opencaselaw.ch

D-504/2023

D-504/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozess- parteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver- halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. vgl. OBERHOLZER

D-504/2023 Seite 4 NIKLAUS, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 8). dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müs- sen (vgl. a.a.O. N 9), dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals im Revisionsgesuch politische Äusserungen auf Onlineplattformen geltend macht und im ordentlichen Verfahren demnach keine Verfolgung deswegen befürchtete, dass diese bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten offensichtlich keine nachträglich erfahrenen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen und – soweit erforderlich – im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren, von welchen der Gesuch- steller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt werden, dass sich der Inhalt der neu zu den Akten gereichten Beweismittel auf ei- nen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sach- verhalt (angebliche Ermittlungsverfahren der Behörden) bezieht, dass der Gesuchsteller lediglich 20 Tage nach ergehen des Urteils vom

E. 5 Januar 2023 die neu zu den Akten gereichten Beweismittel in Kopie (teil- weise unleserlich) und ohne Übersetzung vorlegte, dass er pauschal ausführte, bereits im ordentlichen Verfahren geltend ge- macht zu haben, mehr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln zu benöti- gen, dass im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, die Nachforschungen in seiner Wohnsitzprovinz B._______ hätten keine Ermittlungsverfahren gegen ihn ergeben, dass der Gesuchsteller nicht ansatzweise ausführt, wann und unter wel- chen Umständen er Kenntnis der angeblich neuen Beweismittel erlangte, dass er denn auch nicht darlegt, die Beweismittel hätten ihm im ordentli- chen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein können oder die Geltendmachung oder Beibringung sei ihm aus entschuldbaren Grün- den nicht möglich gewesen,

D-504/2023 Seite 5 dass demnach davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte er die neuen Beweismittel, die behauptungsge- mäss von November 2022 stammen, bereits im ordentlichen Verfahren gel- tend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass ohnehin fraglich sein dürfte, ob der Gesuchsteller sich tatsächlich on- line politisch äusserte, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Anga- ben dazu gemacht hat, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch eine drohende völker- rechtswidrige Behandlung nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, wes- halb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-504/2023 Seite 6

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-504/2023 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5937/2022 vom 5. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Nähe zur Haklarin Demokratik Partisi (HDP) und Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei verfolgt worden zu sein, zudem sei er aufgrund seiner Cousins reflexverfolgt, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2022 sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5937/2022 vom 5. Januar 2023 abwies, dass der Gesuchsteller mit einer als «Wiedererwägungs- resp. Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe am 25. Januar 2023 an das SEM gelangte und um wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersuchte, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Aktivitäten auf Onlineplattformen sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda eingeleitet worden, wozu ihm entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie polizeiliche Untersuchungsberichte vorlägen, dass der Eingabe unter anderem mehrere Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie) beilagen, dass das SEM vorgenannte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht überwies und ausführte, sie ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, der bereits vor dem Urteil vom 5. Januar 2023 bestanden habe, weshalb ein Revisionsgesuch vorliege, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller (sinngemäss) den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, wobei nun Beweismittel vorlägen, welche vor dem Urteil vom 5. Januar 2023 entstanden seien, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, da sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, und demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ESCHER ELISABETH, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. vgl. Oberholzer Niklaus, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 8). dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. a.a.O. N 9), dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals im Revisionsgesuch politische Äusserungen auf Onlineplattformen geltend macht und im ordentlichen Verfahren demnach keine Verfolgung deswegen befürchtete, dass diese bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten offensichtlich keine nachträglich erfahrenen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen und - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren, von welchen der Gesuchsteller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt werden, dass sich der Inhalt der neu zu den Akten gereichten Beweismittel auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt (angebliche Ermittlungsverfahren der Behörden) bezieht, dass der Gesuchsteller lediglich 20 Tage nach ergehen des Urteils vom 5. Januar 2023 die neu zu den Akten gereichten Beweismittel in Kopie (teilweise unleserlich) und ohne Übersetzung vorlegte, dass er pauschal ausführte, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht zu haben, mehr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln zu benötigen, dass im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, die Nachforschungen in seiner Wohnsitzprovinz B._______ hätten keine Ermittlungsverfahren gegen ihn ergeben, dass der Gesuchsteller nicht ansatzweise ausführt, wann und unter welchen Umständen er Kenntnis der angeblich neuen Beweismittel erlangte, dass er denn auch nicht darlegt, die Beweismittel hätten ihm im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein können oder die Geltendmachung oder Beibringung sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen, dass demnach davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte er die neuen Beweismittel, die behauptungsgemäss von November 2022 stammen, bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass ohnehin fraglich sein dürfte, ob der Gesuchsteller sich tatsächlich online politisch äusserte, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Angaben dazu gemacht hat, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch eine drohende völkerrechtswidrige Behandlung nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: