (F._______) nicht mehr in Ruhe gelassen worden und hätten die Schule nicht mehr richtig besuchen können. Zunächst habe der Mann die familien- eigenen (…) beschädigt und danach im Jahr 2020 erfolglos versucht, ihren Vater zu erschiessen. Sie beide seien in der Folge von F._______ bei fast jeder Begegnung mit ihrer Tötung bedroht worden, beispielsweise auf dem Schulweg oder auf den Feldern. Ihr Vater habe die Vorfälle der Polizei ge- meldet, welche zwar dem Tötungsversuch an diesem, nicht aber den an ihnen verübten Drohungen nachgegangen sei. Der Vater selber habe seit 2020 keine Probleme mehr mit F._______ gehabt. Die letzte Tötungsdro- hung ihnen gegenüber habe F._______ zwei bis drei Wochen vor ihrer Aus- reise ausgesprochen; dabei sei er wiederum bewaffnet gewesen. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, Kurden seien in der Türkei nicht beliebt und die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. Aus diesen Gründen seien sie auf Anweisung ihres Vaters am (…) Mai 2022 zusam- men legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist und am (…) Mai 2022 in die Schweiz gelangt. Hier lebe bereits ihre (durch Familiennachzug) auf- enthaltsberechtigte (…); die weiteren (…) lebten in der Türkei.

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 3 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer ihre Identitätskarten sowie Kopien verschiedener Unterlagen betreffend ihren Vater (darunter gericht- liche und staatsanwaltschaftliche Akten) ein. Ihre ein halbes Jahre vor der Ausreise im Hinblick auf eine Migration in die Schweiz ausgestellten Rei- sepässe seien ihnen bei der Ankunft in der Schweiz durch die Schlepper abgenommen worden. B. Am 29. Juni 2022 erhielten die Beschwerdeführer je Einsicht in ihre Akten und in die Entwürfe ihrer Asylentscheide, welche im Wesentlichen die defi- nitiven Fassungen (vgl. nachfolgend Bst. C) vorwegnahmen. Gleichentags nahmen die Beschwerdeführer mit im Wortlaut weitgehend übereinstimmenden schriftlichen Eingaben an das SEM Stellung zu den Entscheidentwürfen. Darin erklärten sie unter Bekräftigung ihrer Verfol- gungslage, mit den Entwürfen und insbesondere mit den darin befindlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen nicht einverstanden zu sein, weshalb das SEM die Entscheide nochmals überprüfen möge. C. Mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Verfügungen vom 1. Juli 2022 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Noch gleichentags informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Be- endigung der Mandatsverhältnisse mit den beiden Beschwerdeführern. D. Mit inhaltlich weitgehend identischen Eingaben vom 2. August 2022 erho- ben die Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sinngemäss eventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass separater Verfügungen im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe. E. Mit Verfügungen vom 4. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin den

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 4 einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Au- gust 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten, zumal das Ergreifen eines Rechtsmittels ein relativ höchstpersönliches Recht ist, welches von den beiden zweifellos urteilsfähigen minderjährigen Beschwerdeführern auch selbst ausgeübt werden kann.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozess- ökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-3319/2022 und E-3320/2022 vereinigt. Mit dem vorliegenden gemeinsamen Urteil wird daher über beide Beschwerden gleichzeitig befunden. Das Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil das SEM die beiden Asylverfahren be- reits koordiniert geführt hat.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Damit wird der im Fliesstext der Beschwer- den (dort Ziff. II/2.2) gestellte Antrag auf Einräumung des Replikrechts hin- fällig.

E. 5 Den identischen Anträgen, wonach die Beschwerdeführer im Falle bereits durchgeführter Datenweitergaben mittels separater Verfügungen darüber zu informieren seien, ist keine Folge zu leisten. Die Anträge werden weder substanzliiert noch konkretisiert, und die bestehenden Akten enthalten je- denfalls keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von in Art. 97 AsylG erwähn- ten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 7 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsvor- bringen einenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub- haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass ihr Vater in einen Konflikt mit einem Dorfbewohner involviert (gewesen) sei. Die vorgebrachte, von F._______ ausgehende und die Beschwerdeführer betreffende Bedrohungslage sei jedoch unglaubhaft. Sie entbehre – auch unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführer – der nötigen Substanz und Details sowie eines per- sönlichen Erlebnisbezugs. Die betreffenden Ausführungen seien trotz mehrmaliger konkreter Nachfragen, Aufforderungen zur ausführlichen Prä- sentation und Beispielgebungen gänzlich substanzlos, allgemein und nicht erlebnisecht geblieben. An dieser Einschätzung änderten die vorgelegten Beweismittel nichts, da die Dokumente den Vater beträfen und keinerlei Rückschluss auf die konkreten Gründe der Auseinandersetzung des Vaters mit einer Drittperson oder gar auf eine darauf basierende Verfolgungslage der Beschwerdeführer zuliessen. Es erübrige sich mithin, die geltend ge- machte Bedrohungslage auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Im Weiteren gehe den bekanntermassen verschiedenartigen allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen der Angehörigen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie der seit 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechts- lage dort mangels genügender Ernsthaftigkeit die flüchtlingsrechtliche Be- achtlichkeit ab. Dies gelte ebenso für die angespannte Wirtschaftslage in der Türkei und die deshalb finanziell schwierige Situation der Familie. Von solchen auf persönliche, familiäre und soziale Lebenssituationen zurück- zuführenden Schwierigkeiten seien aktuell viele Menschen in der Türkei gleich oder ähnlich betroffen. Die in den Stellungnahmen vom 29. Juni 2022 erhobenen Einwände (Bekräftigung der Bedrohungslage; in Berück- sichtigung ihres Alters und ihrer eher geringen Schulbildung ausreichend erlebnisorientierte und detailreiche sowie übereinstimmende Schilderun- gen mit Realkennzeichen; persönliche Glaubwürdigkeit; Unterlegung mit Beweisdokumenten) führten nicht zu einer anderen Einschätzung. An den getroffenen Erwägungen sei daher festzuhalten, zumal die Beschwerde- führer über durchaus gute Schulbildungen verfügten und ihre fast identi- sche Schilderung der Fluchtgründe gerade gegen deren Glaubhaftigkeit

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 8 spreche, insbesondere wenn persönliche Erlebnisbezüge und eigene Ge- dankengänge fehlten. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung stün- den der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Dies gelte, abgesehen von den Provinzen Sirnak und Hakkari, ebenso für die südöstlichen Provinzen, trotz gewaltsamer Auseinandersetzungen in den letzten Jahren zwischen der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und staatli- chen Sicherheitskräften. Die Einschätzungen stünden im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdefüh- rer stammten aus der Provinz E._______. Dort lebten ihre (…) betreiben- den Eltern, (…)Geschwister und weitere Verwandte. Die Beschwerdeführer könnten in ihrer Heimatregion (…) weiterführen und abschliessen. Abgese- hen davon stünden ihnen auch Aufenthaltsalternativen in anderen Provin- zen zur Verfügung, beispielsweise in G._______, wo zwei Schwestern mit ihren Familien in normalen finanziellen Verhältnissen lebten, oder in H._______ (Tante). Auch das praxisgemäss zu berücksichtigende Kindes- wohl sei gewahrt, weil die Beschwerdeführer mit ihren Familienangehöri- gen telefonisch in Kontakt stünden, die Rückreise gemeinsam antreten und am Flughafen von den Angehörigen abgeholt werden könnten. Eine Rein- tegration sollte problemlos möglich sein, weil sie sich nur kurz in der Schweiz aufgehalten und ihr ganzes Leben sonst in der Türkei verbracht hätten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.2 In ihren Rechtsmitteleingaben bekräftigen die Beschwerdeführer ihre geltend gemachte Bedrohungslage und ergänzen diese durch das Vorbrin- gen einer Suche nach ihnen durch die türkischen Sicherheitskräfte auf- grund eines offenbar gegen sie erhobenen Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation. Am 20. Juni 2022 hätten sie erfahren, dass ihre

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 9 Wohnung bei einer Razzia durch die Gendarmerie durchsucht und verwüs- tet worden sei und man nach ihrem Aufenthaltsort gefragt habe. Gemäss einem von ihrem Vater konsultierten türkischen Anwalt hätten sie Miss- handlungen und Folterungen sowie die Verurteilung zu einer Haftstrafe von ein bis fünf Jahren zu gewärtigen. Diese neue Furcht vor ernsthaften Nach- teilen sei «beweisbar und glaubhaft» und asylrelevant, zumal eine bloss vermutete Verbindung zur PKK praxisgemäss für eine strafrechtliche Ver- folgung genüge. Sie seien derzeit bemüht, einen Anwalt in dieser Sache zu bevollmächtigen und Beweismittel zu beschaffen; allerdings sei dies auf- grund der aktuellen Gerichtsferien in der Türkei derzeit noch schwierig. Weiter äussern die Beschwerdeführer ihr Bedauern, dass das SEM ihre erstinstanzlich deponierten und politisch motivierten Verfolgungsvorbrin- gen als unglaubhaft erkannt habe. Sie hätten nämlich alles mit bestem Wis- sen und Gewissen geschildert. Die anderslautende Beurteilung in der an- gefochtenen Verfügung sei pauschal, undifferenziert und basiere auf einem unvollständig und falsch erstellten Sachverhalt. Sie hätten mithin Anspruch auf Gewährung des Asyls, andernfalls die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei.

E. 8.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Ver- meidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügun- gen (vgl. dort je E. II und III) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich in pauschalen Bekräfti- gungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich konkret mit den Er- wägungen der Vorinstanz zu befassen. Die Beanstandung einer undiffe- renzierten und auf einem unvollständig und falsch erstellten Sachverhalt basierenden Beurteilung durch das SEM bleibt ihrerseits pauschal und – wie bereits die Asylvorbringen – ohne jegliche Substanz. Soweit die Be- schwerdeführer auf Beschwerdeebene nun einen gänzlich neuen Sachver- halt zusätzlich vorlegen, ist diesem keine Beachtung zu schenken. Dieser ist offensichtlich ohne zureichende Begründung nachgeschoben und stützt

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 10 sich auf reine Behauptungen. Die Beschwerdeführer sind denn auch an ihre umfassende und ihnen hinlänglich bekannte Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zu erinnern. In diesem Zusammenhang ist nicht einzusehen, weshalb es ihnen (bzw. ihrer Rechtsvertretung) bei Anwendung der zumut- baren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, den ergänzenden Sachver- haltsteil noch im erstinstanzlichen Verfahren dem SEM zu präsentieren, zumal er gemäss eigenen Angaben spätestens seit dem 20. Juni 2022 be- kannt gewesen sei und sie neun Tage später Stellungnahmen zu den Ent- scheidentwürfen vorgelegt haben, ohne die angeblich neue Verfolgungs- lage auch nur im Ansatz zu erwähnen. Die ergänzenden Sachverhaltsvor- bringen sind daher als nachgeschoben und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erkennen und die in Aussicht gestellten, aber sowohl sachlich als auch betreffend den Einreichungszeitpunkt nicht näher kon- kretisierten Beweismittel sind nicht abzuwarten. Das Gericht gelangt zur klaren Auffassung, dass es sich beim deponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt der Beschwerdeführer um ein Kon- strukt handelt. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführer und mithin deren behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der den Beschwerdeführenden zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint.

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorste- hende Zusammenfassung (E. 7.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Es gilt abschlies- send festzuhalten, dass mit einer gemeinsamen Rückkehr der beiden min- derjährigen Beschwerdeführer in ihre Heimat – bei Bedarf in Begleitung

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 11 ihrer in der Schweiz wohnhaften (…) – und in ein dort tragfähig bestehen- des familiäres Beziehungsnetz dem in Art. 3 der KRK verbrieften Grund- satz des Kindeswohls bestmöglich Rechnung getragen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund ihrer Minderjährigkeit ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 [letzter Satz] VwVG). Damit erweist sich das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung als hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist schon angesichts des vor- liegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheids in der Sache hin- fällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3319/2022 und E-3320/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die beiden Beschwerdeverfahren E-3319/2022 und E-3320/2022 werden vereinigt.
  2. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3319/2022 und E-3320/2022 Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer 1 (E-3319/2022, N [...]), sowie B._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer 2 (E-3320/2022, N [...]), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM je vom 1. Juli 2022. Sachverhalt: A. Die beiden unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer stellten am (...) Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ Asylgesuche. Am 24. Mai 2022 mandatierten sie je die ihnen im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 1. Juni 2022 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 2. Juni 2022 (Beschwerdeführer 1) erfolgten die Erstbefragungen (EB) und am 21. Juni 2022 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 22. Juni 2022 (Beschwerdeführer 1) die Anhörungen zu den Asylgründen. Anlässlich der EB und der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus der Gemeinde D._______ (Provinz E._______), wo sie stets gelebt und die Schule besucht hätten, zuletzt (...). Ihre Leben seien seit einigen Jahren nicht mehr sicher gewesen, weil ein in der Gemeinde wohnhafter, mit ihnen entfernt verwandter und dem Staat nahestehender Sohn eines vor vielen Jahren durch die Guerilla («HDP und so») getöteten (...) ihren Vater grundlos für dessen Tötung (mit-)verantwortlich gemacht habe und sich an ihnen beiden habe rächen wollen. Sie seien von diesem Mann (F._______) nicht mehr in Ruhe gelassen worden und hätten die Schule nicht mehr richtig besuchen können. Zunächst habe der Mann die familieneigenen (...) beschädigt und danach im Jahr 2020 erfolglos versucht, ihren Vater zu erschiessen. Sie beide seien in der Folge von F._______ bei fast jeder Begegnung mit ihrer Tötung bedroht worden, beispielsweise auf dem Schulweg oder auf den Feldern. Ihr Vater habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, welche zwar dem Tötungsversuch an diesem, nicht aber den an ihnen verübten Drohungen nachgegangen sei. Der Vater selber habe seit 2020 keine Probleme mehr mit F._______ gehabt. Die letzte Tötungsdrohung ihnen gegenüber habe F._______ zwei bis drei Wochen vor ihrer Ausreise ausgesprochen; dabei sei er wiederum bewaffnet gewesen. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, Kurden seien in der Türkei nicht beliebt und die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. Aus diesen Gründen seien sie auf Anweisung ihres Vaters am (...) Mai 2022 zusammen legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist und am (...) Mai 2022 in die Schweiz gelangt. Hier lebe bereits ihre (durch Familiennachzug) aufenthaltsberechtigte (...); die weiteren (...) lebten in der Türkei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer ihre Identitätskarten sowie Kopien verschiedener Unterlagen betreffend ihren Vater (darunter gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Akten) ein. Ihre ein halbes Jahre vor der Ausreise im Hinblick auf eine Migration in die Schweiz ausgestellten Reisepässe seien ihnen bei der Ankunft in der Schweiz durch die Schlepper abgenommen worden. B. Am 29. Juni 2022 erhielten die Beschwerdeführer je Einsicht in ihre Akten und in die Entwürfe ihrer Asylentscheide, welche im Wesentlichen die definitiven Fassungen (vgl. nachfolgend Bst. C) vorwegnahmen. Gleichentags nahmen die Beschwerdeführer mit im Wortlaut weitgehend übereinstimmenden schriftlichen Eingaben an das SEM Stellung zu den Entscheidentwürfen. Darin erklärten sie unter Bekräftigung ihrer Verfolgungslage, mit den Entwürfen und insbesondere mit den darin befindlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen nicht einverstanden zu sein, weshalb das SEM die Entscheide nochmals überprüfen möge. C. Mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Verfügungen vom 1. Juli 2022 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Noch gleichentags informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit den beiden Beschwerdeführern. D. Mit inhaltlich weitgehend identischen Eingaben vom 2. August 2022 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sinngemäss eventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass separater Verfügungen im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe. E. Mit Verfügungen vom 4. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten, zumal das Ergreifen eines Rechtsmittels ein relativ höchstpersönliches Recht ist, welches von den beiden zweifellos urteilsfähigen minderjährigen Beschwerdeführern auch selbst ausgeübt werden kann.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-3319/2022 und E-3320/2022 vereinigt. Mit dem vorliegenden gemeinsamen Urteil wird daher über beide Beschwerden gleichzeitig befunden. Das Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil das SEM die beiden Asylverfahren bereits koordiniert geführt hat.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Damit wird der im Fliesstext der Beschwerden (dort Ziff. II/2.2) gestellte Antrag auf Einräumung des Replikrechts hinfällig.

5. Den identischen Anträgen, wonach die Beschwerdeführer im Falle bereits durchgeführter Datenweitergaben mittels separater Verfügungen darüber zu informieren seien, ist keine Folge zu leisten. Die Anträge werden weder substanzliiert noch konkretisiert, und die bestehenden Akten enthalten jedenfalls keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von in Art. 97 AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass ihr Vater in einen Konflikt mit einem Dorfbewohner involviert (gewesen) sei. Die vorgebrachte, von F._______ ausgehende und die Beschwerdeführer betreffende Bedrohungslage sei jedoch unglaubhaft. Sie entbehre - auch unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführer - der nötigen Substanz und Details sowie eines persönlichen Erlebnisbezugs. Die betreffenden Ausführungen seien trotz mehrmaliger konkreter Nachfragen, Aufforderungen zur ausführlichen Präsentation und Beispielgebungen gänzlich substanzlos, allgemein und nicht erlebnisecht geblieben. An dieser Einschätzung änderten die vorgelegten Beweismittel nichts, da die Dokumente den Vater beträfen und keinerlei Rückschluss auf die konkreten Gründe der Auseinandersetzung des Vaters mit einer Drittperson oder gar auf eine darauf basierende Verfolgungslage der Beschwerdeführer zuliessen. Es erübrige sich mithin, die geltend gemachte Bedrohungslage auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Im Weiteren gehe den bekanntermassen verschiedenartigen allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen der Angehörigen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie der seit 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage dort mangels genügender Ernsthaftigkeit die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ab. Dies gelte ebenso für die angespannte Wirtschaftslage in der Türkei und die deshalb finanziell schwierige Situation der Familie. Von solchen auf persönliche, familiäre und soziale Lebenssituationen zurückzuführenden Schwierigkeiten seien aktuell viele Menschen in der Türkei gleich oder ähnlich betroffen. Die in den Stellungnahmen vom 29. Juni 2022 erhobenen Einwände (Bekräftigung der Bedrohungslage; in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer eher geringen Schulbildung ausreichend erlebnisorientierte und detailreiche sowie übereinstimmende Schilderungen mit Realkennzeichen; persönliche Glaubwürdigkeit; Unterlegung mit Beweisdokumenten) führten nicht zu einer anderen Einschätzung. An den getroffenen Erwägungen sei daher festzuhalten, zumal die Beschwerdeführer über durchaus gute Schulbildungen verfügten und ihre fast identische Schilderung der Fluchtgründe gerade gegen deren Glaubhaftigkeit spreche, insbesondere wenn persönliche Erlebnisbezüge und eigene Gedankengänge fehlten. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Dies gelte, abgesehen von den Provinzen Sirnak und Hakkari, ebenso für die südöstlichen Provinzen, trotz gewaltsamer Auseinandersetzungen in den letzten Jahren zwischen der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und staatlichen Sicherheitskräften. Die Einschätzungen stünden im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführer stammten aus der Provinz E._______. Dort lebten ihre (...) betreibenden Eltern, (...)Geschwister und weitere Verwandte. Die Beschwerdeführer könnten in ihrer Heimatregion (...) weiterführen und abschliessen. Abgesehen davon stünden ihnen auch Aufenthaltsalternativen in anderen Provinzen zur Verfügung, beispielsweise in G._______, wo zwei Schwestern mit ihren Familien in normalen finanziellen Verhältnissen lebten, oder in H._______ (Tante). Auch das praxisgemäss zu berücksichtigende Kindeswohl sei gewahrt, weil die Beschwerdeführer mit ihren Familienangehörigen telefonisch in Kontakt stünden, die Rückreise gemeinsam antreten und am Flughafen von den Angehörigen abgeholt werden könnten. Eine Reintegration sollte problemlos möglich sein, weil sie sich nur kurz in der Schweiz aufgehalten und ihr ganzes Leben sonst in der Türkei verbracht hätten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 In ihren Rechtsmitteleingaben bekräftigen die Beschwerdeführer ihre geltend gemachte Bedrohungslage und ergänzen diese durch das Vorbringen einer Suche nach ihnen durch die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund eines offenbar gegen sie erhobenen Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation. Am 20. Juni 2022 hätten sie erfahren, dass ihre Wohnung bei einer Razzia durch die Gendarmerie durchsucht und verwüstet worden sei und man nach ihrem Aufenthaltsort gefragt habe. Gemäss einem von ihrem Vater konsultierten türkischen Anwalt hätten sie Misshandlungen und Folterungen sowie die Verurteilung zu einer Haftstrafe von ein bis fünf Jahren zu gewärtigen. Diese neue Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei «beweisbar und glaubhaft» und asylrelevant, zumal eine bloss vermutete Verbindung zur PKK praxisgemäss für eine strafrechtliche Verfolgung genüge. Sie seien derzeit bemüht, einen Anwalt in dieser Sache zu bevollmächtigen und Beweismittel zu beschaffen; allerdings sei dies aufgrund der aktuellen Gerichtsferien in der Türkei derzeit noch schwierig. Weiter äussern die Beschwerdeführer ihr Bedauern, dass das SEM ihre erstinstanzlich deponierten und politisch motivierten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erkannt habe. Sie hätten nämlich alles mit bestem Wissen und Gewissen geschildert. Die anderslautende Beurteilung in der angefochtenen Verfügung sei pauschal, undifferenziert und basiere auf einem unvollständig und falsch erstellten Sachverhalt. Sie hätten mithin Anspruch auf Gewährung des Asyls, andernfalls die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. 8. 8.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort je E. II und III) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich in pauschalen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Die Beanstandung einer undifferenzierten und auf einem unvollständig und falsch erstellten Sachverhalt basierenden Beurteilung durch das SEM bleibt ihrerseits pauschal und - wie bereits die Asylvorbringen - ohne jegliche Substanz. Soweit die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun einen gänzlich neuen Sachverhalt zusätzlich vorlegen, ist diesem keine Beachtung zu schenken. Dieser ist offensichtlich ohne zureichende Begründung nachgeschoben und stützt sich auf reine Behauptungen. Die Beschwerdeführer sind denn auch an ihre umfassende und ihnen hinlänglich bekannte Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zu erinnern. In diesem Zusammenhang ist nicht einzusehen, weshalb es ihnen (bzw. ihrer Rechtsvertretung) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, den ergänzenden Sachverhaltsteil noch im erstinstanzlichen Verfahren dem SEM zu präsentieren, zumal er gemäss eigenen Angaben spätestens seit dem 20. Juni 2022 bekannt gewesen sei und sie neun Tage später Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen vorgelegt haben, ohne die angeblich neue Verfolgungslage auch nur im Ansatz zu erwähnen. Die ergänzenden Sachverhaltsvorbringen sind daher als nachgeschoben und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erkennen und die in Aussicht gestellten, aber sowohl sachlich als auch betreffend den Einreichungszeitpunkt nicht näher konkretisierten Beweismittel sind nicht abzuwarten. Das Gericht gelangt zur klaren Auffassung, dass es sich beim deponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt der Beschwerdeführer um ein Konstrukt handelt. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführer und mithin deren behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der den Beschwerdeführenden zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 7.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Es gilt abschliessend festzuhalten, dass mit einer gemeinsamen Rückkehr der beiden minderjährigen Beschwerdeführer in ihre Heimat - bei Bedarf in Begleitung ihrer in der Schweiz wohnhaften (...) - und in ein dort tragfähig bestehendes familiäres Beziehungsnetz dem in Art. 3 der KRK verbrieften Grundsatz des Kindeswohls bestmöglich Rechnung getragen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund ihrer Minderjährigkeit ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 [letzter Satz] VwVG). Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist schon angesichts des vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheids in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die beiden Beschwerdeverfahren E-3319/2022 und E-3320/2022 werden vereinigt.

2. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: