Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit sei- nem ebenfalls minderjährigen Cousin B._______ (B._______, N […]) am (…) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugeteilt und mandatierte am 8. No- vember 2022 die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 16. November 2022 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Dabei brachte er vor, er habe (…) Schwestern, wovon eine mittlerweile in Frankreich, eine in Deutschland und eine in der Schweiz lebe. (…) Cousins – alle Brüder von B._______ (D._______, N […], E._______, N […] und F._______, N […]) – würden ebenfalls in der Schweiz leben. Er habe seit seiner Geburt, zuletzt mit seinem Vater, seiner Mutter einer älteren und einer jüngeren Schwester, in der Stadt G._______ (Provinz H._______) gelebt und dort die Schule besucht, zuletzt das Gymnasium. Zu Beginn der vierten Gymnasialklasse habe er die Schule abgebrochen. Er habe ab 2021 mit der Haklarin Demokratik Partisi (HDP) sympathisiert und regelmässig die Parteizentrale in H._______ besucht, um sich mit Gleichgesinnten zu treffen. Zusammen mit seinem Cousin B._______ habe er für die HDP auch das Büchlein (…) verteilt. Eines Tages sei er beim Verlassen des HDP-Gebäudes von Polizeibeamten angehalten und in de- ren Fahrzeug mitgenommen worden. Er sei dabei als Terrorist bezeichnet, beschimpft, geschlagen und danach gehen gelassen worden. Er habe nie- mandem von diesem Vorfall erzählt. Solche Mitnahmen seien fünf- bis sechsmal vorgekommen. Einmal sei er nach der Schule mit einer PKK- Flagge unterwegs gewesen, als die Beamten ihn mitgenommen und in ein leeres Gebäude gebracht hätten, wo er stundenlang beschimpft, geschla- gen und als PKK-Terrorist bezeichnet worden sei. Danach seien die Beam- ten weggegangen und hätten ihn zurückgelassen. Der letzte Vorfall sei ge- schehen, als er zusammen mit B._______ das Büchlein (…) an Passanten auf der Strasse verteilt habe. Ohne Vorwarnung seien Beamte erschienen und hätten ihn und seinen Cousin mit Gewalt in zwei separate Fahrzeuge gezerrt, wo er geschlagen und gefragt worden sei, weshalb er diese Bro- schüren verteile. In einem Wald sei er aus dem Auto gezerrt und stunden- lang beschimpft und geschlagen worden. Er habe sich bis auf die Unterho-
D-5937/2022 Seite 3 sen ausziehen müssen und sei dann im Wald zurückgelassen worden. Da- nach sei er selbständig nach Hause zurückgekehrt. Er wisse nicht mehr, wann genau dieser Vorfall geschehen sei. Zuhause angekommen habe er das Fahrzeug der Beamten vor dem Haus bemerkt. Er habe das Haus in der Folge nicht mehr verlassen. Am (…) habe sein Vater ihn zu einem On- kel ins Dorf I._______ gebracht, wo er erstmals nach dem Vorfall seinen Cousin B._______ wieder getroffen habe. In jener Zeit, am (…), habe die Polizei in seiner Abwesenheit die Wohnung seiner Familie gestürmt und durchsucht. Er sei zusammen mit B._______ nach J._______ gebracht worden, von wo aus sie die Türkei am (…) illegal verlassen hätten. Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er leide seit der Unterdrückung durch die Polizisten im Jahr 2021 an Schlafstörungen und müsse oft weinen. C. Der Beschwerdeführer reichte die nationale Identitätskarte und Fotos zu den Akten. D. Am 24. November 2022 nahm er Stellung zum Entwurf des Asylentschei- des des SEM, welcher im Wesentlichen die definitive Fassung (vgl. nach- folgend Bst. E) vorwegnahm. Dabei führte er aus, sein Vater sei mit einem Rechtsanwalt in der Türkei dabei festzustellen, ob gegen ihn ermittelt werde. Im Übrigen habe er zunächst niemandem von den Misshandlungen durch die türkische Polizei erzählt, weil er sich geschämt habe und die HDP-Mitglieder nicht viel gegen solche Übergriffe hätten unternehmen kön- nen. Die Zeitschrift (…) sei trotz des Verbots bei vielen Kurden beliebt und werde auch gelesen. E. Mit Verfügung vom 25. November 2022 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 5. Dezember 2022 beendete die Rechtsvertretung das Mandatsver- hältnis zum Beschwerdeführer. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum
D-5937/2022 Seite 4 Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Novem- ber 2022. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt waren, je in Kopie, der (positive) Asylentscheid des Cousins E._______ vom 17. Oktober 2022 und ein Rechtsanwalts- schreiben in türkischer Sprache vom 14. Dezember 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 23. Dezember 2022. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal das Ergreifen ei- nes Rechtsmittels ein relativ höchstpersönliches Recht ist, welches vom zweifellos urteilsfähigen minderjährigen Beschwerdeführer selbst ausge- übt werden kann.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllten einesteils nicht die
D-5937/2022 Seite 6 Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und andern- teils nicht die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit eines Asyl begründenden Sachverhalts. Grundsätzlich werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer Sympa- thien für die HDP hege oder deren regionale Zentrale besucht habe. Ins- gesamt seien seine Asylvorbringen aber in zentralen Punkten realitätsfern, schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellungen würden die typi- schen Merkmale wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse so- wie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelhei- ten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begeben- heiten prägen würden, fehlen. So sei er bei der Frage, was er im angeblich regelmässig aufgesuchten Parteibüro gemacht habe, erstaunlich vage ge- blieben. Auch seinen angeblich ersten Kontakt mit den türkischen Behör- den, bei welchem er nach einem Besuch eines HDP-Büros in ein Auto ge- zerrt und misshandelt worden sein solle, habe er trotz mehrmaliger Nach- frage nur sehr oberflächlich geschildert und jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Seine Angabe, er sei danach einfach nachhause gegan- gen und habe niemandem etwas erzählt, sei wirklichkeitsfremd. Seine Er- klärung, er sei zu stolz dazu gewesen, sei nicht plausibel, zumal die HDP ein besonderes Interesse daran habe, solche Übergriffe zu dokumentieren. Auch den letzten Vorfall, bei dem er von Beamten entführt, in einen Wald gebracht und dort schwer misshandelt worden sei, habe er – obwohl er bei der freien Schilderung geweint habe und die Befragung habe unterbrechen wollen – sehr vage, einsilbig und ohne jegliche Betroffenheit geschildert. Nicht plausibel sei, dass die Beamten kaum etwas gesprochen hätten, ob- wohl sie ihn stundenlang malträtiert hätten. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer Interaktionen oder Sequenzen von Aktionen und darauf- folgenden Reaktionen hätte wiedergeben können. Ausserdem erscheine es realitätsfern, dass er trotz angeblich schweren Verletzungen keinen Arzt aufgesucht habe, und es erstaune, dass er in der Folge keinen Kontakt zu B._______ mehr aufgenommen und auch nach dem Aufeinandertreffen beim Onkel nie mit ihm über die Ereignisse gesprochen habe, obschon sie sich gemeinsam beim Onkel versteckt gehalten und später in die Schweiz gereist seien. Insgesamt würden die unstimmigen Schilderungen darauf hinweisen, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. Ausserdem sei es nicht möglich, dass er (…) verteilt und mitunter deshalb ins Visier der Polizei geraten sei; die Tageszeitung (…) sei im August 2016 – damals sei der Beschwerdeführer
D-5937/2022 Seite 7 (…) Jahre alt gewesen – verboten worden. Demnach seien die vorgebrach- ten Übergriffe durch die Polizei offensichtlich unglaubhaft und es sei ange- sichts der Gesamtumstände auch nicht von einer Hausstürmung und der polizeilichen Suche nach ihm am (…) auszugehen. Seine Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft und es sei auszuschliessen, dass er wegen der beschriebenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sei, zumal er kein po- litisches Profil aufweise und seine ohnehin niederschwelligen Aktivitäten für die HDP unglaubhaft ausgefallen seien. Die eingereichten Fotos, auf denen er und B._______ zu sehen sei, wür- den einen Besuch in einem HDP-Büro und das Hochhalten einer Flagge der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in privaten Räumlichkeiten zeigen. Sie seien damit für die Untermauerung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Kontextes untauglich. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung schikaniert und benachteiligt, würden diese Vorbringen in ihrer Intensität nicht über jene Nachteile hin- ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem habe seine Familie offensichtlich weder ei- nen Wohnortwechsel noch einen Schulwechsel für ihn in Erwägung gezo- gen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass die Nachteile keine flüchtlings- rechtlich relevante Intensität erreicht hätten, sollten diese denn als glaub- haft zu taxieren sein. Es seien ferner keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen wür- den, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe die gel- tend gemachte Bedrohungslage. Namentlich sei er mit Hinweis auf das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 auch durch eine Reflexverfolgung der türkischen Polizei aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Cousins, welche aktive Mitglieder der HDP gewesen seien, gefährdet. E._______ sei am 17. Oktober 2022 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die türkischen Polizeibeamten hätten ihn mehrmals nach dem Aufenthaltsort seiner Cousins gefragt. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage insbesondere für Kurden in der südöstlichen Region der Türkei verschlechtert, was seine psychische Belastung noch verstärkt habe. Sodann müsse zwingend das Kindeswohl berücksichtigt werden,
D-5937/2022 Seite 8 wenn es um seine soziale Verwurzelung gehe. Seine inkonsistenten Aus- sagen seien durchaus als Auswirkung seiner Minderjährigkeit und einer un- genügenden intellektuellen Entwicklung zu verstehen. Es sei sodann das der Rechtsmittelschrift beigelegte Dokument zu berücksichtigen.
E. 5.3 Im fraglichen Dokument – ein Schreiben in türkischer Sprache vom
14. Dezember 2022 (welches gerichtsintern übersetzt worden ist) – teilt der unterzeichnende Rechtsanwalt K._______ mit, seine Nachforschungen in der Provinz H._______ hätten ergeben, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte gegen den Beschwerdeführer existiere. Da seine Untersuchungen aber auf die Provinz H._______, wo der Beschwerdefüh- rer seinen Wohnsitz habe, beschränkt seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einer anderen Provinz eine Ermittlungsakte angelegt wor- den sei. Entsprechende Abklärungen würden einen Zeitaufwand von zwei bis drei Monaten erfordern. Diese Abklärungen seien abzuwarten, ansons- ten eine Verhaftung des Beschwerdeführers bei der Einreise ins Heimat- land nicht ausgeschlossen werden könne.
E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Ver- meidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügun- gen (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Be- trachtungsweise, zumal sie sich in pauschalen Bekräftigungen und Gegen- behauptungen erschöpft, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorin- stanz zu befassen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Min- derjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in Berücksichti- gung seines Alters (rund (…) Jahre und (…) Monate im Zeitpunkt der An- hörung) vermag der Verlauf der Anhörung die vagen, oberflächlichen und unplausiblen Aussagen nicht zu erklären, zumal dem Protokoll nicht zu ent- nehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine Frage nicht verstanden hätte. Bezeichnenderweise macht er solches auch nicht geltend. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass den Akten keinerlei Hinweise zu
D-5937/2022 Seite 9 entnehmen sind, aufgrund derer in absehbarer Zukunft mit Reflexverfol- gungsmassnahmen zu rechnen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang na- mentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Übergriffe durch die Polizei – deren Ursache er im Übrigen in seinem Be- such der HDP-Parteizentrale vermutete und bloss nach wiederholter Nach- frage des SEM am Rande erwähnte, ein paar Mal hätten die Beamten nach den Cousins in der Schweiz gefragt (vgl. SEM act. 1206367-13/18 F86, 95 f., 134 f., 140, 145, 158, 160 f. sowie F162 f.) – nicht glaubhaft zu machen vermochte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem der Rechtsmit- telschrift beigelegten Schreiben vom 14. Dezember 2022 nichts abzuleiten. Die Bestätigung des türkischen Rechtsanwalts, dass jedenfalls in der Wohnsitzprovinz des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte existiert und mithin auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist (vgl. E. 5.3 hievor), untermauert vielmehr die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht asylrelevant verfolgt wird. In Anbetracht der Gesamtum- stände kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten der Abklärungen des türkischen Rechtsanwaltes in den übrigen Provinzen ver- zichtet werden.
E. 6.2 Das Gericht gelangt insgesamt und übereinstimmend mit der Vorin- stanz zur Auffassung, dass es sich beim deponierten Verfolgungssachver- halt des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mit- hin die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdefüh- rer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5937/2022 Seite 10
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll- zugs der Wegweisung aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingsei- genschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisge- mässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Tür- kei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bun- desgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich zudem als zumutbar. Auch nach der Niederschla- gung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei
D-5937/2022 Seite 11 generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz H._______ und erlange in (…) Monaten die Voll- jährigkeit, weshalb von einer persönlichen Reife und einem gewissen Un- abhängigkeitsgrad auszugehen sei. Er habe permanent in G._______ ge- lebt, sei dort verwurzelt und mit den Verhältnissen bestens vertraut. Er habe die Türkei erst im (…) verlassen und stehe mit seiner Familie, die nach wie vor im Familienhaushalt in G._______ lebe, in Kontakt. Seine Fa- milie verfüge über geräumige Wohnverhältnisse und besitze einen (…)la- den im selben Gebäude. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sehr gut und für seine Be- treuung sei gesorgt. Es seien keinerlei Risiken hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers zu erkennen, was insgesamt den Schluss erlaube, dass das übergeordnete Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegenstehe. Vielmehr diene eine baldige Rückkehr in die Heimat dem Kin- deswohl. In gesundheitlicher Hinsicht würden die dargelegten Symptome (Schlafstörungen, oft weinen) nicht auf eine gravierende psychische Er- krankung hindeuten. Im Übrigen sei sowohl von einer stationären als auch ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei Ausreiseorganisation, Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen. Der Voll- zug der Wegweisung erweise sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar und sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführ- bar.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer erachtet in der Rechtsmittelschrift den Wegwei- sungsvollzug als nicht durchführbar, weil damit übergeordnete Kinder- schutzrechte und das Recht auf eine kindgerechte und freie Entwicklung, das Recht auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und das Recht auf Gesundheit verletzt würden.
E. 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zu- sammenfassung (E. 9.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiede- rum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Festzuhalten bleibt, dass das Asylgesuch des minderjährigen Cousins des Beschwerdeführers (vgl. Bst. A hievor) vom SEM abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde
D-5937/2022 Seite 12 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5935/2022 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen worden ist. Mit einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Cousins in ihre Heimat in ein dort tragfähig bestehendes familiäres Beziehungsnetz wird dem in Art. 3 der KRK statu- ierten Grundsatz des Kindeswohls bestmöglich Rechnung getragen (vgl. auch Urteile des BVGer E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3).
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zu- mutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei- ständung (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5937/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5937/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem ebenfalls minderjährigen Cousin B._______ (B._______, N [...]) am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugeteilt und mandatierte am 8. November 2022 die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 16. November 2022 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Dabei brachte er vor, er habe (...) Schwestern, wovon eine mittlerweile in Frankreich, eine in Deutschland und eine in der Schweiz lebe. (...) Cousins - alle Brüder von B._______ (D._______, N [...], E._______, N [...] und F._______, N [...]) - würden ebenfalls in der Schweiz leben. Er habe seit seiner Geburt, zuletzt mit seinem Vater, seiner Mutter einer älteren und einer jüngeren Schwester, in der Stadt G._______ (Provinz H._______) gelebt und dort die Schule besucht, zuletzt das Gymnasium. Zu Beginn der vierten Gymnasialklasse habe er die Schule abgebrochen. Er habe ab 2021 mit der Haklarin Demokratik Partisi (HDP) sympathisiert und regelmässig die Parteizentrale in H._______ besucht, um sich mit Gleichgesinnten zu treffen. Zusammen mit seinem Cousin B._______ habe er für die HDP auch das Büchlein (...) verteilt. Eines Tages sei er beim Verlassen des HDP-Gebäudes von Polizeibeamten angehalten und in deren Fahrzeug mitgenommen worden. Er sei dabei als Terrorist bezeichnet, beschimpft, geschlagen und danach gehen gelassen worden. Er habe niemandem von diesem Vorfall erzählt. Solche Mitnahmen seien fünf- bis sechsmal vorgekommen. Einmal sei er nach der Schule mit einer PKK-Flagge unterwegs gewesen, als die Beamten ihn mitgenommen und in ein leeres Gebäude gebracht hätten, wo er stundenlang beschimpft, geschlagen und als PKK-Terrorist bezeichnet worden sei. Danach seien die Beamten weggegangen und hätten ihn zurückgelassen. Der letzte Vorfall sei geschehen, als er zusammen mit B._______ das Büchlein (...) an Passanten auf der Strasse verteilt habe. Ohne Vorwarnung seien Beamte erschienen und hätten ihn und seinen Cousin mit Gewalt in zwei separate Fahrzeuge gezerrt, wo er geschlagen und gefragt worden sei, weshalb er diese Broschüren verteile. In einem Wald sei er aus dem Auto gezerrt und stundenlang beschimpft und geschlagen worden. Er habe sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen und sei dann im Wald zurückgelassen worden. Danach sei er selbständig nach Hause zurückgekehrt. Er wisse nicht mehr, wann genau dieser Vorfall geschehen sei. Zuhause angekommen habe er das Fahrzeug der Beamten vor dem Haus bemerkt. Er habe das Haus in der Folge nicht mehr verlassen. Am (...) habe sein Vater ihn zu einem Onkel ins Dorf I._______ gebracht, wo er erstmals nach dem Vorfall seinen Cousin B._______ wieder getroffen habe. In jener Zeit, am (...), habe die Polizei in seiner Abwesenheit die Wohnung seiner Familie gestürmt und durchsucht. Er sei zusammen mit B._______ nach J._______ gebracht worden, von wo aus sie die Türkei am (...) illegal verlassen hätten. Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er leide seit der Unterdrückung durch die Polizisten im Jahr 2021 an Schlafstörungen und müsse oft weinen. C. Der Beschwerdeführer reichte die nationale Identitätskarte und Fotos zu den Akten. D. Am 24. November 2022 nahm er Stellung zum Entwurf des Asylentscheides des SEM, welcher im Wesentlichen die definitive Fassung (vgl. nachfolgend Bst. E) vorwegnahm. Dabei führte er aus, sein Vater sei mit einem Rechtsanwalt in der Türkei dabei festzustellen, ob gegen ihn ermittelt werde. Im Übrigen habe er zunächst niemandem von den Misshandlungen durch die türkische Polizei erzählt, weil er sich geschämt habe und die HDP-Mitglieder nicht viel gegen solche Übergriffe hätten unternehmen können. Die Zeitschrift (...) sei trotz des Verbots bei vielen Kurden beliebt und werde auch gelesen. E. Mit Verfügung vom 25. November 2022 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 5. Dezember 2022 beendete die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. November 2022. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt waren, je in Kopie, der (positive) Asylentscheid des Cousins E._______ vom 17. Oktober 2022 und ein Rechtsanwaltsschreiben in türkischer Sprache vom 14. Dezember 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 23. Dezember 2022. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal das Ergreifen eines Rechtsmittels ein relativ höchstpersönliches Recht ist, welches vom zweifellos urteilsfähigen minderjährigen Beschwerdeführer selbst ausgeübt werden kann.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllten einesteils nicht die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und andernteils nicht die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit eines Asyl begründenden Sachverhalts. Grundsätzlich werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer Sympathien für die HDP hege oder deren regionale Zentrale besucht habe. Insgesamt seien seine Asylvorbringen aber in zentralen Punkten realitätsfern, schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellungen würden die typischen Merkmale wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, fehlen. So sei er bei der Frage, was er im angeblich regelmässig aufgesuchten Parteibüro gemacht habe, erstaunlich vage geblieben. Auch seinen angeblich ersten Kontakt mit den türkischen Behörden, bei welchem er nach einem Besuch eines HDP-Büros in ein Auto gezerrt und misshandelt worden sein solle, habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nur sehr oberflächlich geschildert und jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Seine Angabe, er sei danach einfach nachhause gegangen und habe niemandem etwas erzählt, sei wirklichkeitsfremd. Seine Erklärung, er sei zu stolz dazu gewesen, sei nicht plausibel, zumal die HDP ein besonderes Interesse daran habe, solche Übergriffe zu dokumentieren. Auch den letzten Vorfall, bei dem er von Beamten entführt, in einen Wald gebracht und dort schwer misshandelt worden sei, habe er - obwohl er bei der freien Schilderung geweint habe und die Befragung habe unterbrechen wollen - sehr vage, einsilbig und ohne jegliche Betroffenheit geschildert. Nicht plausibel sei, dass die Beamten kaum etwas gesprochen hätten, obwohl sie ihn stundenlang malträtiert hätten. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer Interaktionen oder Sequenzen von Aktionen und darauffolgenden Reaktionen hätte wiedergeben können. Ausserdem erscheine es realitätsfern, dass er trotz angeblich schweren Verletzungen keinen Arzt aufgesucht habe, und es erstaune, dass er in der Folge keinen Kontakt zu B._______ mehr aufgenommen und auch nach dem Aufeinandertreffen beim Onkel nie mit ihm über die Ereignisse gesprochen habe, obschon sie sich gemeinsam beim Onkel versteckt gehalten und später in die Schweiz gereist seien. Insgesamt würden die unstimmigen Schilderungen darauf hinweisen, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. Ausserdem sei es nicht möglich, dass er (...) verteilt und mitunter deshalb ins Visier der Polizei geraten sei; die Tageszeitung (...) sei im August 2016 - damals sei der Beschwerdeführer (...) Jahre alt gewesen - verboten worden. Demnach seien die vorgebrachten Übergriffe durch die Polizei offensichtlich unglaubhaft und es sei angesichts der Gesamtumstände auch nicht von einer Hausstürmung und der polizeilichen Suche nach ihm am (...) auszugehen. Seine Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft und es sei auszuschliessen, dass er wegen der beschriebenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sei, zumal er kein politisches Profil aufweise und seine ohnehin niederschwelligen Aktivitäten für die HDP unglaubhaft ausgefallen seien. Die eingereichten Fotos, auf denen er und B._______ zu sehen sei, würden einen Besuch in einem HDP-Büro und das Hochhalten einer Flagge der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in privaten Räumlichkeiten zeigen. Sie seien damit für die Untermauerung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Kontextes untauglich. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung schikaniert und benachteiligt, würden diese Vorbringen in ihrer Intensität nicht über jene Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem habe seine Familie offensichtlich weder einen Wohnortwechsel noch einen Schulwechsel für ihn in Erwägung gezogen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass die Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, sollten diese denn als glaubhaft zu taxieren sein. Es seien ferner keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe die geltend gemachte Bedrohungslage. Namentlich sei er mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 auch durch eine Reflexverfolgung der türkischen Polizei aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Cousins, welche aktive Mitglieder der HDP gewesen seien, gefährdet. E._______ sei am 17. Oktober 2022 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die türkischen Polizeibeamten hätten ihn mehrmals nach dem Aufenthaltsort seiner Cousins gefragt. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage insbesondere für Kurden in der südöstlichen Region der Türkei verschlechtert, was seine psychische Belastung noch verstärkt habe. Sodann müsse zwingend das Kindeswohl berücksichtigt werden, wenn es um seine soziale Verwurzelung gehe. Seine inkonsistenten Aussagen seien durchaus als Auswirkung seiner Minderjährigkeit und einer ungenügenden intellektuellen Entwicklung zu verstehen. Es sei sodann das der Rechtsmittelschrift beigelegte Dokument zu berücksichtigen. 5.3 Im fraglichen Dokument - ein Schreiben in türkischer Sprache vom 14. Dezember 2022 (welches gerichtsintern übersetzt worden ist) - teilt der unterzeichnende Rechtsanwalt K._______ mit, seine Nachforschungen in der Provinz H._______ hätten ergeben, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte gegen den Beschwerdeführer existiere. Da seine Untersuchungen aber auf die Provinz H._______, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz habe, beschränkt seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einer anderen Provinz eine Ermittlungsakte angelegt worden sei. Entsprechende Abklärungen würden einen Zeitaufwand von zwei bis drei Monaten erfordern. Diese Abklärungen seien abzuwarten, ansonsten eine Verhaftung des Beschwerdeführers bei der Einreise ins Heimatland nicht ausgeschlossen werden könne. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich in pauschalen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorin- stanz zu befassen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in Berücksichtigung seines Alters (rund (...) Jahre und (...) Monate im Zeitpunkt der Anhörung) vermag der Verlauf der Anhörung die vagen, oberflächlichen und unplausiblen Aussagen nicht zu erklären, zumal dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine Frage nicht verstanden hätte. Bezeichnenderweise macht er solches auch nicht geltend. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, aufgrund derer in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Übergriffe durch die Polizei - deren Ursache er im Übrigen in seinem Besuch der HDP-Parteizentrale vermutete und bloss nach wiederholter Nachfrage des SEM am Rande erwähnte, ein paar Mal hätten die Beamten nach den Cousins in der Schweiz gefragt (vgl. SEM act. 1206367-13/18 F86, 95 f., 134 f., 140, 145, 158, 160 f. sowie F162 f.) - nicht glaubhaft zu machen vermochte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Schreiben vom 14. Dezember 2022 nichts abzuleiten. Die Bestätigung des türkischen Rechtsanwalts, dass jedenfalls in der Wohnsitzprovinz des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt keine Ermittlungsakte existiert und mithin auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist (vgl. E. 5.3 hievor), untermauert vielmehr die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht asylrelevant verfolgt wird. In Anbetracht der Gesamtumstände kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten der Abklärungen des türkischen Rechtsanwaltes in den übrigen Provinzen verzichtet werden. 6.2 Das Gericht gelangt insgesamt und übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass es sich beim deponierten Verfolgungssachverhalt des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich zudem als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz H._______ und erlange in (...) Monaten die Volljährigkeit, weshalb von einer persönlichen Reife und einem gewissen Unabhängigkeitsgrad auszugehen sei. Er habe permanent in G._______ gelebt, sei dort verwurzelt und mit den Verhältnissen bestens vertraut. Er habe die Türkei erst im (...) verlassen und stehe mit seiner Familie, die nach wie vor im Familienhaushalt in G._______ lebe, in Kontakt. Seine Familie verfüge über geräumige Wohnverhältnisse und besitze einen (...)laden im selben Gebäude. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sehr gut und für seine Betreuung sei gesorgt. Es seien keinerlei Risiken hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers zu erkennen, was insgesamt den Schluss erlaube, dass das übergeordnete Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Vielmehr diene eine baldige Rückkehr in die Heimat dem Kindeswohl. In gesundheitlicher Hinsicht würden die dargelegten Symptome (Schlafstörungen, oft weinen) nicht auf eine gravierende psychische Erkrankung hindeuten. Im Übrigen sei sowohl von einer stationären als auch ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei Ausreiseorganisation, Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar und sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 9.2 Der Beschwerdeführer erachtet in der Rechtsmittelschrift den Wegweisungsvollzug als nicht durchführbar, weil damit übergeordnete Kinderschutzrechte und das Recht auf eine kindgerechte und freie Entwicklung, das Recht auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und das Recht auf Gesundheit verletzt würden. 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 9.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Festzuhalten bleibt, dass das Asylgesuch des minderjährigen Cousins des Beschwerdeführers (vgl. Bst. A hievor) vom SEM abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5935/2022 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen worden ist. Mit einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Cousins in ihre Heimat in ein dort tragfähig bestehendes familiäres Beziehungsnetz wird dem in Art. 3 der KRK statuierten Grundsatz des Kindeswohls bestmöglich Rechnung getragen (vgl. auch Urteile des BVGer E-3319/2022 und E-3320/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: